B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-443/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 12. Dezember 2014 – im Alter von (…) Jahren – per illegalen
Grenzübertritt nach Äthiopien. Via den Sudan, Libyen und Italien sei er in
die Schweiz weiter gereist. Am 20. Mai 2015 stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso sein Asylgesuch. Am 8. Juni 2015 fand dort
die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt.
B.
Eine am 22. Mai 2015 durchgeführte Knochenaltersuntersuchung mittels
Handröntgen bestätigte das minderjährige Alter des Beschwerdeführers
(vgl. A8/2).
C.
Am 12. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer kurzen
Befragung im EVZ – unter Beisein der Vertrauensperson B._______ – das
rechtliche Gehör gemäss aArt. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gewährt im Hinblick
auf eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande
oder nach Deutschland, wo Cousinen von ihm sich als Asylsuchende auf-
halten würden. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er wolle sein Asyl-
verfahren lieber in der Schweiz durchführen.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
E.
Die Einladung zur Anhörung zu den Asylgründen wurde der Berufsbei-
standschaft (…) – mithin der zuständigen kantonalen Behörde für die Be-
treuung eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden – zugestellt
(vgl. A25). Das SEM hörte den Beschwerdeführer – unter Beisein der Ver-
trauensperson C._______ – am 9. November 2015 eingehend zu seinen
Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Verfol-
gungsgründe geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Er sei in (…), Sub-
Zoba (…), Zoba (…) im Jahr (…) geboren und habe dort zuletzt zusammen
mit seinen Eltern und Geschwister gelebt. Er habe die Schule bis zur sieb-
ten Klasse besucht und vom zwölften Lebensjahr an als Bauer im Land-
wirtschaftsbetrieb der Familie gearbeitet. Seine Familie habe zahlreiche
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Nutztiere und auch Felder besessen. Er habe vom Landwirtschaftsbetrieb
gelebt. Sein Vater habe Militärdienst geleistet. Er hingegen habe kein Mili-
täraufgebot erhalten und nicht im Militär gedient. Er habe keine Probleme
mit den Behörden gehabt respektive sei ihm einmal von Soldaten ange-
droht worden, ihn mitzunehmen, wenn sie seinen Vater nicht finden wür-
den. Es sei aber nichts passiert und sein Vater sei inzwischen wieder im
Militär. Er habe sich dennoch gefürchtet, dass er wie sein Vater in den Mi-
litärdienst eingezogen würde. Abgesehen davon seien die Schliessung des
örtlichen Spitals und der Lehrermangel, der unregelmässige Unterricht, un-
ter anderem Materialkosten an der Schule, und dass er kein Diplom hätte
erwerben können, für ihn ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen.
Er habe seinen Heimatstaat deshalb am 12. Dezember 2014 mit fünf
Freunden illegal verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte einen persönlichen Taufschein, Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern sowie einen Ausweis des Beschwerdeführers
aus dem Sudan als Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am 22. Dezember 2016
– wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht zu
genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 focht der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundes-
verwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 3-5, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers als Flüchtling; eventualiter wurde die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers als Ausländer beantragt; subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt amtli-
cher Rechtsverbeiständung und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als
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amtliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht beantragt. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehen-
den Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel wurden drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) aus dem Jahr 2016 zu Eritrea betreffend Rückkehr und illegale Aus-
reise, ein SEM-Bericht über die Diasporasteuer, eine Fürsorgebestätigung
des Beschwerdeführers sowie eine vom 20. Januar 2017 datierende Kos-
tennote ins Recht gelegt.
H.
Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 31. Januar 2017 fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten könne, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und lic. iur.
Monika Böckle als Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur
Vernehmlassung eingeladen.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Bemerkungen
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2017 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Replik geboten.
K.
Mit Replik vom 3. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird in den Erwägun-
gen eingegangen. Ferner wurde eine ergänzte Kostennote vom 3. März
2017 zu den Akten gereicht.
L.
Die deutschen Asylbehörden wandten sich am 11. September 2017 mit ei-
nem Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
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(Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist) an das SEM, nachdem der
Beschwerdeführer am 21. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe. Gemäss Eurodac-
Auswertung sei die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zustän-
dig, weshalb um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde.
Mit Schreiben vom 18. September 2017 stimmte das SEM dem Ersuchen
der deutschen Behörden vom 11. September 2017 gestützt auf Art. 18 Abs.
1 Bst. b Dublin-III-VO zu.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2017 von Deutschland in
die Schweiz überstellt und wieder dem Kanton (…) zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Wie aus den Akten hervorgeht, stellte der Beschwerdeführer im August
2017 – damals war sein Verfahren in der Schweiz auf Beschwerdeebene
hängig – in Deutschland ein Asylgesuch. Im Rahmen der Dublin-III-VO
wurde er von Deutschland in die Schweiz überstellt, welches Land für die
Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Das Beschwerdeverfahren
wurde auch während der Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers
und seines Aufenthalts in Deutschland weitergeführt und nicht abgeschrie-
ben. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 35a AsylG erweist
sich demnach als nicht erforderlich.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, die Anordnung der Wegweisung und des
Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 3-5). Die Dispositivziffer 2
der angefochtenen Verfügung des SEM (Asyl) ist demnach mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Ver-
fahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist auf die prozessuale Rüge einzugehen, wonach die dem
Beschwerdeführer für seine Anhörung beigeordnete Vertrauensperson
möglicherweise ihre Aufgaben gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV1 nicht ordnungs-
gemäss habe wahrnehmen können (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Es wird be-
mängelt, der Beschwerdeführer habe seine Vertrauensperson erst am Tag
seiner Anhörung kennengelernt und diese habe auch kein Vorgespräch mit
ihm geführt, um ihm namentlich seine Rechte und Pflichten zu erklären. So
wäre für die Vertrauensperson bedeutend gewesen, die Geschichte des
Beschwerdeführers bereits vorab zu kennen, um an der Anhörung gege-
benenfalls intervenieren zu können. Die Vertrauensperson müsse dazu
beitragen, dass sich der Minderjährige während der Anhörung frei äussern
könne. Die besonderen Rechte, welche dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner damaligen Minderjährigkeit im Asylverfahren zugestanden hätten,
seien daher nicht gewahrt worden. Im Fall der Abweisung der Beschwerde
sei die Sache aus den genannten Gründen zur erneuten Entscheidfällung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Nach Sichtung der Akten kommt das Gericht betreffend die vorste-
hende Rüge zu folgenden Erkenntnissen:
Das SEM richtete die Einladung zur Anhörung zu den Asylgründen korrekt
an die zuständige kantonale Behörde für die Betreuung eines unbegleite-
ten minderjährigen Asylsuchenden (vgl. A25). Dem Beschwerdeführer
wurde an der Anhörung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG eine Ver-
trauensperson zur Seite gestellt (vgl. A26/16 S. 2, S.15: C._______). Der
Beschwerdeführer bejahte die explizite Frage, ob er sich mit seiner Ver-
trauensperson verstehe (vgl. A26/16 F 149). Dem Anhörungsprotokoll sind
keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine unsachgemässe Durchfüh-
rung der Anhörung zu entnehmen, welche auf eine mangelhafte Pflicht-
wahrnehmung seitens der Vertrauensperson zurückzuführen wäre. Der
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Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung durch die SEM-Befra-
gerin über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde
dem Umstand seiner Minderjährigkeit bei der Art und Weise der Fragestel-
lungen Rechnung getragen. Es wurde ihm zu Beginn der Anhörung insbe-
sondere mitgeteilt, es sei wichtig, dass er sich wohlfühle; deshalb werde er
gebeten, mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe, wenn er eine Pause
machen möchte oder wenn sonst irgendetwas wäre, weswegen er sich
nicht wohlfühlen würde (vgl. A26/16 F4). Weiter beantwortete er die Frage,
wie es ihm heute gehe, mit gut (vgl. A26/16 F5). Die Protokollaussagen
lassen somit insgesamt nicht den Eindruck entstehen, dass der Beschwer-
deführer nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen und des-
halb auf eine zusätzliche Unterstützung oder Intervention durch die Ver-
trauensperson angewiesen gewesen wäre. Dementsprechend kann alleine
aufgrund des Umstandes, dass die Vertrauensperson während der Anhö-
rung eine passive Rolle einnahm, nicht auf eine Verletzung von Verfahrens-
pflichten geschlossen werden. Auch die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin brachte keinerlei Bemerkungen oder Einwände an,
was ebenso nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer ge-
hemmt oder sonstwie beeinträchtigt gewesen wäre während der Befra-
gung. Demnach erweist sich die singemässe Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltsabklärung als un-
begründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz abzuweisen ist.
6.
6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe
erst in der Anhörung geltend gemacht, dass eritreische Soldaten ihm an-
gedroht hätten, ihn künftig ins Militär mitzunehmen, wenn er ihnen nicht
helfe, den Vater aufzufinden; es sei aber nichts weiter passiert (vgl. A26/16
F95-97). Ohne einen zwingenden Grund habe der Beschwerdeführer dies
erst in der Anhörung erzählt, nachdem er an der BzP nichts davon erwähnt
habe, obwohl ihm die Gelegenheit dazu geboten worden sei. Dieses Vor-
bringen sei deshalb unglaubhaft, zumal er in der BzP angegeben habe,
dass er keine Probleme mit den eritreischen (Militär-)Behörden gehabt und
kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe (vgl. A9/12 Ziffern
1.17.04, 7.02). Aus diesen Gründen halte dieses Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
6.2 Seine weiteren Vorbringen seien gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Neben
der unglaubhaften Drohung der Soldaten, ihn mitzunehmen, habe er sich
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generell gefürchtet, irgendwann einmal, zum Beispiel anlässlich einer Raz-
zia, zwangsrekrutiert zu werden und wie sein Vater Militärdienst leisten zu
müssen (vgl. A26/16 F97, F102-106, A9/12 Ziffern 7.01 f.). Somit sei er-
sichtlich, dass er nie einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden in
Eritrea bezüglich seines Militärdienstes gehabt habe. Eine Furcht, irgend-
wann einmal rekrutiert zu werden, reiche nicht aus. Deshalb sei seine be-
gründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegend zu verneinen und
seine geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ohne jegliche plausible Grundlage.
6.3 Er habe ferner vorgebracht, dass sein Vater im eritreischen Militär habe
dienen müssen und er (der Beschwerdeführer) gesehen habe, dass des-
sen Militärdienst ohne Perspektiven gewesen sei; er selber habe keinen
Militärdienst geleistet und sei auch nicht aufgeboten worden. Dieses Vor-
bringen bezüglich des Militärdiensts seines Vaters betreffe nicht ihn per-
sönlich und sei nicht gegen ihn selber gerichtet; es sei folglich nicht asylre-
levant im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.4 Zudem habe der Beschwerdeführer angeführt, dass es einen Mangel
an Lehrern an seiner Schule gegeben habe und er daher die Schule nicht
weiter hätte besuchen, studieren und ein Diplom erwerben können. Es
habe lediglich zwei Lehrer für neun Klassen gegeben und er sei nicht re-
gelmässig unterrichtet worden. Ausserdem habe es aufgrund der Schlies-
sung des Spitals im Nachbarsort kein Spital mehr in oder nahe seines Hei-
matorts gegeben. Hierzu hielt das SEM fest, diese Vorbringen beträfen die
allgemeine, politische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea und seien
deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
6.5 Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise hielt das SEM im
Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden
Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem National-
dienst desertiert sei. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on Na-
tional Service von 1995 verstossen habe, und seinen Akten auch sonst
nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Fest-
stellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt,
weshalb die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich un-
beachtlich seien.
7.
E-443/2017
Seite 10
7.1 Der Beschwerdeführer ficht die Verweigerung des Asyls in seiner
Rechtsmitteleingabe nicht an. Er beantragt einzig die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs und begründet diesen Antrag mit seiner illega-
len Ausreise und den damit verbundenen drohenden Sanktionen bei einer
Rückkehr nach Eritrea, welche gegen die Art. 3 und 4 EMRK verstossen
würden. Eventualiter wird die vorläufige Aufnahme als Ausländer infolge
Unzumutbarkeit beantragt. Nachfolgend beschränkt sich die Prüfung dem-
nach auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len gemäss Art. 3 AsylG infolge illegaler Ausreise. Die Prüfung bezieht sich
somit alleine auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und
nicht auch auf das Vorliegen von Vorfluchtgründen.
7.2 Der Beschwerdeführer erblickt in der Argumentation des SEM in der
angefochtenen Verfügung – er verfüge über keinen kritischen National-
dienststatus und könne grundsätzlich freiwillig straffrei zurückreisen – eine
unzulässige Praxisänderung im Vergleich zur bisherigen konstanten, vom
Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Urteilen bestätigten Praxis (vgl.
Beschwerde S. 3 ff.). Die Praxisänderung sei weder sachlich gerechtfertigt
noch im korrekten Verfahren eingeleitet worden; auch fehle eine hinlängli-
che Begründung. Entgegen der Auffassung des SEM seien die Sanktionen
für illegal ausgereiste Rückkehrende in Eritrea weiterhin flüchtlingsrechtlich
relevant. Dabei wurde auf diverse internationale Berichte verwiesen. Ins-
gesamt seien gestützt auf die allgemeine Informationslage keine Gründe
gegeben, die eine Praxisänderung rechtfertigen würden. Aufgrund der un-
bestrittenen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers erfülle dieser somit
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und sei aufgrund der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
8.
Im Rahmen der Vernehmlassung verwies das SEM auf das kurz nach der
Einreichung der Beschwerde ergangene Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017, gemäss welchem im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche.
9.
In der Replik wurde mit Bezug zum erwähnten Referenzurteil festgehalten,
es sei darin die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
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Seite 11
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, offen gelassen
worden. Hierzu folgten Ausführungen mit Verweis auf verschiedene inter-
nationale Berichte, wonach die drohende Einziehung in den Nationaldienst
im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine Verletzung der EMRK sowie des
Folterverbotes darstelle. Es liege somit jedenfalls ein Vollzugshindernis
vor, welches den Wegweisungsvollzug unzulässig mache.
10.
10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner
Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
10.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
10.3 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des
Beschwerdeführers betroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war unter anderem na-
mentlich die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus
der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zu-
rückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor
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Seite 12
illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten
Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei
nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
10.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive nicht
asylrelevant erwiesen haben und diese Feststellung in der Verfügung des
SEM auf Rechtsmittelebene auch nicht bestritten wird, liegen keinerlei Hin-
weise für Anknüpfungspunkte vor, welche den Beschwerdeführer auf Sei-
ten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Dies wurde in der Replik denn auch nicht geltend gemacht, als
der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, zur zwischenzeitlichen Praxis-
änderung betreffend die illegale Ausreise Stellung zu nehmen. Der Be-
schwerdeführer weist somit kein beachtenswertes Profil auf, aufgrund des-
sen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre.
Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. Dass dem
Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Eritrea der Nationaldienst
bevorstehen würde, ist mangels einer Verfolgungsmotivation nicht flücht-
lingsrelevant, hingegen im Lichte der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 13.3).
10.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54
AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu
Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgewiesen.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
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11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände-
rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Eine
Rückkehr in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt dieser Bestimmungen
rechtmässig.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK
und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK bein-
haltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
12.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem – nach Abschluss
der Instruktion im vorliegenden Verfahren ergangenen – Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug
E-443/2017
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der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht bezüglich den be-
vorstehenden Militärdienst aus, dass keine hinreichenden Belege dafür
existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im National-
dienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende
E-443/2017
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dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei ei-
ner freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6).
12.4 Insgesamt ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Von einem entsprechenden "real risk" ist nach den
vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung (bei freiwilliger
Ausreise) sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
12.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung, sowie erneut in
seiner Vernehmlassung, die individuellen Aspekte an, aufgrund derer da-
von auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in
familiäre Strukturen zurückkehren könne, in denen er seine Bedürfnisse
abdecken und sich ein wirtschaftliches Fortkommen sichern könne. In der
Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug müsse als unzumutbar eingeschätzt werden. Auch in diesem Zusam-
menhang gehe das SEM zu Unrecht, und ohne dies hinlänglich zu begrün-
den, von einer Veränderung der Lage in Eritrea aus und lege auch betref-
fend die Anerkennung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seiner
Verfügung mithin eine ungerechtfertigte Praxisänderugn zugrunde (Be-
schwerde S. 10 f.).
12.6.2 In seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte
sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Gestützt darauf kann in
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Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden. Nach Auswertung der zur Verfügung
stehenden Quellen kam das Gericht in diesem Referenzurteil weiter zu fol-
gendem Schluss: Angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
12.6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
mehrjähriger Schulbildung und einem tragfähigen familiären Beziehungs-
netz in Eritrea (Eltern und Geschwister, Grosseltern, Onkel, Tanten und
Cousins). Seine Familie habe einen Landwirtschaftsbetrieb mit vielen Nutz-
tieren betrieben, in welchem der Beschwerdeführer früher selbst gearbeitet
habe. Vor diesem Hintergrund vermag die blosse Behauptung in der Be-
schwerde, es sei die Unterstützung durch seine Familie bei der Rückkehr
zweifelhaft, nicht zu überzeugen. Es ist gestützt auf die Aktenlage vielmehr
davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr durch seine Familie un-
terstützt wird und ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung
in seinem Heimatstaat gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
12.7 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 17
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Januar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Ur-
teilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzi-
elle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Ver-
fahrenskosten abzusehen.
14.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 wurde auch das Gesuch
um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und lic. iur. Monika Böckle als Rechtsbeiständin eingesetzt.
Folglich ist ihr ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die am 3. März 2017 eingereichte
ergänzte Kostennote erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der
in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 angekündigten Stunden-
ansätze ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 928.– (inklusive Aus-
lagen; es besteht keine Mehrwertsteuerpflicht) zu bestimmen und durch die
Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 928.– wird durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: