B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4429/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch (…), Solidaritätsnetz Bern, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 16. Juni 2016 / N (…).
E-4429/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die ukrainische Beschwerdeführerin – mit letztem Wohnort in Kiew – sei
am Dienstag, den 26. August 2014 mit einem Bus aus ihrem Heimatland
ausgereist. Am 28. August 2014 sei sie in der Schweiz angekommen und
suchte hier gleichentags um Asyl nach. Das SEM führte am 12. September
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel eine summari-
sche Befragung durch; am 25. September 2014 fand eine eingehende An-
hörung statt.
Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe seit 2011 für das
Blatt „B._______“ als (…) beziehungsweise für (…) gearbeitet (A3 S. 7; A5
F. 33 ff.). Ende 2013 hätten die Euromaidan-Proteste begonnen und die
ausländischen Korrespondenten hätten den Unabhängigkeitsplatz (Ma-
jdan Nesaleschnosti) gemieden; nur die ukrainischen Journalisten – so
auch die Beschwerdeführerin – seien eingesetzt worden und hätten ihr Ma-
terial über den Aufstand jeweils der Redaktion abgegeben (A3 S. 7; A5
F. 37 ff. und 74). Die Beschwerdeführerin habe auf dem Majdan auch in
(…) geholfen und (…) (A5 F. 38). In dieser Zeit habe sie eng mit einem
Journalisten und Fotografen namens C._______ (A5 F. 50) zusammenge-
arbeitet (A3 S. 7; A5 F. 111 f.). Nachdem die Proteste zu Ende gewesen
seien, habe sie – als sie für eine Kommission gearbeitet habe – Berichte
der Präsidentenwahl für ihren Zeitungs-Chef verfasst (A3 S. 7; A5 F. 40 ff.).
Dann seien sie und verschiedene Journalisten bedroht worden; aufgrund
dessen habe sie ab Juni 2014 eine neue Stelle in einem (…) als Sachbe-
arbeiterin begonnen (A3 S. 4 und 7 f.; A5 F. 43 ff. und 137 ff.).
Kurz vor ihrer Ausreise aus der Ukraine habe C._______ sie kontaktiert
und ihr erzählt, er habe bestimmtes Material, welches er während der Eu-
romaidan-Proteste erhalten habe und welches für die (…) Regierung be-
ziehungsweise Presse äusserst interessant sei (A3 S. 7; A5 F. 48). Dann
habe er dieses Material in der Wohnung der Beschwerdeführerin gegen
ihren Willen in ihrer Küche versteckt und sie aufgefordert, darauf aufzupas-
sen (A3 S. 7; A5 F. 48 und 142). Sie wisse jedoch nicht, um was es sich
dabei gehandelt habe (A5 F. 48 und 114). Am nächsten Tag habe sie von
D._______ – der Lebenspartnerin von C._______ – erfahren, dass dieser
verschwunden sei: Man habe sein Auto mit einer geöffneten Tür am Wald-
rand aufgefunden (A3 S. 7; A5 F. 48). Am gleichen Abend seien mutmass-
lich Sicherheitsbeamte (SBU, Sluschba bespeky Ukrajiny) zur Beschwer-
deführerin gekommen und hätten sie befragt (A3 S. 7; A5 F. 48 und 119 ff.).
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Später sei ihre Schwester auf dem Weg zur Beschwerdeführerin überfallen
worden (A3 S. 7; A5 F. 48). Als die Beschwerdeführerin ihre Schwester
habe besuchen wollen, sei auch sie im Flur ihres Wohnhauses angegriffen
worden; man habe ihr einen schweren Gegenstand auf den Kopf geschla-
gen und sie sei ohnmächtig geworden (A3 S. 7; A5 F. 48 und 115 ff.). Nach-
dem sie erwacht sei, sei sie von vielen Unbekannten umringt gewesen,
welche ihr eine Frist von zehn Tagen gegeben hätten, um das besagte Ma-
terial zu beschaffen (A3 S. 7; A5 F. 48). Daraufhin – es sei ein Sonntag
gewesen (A5 F. 13) – sei im Spital eine Gehirnerschütterung diagnostiziert
worden (A3 S. 7; A5 F. 48). Sie denke nicht, dass dieser Überfall der Polizei
gemeldet worden sei (A5 F. 64 ff.). Einen Tag später sei sie mit Hilfe von
Freunden aus der Ukraine ausgereist (A5 F. 4 ff., 48 und 83 ff.). Nach ihrer
Ausreise habe sie erfahren, dass das Haus ihrer Eltern durchsucht worden
sei (A5 F. 48).
B.
Am 24. Mai 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zu den Ab-
klärungen seinerseits über den Journalisten C._______ das rechtliche Ge-
hör. Darauf erwiderte sie am 1. Juni 2016, dieser habe ihr Leben zur Hölle
gemacht, indem er bei ihr (…)material versteckt habe, weswegen sie
schliesslich – und auch ihre Familie – verfolgt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 17. Juni 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Ihr Vorbringen – sie
sei in der Ukraine von Unbekannten verfolgt worden, welche bei ihr bri-
sante Informationen vermutet hätten – würde diverse Ungereimtheiten ent-
halten (Art. 7 AsylG). Die Schilderungen zu den Ereignissen nach dem
Überfall seien nicht nachvollziehbar ausgefallen: So seien sechs oder sie-
ben Journalisten – wovon sie nur drei gekannt habe – ans Krankenbett
gekommen und hätten die Beschwerdeführerin mit einer Kamera aufge-
nommen. Zwischenzeitlich sei die Lebenspartnerin von C._______ in die
Wohnung der Beschwerdeführerin gefahren, um Pass und Geld zu holen,
da alle befunden hätten, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund ihrer Ge-
fährdung ausreisen. Auch die Schilderungen betreffend die Polizei würden
nicht überzeugen. Vorinstanzliche Abklärungen hätten keinerlei Informatio-
nen über das Verschwinden von C._______ oder der Beschwerdeführerin
ergeben; da die Ukraine unter besonderer Beobachtung stehe, wäre ein
derartiger Zwischenfall eines professionellen Journalisten dokumentiert
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worden. Aus anderen Ergebnissen zu C._______ seien keine für oder ge-
gen die Beschwerdeführerin sprechende Informationen abzuleiten. Des
Weiteren würden auch zeitliche Unstimmigkeiten – die Ereignisse rund um
C._______ betreffend – auf eine konstruierte Asylbegründung hinweisen.
Hinsichtlich des Überfalls auf die Schwester (wie auch auf die Eltern) der
Beschwerdeführerin gebe es insbesondere keinen Beleg dafür, dass diese
Vorfälle im Zusammenhang mit den Asylvorbringen stehen würden. Gene-
rell hinterlasse die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass sie sich unwis-
sender darstelle, als sie tatsächlich sei.
Die eingereichten Beweismittel würden maximal belegen, dass die Be-
schwerdeführerin bei besagter Zeitung und (…) gearbeitet habe. In Anbe-
tracht der vielen Journalisten, die sie kenne, erstaune es sehr, dass sie bis
anhin keine Unterlagen zu den geltend gemachten Vorbringen eingereicht
habe.
Zusammenfassend sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführe-
rin irgendeinmal einen solchen Überfall erlebt habe; jedoch sei ein solcher
nicht im von ihr geschilderten Kontext passiert (Art. 7 AsylG).
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass die Verfügung
aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise (subeventualiter)
die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Eventualiter sei die Vorinstanz an-
zuweisen, das Asylgesuch erneut zu überprüfen und einen neuen sachge-
rechten Entscheid zu fällen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertretung
als amtlichen Beistand zu bestellen.
Der Antrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde sinnge-
mäss damit gerechtfertigt, dass die Verfügung mangelhaft begründet sei,
weshalb die Beschwerdeführerin dazu nicht Stellung nehmen könne.
Hinsichtlich der Asylbegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass
keine Widersprüche bezüglich den Ereignissen nach dem Überfall vorhan-
den seien. So habe sie klar festgehalten, dass das ärztliche Personal des
Spitals verschiedene Kollegen aus dem Journalistenumfeld und nicht ihre
Mutter, die an einer Herzkrankheit leide, über das Geschehene zu infor-
mieren habe. An verschiedene Details – wie die Benachrichtigung der Po-
lizei – könne sie sich nicht mehr genau erinnern; doch es sei klar, dass man
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der ukrainischen Polizei nicht vertrauen könne, zumal davon auszugehen
sei, dass die SBU in die Sache involviert sei. Es sei bekannt, dass ukraini-
sche Sicherheitskräfte gute Beziehungen zu Kreisen der Mafia hätten. Da
es sich bei dem brisanten Material mutmasslich um Aufnahmen eines (…)
„Killers“ handle, deren Veröffentlichung ein grosser Skandal provozieren
würde, sei davon auszugehen, dass auch Agenten Russlands darin verwi-
ckelt seien. Die rasche zeitliche Abfolge, welche die Vorinstanz kritisiert
habe, ergebe sich daraus, dass C._______ seine Entführer über den Ver-
bleib des brisanten Materials wohl informiert habe. Weshalb diese Entfüh-
rung keine hohen Wellen geworfen habe, könne sie nicht erklären. Indes
gehe sie davon aus, dass man dessen Persönlichkeitsrechte mit der Nicht-
veröffentlichung des Vorfalls habe wahren wollen. Sie vermute zudem,
dass C._______ seit dem Machtwechsel in der Ukraine die Seiten gewech-
selt habe, das heisst vordergründig von seinem prorussischen Verhalten
abgekommen sei und nicht mehr oft in der Öffentlichkeit auftauche. Auch
sei der Angriff auf ihre Schwester, beziehungsweise dass diese die Be-
schwerdeführerin erst einen Tag später darüber informiert habe, dahinge-
hend zu erklären, dass die Schwester gewarnt worden sei, niemanden dar-
über zu orientieren. Ferner sei klar, dass dieser Überfall im Zusammen-
hang mit der Beschwerdeführerin stehe, da dieser unweit der Wohnung der
Beschwerdeführerin stattgefunden habe und die Schwester nach dem bri-
santen Material gefragt worden sei. Dass sich der Anschlag auf ihre Eltern
nicht beweisen lasse, könne ferner nicht der Beschwerdeführerin angelas-
tet werden, zumal der ukrainischen Polizei – wie schon erwähnt worden sei
– nicht vertraut werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe sich bemüht, weiteres Beweismaterial zu be-
sorgen (vgl. Beilagen), doch sei dies ein schwieriges Unterfangen, da die
Kollegen, welche das Land noch nicht verlassen hätten, nichts mit der An-
gelegenheit zu tun haben wollten. In der Beilage befinden sich u.a. ver-
schiedene Fotos der Beschwerdeführerin auf dem Majdan (teilweise mit
bekannten Persönlichkeiten) und anlässlich einer Preisverleihung.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes – die Beschwerdeführerin sei mit
einer Gehirnerschütterung in die Schweiz eingereist – sei auf das anläss-
lich ihrer Einreise erstellte Foto hinzuweisen, auf welchem ihre Verletzun-
gen des erlebten Überfalls klar zu sehen seien. Dass sie nicht sofort einen
Arzt aufgesucht habe, liege an Verständigungsschwierigkeiten und dem
hiesigen nicht einfachen Zugang zur medizinischen Versorgung.
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Seite 6
E.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurden die prozessrechtlichen Anträge
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
F.
Am 14. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbe-
richt der E._______ vom 31. August 2016, welcher eine Anpassungsstö-
rung mit längerer depressiver Reaktion bei negativem Asylentscheid sowie
eine posttraumatische Belastungsstörung festhielt, sowie Internetauszüge
in kyrillischer Schrift ein. In dieser Eingabe wurde festgehalten, dass
C._______ lange Zeit eine zentrale Funktion im Dienste der Russischen
Föderation in der Ukraine wahrgenommen habe. Das Ziel dieser Sache sei
anscheinend die Vereinheitlichung der Ukraine unter russischen Vorzei-
chen gewesen. Anders als andere prorussische Journalisten oder Politiker
sei er indes nach dem Machtwechsel in der Ukraine – wenn auch weniger
skandalträchtig – mutmasslich als russischer Spion in diesem Land verblie-
ben. Anders als die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten habe, sei die
Verbindung zu C._______ dementsprechend nicht als harmlos zu bezeich-
nen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsbezüglichgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wurde sinngemäss eine mangelhafte Begrün-
dung der Verfügung vom 16. Juni 2016 gerügt. Es sei nicht feststellbar,
weshalb die „restlichen Aspekte“ des Spitalaufenthalts konstruiert seien.
Folglich habe die Beschwerdeführerin darauf keine Stellung nehmen kön-
nen. Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist – obschon nur
eventualiter vorgetragen – vorab zu prüfen, da eine allfällige Verletzung zur
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann. Der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) garantierte und in Art. 26 ff. VwVG für das Bun-
desverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Er-
lass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat
die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.2 Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich ma-
chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136
I 229 E. 5.2). Es trifft zwar zu, dass die Begründung des SEM – „auch die
restlichen Abläufe im Spital wirken aufgrund des zeitlichen Aspekts als kon-
struiert“ – nicht detailliert erläutert wurde. Indessen ist daraus keine Verlet-
zung der Begründungspflicht ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin
verunmöglicht hätte, den Entscheid sachgerecht anzufechten, ist dieser
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Seite 8
Satz doch nicht Hauptbestandteil der Begründung des SEM. Zudem kann
den Protokollaussagen der Beschwerdeführerin leicht entnommen werden,
welche „zeitlichen Aspekte“ der „restlichen Abläufe im Spital“ gemeint sein
könnten. Es ergibt sich aus den anderen vom SEM angeführten Gründen
mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Asylbegründung als
unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid
denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Dementsprechend liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Eventualantrag, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut
zu prüfen und einem sachgerechten Entscheid zuzuführen, ist deshalb ab-
zuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch aus Gründen der Unglaubhaftigkeit
(Art. 7 AsylG) abgelehnt. Dem ist unter Verweis auf die Begründung der
Verfügung vom 16. Juni 2016 des SEM zuzustimmen. Es mag zwar sein,
dass die Beschwerdeführerin Kontakte zu ukrainischen Journalisten hatte
und auch in gewisser Weise an den Euromaidan-Protesten teilnahm. Auch
trifft es zu, dass es während den Protesten auf dem Majdan zu zahlreichen
Übergriffen auf Journalisten kam. Indes ist vorliegend kein Zusammenhang
zwischen diesen Tatsachen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin
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erkennbar. Zunächst erscheint nur schon das Verhältnis zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem Journalisten und Fotografen C._______ wider-
sprüchlich. Zum einen scheint sie ihn nicht sehr gut gekannt zu haben (vgl.
auch S. 4 der Eingabe vom 14. September 2016), konnte sie sich doch erst
nach längerer Überlegung an seinen Nachnamen erinnern (A5 F. 49 f.) und
sprach sie von „diesem C._______“ (A5 F. 70). Zum anderen erstaunt,
dass sie dennoch davon ausgeht, sie habe sein Vertrauen genossen (A5
F. 71), weshalb dieser das brisante Material, mit welchem er sehr reich
habe werden wollen (A5 F. 48), bei ihr versteckt habe. Zweifelhaft erscheint
ferner, dass die mutmasslich professionellen Unbekannten das doch eher
leicht aufspürbaren Versteck (in der Ventilation in der Küche, A5 F. 48) des
brisanten Materials weder nach dem angeblichen Übergriff auf die Be-
schwerdeführerin (A5 F. 57) noch bis im Mai 2016 gefunden haben, an-
sonsten die Verfolger kaum Interesse daran gehabt hätten, die Schwester
der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (nochmals) zu überfallen.
Darüber hinaus ist es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin kurz vor
ihrer Einreise in die Schweiz aufgrund eines Überfalls oder eines Unfalles
verletzt wurde und im Spital lag. Doch besteht kein Grund anzunehmen,
dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang mit einer angeblichen Verfol-
gung wegen versteckter Dokumente steht, zumal sie selber angab, dass
solche in der Ukraine zum Alltag gehören würden (A5 F. 54). Auch ist
schwer vorstellbar, dass während des relativ kurzen, zwei- bis dreistündi-
gen Spitalaufenthalts (A5 F. 10 f.) sowohl eine Magnetresonanztomogra-
phe (MRI) und Röntgenbilder gemacht werden konnten (A5 F 48 und 71),
verschiedene Journalisten zu Besuch gekommen sind und Aufnahmen von
der Beschwerdeführerin gemacht haben (A5 F. 11 und 48) als auch
D._______ – die Lebenspartnerin von C._______ – sich den Schlüssel der
Beschwerdeführerin beschaffen, in deren Wohnung gelangen und deren
Reisepass sowie US$ 5‘000.- holen konnte (A5 F. 48 und 86 ff.). Die Jour-
nalisten, welche zu ihr ins Spital gekommen seien, hätten ihre Unterstüt-
zung zeigen wollen. Dies sei normal, wenn „so was passiert, helfen die
Menschen einander“ (A5 F. 63); dennoch sei es nicht möglich gewesen,
was erstaunt, hierzu Beweismaterial abzugeben, obwohl diese Kollegen
die Beschwerdeführerin im Spital gefilmt hätten (A5 F. 54) und sicher auch
nach ihrem Spitalaufenthalt bereit gewesen wären, ihr behilflich zu sein..
In diesem Sinne sind die angeblichen Überfälle auf die Schwester, welche
im (…) 2016 – rund (…) Jahre später – nochmals Opfer eines Übergriffs
geworden sei, und auf die Eltern der Beschwerdeführerin ebenfalls als un-
glaubhaft zu werten.
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Seite 10
Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung für sich genommen kein Beweis für eine be-
hauptete Misshandlung abgibt (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.).
5.2 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen (Art. 7 AsylG). Das SEM hat dementsprechend das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die
Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Uk-
raine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder einer Situation all-
gemeiner Gefahr gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen einen
Vollzug einer Wegweisung in die Ukraine sprechen. Die Beschwerdeführe-
rin ist eine junge Frau, welche bis vor ihrer Ausreise aus der Ukraine be-
rufstätig und unabhängig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass
die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in der Ukraine
– insbesondere an ihrem Wohnort Kiew – behandelbar sind. Der Be-
schwerdeführerin kann nötigenfalls auf Gesuch hin medizinische oder an-
derweitige Rückkehrhilfe gewährt werden.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus der Urteilsbegrün-
dung ergibt, erscheinen die gestellten Beschwerdebegehren als aussichts-
los. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entspre-
chende Gesuch ist folglich abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1-3 VGKE).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: