Abtei lung V
E-4432/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
A._______, Bosnien undHerzegowina
vertreten durch Thomas Wenger, B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 1. April
2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4432/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2004 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er tags darauf ein Asyl-
gesuch stellte. Mit Verfügung vom 15. April 2004 stellte das BFF fest,
die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen eines asylrele-
vanten Sachverhaltes und lehnte das Asylgesuch ab. Der Vollzug der
Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. Mai
2004 (Datum Poststempel) trat die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) zufolge Nichteinhaltens der dreissigtägi-
gen Beschwerdefrist mit Urteil vom 25. Mai 2004 nicht ein.
B.
Am 30. Juni 2004 ersuchte der Beschwerdeführer bei der ARK um Re-
vision des Urteils vom 25. Mai 2004. Die ARK trat auf dieses Revisi-
onsgesuch mit Urteil vom 17. August 2004 zufolge Nichtleistens des
Kostenvorschusses nicht ein.
Mit Eingabe vom 12. August 2004 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl und Wegwei-
sung ein. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 30. August 2004 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2004 Be-
schwerde bei der ARK. In der Zwischenverfügung vom 7. Oktober
2004 beurteilte der damals zuständige Instruktionsrichter die Rechts-
begehren als aussichtslos, wies das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie dasjenige um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Urteil der ARK vom 8. November 2004 wurde ein gegen den Inst-
ruktionsrichter gerichtetes Ausstandsbegehren abgewiesen. Am 19.
November 2004 wies die ARK die Beschwerde vom 30. September
2004 ab.
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Ein weiteres Revisionsgesuch (gegen das Urteil vom 19. November
2004) wies die ARK mit Urteil vom 26. Januar 2005 ab.
II.
C.
Am 24. März 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu be-
vollmächtigten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein zweites Wieder-
erwägungsgesuch ein und ersuchte in seinen Rechtsbegehren um
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung) der erstinstanzlichen Verfügung vom 15. April 2004, um
Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung sowie um vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Mit dem Gesuch wurde ein ärztlicher Bericht der C._______ 4. März
2005 eingereicht.
Das Bundesamt nahm die Eingabe vom 24. März 2005 als Wiederer-
wägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 1. April
2005 ab und stellte fest, die Verfügung vom 15. April 2004 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar.
D.
Mit Beschwerde vom 20. April 2005 an die ARK beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2005, die wiedererwägungs-
weise Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Verfü-
gung der Vorinstanz vom 15. April 2004 und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzu-
erkennen, und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, bis
zum rechtskräftigen Entscheid keine Vollstreckungshandlungen vorzu-
nehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeich-
nenden Rechtsvertreters zu gewähren und von der Erhebung von Ver-
fahrenskostenvorschüssen sei abzusehen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Arzt-
berichte C._______ datierend vom 4. März 2005 und vom 13. April
2005 zu den Akten.
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E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Mai 2005 setzte der zustän-
dige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus.
F.
Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt, wel-
che die diesbezüglich auf den 31. August 2005 (nach zweimal gewähr-
ter Fristerstreckung) angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess,
woraufhin der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. September
2005 das Vernehmlassungsverfahren als beendet erklärte.
G.
Mit Schreiben vom 23. September 2005 an die ARK reichte der Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht C._______ vom 19.
September 2005 zu den Akten.
H.
Am 26. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein
hängiges Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt, Abteilung V, übernommen worden sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen aktuel-
len, ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 (Fax) respektive 18. Dezember
2007 (Original) wurde der angeforderte ärztliche Bericht, datierend
vom 14. Dezember 2007, fristgerecht zu den Akten gereicht.
J.
Am 8. Januar 2008 übermittelte die zuständige kantonale Behörde
– auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters hin – zuhanden
der Akten verschiedene Polizeiakten des Aufenthaltskantons
D._______ sowie einen rechtskräftigen Strafbefehl E._______vom 5.
Dezember 2006.
Eine Nachfrage des Instruktionsrichters bei der zuständigen kantona-
len Behörde ergab am 4. März 2008, dass dieser keine weiteren Straf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer bekannt sind.
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K.
Am 17. März 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Wiedererwägungsbeschwerde.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräfti-
gen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwe-
sentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ-
ter, Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der
Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei
im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden:
In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein
blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde kein Anspruch besteht.
In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den
Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Ver-
fügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen
Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art.
29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisi-
onsgründe geltend gemacht werden können (sog. "qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch").
In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwä-
gung ("einfaches Wiedererwägungsgesuch") die Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsver-
hältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt
(vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist un-
bedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben
ist oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten wor-
den ist.
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3.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell
auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Die Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch
in der Beschwerde beschränken sich ausdrücklich auf die Frage des
Vollzugs der Wegweisung, weshalb vorliegend entsprechend nur das
Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse vor dem Hintergrund der
Frage, ob sich diesbezüglich seit Erlass der in Rechtskraft erwachse-
nen Verfügung vom 15. April 2004 eine entscheidwesentliche Verände-
rung im oben (vgl. E. 3) genannten Sinne ergeben hat, zu prüfen ist.
5.
5.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 1. April 2005 im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits in den diesem
Gesuch vorangegangenen Verfahren seine gesundheitlichen Probleme
geltend gemacht. Es stelle sich daher die Frage, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich derart verändert
habe, dass nicht mehr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen werden könne. Dies treffe vorliegend nicht zu. Die
ärztliche Diagnose im neu zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht
C._______ vom 4. März 2005 decke sich weitgehend mit den bereits
früher eingereichten Arztberichten. Zudem sei nochmals darauf
hinzuweisen, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen in
Bosnien und Herzegowina – namentlich F._______ – grundsätzlich
möglich sei. Vor diesem Hintergrund könne die im Arztbericht vertrete-
ne Ansicht nicht geteilt werden, wonach eine ärztliche Behandlung nur
in der Schweiz erfolgen könne.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber dargelegt, es sei
von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei zu
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prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar respektive
unzulässig darstelle. Gemäss den ergänzenden Ausführungen des be-
handelnden Arztes G._______ vom 13. April 2005 bestehe beim Be-
schwerdeführer ein hohes und akutes Risiko der Eigengefährdung,
wobei bei Nichtbehandlung auch eine Fremdgefährdung nicht ausge-
schlossen werden könne.
Hinsichtlich der Frage der Behandelbarkeit in der Heimat des Be-
schwerdeführers müssten die diesbezüglichen Ausführungen des Bun-
desamtes bestritten werden. Es treffe zwar zu, dass es in Bosnien
fachgerechte Behandlung gebe. Aufgrund der Kapazitätsgrenzen wäre
jedoch eine länger andauernde Traumatherapie, wie vorliegend not-
wendig, für den mittellosen Beschwerdeführer, Angehöriger der Ethnie
der Roma, nicht verfügbar. Letztlich ungeachtet dieser Frage sei je-
doch eine solche Therapie im nahen Umfeld der stattgefundenen Trau-
matisierung ohnehin sinnlos, da wirkungslos. Hinzu komme vorliegend,
dass der Beschwerdeführer der Nähe seiner Mutter bedürfe, damit die
Therapie erfolgreich durchlaufen werden könne. Im Zweifelsfalls werde
für den medizinischen Aspekt dieser Einschätzung vom Beschwerde-
führer die Einholung eines amtlich angeordneten Gutachtens bean-
tragt.
5.3
5.3.1 Nach Durchsicht sämtlicher vorliegender Akten kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
Der Beschwerdeführer hat während der gesamten Dauer der – ordent-
lichen und ausserordentlichen – Verfahren im Wesentlichen stets über-
einstimmend die Ursachen für seine gesundheitlichen Probleme dar-
gelegt. Die ARK stellte in ihrem Urteil vom 19. November 2004 unter
anderem fest, das Bundesamt habe die Ursachen für die Traumatisie-
rung des Beschwerdeführers als solche nicht als grundsätzlich un-
glaubhaft beurteilt, diese letztlich jedoch als nicht asylrelevant beur-
teilt; im Revisionsurteil vom 26. Januar 2005 verwies die ARK unter
anderem auf diese Ausführungen. Aus den Akten ergeben sich auch
für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, welche die
Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Erlebnisse im Heimatland in einem anderen Lichte erscheinen lie-
ssen.
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5.3.2 Die zu den Akten gereichten ausführlichen Arztberichte sind von
verschiedenen kantonalen Fachstellen verfasst und beschreiben über-
einstimmend folgendes Bild: Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner
schwerwiegenden Erlebnisse während seiner Kindheit und Jugendzeit
durch die folgenden Faktoren traumatisiert: die Trennung von der
Mutter und das Durchleben des Krieges, welcher ohne elterlichen Bei-
stand kumulierend traumatisierend erlebt worden sei; die vom alko-
holkranken Vater und von anderen Personen zugefügten physischen
und psychischen Misshandlungen; das Fehlen jeglicher sozialer Unter-
stützung und materieller Versorgung. Als Folge davon weist der Be-
schwerdeführer sowohl Symptome einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) als auch einer emotional-instabilen Persönlich-
keit auf. Ferner liegen kinder- und jugendpsychiatrische Diagnosen
vor, in welchen unter anderem Stottern und emotionale Störung des
Kindesalters festgestellt wurde.
Als Vorgehen wurde im Bericht der C._______ vom 11. August 2004
dringend medizinische und soziale Abklärungen empfohlen sowie
festgehalten, als notwendigste Massnahme sei eine soziale
Stabilisierung anzustreben im Sinne des Aufbaus von Tagesstruktur,
Zusammenhalt der Familie, Ausbildungsmöglichkeiten und insgesamt
die Gewährung einer realen und psychischen Sicherheit.
Dem im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens eingereich-
ten Bericht vom 4. März 2005 ist einerseits zu entnehmen, dass sich
die psychischen und psychosomatischen Krankheitssymptome sowie
die körperlichen Beschwerden zufolge der jahrelangen Miss-
brauchshandlungen am Beschwerdeführer verstärkt hätten. Dazu habe
auch eine (offenbar im Zusammenhang mit einer vorgesehenen Aus-
schaffung erfolgte) dreitägige Festnahme in der Schweiz beigetragen.
Zu den Leitsymptomen für eine PTBS komme nunmehr auch eine
posttraumatische Wesensveränderung; so sei ein misstrauisches
Rückzugsverhalten, Schuldgefühle der Familie gegenüber und eine re-
signativ-depressive Stimmung festzustellen. Weiter wird ein schwer-
wiegender Entwicklungsrückstand diagnostiziert, welcher sich in einer
starken Abhängigkeit von der Mutter und im Fehlen von Persönlich-
keitskräften, die für ein eigenständiges Leben notwendig seien, mani-
festiere.
Im Arztbericht vom 13. April 2005 wird unmissverständlich darauf hin-
gewiesen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
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rers deutlich und wesentlich verschlechtert habe. Zur Frage der Be-
handelbarkeit im Heimatland wird ausgeführt, im vom Bundesamt er-
wähnten H._______ F._______ sei nur die Notfallversorgung von
PTBS-Patienten gewährleistet. Der Beschwerdeführer benötige dem-
gegenüber keine Notfallhilfe, sondern eine intensive, konstante und
kompetente psychiatrische Therapie (vgl. dazu auch den Bericht vom
19. September 2005 C._______). Vorliegend sei zudem allein für die
Aufarbeitung des gravierenden Entwicklungsrückstandes einerseits die
Nähe und der Einbezug der Mutter notwendig; andererseits erfordere
die Behandlung eines Psychotraumas zwingend einen geschützten
Raum. Eine Behandlung in ungeschützter Nähe zum gewaltbereiten
familiären Umfeld (Vater und dessen Clan) im Heimatland des
Beschwerdeführers könne nicht durchgeführt werden, da in einem sol-
chen ungeeigneten Umfeld eine Therapie nichts erreichen könnte (vgl.
auch C._______).
Sodann wird in den ärztlichen Schreiben vom 13. April 2005 und vom
19. September 2005 für den Fall einer Nichtbehandlung respektive ei-
nes Abbruchs der angefangenen Therapie ein deutlich erhöhtes Risiko
festgestellt, durch Suizid aus dem Leben zu scheiden oder das Leben
durch angstvolle Realitätsverkennung und die Dauerbelastung durch
Stress ernsthaft zu gefährden.
Im jüngsten ärztlichen Bericht C._______ vom 14. Dezember 2007
wird ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers zwar etwas besser darstelle, diese jedoch nach
wie vor nicht stabilisiert sei; die Symptomatik der PTBS als solche
habe nicht abgenommen, der Beschwerdeführer habe mit Hilfe
sozialpädagogischer und psychiatrischer Massnahmen lediglich
Strategien entwickeln können, mit diesen Symptomen besser
umzugehen und eine soziale Stabilisierung zu entwickeln. Diese Mass-
nahmen seien aus psychiatrischer Sicht unbedingt fortzuführen. Für
den Fall eines Abbruchs der Therapie käme es wahrscheinlich zu einer
Zunahme der depressiven und ängstlichen Symptomatik und würde
mit grosser Sicherheit zu einer schweren psychischen Krise führen, da
der Beschwerdeführer nach wie vor nicht genügend stabilisiert sei.
Eine Rückkehr an den Ort seiner traumatischen Erlebnisse durch
Krieg und Familie und eine erneute Trennung von der Mutter würde die
psychische Gesundheit des Beschwerdeführers äusserst schwer be-
lasten und sich insgesamt sehr nachteilig auf deren weiteren Verlauf
auswirken.
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5.3.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die oben in kurzen Abrissen
dargelegten ärztlichen Berichte und Beurteilungen ein nachvollziehba-
res Bild der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ergeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daraus
der Schluss zu ziehen, dass von einer seit Erlass der Verfügung vom
15. April 2004 – auch in Beachtung der im jüngsten Arztbericht vom
14. Dezember 2007 aufgezeigten positiven Anzeichen für eine Stabili-
sierung der psychischen Situation – insgesamt von einer massgeblich
verschlechterten gesundheitlichen Situation auszugehen ist. So ist ak-
tuell weiterhin eine umfassende Betreuung unerlässlich, wie dies auch
aus der derzeitigen Wohnsituation des Beschwerdeführers, dieser ist
in H._______, einem Übergangs- und Wohnheim für Menschen mit
psychischen und sozialen Problemen, untergebracht, ersichtlich wird.
Vor dem Hintergrund der zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte
im zweiten Wiedererwägungsgesuch respektive in der vorliegenden
Beschwerde muss daher geschlossen werden, dass eine zwangsweise
Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit höchs-
ter Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation führen
würde, was seine Gesundheit – sei es im Sinne weiter oder erneut zu-
nehmender Suizidgedanken oder konkreter Suizidversuche, sei es im
Sinne eigener Lebens- sowie Fremdgefährdung als Folge einer angst-
vollen Realitätsverkennung – ernsthaft gefährden würde.
Angesichts dieser Feststellungen kann die Frage der Möglichkeiten
der Behandlung im Heimatstaat, welche letztlich nach einer vertieften
Auseinandersetzung mit der Behandelbarkeit psychischer Traumata im
Ursprungsland derselben verlangt hätte, offen bleiben.
5.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage
dargetan hat, welche ihn bei einer erzwungenen Rückkehr in eine
Situation bringen würde, die für ihn eine konkrete Gefährdung darstel-
len würde. Es ist davon auszugehen, dass die Existenz des Beschwer-
deführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in schwerwiegen-
der Weise bedroht wäre. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist dem-
nach heute als unzumutbar zu qualifizieren.
6.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob sich aus den Akten Hinweise auf
das Vorliegen von Gründen für einen Ausschluss beziehungsweise
Seite 11
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eine Nichtanordnung der vorläufigen Aufnahme ergeben, ist Folgendes
festzuhalten:
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde (Bst. a), wenn diese erheblich oder wiederholt ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verur-
sacht hat (Bst. c).
6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig ge-
worden und in diesem Zusammenhang gemäss Dispositiv des Strafbe-
fehls vom 5. Dezember 2006 wegen mehrfachem versuchtem Dieb-
stahl, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfa-
cher einfacher Körperverletzung und wegen Gewalt und Drohung ge-
gen Beamte und Behörden zu 90 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt
worden.
Anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle am 11. Januar 2007
wurde beim Beschwerdeführer offenbar eine geringe Menge Betäu-
bungsmittel sichergestellt, und am 11. März 2007 wurde wegen
Erwerbs und Konsums von Ecstasy sowie eventuell wegen Handels
mit Ecstasy gegen ihn ermittelt (vgl. Polizeirapport vom 16. März
2007). Der Instruktionsrichter hat sich beim Migrationsamt Zürich er-
kundigt, ob aufgrund dieser Berichte der I._______ weitere
Strafverfahren eröffnet worden seien. Nachdem die zuständige
kantonale Behörde am 4. März 2008 mitteilte, von solchen Verfahren
der zürcherischen Strafverfolgungsbehörde keine Kenntnis zu haben,
darf – auch angesichts der seit Erstellung der Polizeiberichte
vergangenen Zeitdauer – davon ausgegangen werden, dass dies nicht
der Fall ist.
6.3 Bei den polizeilich festgestellten, nicht aber rechtskräftig durch
eine Justizbehörde beurteilten Verstössen im Zusammenhang mit Be-
täubungsmitteln hätte es sich offensichtlich um geringfügige Vergehen
gehandelt. Die fehlenden strafrechtlichen Konsequenzen werden ent-
weder mit dieser Feststellung zu begründen sein, oder aber damit,
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dass sich der polizeiliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht
erhärten liess. Für das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich so
oder so die Unschuldsvermutung zu beachten. Allein die Straftaten,
die zur bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe geführt haben,
rechtfertigen einen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme in Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG noch nicht, zumal in diesem Zusammenhang auch
die persönliche respektive gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden darf (vgl. hierzu
den Bericht C._______ vom 14. Dezember 2007).
6.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundesver-
waltungsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, wobei das strafrechtlich relevan-
te Fehlverhalten des Beschwerdeführers für einen Ausschluss der vor-
läufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nicht ausreicht. Die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit
erfüllt.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht weist den Beschwerdeführer in al-
ler Deutlichkeit darauf hin, dass gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG das Bun-
desamt auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes
für Polizei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den
Vollzug der Wegweisung anordnen kann, wenn sich nachträglich (zu-
sätzliche) Gründe nach Art. 83 Abs. 7 ergeben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuhei-
ssen ist. Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2005 ist aufzuhe-
ben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos, und
es ist darüber nicht zu befinden.
Seite 13
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9.
Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE,
SR 173.320.2) hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Gestützt auf
die am 17. März 2008 eingereichte Kostennote, deren Höhe als den
besonderen Verfahrensumständen angemessen zu beurteilen ist, wird
die durch die Vorinstanz zu begleichende Parteientschädigung auf ins-
gesamt Fr. 2'294.60, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteueranteil,
festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2'294.60 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie; per Kurier)
- D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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