Abtei lung V
E-4429/2008, E-4430/2008, E-4431/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
Burkina Faso, Beschwerdeführer (E-4429/2008),
B._______, geboren _______,
Burkina Faso, Beschwerdeführerin I (E-4430/2008),
C._______, geboren _______,
Burkina Faso, Beschwerdeführerin II (E-4431/2008),
alle vertreten durch Carmen Lehmann,
_______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung;
3 Verfügungen des BFM vom 3. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4429/2008, E-4430/2008, E-4431/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reisten die Beschwerdeführenden Mitte Ok-
tober 2007 in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2007 stellten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche und ga-
ben ihre Geburtsurkunden zu den Akten. Die zu jenem Zeitpunkt unbe-
gleiteten Beschwerdeführenden wurden seit dem 23. Oktober 2007
durch eine Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende beziehungsweise
durch rubrizierte Vertreterin des D._______ begleitet, verbeiständet
und vertreten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 5. November 2007
(Beschwerdeführerin II) beziehungsweise vom 7. November 2007
(Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin I) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum und der Anhörungen je vom 9. Januar 2008 zu den
Asylgründen durch das Bundesamt machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien Geschwister, burkinische Staatsangehörige, in Kinshasa
(Demokratische Republik Kongo) geboren und Kinder eines burkini-
schen Vaters und einer kongolesischen Mutter. Der Vater sei Ge-
schäftsmann und viel international unterwegs. Die meiste Zeit ihrer Le-
ben hätten sie zusammen mit den Eltern und zwei weiteren, jüngeren
Geschwistern in Brazzaville (Republik Kongo) verbracht und dort die
Schulen besucht. Im Spätsommer 2007 seien sie vom Vater unter dem
Vorwand der Fortführung ihrer schulischen Ausbildung nach Burkina
Faso geschickt worden. Dort hätten sie bei Verwandten väterlicherseits
gewohnt, jedoch keine Schulen besucht. Die Beschwerdeführerinnen
seien während des schliesslich rund einmonatigen Aufenthaltes in Bur-
kina Faso zu verschiedenen Festen und Zeremonien mitgenommen
worden, deren Sinn sie aber nicht richtig verstanden hätten. Bald hät-
ten sie jedoch telefonisch von ihrer Mutter erfahren, dass der wahre
und vermutlich von ihrem Vater beabsichtigte Zweck der Reise nach
Burkina Faso ihre Beschneidung und Zwangsverheiratung sei. Eine
von der Mutter beauftragte „Tante“ der Beschwerdeführenden habe
deshalb die Rückführung der drei Geschwister via Benin nach Brazza-
ville sowie – rund eine Woche später – die Weiterreise via Kinshasa,
Addis Abeba, Paris und Belgien in die Schweiz bewerkstelligt und die
Beschwerdeführenden dabei begleitet. Über die genaueren Reiseum-
stände könnten sie keine Auskunft geben; die „Tante“ habe alles orga-
nisiert und erledigt. Auch sei es ihnen nicht möglich, irgendwelche
Identitätspapiere erhältlich zu machen, zumal sie keinen Kontakt mit
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Angehörigen aufnehmen könnten und den Aufenthaltsort der „Tante“
nicht wüssten. Über irgendwelche Benachteiligungen oder
Befürchtungen des Beschwerdeführers wüssten sie nichts und die
Beschwerdeführenden hätten nie in irgendeinem Land irgendwelche
Probleme mit Behörden gehabt. Die Eltern hätten sich übrigens
zwischenzeitlich zerstritten. Angesprochen auf allfällige
Rückkehrhindernisse nach Burkina Faso beziehungsweise in die
Republik Kongo machten die Beschwerdeführerinnen ihre Furcht vor
einer Beschneidung und Zwangsverheiratung geltend.
Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Mittels Anfrage vom 25. Februar 2008 an die Schweizerische Vertre-
tung in Kinshasa führte das BFM weitere Abklärungen durch.
In ihrer Antwort vom 2. April 2008 bestätigte die Schweizer Botschaft
die Echtheit der abgegebenen Geburtsscheine, die Kindesverhältnisse
der drei Beschwerdeführenden zu den darin erwähnten Elternteilen
sowie die geltend gemachten Nationalitäten der letzteren (Burkina
Faso beziehungsweise Demokratische Republik Kongo). Ferner stellte
die Botschaft die legale Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdefüh-
renden und ihrer Eltern in der Republik Kongo fest. Angefragte Aus-
kunftspersonen hätten im Übrigen die Familie als überdurchschnittlich
situiert wahrgenommen.
Im Rahmen des ihnen hierzu gewährten rechtlichen Gehörs erklärten
die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 24. April 2008, sie
hätten den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzusetzen. Einzig
präzisierten sie, dass sie zwar in guten, nicht aber überdurchschnittli-
chen Verhältnissen gelebt hätten. Dennoch sei eine Rückkehr nicht
möglich, weil sie die aktuelle Situation zuhause nicht kennen würden.
Es bestehe kein Kontakt zu den Eltern und sie wüssten nicht, ob diese
überhaupt noch zusammen seien. Ihre Zukunft wäre aufgrund der be-
fürchteten Beschneidung der Beschwerdeführerinnen und Zwangsver-
heiratungen mit älteren Männern unsicher und mit vielen Gefahren
verbunden.
C.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gewährte das BFM den Beschwerde-
führerinnen ferner das rechtliche Gehör zu gegenseitigen Widersprü-
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chen, die in den Anhörungen aufgetreten seien. Diese beträfen den
Aufenthaltsort in Burkina Faso, Art und Anzahl der auf dem dortigen
Anwesen lebenden Tiere, die dort lebenden Bewohner, umliegende
Einrichtungen und Geschäfte, Distanzen zu Zeremonienorten, die Art
der Kontaktaufnahme von dort aus zur Mutter in Brazzaville sowie die
Umstände des Wegzuges von dort.
Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2008 erklärten die Beschwerdeführe-
rinnen die Unstimmigkeiten mit unterschiedlichen Antwortbezugnah-
men, Missverständnissen, Erinnerungslücken, Angst- und Traumatisie-
rungszuständen sowie mit altersbedingt differenten Erlebniswahrneh-
mungen.
D.
Mit drei Verfügungen je vom 3. Juni 2008 – eröffnet am 4. Juni 2008 –
lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen jeweils damit,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge-
nügten und sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; der
Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierten Begründungen wird, soweit
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2008 beantragen
die Beschwerdeführenden die Aufhebung der drei Verfügungen vom
3. Juni 2008, soweit je die Dispositivziffern 3-5 (Wegweisung und An-
ordnung des Wegweisungsvollzuges) betreffend, die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begrün-
dung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli
2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten
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gut. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum
5. August 2008 eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2008 beantragt das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Aus prozessökonomischen Gründen sowie angesichts des Ausgangs
des vorliegenden Verfahrens verzichtete die Instruktionsrichterin auf
eine Kenntnisgabe der Vernehmlassung an die Beschwerdeführenden
während des hängigen Verfahrens. Die Vernehmlassung wird jedoch
den Beschwerdeführenden als Beilage zum vorliegenden Urteil zur
Kenntnis gebracht.
H.
Am 25. August 2008 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsge-
richt Unterlagen betreffend E._______ der Eltern und der weiteren
Geschwister der Beschwerdeführenden. Im Begleitschreiben bemerkt
das BFM, dass mit den neuen Informationen „mitunter auch die Frage
der Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Kinder sowohl im Asylpunkt
als auch der Wegweisung“ beschlagen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
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rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die vom
BFM verfügte Wegweisung und den angeordneten Wegweisungsvoll-
zug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ab-
lehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gungen sind somit mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwach-
sen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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3.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
3.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann.
3.3.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
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4.
Die Vorinstanz begründete die verfügten Wegweisungen der Be-
schwerdeführenden (je Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gungen) damit, dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehn-
ten Asylgesuches darstelle.
Diese Feststellung ist zutreffend und wird in der Beschwerde substan-
ziell nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden verfügen ferner weder
über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz
noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung
wurde demnach in allen drei Fällen zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsan-
ordnungen hält das BFM in den angefochtenen Verfügungen fest, dass
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten
und ihnen im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren werden Ausführungen zur
Frage der Justiziabilität der Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ge-
macht und der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden
folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig erkannt.
Bezüglich der Zumutbarkeitsfrage stützt sich das BFM vorab auf die
Botschaftsauskunft vom 2. April 2008, wonach beide Eltern der Be-
schwerdeführenden sowie die Geschwister in der Republik Kongo über
Aufenthaltsberechtigungen verfügten. Die im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zur Botschaftsauskunft vorgebrachten Argumente der Be-
schwerdeführenden (kein Kontakt mehr zu den Eltern; Gefahr der Be-
schneidung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerinnen in
Burkina Faso) vermöchten angesichts der erkannten Ungereimtheiten
bei den Asylvorbringen nicht zu überzeugen. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Eltern sich nach wie vor in Brazzaville aufhielten. Auf-
grund dessen sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, wiederum
in Brazzaville Wohnsitz zu nehmen.
Schliesslich erklärt das BFM den Vollzug der Wegweisung in ihrer Ver-
fügung als technisch möglich und praktisch durchführbar.
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5.2 In ihrer Rekurseingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden zu-
sammenfassend den erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt
und insbesondere den abgebrochenen Kontakt zu den Eltern - diese
hätten sich womöglich im Streit getrennt - und zu anderen Angehöri-
gen oder Verwandten in der Republik Kongo beziehungsweise in Burki-
na Faso. Sodann wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die
vorinstanzlich festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
und rügen eine unrichtige beziehungsweise unzulängliche Berücksich-
tigung des in Art. 3 KRK verankerten Kindeswohls. Dieses verpflichte
die Behörden nach Gesetz und Praxis zu einer über die Frage der kon-
kreten Gefährdung hinausgehenden Prüfung dahingehend, ob das
minderjährige Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zu-
rückgeführt werden könne und ob diese in der Lage seien, dessen Be-
dürfnisse abzudecken. Die Ausführungen anlässlich der Asylanhörun-
gen würden zwar durchaus gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Die
vom Bundesamt gewonnene Unglaubhaftigkeitsbeurteilung lasse aber
die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände sowie de-
ren Alter (beziehungsweise altersbedingte Denk-, Handlungs- und
Wahrnehmungsmuster) unberücksichtigt. Die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung würden bei ihnen zu hoch angesetzt und es wür-
den Informationsgehalte verlangt, die sie gar nicht wissen könnten.
Dies treffe beispielsweise betreffend Beschneidung und Zwangsheirat
zu, welche nicht Bestandteil und Themen ihrer Sozialisation gewesen
seien. Es ergebe sich bei den Beschwerdeführenden im Hinblick auf
einen Wegweisungsvollzug dringender und kindsgerechter weiterer
Abklärungsbedarf. Insbesondere müsse der aktuelle Aufenthaltsort der
Eltern und deren Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Beschwerde-
führenden eruiert werden, andernfalls ein Vollzug der Wegweisung un-
verantwortlich erscheine.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zunächst fest, dass
mit der Beschwerde die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung der Asylgesuche nicht angefochten seien. In diesem
Zusammenhang habe das Bundesamt die Unglaubhaftigkeit der Kern-
vorbringen erkannt, welche Schlussfolgerung in der Beschwerde auch
nicht widerlegt würden. Ferner stelle sich angesichts des Abklärungs-
ergebnisses der Schweizerischen Botschaft die Frage nach der Bereit-
schaft der Eltern zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gar
nicht, da gerade die angebliche Abschiebung der Beschwerdeführen-
den durch die Eltern nach Burkina Faso als nicht glaubhaft erwogen
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worden sei. Im Übrigen verweist das BFM auf seine bisherigen
Standpunkte und Erwägungen.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar die
Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügungen
(Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der
Asylgesuche) nicht angefochten haben. Aus dem Umstand, dass die
abschlägigen Verfahrensausgänge in diesen Punkten in erster Linie
auf Unglaubhaftigkeitselemente abgestützt wurden, lässt sich nicht die
unbestrittene Unglaubhaftigkeit jener Sachverhaltsteile ableiten, die für
die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges erheblich sind. Das spezifi-
sche Anforderungsprofil der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG be-
zieht sich denn auch gesetzessystematisch einzig auf die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG. Die Nichtanfechtung der Dispositivzif-
fern 1 und 2 verwehrt es einem Beschwerdeführenden somit nicht, den
vorgebrachten Sachverhalt im Hinblick auf die (Teil-)Anfechtung des
Wegweisungsvollzuges heranzuziehen, sofern dieser Sachverhalt für
eine solche Teilanfechtung ebenfalls erheblich ist. Genau diese Heran-
ziehung wird in der Beschwerde vorgenommen. Dabei wird die vorins-
tanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit zumindest von Teilen des vorge-
brachten Sachverhalts trotz Einräumung von Unstimmigkeiten durch-
aus erkennbar bestritten, indem in concreto insbesondere ein zu ho-
hes Ansetzen der Messlatte für das Beweismass der Glaubhaftma-
chung gerügt wird. Die betreffenden Ausführungen und Rückschlüsse
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung stellen sich daher als zumin-
dest missverständlich und relativierungsbedürftig dar.
Vorliegend sind keine Sachverhaltsteile erkennbar, die einzig für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls von Bedeutung,
jedoch im Hinblick auf die Würdigung der Vollzugsvoraussetzungen
gänzlich irrelevant wären. Die Betrachtung der Befragungs- und Anhö-
rungsprotokolle lässt, wie vom BFM zutreffend erkannt und seitens der
Beschwerdeführenden zumindest ansatzweise auch eingeräumt, ver-
schiedene Ungereimtheiten (insbesondere Widersprüche und ver-
schiedengradige Substandefizite) zutage treten. Der Argumentation in
der Beschwerde, wonach die vom Bundesamt gewonnene Unglaubhaf-
tigkeitsbeurteilung unter weitgehender Ignorierung altersbedingter
Denk-, Handlungs- und Wahrnehmungsmuster erfolgt sei, ist jedoch
vollumfänglich zu stützen: Tatsächlich scheinen die an die drei Kinder
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gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht von jenen
abzuweichen, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen
Erwachsenen gestellt werden. Ein Differenzierung ist in den
angefochtenen Verfügungen nicht erkennbar, obwohl gemäss Praxis
bei Minderjährigen generell weniger hohe Anforderungen an die ihnen
obliegende Mitwirkungspflicht und an einen widerspruchsfreien
Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d).
Als besonders stossend erweist sich diese Feststellung beim
zehnjährigen Beschwerdeführer, welchem in wenigen Zeilen der ihn
betreffenden Verfügung pauschal eine Oberflächlichkeit in weiten
Teilen seiner Schilderungen vorgeworfen wird; dazu werden ihm nicht
näher konkretisierte „diverse Ungereimtheiten“ in den Schilderungen
seiner Schwestern zur Last gelegt. Aber auch bei letzteren –
ausgewiesenermassen erst zwölf- beziehungsweise vierzehnjährig –
wird die Messlatte für die Glaubhaftmachung vom Bundesamt klar zu
hoch angesetzt; es kann auf die betreffenden Ausführungen in der
Beschwerde integral verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden zwar verschiedene Ungereimtheiten und ein
Konstruktpotenzial anhaften, der Rückschluss der Unglaubhaftigkeit
aber mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht zulässig ist. Eine
abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeitsfrage hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges kann angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen jedoch unterbleiben.
6.2
6.2.1 Die Zumutbarkeitsfrage ist in Art. 83 Abs. 4 AuG geregelt. Des-
sen Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen,
nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Voll-
zug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Ge-
fährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den
Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die
Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen,
die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR
0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen der
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Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu
berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13).
Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes
wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjähri-
ge im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der
Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rück-
kehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes kon-
kret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder
anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der
Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfas-
sung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken
(MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999,
S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder
ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht ent-
spricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in
einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht wer-
den kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustel-
len, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehöri-
ge leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen
gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern
würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind
tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann bezie-
hungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des
Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f.,
EMARK 2003 Nr. 5 E. 3 S. 35). Das BFM (und nicht die kantonale Voll-
zugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges
der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen,
damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern,
anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in
der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang
genommen wird (in diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Poli-
cies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking
Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie GATTIKER, a.a.O.,
S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im
Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die
Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjäh-
rigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit
der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren
Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse
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Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFM überlassen, inwieweit
es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese
dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e/bb S. 100).
6.2.2 Diese gebotenen Abklärungen wurden vorliegend bei den Be-
schwerdeführenden nicht rechtsgenüglich vorgenommen: Wie oben
ausgeführt, reicht es nicht, dass gemäss Botschaftsauskunft die Eltern
in der Republik Kongo – somit einem Drittstaat – ein Aufenthaltsrecht
und eine Wohnsitzadresse besässen. Ebenso wurde die Feststellung,
wonach die geltend gemachten Befürchtungen (Beschneidung und
Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerinnen in Burkina Faso) und
der behauptete Kontaktabbruch zu den Eltern nicht glaubhaft seien, in
nicht rechtskonformer Würdigung des Sachverhalts gewonnen (vgl.
oben E. 6.1). Die darauf wiederum basierende Vermutung des BFM,
wonach sich die Eltern nach wie vor in Brazzaville aufhielten und den
Beschwerdeführenden somit eine Wohnsitznahme dort zuzumuten sei,
kann unter dem Aspekt des Kindeswohls schon deshalb nicht zur An-
nahme der Zumutbarkeit führen, weil sämtliche Beschwerdeführenden
auch nicht annähernd an der Schwelle zur Volljährigkeit stehen. Ihre
Behauptung, wonach keine Kontakte zu den womöglich getrennt le-
benden Eltern oder zu anderen Angehörigen bestünden, sind ernst zu
nehmen und eine gegenteilige Annahme muss sich auf klare Abklä-
rungsergebnisse stützen. Vorliegend fällt aber auf, dass die durchge-
führte Botschaftsabklärung zwar zur Verifizierung von gesuchstelleri-
schen Angaben (Personalien, Familienverhältnisse, Staatszugehörig-
keiten, Wohnsitzadresse, Aufenthaltsstatus etc.) geführt hat, die beauf-
tragte Vertrauensperson jedoch keine Angehörigen der Beschwerde-
führenden persönlich angetroffen hat, sondern einzig F._______, wel-
che um Auskünfte ersucht worden sind. Nicht logisch nachvollziehbar
ist sodann das in der Vernehmlassung deponierte Argument der
Vorinstanz, wonach sich angesichts des Abklärungsergebnisses der
Schweizerischen Botschaft und der als unglaubhaft erkannten Ab-
schiebung der Beschwerdeführenden durch die Eltern nach Burkina
Faso die Frage nach der Bereitschaft der Eltern zur Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden gar nicht stelle.
6.2.3 Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die
Rückführung Minderjähriger nicht genügt. Beschwerden gegen Verfü-
gungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegwei-
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sung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise
kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen
Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsicht-
lich der Durchführbarkeit, insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung für die drei Minderjährigen nicht gegeben, weshalb die
angefochtenen Verfügungen – soweit sie nicht in Rechtskraft erwach-
sen sind – aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen
Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat demnach
einen Kontakt mit den Eltern oder anderen Familienangehörigen her-
zustellen und die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat
beziehungsweise einen Drittstaat konkret aufzuzeigen, oder aber auf
konkrete Weise darzulegen, welche im betreffenden Land tätige Orga-
nisation die Beschwerdeführenden bis zum Erreichen der Volljährigkeit
in einer den weiter oben dargelegten Kriterien entsprechenden Weise
betreuen kann. Führen solche Abklärungen nicht zu positiven Resulta-
ten, sind die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Die vorläu-
fige Aufnahme hat, ihrer Wortgebung entsprechend, provisorischen
Charakter; sie wäre gegebenenfalls und beispielsweise dann wieder
aufzuheben, wenn eine Kontaktnahme mit den Eltern sowie deren
Wiederaufnahmebereitschaft bezüglich der Beschwerdeführenden erst
in einem späteren Zeitpunkt sichergestellt werden könnte.
6.3 Da die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer
Natur sind und zuvor eine ungenügende Sachverhaltsabklärung der
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festgestellt wurde, erübrigen sich grundsätz-
lich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Dennoch ist im Hinblick auf
eine neu zu erlassende Verfügung des Bundesamtes auf weitere Män-
gel in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen:
6.3.1 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung macht das Bundesamt um-
fassende Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der verschiedenen
Bestimmungen der KRK (vgl. angefochtene Verfügungen je E. II/2-6).
Direkt im Anschluss daran erkennt das Bundesamt die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges (a.a.O. E. II/7), ohne dass zuvor jedoch
eine sachverhaltliche Subsumption unter die ausgebreiteten Justiziabi-
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litätsgrundlagen vorgenommen worden wäre. Die Schlussfolgerung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lässt sich somit rechtlich nicht
in einer Schrittfolge nachvollziehen, womit die Begründungspflicht und
mithin der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.
6.3.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass die angefochtenen drei Verfü-
gungen keinerlei Ausführungen betreffend die Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. ferner Art. 8 EMRK) enthalten. Speziell die
Tatsache, dass das Bundesamt trotz des offensichtlichen persönlichen
und sachlichen Zusammenhanges für jedes der drei Kinder eine sepa-
rate Verfügung erlassen hat, birgt die potenzielle Gefahr, dass im Voll-
zugsstadium unkoordiniert – beispielsweise zeitlich gestaffelt oder mit
unterschiedlichen Zieldestinationen – vorgegangen wird und damit die
Familieneinheit der drei Geschwister gefährdet ist. Gerade der Um-
stand, dass sie derzeit nicht von ihren Eltern oder anderen Angehöri-
gen begleitet sind, würde ein weiteres Zerreissen der Familieneinheit
als besonders gravierend erscheinen lassen.
6.3.3 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf aufmerksam zu machen,
dass in den Dispositiven der angefochtenen Verfügungen die Wegwei-
sung und Vollzugsanordnung ausdrücklich auf die Republik Kongo be-
schränkt wird. Dieses Land ist weder das Geburtsland noch das Natio-
nalitätsland der Beschwerdeführenden. Vielmehr handelt es sich um
jenes Land, deren Behörden die Beschwerdeführenden zu unbe-
schränktem Aufenthalt berechtigen. Mithin weist es nicht mehr als die
Qualität eines Drittlandes auf. Die Zulässigkeitsprüfung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK bezieht das Bundesamt in den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügungen demgegenüber einzig auf den
„Heimatstaat“, welcher nach der gesetzlichen Logik und Systematik
abstrakt zu verstehen und unbesehen der emotionalen Bezugsnähe
nur das Land der eigenen Staatsbürgerschaft darstellen kann, unab-
hängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer in diesem. Insofern ist
dem BFM auch in diesem Punkt eine Verletzung der Begründungs-
pflicht anzulasten, weil es die erwähnte Zulässigkeitsprüfung nicht auf
jenes Land bezogen hat, welches es im Dispositiv als einziges Zielland
der Wegweisung bezeichnet hat.
7.
Die vom BFM am 25. August 2008 dem Bundesverwaltungsgericht zur
Kenntnis gebrachten Unterlagen betreffend Visagesuche der Eltern
und der weiteren Geschwister der Beschwerdeführenden sind, wie
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vom BFM zutreffend bemerkt, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführenden und ihrer persönlichen
Glaubwürdigkeit durchaus nicht unerheblich. Insbesondere könnten die
behaupteten Kinds- und Geschwisterverhältnisse, Altersangaben, fer-
ner die angebliche Kontaktlosigkeit zu den Eltern sowie weitere we-
sentliche Sachverhaltsbestandteile nunmehr womöglich in einem an-
deren Licht erscheinen. Am gewonnenen Ergebnis eines ungenügend
abgeklärten Sachverhalts ändert dies freilich nichts. Vielmehr wird die
Erkenntnis eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs dadurch zusätzlich
gestützt, dass die neuen und hauptsächlich via die Schweizer Bot-
schaft in Kinshasa erhaltenen Unterlagen zum Teil Informationsgehalte
aufweisen, welche den bereits vorliegenden Abklärungsergebnissen
derselben Botschaft widersprechen. Eine nähere Würdigung der Unter-
lagen kann und muss an dieser Stelle angesichts des ohnehin beste-
henden weiteren Abklärungsbedarfs sowie des Umstandes, dass die
Unterlagen den Beschwerdeführenden bislang nicht zum rechtlichen
Gehör unterbreitet wurden, unterbleiben.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststel-
len und Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin bereits
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli
2008 entsprochen worden ist.
10.
Der obsiegenden Partei ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE,
SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
Den Beschwerdeführenden ist vorliegend indessen, da ihnen durch die
Beschwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertre-
tung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz
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Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die drei Verfügungen des BFM je vom 3. Juni 2008 werden - soweit die
Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden
dem BFM zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Vernehmlassung des BFM vom 19. Juli 2008 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ ad 1 554 643 (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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