B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4431/2013
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
E-4431/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Araberin
mit letztem Wohnsitz in Damaskus, ihren Heimatstaat Anfang September
2012 gemeinsam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern (N […] /
E-4452/2013). Mit einem Minivan gelangten sie an einen unbekannten Ort
in der Türkei, reisten einen Monat später in die Schweiz und suchten am
8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2012 und der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2013 brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr 2011 an der
Universität Damaskus (…) studiert. Als die Unruhen ausgebrochen seien,
habe sie etwa zehnmal an Demonstrationen teilgenommen, welche fried-
lich abgelaufen seien. Es seien dabei verschiedene Parolen wiederholt
worden. Teilweise habe sie bei der Vorbereitung der Manifestationen ge-
holfen, indem sie andere über geplante Treffen informiert habe. Einmal sei
sie zusammen mit weiteren Studenten zu einer anderen Fakultät gegan-
gen, um dort zu demonstrieren. Unterwegs seien sie von Shabbiha-Milizen
angehalten und geschlagen worden beziehungsweise hätten sie (Studen-
ten) Tafeln aufgehalten und seien von der Shabbiha und einigen Anhä-
ngern von Präsident Assad geschlagen worden. Einer ihrer Kollegen sei
dort umgebracht worden. Sie habe lediglich einige blaue Flecken davon-
getragen. Danach sei sie praktisch nicht mehr zur Universität gegangen
und habe das Studium aufgrund der schlechten Lage in Damaskus
schliesslich aufgeben müssen. Nach der Einreise in die Schweiz sei sie
etwa Ende Mai 2013 an der Universität Damaskus von der Shabbiha ge-
sucht worden. Dies habe sie von einem Kollegen erfahren.
Ihr Vater habe sich ebenfalls politisch betätigt. Er habe (…) und Bilder so-
wie Videos von Demonstrationen und der allgemeinen Lage im Land ge-
macht. Diese habe er an verschiedene Fernsehsender wie Al-Jazeera und
Al Arabia geschickt. Zudem sei er an der Organisation von Manifestationen
beteiligt gewesen und habe weitere Aufgaben übernommen, über die er ihr
jedoch nichts erzählt habe. Aus diesem Grund hätten die Behörden nach
ihrem Vater gesucht. Im Mai 2012 sei dessen Kollege B._______ verhaftet
und erschossen worden. Am (…) Mai 2012 habe ihr Vater die Wohnung der
Familie verlassen; danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Mitglie-
der der Shabbiha und des Militärs seien daraufhin alle zwei bis drei Tage
E-4431/2013
Seite 3
zu ihr, ihrer Mutter und ihren Geschwistern gekommen und hätten nach
dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt und immer wieder Beschimpfungen
und Bedrohungen, darunter auch Todesdrohungen, ausgesprochen. Diese
hätten ausserdem die gesamte Wohnung durchsucht und Möbel zerstört.
Aufgrund des Krieges hätten sie zudem Angst vor einer Bombardierung
des Hauses gehabt. Sie seien deshalb im Juli 2012 vom Quartier
C._______ zu einem Nachbarn nach D._______ gezogen. Dort hätten sie
später erfahren, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei.
Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitäts-
karte im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als
unzumutbar und verfügte deshalb vorläufige Aufnahme.
Mit Entscheid gleichen Datums lehnte es die Asylgesuche der Mutter und
der Geschwister der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung
an und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 5. August 2013 an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft betreffend die Disposi-
tivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe, subsub-
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die vo-
rinstanzliche Akte A9/1 (interner Antrag betreffend die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betreffend
den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.
E-4431/2013
Seite 4
E.
Am 27. August 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung
einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG.
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies
es den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivzif-
fer 4 der angefochtenen Verfügung sowie die Beschwerdebegehren 1–3
(betreffend Einsicht in die Akte A9/1 und Fristgewährung) ab. Schliesslich
lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 13. September 2013 – die der Be-
schwerdeführerin am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde –
dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung festgehalten werde.
H.
Am 17. September 2013 ersuchten der Vater (N […] / E-4943/2014) und
eine Schwester der Beschwerdeführerin (N […] / E-4947/2014) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Diese Gesuche wur-
den mit Verfügungen vom 28. Juli 2014 durch die Vorinstanz abgelehnt.
Der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls
vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
I.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin diverse Un-
terlagen betreffend ihre Bemühungen zur Stellensuche in der Schweiz zu
den Akten.
J.
Am 20. März 2015 überwies das Amt für Gemeinden des Kantons
E._______ der Vorinstanz einen gleichentags sichergestellten, auf die Be-
schwerdeführerin lautenden syrischen Reisepass (im Original) sowie ihre
E-4431/2013
Seite 5
Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregis-
ter und eine Wohnsitzbestätigung (alles in Kopie).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da das BFM die Beschwerdeführerin wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alterna-
tiver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwän-
den auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt betreffend
die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvoll-
zugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prü-
fung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien aus-
gesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge beziehungs-
weise Rügen ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E-4431/2013
Seite 6
1.4 Über die vorliegende Beschwerde respektive die Beschwerden der El-
tern und Geschwister der Beschwerdeführerin wird koordiniert in separaten
Urteilen gleichen Datums befunden (vgl. die Urteile E-4452/2013 / E-
4943/2014 und E-4947/2014).
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E.5).
3.
Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die unrichtige
und unvollständigen Erhebung des Sachverhalts und die Verletzung des
rechtlichen Gehörs einzugehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig erfasst und den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei.
Insbesondere habe die Vorinstanz gewisse geltend gemachte Sachverhalt-
selemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so insbesondere
die Todesdrohungen, die Drohung bezüglich des Inbrandsetzens der Woh-
nung und die tatsächliche Brandstiftung, die Zerstörung von Mobiliar und
die zunehmend aggressivere Vorgehensweise der Behörden (vgl. die Be-
schwerdeschrift S. 12 f.). Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrund-
sätzen würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeu-
ten
3.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ge-
wisse Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnte. Die vorgeblich
durch die Beamten ausgestossenen Todesdrohungen und das zunehmend
aggressivere Vorgehen wurden im angefochtenen Entscheid jedoch so-
wohl im Sachverhalt als auch im Erwägungsteil (als regelmässige Ein-
schüchterungen und Drohungen sowie ein Leben in ständiger Angst) mit-
berücksichtigt. Die Zerstörung von Mobiliar bei den angeblichen Haus-
durchsuchungen sowie die spätere Niederbrennung des Hauses wurden in
der angefochtenen Verfügung hingegen nicht erwähnt. Diese Elemente er-
scheinen jedoch für die Beurteilung der Asylvorbringen nicht als zentral,
zumal der Brand erst nach dem endgültigen Verlassen der Wohnung er-
folgte. Eine Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin und der Darlegung und Würdigung des Sachverhalts durch das BFM,
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Seite 7
die zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsste, ist
nicht auszumachen.
Mithin ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden
Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder das Willkürverbot
verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid insbeson-
dere damit, dass die Asylgewährung gezielt gegen die Person gerichtete
staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten
Gründen voraussetze. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und
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Seite 8
Freiheit einer Person seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art
und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmögli-
chen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die
verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland ent-
ziehen könne.
Die Beschwerdeführerin mache eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfol-
gung ihres Vaters geltend. Die Gefahr von asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen gegen Familienangehörige bestehe jedoch vorwiegend
dann, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten fahnden wür-
den und Anlass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Ge-
suchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden oder ebenfalls poli-
tisch aktiv seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Es sei davon
auszugehen, dass es den Behörden nicht darum gegangen sei, die Be-
schwerdeführerin persönlich zu verfolgen, sondern rein um die repressive
Einschüchterung des personellen Umfelds eines Gesuchten. Dafür spre-
che vor allem, dass die Behörden zwar wiederholt vorbeigekommen seien,
jedoch nach einigen Fragen, Einschüchterungen und Sachbeschädigun-
gen jedes Mal wieder abgezogen seien und sie weitgehend unbehelligt zu-
rückgelassen hätten. Es könne nicht von Massnahmen asylrelevanter In-
tensität gesprochen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Rahmen einer De-
monstration an der Universität Damaskus von Mitgliedern der Shabbiha-
Milizen angegriffen und geschlagen worden zu sein, sei festzustellen, dass
es sich dabei ohne Zweifel um ein tragisches Erlebnis handle. Der geschil-
derte Angriff stelle jedoch keine derart intensive Verfolgung dar, als dass
dadurch eine lebensbedrohliche Situation für die Beschwerdeführerin ent-
standen wäre. Demnach liessen sich keine asylrelevanten Nachteile für sie
ableiten. Die geltend gemachte Suche nach ihr an der Universität im Mai
2013 müsse sodann angezweifelt werden, zumal nicht ersichtlich sei, wes-
halb Mitglieder der Shabbiha-Milizen sie acht Monate nach der Ausreise
gesucht hätten.
Die weiteren von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien
auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation allgemeiner Gewalt zurück-
zuführen und stellten somit keine asylrelevante Verfolgung dar.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaub-
haftigkeit stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 9
5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegen, sie habe glaubhaft geschildert, dass ihr Vater als (…)
für die syrische Opposition tätig gewesen sei und in Kontakt mit ausländi-
schen Medien gestanden habe, bis er sich nach der Ermordung eines Ar-
beitskollegen versteckt habe. Daraufhin sei es zu den genannten Todes-
drohungen gegen die Familie gekommen. Es sei offensichtlich, dass es
den syrischen Behörden darum gegangen sei, ihren Vater zu finden und
ihn dasselbe oder ein ähnliches Schicksal erleiden zu lassen wie seinen
Kollegen. Durch die zunehmende Intensität der Drohungen und der An-
griffe auf die Wohnung sei schliesslich auch ihr und ihrer Familie klar ge-
worden, dass sie an Leib und Leben konkret bedroht gewesen seien, was
sie im letzten Moment verstanden und deshalb die Flucht angetreten hät-
ten. Wenn die Behörden im Zeitpunkt der Suche nach ihrem Vater bereits
gewusst hätten, dass es sich bei ihr um eine an Demonstrationen teilneh-
mende Person gehandelt habe, wäre sie umgehend verhaftet und dadurch
gezielt asylrelevant verfolgt worden. Die Suche nach ihr im Mai 2013 an
der Universität sei wohl erfolgt, weil es den syrischen Behörden gelungen
sei, die Verknüpfung zwischen ihr als Demonstrantin sowie als Tochter ei-
nes gesuchten (…) zu machen. Sie habe dieses Vorbringen entgegen der
Darstellung der Vorinstanz nicht nachgeschoben, sondern ausdrücklich ge-
sagt, dass sie chronologisch erzählt habe, weshalb sie die entsprechende
Suche erst im Rahmen der Rechtsbelehrung betreffend weitere Gründe er-
wähnt habe. Insbesondere sei offensichtlich, dass diese jüngste Suche
nicht das eigentliche fluchtauslösende Ereignis dargestellt habe, da sie zu
diesem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen sei. Vielmehr stelle die Su-
che im Mai 2013 einen Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung nach ih-
rer Flucht dar. Sie habe ihre Vorbringen glaubhaft und logisch konsistent
geschildert. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz behaupte, die entspre-
chenden Ausführungen seien unglaubhaft, weil sie von der Suche nach
sich nur vom "Hörensagen" wissen. Dies liege bei ausgereisten Personen
auf der Hand. Ausserdem habe sie konkret geschildert, dass sie die ent-
sprechenden Informationen über einen Kollegen und einen Onkel erfahren
habe.
Es stehe somit fest, dass sie aufgrund ihres aussergewöhnlichen Profils
besonders gefährdet sei und gezielt asylrelevant verfolgt werde. Dass die
Vorinstanz dies nicht erkannt habe stelle eine schwerwiegende Verletzung
von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV dar.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der
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Seite 10
Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft qualifi-
zierte und eine drohende Verfolgung verneinte.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, einmal von Shabbiha-Milizen ange-
halten und geschlagen worden zu sein, wovon sie blaue Flecken davonge-
tragen habe. Diesbezüglich gab sie anlässlich der BzP an, der Vorfall habe
sich im Jahr 2011 ereignet (vgl. A3/10 Ziff. 7.01 S. 7 f.). Bei der Anhörung
datierte sie diesen hingegen auf Januar respektive Februar 2012 (vgl.
A8/13 F73 S. 8). Unabhängig von dieser Ungereimtheit ist festzustellen,
dass die Vorinstanz mangels Intensität zu Recht nicht von einer asylrele-
vanten Verfolgung ausging.
Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend, im Jahr
2011 mehrfach an friedlich verlaufenen Demonstrationen von Studenten
der Universität von Damaskus teilgenommen und andere Personen über
geplante Manifestationen informiert zu haben. Sie sagte jedoch aus, sie sei
abgesehen von der Begegnung mit den Milizen und den späteren Haus-
durchsuchungen nicht mit den Behörden in Kontakt gekommen. Sie sei
nicht als Oppositionelle bekannt gewesen und auch die Mitglieder der
Shabbiha, die sie geschlagen hätten, hätten ihren Namen nicht gekannt
(vgl. A8/13 F72 und 78 S. 8). Es ist daher – anders als in der Konstellation
des zur Publikation bestimmten Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
(vgl. insb. E. 5.5–5.8) – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer Beteiligung an Demonstrationen im Jahr 2011 durch
die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegnerin identifiziert worden
ist. Eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG im Ausreisezeitpunkt kann nicht festgestellt werden.
Aus dem nachträglichen Asylgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin
ergibt sich, dass dieser lediglich während eines Zeitraums von drei bis vier
Monaten im Frühjahr 2011 als Dokumentator der Demonstrationen tätig
war, wobei er anonym agierte. Dass die Behörden von seiner Tätigkeit er-
fahren hätten, vermochte er nicht glaubhaft zu machen (vgl. das Urteil E-
4452/2013 / E-4943/2014 E. 7.2). Die angeblichen Behelligungen gegen-
über der Beschwerdeführerin und ihrer Familie begannen indes erst ein
Jahr später, als ihr Vater Ende Mai 2012 die Wohnung verliess. Ein Zusam-
menhang zwischen der Dokumentation der Demonstrationen durch ihn und
den angeblichen Behelligungen erscheint daher als unwahrscheinlich. Zu-
dem hat sich nach dem Erlass der Verfügung betreffend die Beschwerde-
führerin erwiesen, dass die Vorbringen ihres Vaters zur Verfolgung auf-
grund seiner Tätigkeit zu Gunsten der Opposition nicht geglaubt werden
E-4431/2013
Seite 11
können, weshalb eine Behelligung der Beschwerdeführerin und ihrer Fa-
milie auch aus diesem Grund nicht erfolgt sein kann. Im Übrigen kann die
gestützt auf die damalige Aktenlage vorgenommene Einschätzung der Vo-
rinstanz geschützt werden, da es sich bei den geltend gemachten Drohun-
gen, Wohnungsdurchsuchungen, leichten Tätlichkeiten und der allgemei-
nen Lage in Syrien – wie zutreffend ausgeführt – nicht um asylrelevante
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Für eine Niederbrennung der
Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus asylrechtlichen
Motiven bestehen sodann keine begründeten Hinweise.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Suche nach ihr im Mai
2013 sei erfolgt, weil die syrischen Behörden eine Verbindung zwischen
ihrer Tätigkeit als Demonstrantin und ihrer Eigenschaft als Tochter eines
gesuchten (…) erkannt hätten, schlägt fehl. Eine Identifizierung der Be-
schwerdeführerin als Demonstrantin zwei Jahre nach ihrer Teilnahme an
Manifestationen ist als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. Auch
diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vorflucht-
gründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) bezie-
hungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen.
6.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnte die Beschwerdeführe-
rin für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Flüchtlingseigenschaft
sei zumindest aktuell als erfüllt zu betrachten. Nach ihrer Ausreise sei im
Mai 2013 nach ihr gesucht worden. Im Übrigen könne bereits der Status
als abgewiesene Asylbewerberin im Falle einer Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung durch Inhaftierung und Folter auslösen, ebenso die Aus-
reise mit Hilfe eines Schleppers und ein langjähriger Auslandsaufenthalt.
Es sei ausserdem offensichtlich, dass nach Syrien ausgeschafften Asylsu-
chenden zurzeit flächendeckend vorgeworfen werde, im Ausland gegen
das syrische Regime tätig gewesen zu sein. Diese würden deshalb bei der
Einreise gezielt asylrelevant verfolgt (vgl. die Beschwerdeschrift S. 16–18).
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Seite 12
6.2.2 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung
führen.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im September 2012,
nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Dieser aktuell herrschende Kon-
flikt, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt
und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezember
2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet, mehr als 3,2 Mil-
lionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen
gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im
Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine
friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert.
Darüber hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Sy-
rien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist
als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse
und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herr-
schaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. dazu ausführlich D-
5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Angesichts der Ausführungen unter E. 6.1, wonach die Teilnahme der Be-
schwerdeführerin an den Manifestationen an der Universität den Behörden
nicht bekannt wurde, ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situa-
tion nicht davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien auf-
grund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen
würde. Es ist als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer unbekannt gebliebenen Teilnahme an Demonstratio-
nen nachträglich als Regimegegnerin identifiziert wird.
6.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb
– infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Die Ausreise aus Syrien und die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz
alleine führen nicht zur Annahme, die Beschwerdeführerin hätte bei der
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der län-
geren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wieder-
E-4431/2013
Seite 13
einreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden un-
terzogen würde. Da sie jedoch nicht geltend macht, in der Vergangenheit
in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivistin identifi-
ziert worden zu sein, ist – soweit beurteilbar – nicht anzunehmen, dass die
syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie
asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlit-
tene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der gene-
rellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Situa-
tion in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Verfü-
gung).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochten Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie
vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 14
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom
5. September 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4431/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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