B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4425/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. April 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 15. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er habe in Italien
ein Asylgesuch gestellt, wisse aber nichts über den Stand des Verfahrens.
Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer meinte dazu, in Italien
müsse er auf der Strasse schlafen. Man habe ihm dort nicht geholfen.
B.
Am 5. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 (eröffnet am 10. Juli 2015) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und ver-
pflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. So-
dann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
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Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits er-
folgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren. Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Akten sowie ein an die Vorinstanz gerichtetes Aktenein-
sichtsgesuch zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 21. Juli 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, jegliche Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden,
ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung
fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Man-
gels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtli-
che Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt auf einem vorgedruckten Formular, das
er der Beschwerde beigelegt hat, Akteneinsicht beim SEM. Aus der ange-
fochtenen Verfügung (Dispositivziffer 5) und den eingereichten Beilagen
geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz alle editions-
pflichtigen Akten ausgehändigt wurden, weshalb sein Gesuch als gegen-
standslos zu betrachten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Der Wunsch des Be-
schwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Er ver-
möge mit seinen Ausführungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerle-
gen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine Gründe vorliegen.
Hinweise dafür, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkäme, lägen keine vor. Sofern notwendig werde man die italienischen
Behörden vor der Überstellung über eine allenfalls notwendige medizini-
sche Behandlung informieren.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, er leide seit einer
Weile unter einer Krankheit und habe Mitte August einen Termin im Kan-
tonsspital Luzern für ein erstes Gespräch. In Italien sei die humanitäre Hilfe
sehr schlecht. Er bitte deswegen darum, die Wegweisung bis nach der
Operation aufzuschieben.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt damit implizit eine Verletzung von Art. 3
EMRK.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK, SR
0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vor-
liegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
Aus den Akten geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ein Oh-
renleiden hat und an einem Ohr bereits in Italien operiert wurde. Für eine
allfällige Operation des zweiten Ohres hat der Beschwerdeführer nun an-
geblich einen Termin für ein erstes Abklärungsgespräch im Kantonsspital
Luzern. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
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befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. So-
dann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftrag-
ten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der
Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizini-
sche Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene ge-
zielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie
in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vor
der geplanten Überstellung über die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wiede-
rum stehen psychisch oder physisch Leidenden ausreichende medizini-
sche Infrastrukturen zur Verfügung.
5.4 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter
Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
refoulement-Gebot verletzt würde.
5.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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