Abtei lung V
E-443/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A. _____, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-443/2007
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.05: BFM) lehnte ein ers -
tes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2001 mit
Verfügung vom 2. November 2001 ab. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen.
Auf das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2003 trat die ARK mit Urteil
vom 27. März 2003 nicht ein.
B.
Am 24. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, mit
einem gefälschten neuseeländischen Reisepass nach Kanada auszu-
reisen, am Flughafen Zürich-Kloten angehalten und inhaftiert. In der
Folge stellte er am 28. Juli 2003 ein zweites Asylgesuch. Nachdem er
am 5. August 2003 untergetaucht war, trat das BFM mit Verfügung vom
18. August 2003 auf das Asylgesuch nicht ein.
C.
C.a Eigenen Angaben zufolge kehrte der Beschwerdeführer im De-
zember 2003 nach Sri Lanka zurück, wo er sich bis zu seiner erneuten
Ausreise aufhielt. Am (...) 2006 verliess er seinen Heimatstaat in Be-
gleitung eines Schleppers und unter Verwendung falscher Reise-
papiere über den Flughafen von Colombo und gelangte gleichentags
nach China. Am (...) 2006 verliess er China und erreichte am (...) 2006
eine ihm unbekannte Stadt in Italien. Schliesslich gelangte er am 7.
November 2006 mit dem Auto und ohne kontrolliert worden zu sein in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag im B._____ ein drittes Asylgesuch
stellte.
C.b Am 13. November 2006 wurde der Beschwerdeführer summarisch
zu seinen Asylgründen befragt, und am 30. November 2006 fand die
direkte Bundesanhörung statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im August 2003 mit einem Schlepper in
der Hoffnung nach Frankreich gereist, dieser werde ihn nach Kanada
bringen. Der Schlepper habe ihn mit einem falschen französischen
Reisepass nach Sri Lanka gebracht, von wo aus dieser die Weiterreise
nach Kanada habe organisieren wollen. Da der Schlepper für die Or -
ganisation der Reise einige Zeit benötigt habe, sei er nach C._____ zu
seinen Eltern gefahren. Weil in Sri Lanka zu jenem Zeitpunkt eine
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Periode des Friedens geherrscht habe, habe er nicht wieder abreisen
wollen und dem Schlepper mitgeteilt, dass er das Land nicht verlassen
werde.
C.c Durch Vermittlung eines Cousins habe er im (...) 2004 Arbeit in
einem Büro der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erhalten. Ab
(...) 2004 habe seine Mutter wegen seiner Tätigkeit für die LTTE von
Unbekannten Drohanrufe erhalten. Er selbst habe sich nicht bedroht
gefühlt, zumal sein Cousin ihn beruhigt habe und er immer in Be-
gleitung von Leuten der LTTE gewesen sei. Im (...) 2005 sei er zu-
sammen mit weiteren Personen verdächtigt worden, einen (...) in die
Luft gesprengt zu haben. Er sei verhaftet und während einer Woche
inhaftiert, befragt und misshandelt worden, bevor man ihn auf Inter-
vention hoher Funktionäre der LTTE hin auf freien Fuss gesetzt habe.
C.d Im September 2005 seien maskierte und bewaffnete Unbekannte
nach Hause gekommen und hätten seine Eltern bedroht. Zusammen
mit seinem Cousin habe er Anzeige bei der Polizei erstattet; diese
habe ihm mitgeteilt, man könne nichts unternehmen. Die Drohungen
hätten angedauert, und Unbekannte hätten nachts regelmässig das
Haus seiner Eltern aufgesucht, weshalb er nicht mehr zu Hause ge-
schlafen habe. Im Dezember 2005 hätten Unbekannte in Begleitung
von Soldaten das elterliche Haus durchsucht und dabei den Hund
seiner Mutter getötet. Trotz Bedenken seiner Mutter habe er das Land
aber nicht verlassen wollen.
C.e Im Januar 2006 habe er sich in ein LTTE-Trainingscamp nach
D._____ begeben, wo er eine militärische Ausbildung erhalten und bei
der Herstellung von Bomben mitgewirkt habe. Unter dem Vorwand,
seine Familie besuchen zu wollen, habe er im Februar die Erlaubnis
erhalten, nach C._____ zu reisen. Als die LTTE Ende Februar 2006 ihr
Büro endgültig nach D._____ verlegt hätten, habe er seinem Cousin
eröffnet, er gehe weder mit den LTTE nach Vanni, noch wolle er in
Vavuniya bleiben. Als er im März 2006 die Erlaubnis erhalten habe,
seine Mutter zu besuchen, habe er die Flucht ergriffen und sich bis im
Mai 2006 bei Freunden seiner Mutter in (...) versteckt. Von seiner
Mutter habe er erfahren, dass die LTTE während seiner Abwesenheit
zu Hause nach ihm gesucht hätten. Sein Onkel väterlicherseits habe
ihn im Mai nach Colombo gefahren und dort einem Schlepper über-
geben. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in einem ihm un-
bekannten Quartier in Colombo aufgehalten. Seine Mutter sei an
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einem Herzanfall gestorben, als man am 20. September 2006 zu
Hause nach ihm gesucht habe.
C.f Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer anlässlich der Erstbefragung einen Brief des Dorfverantwort-
lichen von C._____ vom 10. Oktober 2006, einen Brief eines Parla-
mentsmitglieds vom 16. Oktober 2006, einen Brief des Srilankischen
Roten Kreuzes vom 16. Oktober 2006, einen Brief seines
(srilankischen) Anwalts vom 27. Oktober 2006, Briefe seiner
Schwester und eine Todesanzeige sowie Fotos von der Beerdigung
seiner Mutter zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2006 ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begrün-
dung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt aus, die
Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE hätten nur im weites-
ten Sinne einen Zusammenhang mit dem politisch-militärischen Kon-
flikt zwischen den LTTE und der Regierung Sri Lankas; sie seien nicht
geeignet, den Beschwerdeführer asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men auszusetzen. Der Beschwerdeführer sei selbst nie bedroht wor-
den, obschon seine Verfolger ihn leicht hätten ausfindig machen und in
einem günstigen Moment überwältigen können. Es erscheine unwahr-
scheinlich, dass die Behörden den Beschwerdeführer im (...) 2005
nach nur einer Woche aus der Haft entlassen hätten, falls er tatsäch-
lich verdächtigt worden wäre, an dem geschilderten Anschlag auf ein
(...) beteiligt gewesen zu sein. Auch könne nicht geglaubt werden,
dass er vor dem Hintergrund der geltend gemachten Verfolgung im
Januar 2006 zwar mit authentischen Identitätspapieren von C._____
nach D._____ gereist sei, aber anlässlich seiner Flucht nach Colombo
im Mai 2006 keinerlei Ausweispapiere bei sich geführt und sich damit
– angesichts der zahlreichen Strassenkontrollen – einem erhöhten
Risiko ausgesetzt habe.
D.b Obschon er angeblich seit März 2006 verfolgt worden sei, habe er
seinen Heimatstaat erst im November 2006 verlassen. Sein Erklä-
rungsversuch, eine frühere Ausreise sei gemäss Aussagen des
Schleppers nicht möglich gewesen, überzeuge in diesem Zusammen-
hang nicht. Sodann würden die eingereichten Beweismittel lediglich in
groben Zügen die Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergeben,
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ohne jedoch präzise Angaben zu einzelnen Vorkommnissen zu liefern.
Der Anwalt des Beschwerdeführers mache zudem in seinem
Schreiben keinerlei Angaben zu den Vorfällen vom Juli 2005, obschon
er den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit angeblich vor Ge-
richt vertreten habe. Aus dem Schreiben gehe zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen –
den Heimatstaat bereits im Oktober 2006 verlassen habe. Angesichts
dieser Feststellungen komme das BFM zum Schluss, dass es sich bei
den als Beweismittel eingereichten Dokumenten um reine Gefällig-
keitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handle.
D.c Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
genügen, und auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne verzichtet
werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E.
E.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 17. Janu-
ar 2007 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, bereits der Verdacht, Mitglied der LTTE zu sein,
setze den Beschwerdeführer der Gefahr aus, Opfer von Menschen-
rechtsverletzungen durch die srilankischen Behörden oder durch vom
srilankischen Staat unterstützte paramilitärische Gruppierungen zu
werden. Da er aktiv in einem LTTE-Büro gearbeitet habe, sei er umso
mehr gefährdet. Die Bedrohung und Einschüchterung des sozialen
Umfeldes des Beschwerdeführers gehöre zu den gängigen Mitteln der
Kriegsführung, und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer-
deführers seien durchaus glaubhaft. Die kurze Inhaftierung nach dem
Anschlag auf ein (...) im (...) 2005 lasse sich damit erklären, dass der
Beschwerdeführer und seine Begleiter die Ambulanz alarmiert und sie
damit nicht als Hauptverdächtige gegolten hätten.
E.b Das BFM sei bezüglich der Flucht des Beschwerdeführers vor den
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LTTE im März 2006 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Der Beschwerdeführer habe Unterstützung von seinem Cousin er-
halten, der sich – nachdem er ihn für die LTTE rekrutiert hatte – ver-
antwortlich gefühlt habe, zu helfen, die Organisation zu verlassen. Der
Anwalt habe bereits in seinem Brief vom 27. Oktober 2006 fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer aus Sri Lanka geflohen sei, da
er richtigerweise davon ausgegangen sei, der Brief werde dem
Adressaten erst nach der Flucht zugehen. Der Vorfall vom (...) 2005
werde im Schreiben nicht erwähnt, da weder der Beschwerdeführer
noch der Anwalt so kurz vor der Ausreise an dieses Ereignis gedacht
hätten. Sofern das Bundesamt einerseits geltend mache, angesichts
der Bedrohungslage könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer mit authentischen Identitätspapieren von C._____
nach D._____ gereist sei, anderseits jedoch ausführe, es sei un-
logisch, dass er ohne Papiere von C._____ nach Colombo gefahren
sei, verfalle es in einen Zirkelschluss.
E.c Die Verzögerung der Ausreise aus dem Heimatstaat sei dadurch
zu erklären, dass der Schlepper für deren Organisation einige Zeit
gebraucht habe. Erfahrungsgemäss stelle eine Vorbereitungszeit von
einem halben Jahr keine besonders lange Dauer dar. Der Be-
schwerdeführer habe Anfang Dezember 2006 erfahren, dass der Mann
seiner älteren Schwester seit dem (...) 2006 verschwunden sei. Ange-
sichts der allgemeinen Situation und insbesondere vor dem Hinter-
grund der Verschleppung seines Schwagers sowie der wiederholten
Einschüchterungsversuche sei die Furcht vor zukünftiger Verfolgung in
subjektiver wie in objektiver Hinsicht begründet. Unbekannte – ver-
mutungsweise habe es sich dabei um Mitglieder der Eelam People's
Democratic Party (EPDP) gehandelt – hätten wiederholt das Haus
seiner Mutter aufgesucht, wobei sie auch von Soldaten begleitet
worden seien. Aufgrund seiner Flucht aus dem Trainingscamp sei der
Beschwerdeführer zusätzlich gefährdet, das Opfer von Übergriffen
seitens der LTTE zu werden. Er erfülle damit aufgrund der Ernst-
haftigkeit der erlittenen Nachteile und wegen begründeter Furcht vor
zukünftiger Verfolgung die Voraussetzungen von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 lehnte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte gleichzeitig zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 13. Februar 2007.
Dieser wurde am 2. Februar 2007 geleistet.
G.
In ihrem Schreiben vom 1. Februar 2007 rügte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, dass die Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 29. Januar 2007 nicht ordnungsgemäss eröffnet
und fälschlicherweise dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. In
der Beilage reichte sie ein Positionspapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFHH) vom 1. Februar 2007 betreffend Asylsuchende
aus Sri Lanka und die deutsche Fassung einer UNHCR-Stellungnah-
me vom Januar 2007 zum Bedarf an internationalem Schutz von Asyl-
suchenden aus Sri Lanka zu den Akten.
H.
Am 6. Februar 2007 reichte die Rechtsvertreterin die Faxkopie einer
Zeitungsmeldung vom 1. Februar 2007 über das Verschwinden des
Schwagers des Beschwerdeführers samt französischer Übersetzung
zu den Akten.
I.
In der Beilage zu seinem Schreiben vom 13. Februar 2007 liess das
Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers eine neue, korrekt adressierte Zwischenverfügung zukommen.
J.
Gestützt auf die schriftliche Mitteilung des Migrationsdienstes des
Kantons Bern vom 2. September 2008, gemäss welcher der Beschwer-
deführer am 18. August 2008 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat-
te, bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 19. September 2008 Gelegenheit, seine Beschwerde innert Frist
zurückzuziehen. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen auf, dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall des
Festhaltens an der Beschwerde innert Frist eine Bestätigung der zu-
ständigen kantonalen Behörde über das Einreichen eines Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen.
K.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, ihr Mandant halte an seiner Beschwerde fest.
Seite 7
E-443/2007
Eine Bestätigung des Migrationsamtes Zürich über das Einreichen ei -
nes Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei bis dato
nicht eingetroffen, werde jedoch dem Gericht nach Erhalt umgehend
zugestellt.
L.
In der Beilage zum Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Faxkopie der vorer-
wähnten Bestätigung des Migrationsamtes Zürich ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
und 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 8
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinl-
ichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentli -
chen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerd-
eführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrele-
vanz derselben.
4.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine an-
gefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine
andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Mög-
lichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAELBEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesver-
waltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und
würdigt nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter
demjenigen der Asylrelevanz.
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4.3
4.3.1 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche
eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die ge-
setzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffe-
nen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Die-
se Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Ver-
folgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität
aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um
als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichen-
den Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff
der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollstän-
dig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Ge-
sagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte
Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Ledig-
lich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht
nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeits-
schwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschie-
denen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe
in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben
oder Freiheit gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung,
wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen
weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person als objektiv
unzumutbar erscheinen lässt. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein
konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahr-
scheinlichkeit droht, so dass die Furcht vor ihm als begründet er -
scheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79).
4.3.2 Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft ist der Zeitpunkt des Entscheides. Die Flüchtlingseigenschaft
leitet sich nebst der Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG auch von
der begründeten Furcht vor Verfolgung ab. Dabei ist festzustellen, ob
die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht;
die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch
zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
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4.3.3 Besteht die Gefahr vor Verfolgung sodann nur in bestimmten, lo-
kal begrenzten Teilen eines Staates, in anderen jedoch nicht, und ist in
diesen wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährleistet, so kann dem
Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
vorgehalten werden, wobei die Anforderungen an die Effektivität des
gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind. Dabei steht das Vorliegen
ungünstiger Lebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernis-
se, Arbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht entgegen. Findet der Betroffene am
Zufluchtsort wirksamen Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG,
so ist die Frage der Zumutbarkeit seines Verbleibs an diesem Ort nicht
mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein un-
ter demjenigen des Wegweisungshindernisses gemäss Artikel Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinn-
en und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 1 S. 11).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter habe aufgrund
seiner Tätigkeit für die LTTE seit September 2004 wiederholt Droh-
anrufe erhalten. Er selbst habe sich jedoch nicht bedroht gefühlt, da
ihn sein Cousin habe beruhigen können (vgl. vorinstanzliche Akten
C 13/14 S. 4). Im (...) 2005 sei eine Gruppe maskierter und be-
waffneter Unbekannter in das Hause seiner Eltern gekommen, hätten
diese bedroht und geschlagen und sich nach ihm erkundigt. Erneut
habe ihn sein Cousin beruhigt und ihm mitgeteilt, dass es sich dabei
lediglich um Mitglieder der EPDP handle. In der Folge habe er nicht
mehr im Hause seiner Eltern übernachtet, diese aber ab und zu tags-
über besucht (vgl. C 13/14 S. 5 f.). Im (...) hätten Unbekannte in Be-
gleitung von Soldaten das Haus seiner Eltern durchsucht und dabei
den Hund seiner Mutter getötet. Seine Mutter habe ihn daraufhin im
LTTE-Büro besucht und ihm nahegelegt, ins Ausland zu flüchten. Da
sein Asylgesuch im Ausland abgelehnt worden sei und in Sri Lanka
– abgesehen von einigen Gefechten – Frieden geherrscht habe, habe
er die Hoffnung nicht aufgeben und das Land nicht verlassen wollen
(vgl. C 13/14 S. 6). Nach einem Gespräch mit seinem Cousin habe er
sich nach D._____ begeben, wo er eine militärische Ausbildung er-
halten und in einer Fabrik der LTTE Bomben hergestellt habe, bevor er
Ende (...) 2006 nach C._____ zurückgekehrt sei. Auf seiner Rückreise
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E-443/2007
von Vanni habe er einen Kontrollposten der Armee unter Verwendung
seiner Identitätskarte problemlos passieren können. (vgl. C 13/14
S. 7).
4.4.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass
er sich weder durch die EPDP noch durch die Armee einer ernsthaften
Gefährdung ausgesetzt sah, da er zu keinem Zeitpunkt eine Flucht ins
Ausland in Erwägung zog und immer wieder zu seinen Eltern nach
C._____, dem Ort der angegebenen Übergriffe, zurückkehrte. Sodann
handelt es sich bei den Übergriffen durch die EPDP und die Armee of -
fenbar um lokal begrenzte Massnahmen, zumal diese sich aussch-
liesslich auf das elterliche Haus in C._____ beschränkten. Schliesslich
wurden bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen weder
die körperliche Integrität noch die persönliche Freiheit des Beschwer-
deführers beeinträchtigt, weshalb diesbezüglich kein konkreter Eingriff
in geschützte Rechtsgüter und letztlich auch keine asylrelevante Ver-
folgung vorliegt.
4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gung durch die LTTE ist zudem festzustellen, dass dieser kein asylre-
levantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe, politische Anschauung) zugrunde liegt. Vielmehr versuchte
die LTTE offenbar zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sensible
Informationen an Dritte preisgibt (vgl. C 13/14 Frage 66 S. 9).
4.6 Im Übrigen ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich zwischen-
zeitlich die Lage in Sri Lanka grundlegend geändert hat. Bei ihrer zu
Beginn des Jahres 2009 gestarteten Grossoffensive drängte die srilan-
kische Armee die LTTE immer weiter ins nördliche Vanni zurück. Im
Januar 2009 verloren die LTTE dort die Kontrolle über ihre letzten
wichtigen strategischen Einrichtungen. Am 2. Januar 2009 nahm die
srilankische Armee die Stadt Kilinochchi, das politische und adminis -
trative Zentrum der LTTE, ein. Eine Woche später gelang der Armee
ein weiterer strategischer Erfolg, die Eroberung des "Elephant Pass",
jener Landenge, die Jaffna mit dem Rest der Insel verbindet. Am 25.
Januar 2009 marschierten die srilankischen Streitkräfte in der Stadt
Mullaitivu ein, dem letzten Rückzugsort der tamilischen Rebellen und
militärischen Zentrum der LTTE. Gemäss Angaben der Armee wurden
Anfang April 2009 sämtliche Rebellen auf das Gebiet der „no-fire-
zone“ um Putumattalam zurückgedrängt. Am 24. Mai 2009 bestätigte
Seite 12
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die LTTE den Tod von Rebellenführer Vellupillai Prabhakaran.
War es der LTTE bis April noch gelungen, Selbstmordattentate
ausserhalb der eigentlichen Kampfgebiete zu verüben, bedeutete das
Ende der Kampfhandlungen zugleich auch das Ende der Anschläge.
Trotzdem hat die Regierung gerade auch in Colombo die Sicherheits-
massnahmen verstärkt (vgl. dazu SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Si-
tuation“ vom 7. Juli 2009). Angesichts dieser veränderten Lage hat
sich die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die LTTE erheblich vermindert. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen sind unter diesen Umständen als nicht asylrelevant zu be-
zeichnen. Zwar bleibt anzufügen, dass die srilankische Regierung das
Land mit harter Hand im Griff hat und erwiesenermassen gezielt nach
LTTE-Mitgliedern sucht; aber umso weniger ist angesichts dieser Lage
zu erwarten, dass Armee und Polizeikräfte ausgerechnet nach
Personen Ausschau halten sollten, die sich der LTTE verweigert oder
diese – unter Gefährdung ihres Lebens – verlassen haben.
4.7 Aufgrund der vorstehend festgestellten fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die von der
Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen auf
Beschwerdeebene, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
4.8 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
relevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abge-
lehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Heirat mit einer Schweizer
Bürgerin über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B. Dem-
nach ist die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu
befinden.
8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde
- oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivzif-
fern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 - 3 VGKE) wegen Unterlie-
gens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs (Disposi-
tivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung [der Verhei-
ratung mit einer Schweizerbürgerin und der anschliessenden Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung]) zu verlegen. Gemäss der in BVGE 2008/2
vorgenommenen Lageanalyse wäre ein Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und
Jaffna) voraussichtlich als unzumutbar zu bezeichnen gewesen, und
auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Sü-
den des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, wäre aufgrund
des Fehlens besonders begünstigender Faktoren (Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes, Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vermutlich zu ver-
neinen gewesen. Die auf diesen Teil des Beschwerdeverfahrens
entfallenden Verfahrenskosten im Betrag von ebenfalls Fr. 300.– wären
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demzufolge nicht vom Beschwerdeführer zu tragen gewesen (Art. 5
VGKE).
Nach dem Gesagten sind die anfallenden Verfahrenskosten von
Fr. 300.– vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem am
2. Februar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Be-
schwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.
8.2 Aufgrund des Verfahrensausgangs ist vorliegend eine reduzierte
Parteientschädigung festzusetzen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der not -
wendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuver-
lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote ver-
zichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf insgesamt Fr. 1150.- (ca. 10 Stunden à Fr. 230.-
= Fr. 2300.-, welcher Betrag aufgrund des nur teilweisen Obsiegens zu
halbieren ist) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist
dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuer-
statten.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1150.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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