B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-443/2012
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe an die schweizeri-
sche Botschaft in Khartum vom 15. September 2010 unter Beilage eines
fremdsprachigen Identitätsdokuments in Kopie um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Schreiben vom 11. November 2010 den Eingang der
Beschwerde bestätigte und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis
setzte, die Wahrscheinlichkeit, dass ihm eine Einreisebewilligung erteilt
werde, sei sehr gering, da es gemäss Praxis des Bundesamts, welche
durch die Beschwerdeinstanz bestätigt worden sei, Drittstaatsangehöri-
gen im Sudan in der Regel zugemutet werden könne, in diesem Land um
Schutz zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer ersucht wurde, innert Frist mitzuteilen, ob er
an seinem Asylgesuch festzuhalten gedenke,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 an sei-
nem Asylgesuch festhielt und ergänzende Angaben zu seinen Asylgrün-
den machte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2011
mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen der schweizerischen Bot-
schaft in Khartum werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzich-
tet,
dass das Bundesamt ihn gleichzeitig unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergän-
zende Angaben zum Asylgesuch zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2011 die von ihm
verlangten Angaben machte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei am 21. Februar 2006 durch die Armee
zwangsrekrutiert worden,
dass sein Vater, welcher im Jahre 1978 vom Islam zum christlichen Glau-
ben konvertiert sei und deswegen von seiner Verwandtschaft sowie von
moslemischen religiösen Führern bedroht und schikaniert worden sei, im
August 2006 getötet worden sei,
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dass er davon ausgehe, bei den Tätern habe es sich um fanatische Mos-
lems gehandelt,
dass er von seinem Vater christlich erzogen worden sei und deshalb sel-
ber ebenfalls mehrmals von Verwandten bedroht worden sei,
dass er wegen kritischen Bemerkungen über die Verhältnisse in der Ar-
mee vom 7. September 2006 bis 8. November 2006 im Militärgefängnis
B._______ inhaftiert worden sei,
dass ihm am 12. November 2006 die Flucht in den Sudan gelungen sei,
dass er zunächst in einem Flüchtlingslager im Osten Sudans gelebt habe
und dort durch das UNHCR als Flüchtling registriert worden sei,
dass er aus Angst, von eritreischen Spitzeln entführt zu werden, das
Camp verlassen habe und seit 1. Januar 2007 in Khartum lebe,
dass im Sudan wohnhafte Verwandte ihm nachstellen würden, um ihn
zwangsweise zum Islam zu bekehren oder ihn ansonsten umbringen woll-
ten,
dass er zudem mehrmals von der Polizei bei Razzien festgenommen und
jeweils erst nach Bezahlung einer Geldsumme freigelassen worden sei,
ansonsten er nach Eritrea deportiert worden wäre,
dass er sich schliesslich im Sudan nicht frei bewegen, nicht arbeiten und
studieren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 – eröffnet am
20. Dezember 2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführ-
te, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise des Beschwer-
deführers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht erfüllt,
dass zwar die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den
eritreischen Behörden auf eine asylbeachtliche Gefährdung schliessen
liessen,
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dass aber ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG vorlie-
ge, weil ihm zugemutet werden könne, weiterhin im Sudan, wo er als
Flüchtling registriert worden sei und genügenden Schutz geniesse, zu
verbleiben,
dass die Befürchtung, nach Eritrea verschleppt oder deportiert zu werden,
unbegründet sei, da das entsprechende Risiko nach Erkenntnissen der
schweizerischen Behörden gering sei, würden doch Rückführungen erit-
reischer Flüchtlinge nach Eritrea nicht flächendeckend erfolgen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren
Fällen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. Ap-
ril 2010 und D-7225/2010 vom 14. Februar 2011) bestätigt und die Be-
schwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe,
dass der Beschwerdeführer als vom UNHCR registrierter Flüchtling ei-
nem Flüchtlingslager zugewiesen worden sei, wo er sich aufzuhalten ha-
be und dort die notwendige Versorgung erhalten könne,
dass im Weiteren auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammen-
führung nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer nicht zur Kernfa-
milie seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (Cousine der Mutter)
gehöre und keine Hinweise auf besondere Umstände vorliegen würde,
welche auf eine besonders enge Beziehung schliessen liessen
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen und das Asyl zu gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seine Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren verwies und betonte, dass seine Situation im Su-
dan aufgrund der Konversion seiner Familie vom Islam zum christlichen
Glauben schwieriger sei als diejenige anderer eritreischer Flüchtlinge,
dass er zudem in Eritrea durchaus als Familienmitglied der Cousine sei-
ner Mutter, welche in der Schweiz lebe, betrachtet würde,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine beglaubig-
te Übersetzung seiner "Refugee Card" zu den Akten reichte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen
verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend
klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnommen wer-
den können und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom genannten sprachlichen
Mangel − formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
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nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylge-
setzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Gerichts die asylsuchende Person im Ausland-
verfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen werden
kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen bezie-
hungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seinem Schreiben vom 18. Mai 2011 hinreichend Rech-
nung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung vom
5. Dezember 2011 in rechtsgenüglicher Weise begründet, den Beschwer-
deführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang ge-
währt hat,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, das BFM
habe zu Recht und mit zutreffender Begründung das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgewiesen und ihm die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt,
dass gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer im militärdienstpflichtigen
Alter Eritrea illegal verlassen hat und er bereits deshalb begründete
Furcht hat, bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung
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auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3),
dass indessen das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 AsylG abzuweisen ist, weil es ihm zugemutet werden kann,
sich im Sudan, wo er sich derzeit aufhält und durch das UNHCR als
Flüchtling registriert wurde, um Schutz und Aufnahme zu bemühen und er
deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass keine substanziellen Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdefüh-
rer sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen oder habe eine
unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten,
dass – wie das BFM in seiner Verfügung vom übereinstimmend mit der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat – gemäss gesicher-
ten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist,
dass die wirtschaftlichen und bildungsmässigen Benachteiligungen von
Flüchtlingen im Sudan an der von der Vorinstanz und vom Bundesverwal-
tungsgericht festgestellten Zumutbarkeit eines Aufenthalts in den Flücht-
lingslagern nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer zwar vorgebracht hat, er werde aufgrund sei-
ner christlichen Glaubenszugehörigkeit durch Verwandte islamischen
Glaubens behelligt und bedroht, seinen Ausführungen jedoch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er während seines
Aufenthalts von nunmehr 5½ Jahren im Sudan Übergriffe in asylbeachtli-
chem Ausmass seitens des genannten Personenkreises erlitten hätte,
dass im weiteren keine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz besteht, zumal eine besonders intensive Beziehung zu
der hier lebenden entfernten Verwandten in keiner Weise dargetan wurde,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesent-
lichen die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben wiederholt
werden, nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen,
dass nach dem Gesagten die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG nicht als gegeben zu quali-
fizieren ist, und keine anderen Gründe vorliegen, welche die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung indizieren würden,
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dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: