B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4431/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Somalia,
verbeiständet durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
E-4431/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein (ethnischer) Somali mit angeblich letztem
Wohnsitz im Dorf B._______, Region C._______, Somalia ‒ reiste am
8. Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 10. Juni 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch.
B.
Eine vom SEM veranlasste, am 13. Juni 2014 vom Kantonsspital
E._______ durchgeführte radiologische Untersuchung ergab für den Be-
schwerdeführer ein Skelettalter von (…) Jahren.
C.
Am 26. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ statt;
am 4. Juli 2014 führte das SEM eine Nachbefragung durch und gewährte
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
altersanalyse. Am 16. Juli 2014 wurde – im Beisein einer Vertrauensperson
für unbegleitete minderjährige Asylsuchende – die Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt.
D.
D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
anlässlich der Befragung zu Person vor, er habe sein Heimatland Somalia
verlassen, weil die islamistische Al-Shabaab-Miliz ihn habe zwangsrekru-
tieren wollen. Im Januar 2012 hätten fünf Angehörige der Al-Shabaab sein
Elternhaus aufgesucht, um ihn mitzunehmen. Da sich sein Vater dagegen
gewehrt habe, hätten diese Männer diesen umgebracht und seien dann
wieder weggegangen. Zwei Tage später seien erneut sieben Personen der
Al-Shabaab zum Haus seiner Familie gekommen. Da seine Mutter gese-
hen habe, wie diese sich dem Haus genähert hätten und ihn gewarnt habe,
habe er fliehen können; er habe sich daraufhin während fünf Monaten in
einem benachbarten Dorf versteckt. Danach sei er noch einmal für fünf
Tage nach Hause zurückgekehrt und anschliessend am 14. Mai 2012 ille-
gal nach Äthiopien ausgereist. Nach mehrmonatigen Aufenthalten in Addis
Abeba und Khartum (Sudan) sowie einem einjährigen Aufenthalt in Libyen
sei er auf einem Boot nach Italien gelangt. Von dort sei er per Zug in die
Schweiz weitergereist. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er ge-
höre dem Minderheitenclan Gaboye an, welcher durch die anderen Clans
unterdrückt und diskriminiert werde.
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Seite 3
D.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am
1. Januar 2012 seien fünf bewaffnete Männer der Al-Shabaab zu ihm nach
Hause gekommen, um ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe sich seiner Rek-
rutierung jedoch widersetzt, weshalb es zu einem Streit zwischen ihm und
diesen Männern gekommen sei, die den Vater schliesslich umgebracht hät-
ten. Er selber sei während dieses Streits geflüchtet und habe sich während
fünf Monaten in einem kleinen Ort in der Nähe seines Heimatdorfes ver-
steckt. Als er danach nach Hause zurückgekehrt sei, habe seine Mutter
ihm berichtet, die Leute der Al-Shabaab hätten ihn gesucht und andere Ju-
gendliche mitgenommen. Sie habe ihm Geld gegeben und ihm gesagt, er
solle weggehen. Während seines Besuchs bei seiner Mutter seien sieben
Männer der Al-Shabaab zu ihrem Haus gekommen. Seine Mutter, welche
diese habe herannahen sehen, habe ihn gewarnt, so dass er sich diesen
habe entziehen können, indem er durch ein Loch in der Rückwand ihrer
Hütte geschlüpft und weggerannt sei. Er sei zunächst nach F._______ ge-
gangen, wo er sich darüber informiert habe, auf welchem Weg und mit wel-
chen Verkehrsmitteln er ausreisen müsse. Dann sei er via G._______ und
Puntland nach Somaliland gegangen, von wo aus er die Grenze nach Äthi-
opien überquert habe.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (eröffnet am 17. Juni 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Juli 2016 an das Bundesver-
waltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ver-
fügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei
ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verbeiständung. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er den
Ausdruck eines Internetberichts des „Immigration and Refugee Board
of Canada“ vom 4. Dezember 2012 betreffend die Situation der Angehöri-
gen des Gaboye-Clans zu den Akten.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer
auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 9. August 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozial-
departements H._______ zu den Akten.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
J.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 18. August
2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige
Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Linda Keller, als Rechtsbeiständin bei
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis ge-
bracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, in
Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im
EVZ D._______ einen Zettel mit Angaben zu seiner Biographie auf sich
getragen habe, sowie aufgrund seiner unsubstanziierten und pauschalen
Auskünfte über seine angebliche Herkunftsregion C._______ seien seine
Angaben über seine Herkunft zu bezweifeln. Diese Zweifel würden
dadurch erhärtet, dass er auch zu seinen Familienverhältnissen, nament-
lich zu den Namen der Ehemänner seiner Tanten väterlicherseits sowie zu
deren Aufenthaltsorten, keine klaren Angaben habe machen können. Auch
betreffend die von ihm behauptete Clanzugehörigkeit seien Vorbehalte an-
zubringen, da der Beschwerdeführer diese Angaben auf einem bei ihm ge-
fundenen Zettel notiert gehabt habe und den ursprünglichen Herkunftsort
des Clans der Gaboye nicht habe benennen können. Dadurch, dass er of-
fensichtlich nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum ge-
lebt habe, sei auch den von ihm geltend gemachten Asylgründen jegliche
Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch seine substanzlosen
und widersprüchlichen Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Asyl-
vorbringen bestätigt. Auch auf Nachfrage hin sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen, den angeblichen Rekrutierungsversuch und die
Tötung seines Vaters detailliert zu schildern. Auch seine Beschreibung der
Flucht aus der Hütte seiner Familie erscheine als eine kurze Handlungs-
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abfolge welche keine eigene Auseinandersetzung mit den Geschehnissen
zeige. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Abstand
zwischen dem Tod seines Vaters und dem zweiten Rekrutierungsversuch
der Al-Shabaab gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten.
Aus den Akten würden sich weiter keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig sei. Eine Rückkehr in den geltend gemachten Herkunftsort
B._______ in der Region C._______ wäre aufgrund der dort herrschenden
allgemeinen Lage zwar als unzumutbar zu erachten. Aufgrund der un-
glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei es dem SEM aber nicht
möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und fa-
miliären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
Die Untersuchungspflicht der Behörde finde ihre Grenze an der Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers. Es sei nicht Aufgabe der
Asylbehörden, bei fehlende Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser die Asylbe-
hörden zu täuschen versuche. Es bestünden Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer aus Somaliland stamme. Auf dem bei ihm gefundenen
Notizzettel sei notiert, dass C._______ sich „unten“ befinde, und er sei
nach seinen Angaben über Somaliland ausgereist, obwohl es aus der von
ihm behaupteten Heimatregion C._______ einen direkteren Weg nach
Äthiopien gegeben hätte. Der Vollzug von Wegweisungen somalischer
Asylsuchender in den Norden Somalias werde als zumutbar erachtet. Es
seien keine objektiven Gründe erkennbar, weshalb ihm eine Reintegration
in Somalia nicht möglich sein sollte. Er habe mit der von ihm absolvierten
Reise eine bemerkenswerte Selbstständigkeit und bemerkenswertes
Durchsetzungsvermögen bewiesen. Die bei ihm nach der Einreise diag-
nostizierte Tuberkuloseerkrankung sei mittlerweile abgeheilt. Der Wegwei-
sungsvollzug erweise sich demnach auch als zumutbar.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, er habe die handgeschriebenen Notizen, welche er auf sich getragen
habe, während seiner Gefangenschaft geschrieben, um Informationen
über seine Herkunft und Clanzugehörigkeit schriftlich festzuhalten. Seine
Angaben zum Schulweg seien angesichts der Tatsache, dass sein Her-
kunftsort B._______ rund 70‘000 Einwohner habe, plausibel. Bezüglich der
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Schilderungen zur Region C._______ habe die Vorinstanz nicht berück-
sichtigt, dass er die Hauptstadt und die Distrikte derselben habe nennen
können. Dass er keine detaillierteren Angaben machen könne, liege daran,
dass er die Schule früh verlassen habe, das Schulniveau in Somalia nicht
mit demjenigen der Schweiz vergleichbar sei und er sich weitgehend nur
in B._______ aufgehalten habe. Bei der protokollierten Aussage,
C._______ sei eine Stadt, müsse es sich um einen Übersetzungs- oder
Verständigungsfehler handeln. Das SEM habe sein Ermessen überschrit-
ten, in dem es in willkürlicher Weise nur diejenigen Aussagen berücksich-
tigt habe, welche das angeblich widersprüchliche Aussageverhalten stüt-
zen würden, hingegen detaillierte und nachvollziehbare Angaben nicht ge-
würdigt habe. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass er kein enges Verhält-
nis zu seinen Tanten väterlicherseits gehabt habe; er habe immerhin kohä-
rente Angaben zu seinen Brüdern und Tanten mütterlicherseits gemacht.
Betreffend seine Clanzughörigkeit habe er entgegen der Argumentation
der Vorinstanz keine unrichtigen oder unklaren Angaben gemacht, sondern
seine diesbezüglichen Ausführungen seien detailliert. Der Clan der Gaboye
lebe gemäss vorliegenden Berichten nicht nur im Norden, sondern auch in
Mogadischu, und dessen Herkunft sein nicht klar. Die Vorinstanz habe sich
auch zu diesen Punkten auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestützt.
Seine Ausführungen betreffend die Rekrutierung durch die Al-Shabaab
seien nachvollziehbar. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft ohne
weiteres erstellt.
Sollte ihm kein Asyl gewährt werden können, sei der Wegweisungsvollzug
nach Somalia als unzumutbar zu qualifizieren. Würden alle seine Aussa-
gen sorgfältig gewürdigt, sei klar, woher er stamme und mit welchen
Schwierigkeiten er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat konfrontiert
wäre. Es treffe nicht zu, dass er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe, indem sie gestützt auf
diese falsche Begründung keine weiteren Abklärungen getroffen habe, will-
kürlich gehandelt und ihre Verfügung auf einen unzureichend festgestellten
Sachverhalt abgestützt. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er
dem unterdrückten Clan der Gaboye angehöre, sein Vater ermordet wor-
den sei und er von den Al-Shabaab gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr
nach Somalia wäre er einer konkreten Gefährdung seines Lebens ausge-
setzt.
E-4431/2016
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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Seite 9
5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass der vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorge-
brachte Versuch von Angehörigen der Al-Shabaab, ihn zwangsweise zu
rekrutieren, sowie die Tötung seines Vaters als unglaubhaft zu erachten
sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind auffallend substanzlos und
detailarm und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erleb-
nisse. Darüber hinaus enthalten seine Aussagen erhebliche Widersprüche
betreffend die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse: In der BzP
gab er zu Protokoll, die Al-Shabaab seien zwei Tage nach dem ersten Be-
such ein zweites Mal bei ihm zu Hause erschienen und er habe sich
– nachdem er ihnen dank einer Warnung seiner Mutter habe entkommen
können – fünf Monate lang in einem Nachbardorf versteckt (Protokoll BzP
A12 S. 9); im Rahmen der Anhörung führte er hingegen aus, er habe sich
bereits nach dem ersten Erscheinen der Al-Shabaab während fünf Mona-
ten versteckt. Diese hätten nach seiner Rückkehr nach Hause seine Fami-
lie erneut aufgesucht, jedoch habe er rechtzeitig vor ihnen fliehen können
(Protokoll Anhörung A24 S. 12 f.). Die Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe sind in keiner Weise geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräu-
men, verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich doch lediglich darauf,
seine Aussagen betreffend die Rekrutierung durch die Al-Shabaab seien
„nachvollziehbar“ (Beschwerdeschrift S. 6), ohne im Einzelnen auf die ge-
nannten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
5.3 Diese Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass – wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt – Anlass zu erheblichen Zweifeln an der vom Beschwer-
deführer behaupteten Herkunft aus der Region C._______ in Zentralsoma-
lia besteht. Er hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Beweismittel zum
Beleg seiner Identität eingereicht. Der Umstand, dass er beim Einreichen
des Asylgesuchs einen Zettel mit Notizen zu seiner Biografie sowie zu ge-
ographischen Angaben betreffend die Region C._______ auf sich trug, ist
ein erhebliches Indiz dafür, dass er sich auf einen konstruierten Sachver-
halt abgestützt hat. Seine Erklärung, er habe diese Angaben aufgeschrie-
ben, weil er befürchtet habe, sie zu vergessen (vgl. A24 S. 8), ist offensicht-
lich unbehelflich: Es ist unrealistisch, dass er sich an für seine Biografie
derart zentrale Angaben, würden sie der Wahrheit entsprechen, nicht mehr
erinnern könnte. Im Übrigen sind seine Angaben zu seinem angeblichen
Herkunftsort B._______ und die Region C._______ vage und widersprüch-
lich. Namentlich gab er anlässlich der Nachbefragung vom 4. Juli 2014 zu
Protokoll, er sei in „einem kleinen Dorf“ aufgewachsen (vgl. A18 S. 3) und
bei der Anhörung sagte er aus, sein Herkunftsort B._______ sei “ein ganz
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Seite 10
kleiner Ort“ (vgl. A24 S. 4 F39). Hingegen ist in der Beschwerdeschrift von
einer Stadt mit 70‘000 Einwohnern die Rede. Zwar vermochte er den
Hauptort der Region C._______ und einige Städte zu nennen, jedoch sind
seine Angaben zu den Nachbarprovinzen unvollständig und zum Teil un-
richtig. Demnach kann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwer-
deführer habe falsche Angaben zu seiner Herkunftsregion gemacht, offen-
sichtlich nicht als willkürlich bezeichnet werden.
5.4 Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Zugehö-
rigkeit zum Minderheiten-Clan der Gaboye kann offen gelassen werden.
Selbst wenn die behauptete Clanzugehörigkeit zutreffen sollte, kann alleine
hieraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden.
Die Diskriminierung des Gaboye-Clans in Somalia erreicht nicht ein Aus-
mass, welches es rechtfertigen würde, von einer systematischen Verfol-
gung aller Angehörigen dieser Volksgruppe im Sinne einer Kollektivverfol-
gung auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-5447/2016 vom 7. November 2017;
zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer solchen kollektiven
Verfolgung vgl. etwa BVGE 2013/21 E. 9.1 unter Hinweis auf BVGE
2011/16 E. 5).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch praxisgemäss ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach
etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen.
7.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzu-
stellen, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwer-
deführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu
seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft beziehungs-
weise Staatsangehörigkeit gemacht hat. Wie oben dargelegt, ist die vom
Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus der Region C._______, Zent-
ralsomalia, unglaubhaft (vgl. E. 5.3). Demnach hat er durch seine Verheim-
lichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwir-
kungspflicht verletzt. Nachdem die Muttersprache des Beschwerdeführers
nicht nur in Somalia, sondern auch in den drei angrenzenden Ländern am
Horn von Afrika gesprochen wird, steht bei dieser Aktenlage letztlich nicht
einmal seine Nationalität mit Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbe-
hörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort stehe vermutungsweise nichts entgegen, da er keine konkreten,
glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr spre-
chen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 18. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
10.
Mit der Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat
keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten
festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche
Honorar auf Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest-
zusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1‘100.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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