B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4432/2015
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens (serbischer Eth-
nie), suchte am 15. Oktober 2001 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl
nach. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe ein aussereheliches
Kind mit einer bosnischen Staatsangehörigen, dürfe dies jedoch wegen der
fehlenden Erlaubnis des Vaters der Mutter nicht sehen. Mit Verfügung vom
7. November 2001 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mangels
geltend gemachter asylrelevanter Verfolgung auf das Asylgesuch nicht ein
und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 4. November 2002 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz.
Zur Begründung brachte er namentlich vor, um einer zwangsweisen Aus-
schaffung zu entgehen, habe er die Schweiz im August 2002 in Richtung
B._______ verlassen. Dort habe er erfolglos versucht, eine Arbeit zu fin-
den. Da er in der Schweiz bereits einmal ein Asylgesuch gestellt habe, sei
er wieder zurückgekehrt. Er sei von Drogenhändlern gezwungen worden,
Drogen zu verkaufen. Da er dies aber abgelehnt habe, fürchte er, bei einer
allfälligen Rückkehr in sein Heimatland umgebracht zu werden. Mit Verfü-
gung vom 15. November 2002 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Serbien
Ende April 2015 erneut und reiste über Bulgarien, Ungarn und Österreich
am 30. April 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am
6. Mai 2015 zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den Akten SEM:
C3/13). Am 28. Mai 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Pro-
tokoll in den Akten SEM: C9/18).
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, nach seiner Rückführung aus der Schweiz 2003 von der
serbischen Polizei in C._______ einvernommen und zur Familie
D._______ befragt worden zu sein. Die Familie D._______ sei in der
Schweiz in den (…) involviert gewesen. Er habe den Polizisten alles ge-
sagt, was er – mitunter über die Familie D._______ – gewusst habe. Da-
raufhin sei er in seine Heimatstadt E._______ zurückgekehrt. Die Familie
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D._______ habe erfahren, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, worauf-
hin er zwei Mal von Mittelsmännern der Familie D._______ verprügelt wor-
den sei. Er habe dies der Polizei gemeldet, welche ein Arztzeugnis über
die erlittenen Verletzungen und Angaben zu den Tätern verlangt habe. Er
sei jedoch nicht beim Arzt gewesen und habe auch nicht gewusst, wer die
Täter gewesen seien.
(…) habe sein (…) der Familie D._______ 10'000 Euro bezahlt, damit sie
ihn in Zukunft in Ruhe lasse. 2010 habe er vom neu eingesetzten Polizei-
präsidenten erneut eine Vorladung erhalten. Er sei deshalb von C._______
nach E._______ zurückgekehrt und habe ein zweites Mal über die Ma-
chenschaften der Familie D._______ Auskunft gegeben. Auch das habe
die Familie D._______ erfahren. Drei Mittelsmänner hätten sich danach
zwei bis drei Mal in seiner Nachbarschaft und bei seiner Familie nach sei-
nem Aufenthaltsort erkundigt; seine Mutter und sein Bruder seien von den
Personen bedroht worden. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da diese mit
der Mafia zusammenarbeite und nichts unternommen hätte.
2012 oder 2013 sei er schliesslich wegen angeblicher (…) verhaftet und
Mitte 2014 unschuldig zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Die Polizei
habe ihn zu einem Geständnis gezwungen und falsche Beweismittel ge-
würdigt beziehungsweise habe die Familie D._______ ihm eine "Falle ge-
stellt". Obwohl die Behörden in E._______ wüssten, dass die Familie
D._______ in den (…) involviert sei, hätten sie nie ein Verfahren gegen sie
eingeleitet. Allfällige Anfragen und Untersuchungen seien nur aus
C._______ erfolgt. Allerdings sei die Schwester der Brüder D._______ we-
gen (…) zu (…) Jahren Haft verurteilt und gegen die Brüder sei ein Verfah-
ren wegen eines (…) eingeleitet worden. Bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland befürchte er festgenommen und ins Gefängnis geschickt zu wer-
den, in Umsetzung der (…) Haftstrafe. In Haft würde er vielleicht verletzt
oder umgebracht.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in E._______ aufgewachsen zu
sein. Seit seiner damaligen Rückkehr aus der Schweiz habe er an ver-
schiedenen Orten – insbesondere bei seiner Mutter in E._______, aber
auch bei Freunden oder seinem Onkel in der Umgebung von E._______
sowie mehrmals und für längere Zeit bei seinem Cousin in C._______, wo
er in einer (…) gearbeitet habe – gelebt. (…) habe er während rund einem
Jahr in F._______ gelebt, sei nach der Abweisung seines Asylgesuches
dort aber wieder nach Serbien zurückgekehrt. Bei einem weiteren Versuch
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nach Westeuropa zu gelangen, sei er von den slowenischen Behörden zu-
rückgeführt worden. Seine Mutter, sein Bruder sowie weitere Verwandte
lebten in E._______ oder C._______.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung seitens der Familie
D._______ sei es ihm sodann möglich und zumutbar, sich an die serbi-
schen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung oder
sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Wei-
ter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei be-
reits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu in-
formieren.
Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit,
dass die Einschätzung der Vorinstanz, Serbien sei ein sicherer Drittstaat,
nicht zutreffe. Sodann habe er glaubhaft darlegen können, dass sein Prob-
lem in Serbien im Zusammenhang mit einer korrupten Polizei stehe, wel-
che mit der Mafia zusammenarbeite. Es könne (sinngemäss) nicht von ihm
verlangt werden, dies zu beweisen, würde doch jeder Versuch, Beweise zu
beschaffen, sein Leben gefährden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
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4.2 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten deutet nichts darauf hin,
dass bisher ein Kontakt mit dem Heimatstaat stattgefunden hat. Im Übrigen
ist auf die Anträge betreffend Datenweitergabe nicht einzutreten, soweit sie
nicht ohnehin mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid
gegenstandslos geworden sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen mit der Begründung ab, seine Angaben in Bezug auf die ungerecht-
fertigte Verurteilung zu einer (…) Haft wegen (…) sowie zu den angebli-
chen wiederholten Besuchen und Befragungen durch die Polizei seien
nicht glaubhaft, womit sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Na-
mentlich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm zur
Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe, indem
er etwa Beschwerde gegen das Urteil eingereicht hätte, obwohl er be-
fürchte in der Haft umgebracht zu werden. Sodann habe er weder gewusst,
wann er im Jahr (…) festgenommen worden sei noch den Namen der An-
wältin angeben können. Auch sei er trotz mehrjähriger Prozessdauer nicht
sicher gewesen, welches Gericht für das Verfahren zuständig gewesen sei.
Auch dass er das Urteil weggeworfen habe, erscheine realitätsfremd. Dar-
über hinaus hätten sich sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht
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zu zentralen Sachverhaltselementen diverse Widersprüche ergeben. Ins-
besondere habe er bei der BzP angegeben, er habe die Vorladung zum
Haftantritt von seinem Bruder erhalten, weswegen er auch ausgereist sei,
wogegen er bei der Anhörung keine solche Vorladung erhalten haben
wolle. Schliesslich seien auch die Angaben zur Art und Weise der angebli-
chen polizeilichen Übergriffe widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere
habe der Beschwerdeführer bei der BzP zu Protokoll gegeben, er sei im-
mer wieder von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Anlässlich
der Anhörung habe er als Problem vorab die Passivität der Polizeibehörden
angegeben.
Was die geltend gemachten Übergriffe der Familie D._______ betreffe, sei
anzumerken, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat gelte, in welchem
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung vermutungsweise gewährleistet sei.
Objektiv betrachtet gäbe es keine Hinweise, wonach der serbische Staat
strafrechtlich relevante Übergriffe dulde oder stütze. Dem Beschwerdefüh-
rer sei es möglich und zumutbar, sich in der vorgebrachten Sache an die
serbischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens
der Familie D._______ nachzusuchen. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass sich die geltend gemachten Bedrohungen auf E._______ be-
schränkten. So habe der Beschwerdeführer unter anderem für ein Jahr in
C._______ bei seinem Cousin in einer (…) gearbeitet ohne dort behelligt
zu werden. Es sei ihm daher durchaus möglich, sich ausserhalb von
E._______ und somit fern der Familie D._______ aufzuhalten. Die Vorbrin-
gen hielten insgesamt den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft nicht
stand.
6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als
zutreffend und es kann vorab auf sie verwiesen werden. Das Bundesver-
waltungsgericht teilt insbesondere die Ansicht der Vorinstanz, dass die
Aussagen in Bezug auf die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe
unstimmig ausfielen. Davon unabhängig gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern das angebliche Verfahren in asyl-
rechtlich relevanter Weise oder nicht rechtsstaatlich abgelaufen wäre.
Bezüglich den vorgebrachten Übergriffen seitens der Familie D._______
hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass das Flüchtlingsrecht
subsidiär ausgestaltet ist. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis
im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene
Person demnach nur ergeben, wenn der Heimat- beziehungsweise Her-
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kunftsstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als
ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Auf-
gaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen
darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie
BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
Der schweizerische Bundesrat hat, wie die Vorinstanz bereits ausgeführt
hat, mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als sogenannten verfol-
gungssicheren Staat bezeichnet. Im Sinne einer Regelvermutung ist dem-
nach davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden von Serbien –
im Rahmen ihrer Möglichkeiten – grundsätzlich gegen Bedrohungen und
Übergriffe Dritter vorgehen. Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen
und auch von der Schutzfähigkeit der in Serbien tätigen Sicherheitsbehör-
den im Sinne der oben umschriebenen Schutztheorie auszugehen. Dem
Beschwerdeführer stand es demnach offen, sich aufgrund der geltend ge-
machten Behelligungen seitens der Familie D._______ an die heimatlichen
Behörden, insbesondere jene in C._______, zu wenden und diese um
Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen, dass die zuständigen staatlichen Organe ihm den
erforderlichen Schutz verwehrt hätten oder ihm diesen in Zukunft verwei-
gern würden, zumal er selbst darauf hinweist, dass die Behörden in
C._______sehr wohl rechtliche Schritte gegen die besagten Familienmit-
glieder (vgl. etwa C3/13 S. 8; C9/18 S. 9) oder andere (…)kriminelle einge-
leitet beziehungsweise seinen Meldungen Gehör geschenkt hat (vgl. C9/18
S. 10). Dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Über-
griffen nicht an die Polizei gewandt hat, ist unter diesen Umständen nicht
nachvollziehbar. Der lediglich pauschale Hinweis, in Serbien arbeite die
Polizei mit der Mafia zusammen und schütze Kriminelle, reicht offensicht-
lich nicht, um die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat einge-
tretene gesetzliche Regelvermutung umzustossen.
6.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise
erwiesen sich als nicht asylrelevant, weshalb es sein Asylgesuch ebenfalls
zu Recht abgelehnt hat. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Be-
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schwerdevorbringen erübrigt sich, weil sie sich mehrheitlich in Wiederho-
lungen erschöpfen und an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu
ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Serbien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Auch aus individuellen Gründen sind vorliegend keine
Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Vielmehr verfügt der Be-
schwerdeführer an verschiedenen Orten in Serbien über verwandtschaftli-
che oder freundschaftliche Beziehungen, worauf er sich bei Bedarf wird
stützen können, zumal er auch aktuell in der Schweiz von seiner Mutter
und seinem Bruder finanziell unterstützt werde (vgl. Beschwerde vom
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Seite 11
16. Juli 2015 S. 3). Ferner ergeben sich aus den Akten zwar Hinweise auf
gewisse gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, namentlich
(…), jedoch leitet weder der Beschwerdeführer selbst im Hinblick auf das
vorliegende Verfahren etwas daraus ab noch ist ersichtlich, inwiefern es
ihm nicht möglich sein sollte, sich bei Bedarf im Heimatland entsprechend
behandeln zu lassen.
8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der nicht
belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aus
den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesu-
ches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei der
Beschwerdeführer sich mehrheitlich auf die Wiederholung seiner Vorbrin-
gen beschränkte und den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich
nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge
vom Beschwerdeführer zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4432/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler