B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4432/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
E-4432/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 17. oder 18. Oktober 2015 und gelangte am 30. Oktober 2015 auf
dem Landweg per illegalen Grenzübertritt in die Schweiz, wo er noch glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach-
suchte. Anlässlich seiner Befragungen vom 4. November 2015 (summari-
sche Befragung) und 9. November 2015 sowie ergänzend 12. November
2015 (einlässliche Anhörung) machte der Beschwerdeführer zu seinen Ge-
suchsgründen im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend:
Er sei ethnischer Albaner aus (...) mit letztem Wohnsitz in B._______. Er
sei Mitglied der militärischen Einheit FARK (Forcat e Armatosura të Repub-
likës së Kosovës, „Bewaffnete Kräfte der Republik Kosovo“) gewesen. An-
fangs Februar 2001 hätten C._______, ein kosovo-albanischer Politiker
(…) der früheren paramilitärischen Organisation UÇK (Ushtria Çlirimtare e
Kosovës‚ „Befreiungsarmee des Kosovo“), und seine Anhänger das Haus
der verfeindeten Familie D._______ in (…) (Gemeinde [...]) angegriffen und
verschiedene Angehörige dieser Familie verletzt. Die Familie D._______
habe wie der Beschwerdeführer der FARK, einer konkurrenzierenden
Gruppierung der UÇK, angehört. Wie auch andere Dorfbewohner sei der
Beschwerdeführer in der Folge jenes Angriffs als Wächter für das Haus der
Familie D._______ im Einsatz gewesen. Am 14. Februar 2001 habe er in
dieser Funktion auf einen sich annähernden Wagen geschossen, wobei
eine Frau ums Leben gekommen und zwei weitere Personen schwer ver-
letzt worden seien. In der Folge sei er von den kosovarischen Strafverfol-
gungsbehörden zu einer 15-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden;
nach etwa 8 Jahren, am (…) 2009, sei er vorzeitig aus der Haft entlassen
worden.
Noch während seines Gefängnisaufenthaltes und bis Ende 2011 hätten der
Beschwerdeführer und seine Familie sich vergeblich um eine Versöhnung
bemüht, indem sie Vermittler zu den Opferfamilien geschickt hätten. Er
habe deshalb eine Blutrache seitens der Familie der Opfer zu befürchten.
Zudem sei auch mit einer Rache durch C._______ zu rechnen, weil der
Beschwerdeführer als Wächter des Hauses der Familie D._______ sich
auf die Seite einer verfeindeten Familie von C._______ gestellt habe.
Nach seiner Haftentlassung habe er sich an verschiedenen Orten versteckt
und getrennt von seiner Familie gelebt, einmal in einem Wald, von 2010
bis 2012, und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise vorwiegend in einer
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Seite 3
Mietwohnung in der Nähe des Polizeipostens, in der Umgebung von
B._______. Er habe seine Wohnung nur arbeitsbedingt verlassen. Seit
September 2009 sei er immer wieder (monatlich oder alle paar Monate)
von Autos ohne Nummernschilder verfolgt worden. Zudem hätten unbe-
kannte Leute im Juli oder August 2013 nachts eine Handgranate gegen
den Laden seines Bruders (…) in (…) geworfen, dies nachdem man ihn an
jenem Tag bei seinem Bruder gesehen habe. Schliesslich sei der Sohn des
Beschwerdeführers auch mehrere Male von unbekannten Leuten in der
Schule nach dem Beschwerdeführer gefragt worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel betreffend seine Verurteilung und Strafverbüssung
ein (vgl. A9 und A12/1), unter anderem folgende Dokumente:
das Urteil des Obersten Gerichtes von Kosovo vom (…) 2002, welches
die Verurteilung des Beschwerdeführers durch Urteil des Bezirksge-
richts in B._______ vom (…) 2001 wegen Mordes, versuchten Mordes
und illegalen Waffenbesitzes zu 15 Jahren Gefängnis bestätigt;
den Entscheid der United Nations Interim Administration Mission in Ko-
sovo (UNMIK) vom (…) 2009 betreffend Bewilligung der vorzeitigen
Haftentlassung; in Erwägung wird namentlich gezogen, dass der Be-
schwerdeführer die Hälfte der Strafe bei guter Führung verbüsst habe,
seine Tat – bei der es sich um ein tragisches irrtümliches Geschehen
gehandelt habe – aufrichtig bereue und dies durch die erfolgte Versöh-
nung unter Beweis gestellt habe;
eine Seite eines unbekannten Dokumentes – bei welchem es sich ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers um die Anklageschrift handeln
könnte (vgl. A11/4 S. 1) – aus der hervorgeht, dass es zwischen den
verfeindeten Familien zu einer Versöhnung gekommen sei und die ge-
schädigten Familien keine Forderungen stellen würden.
B.
Das SEM richtete am 21. Dezember 2015 eine Anfrage an die Schweizer
Botschaft in Pristina, um im Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers Abklärungen vornehmen zu lassen.
C.
Das Antwortschreiben der Schweizer Botschaft in Pristina datiert vom 25.
Februar 2016; die Abklärungen ergaben im Wesentlichen Folgendes:
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- gemäss Aussagen einer Auskunftsperson habe der Beschwerdeführer bis
kurz vor der Ausreise, während mindestens sechs bis sieben Jahren, mit
seiner Familie in B._______ gelebt;
- gemäss einer Auskunftsperson sei der Beschwerdeführer einer Blutrache
ausgesetzt, deren Grund nicht bekannt sei; die Familie des Beschwerde-
führers habe aber in diesem Zusammenhang keine Nachteile erlitten;
- gemäss anderen Auskunftspersonen habe nicht der Beschwerdeführer
die Straftat verübt, deretwegen man ihn verurteilt habe, sondern die
Schüsse auf die Unbeteiligten im Auto seien aus dem Haus der Familie
D._______ abgegeben worden; der Beschwerdeführer habe sich – vermu-
tungsweise gegen eine Geldleistung – als Täter ausgegeben; die Opfer
seien als Unbeteiligte unglücklicherweise in die Schusslinie geraten;
- gemäss Aussagen mehrerer Auskunftspersonen habe die Familie
D._______ sich um die Versöhnung mit den Opferfamilien bemüht; die Fa-
milien der Opfer hätten der Familie D._______ und den Personen, die für
die D._______ tätig gewesen seien, vergeben; auch der Familie des Be-
schwerdeführers sei offiziell vergeben worden;
- gemäss den Auskunftspersonen hätten weder der Beschwerdeführer
noch seine Brüder im ehemaligen Jugoslawien Militärdienst geleistet; es
sei auch keiner von ihnen für die UÇK oder die FARK tätig gewesen;
- gemäss einer Auskunftsperson habe der Anschlag auf den Laden des
Bruders (…) tatsächlich stattgefunden, stehe jedoch in keinem Zusammen-
hang zum Beschwerdeführer.
Die Botschaft hielt zusammenfassend fest, die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Gerichtsdokumente seien authentisch; hingegen habe mit den
Familien der Opfer eine Versöhnung stattgefunden, was gegen die Gefahr
einer Blutrache spreche. Dass der Beschwerdeführer in einen Konflikt mit
C._______ geraten sei, konnte die Botschaft nicht bestätigen, nach seiner
Freilassung habe er jedenfalls keine Probleme mit C._______ gehabt; den
Handgranatenanschlag vor dem Laden des Bruders des Beschwerdefüh-
rers habe es gegeben; Urheber des Anschlags oder dessen Ziel seien aber
unklar; der Beschwerdeführer sei ferner mutmasslich nicht Mitglied der
FARK gewesen, da diese grundsätzlich aus ehemaligen Militärdienstabsol-
venten aus der Zeit Jugoslawiens bestanden habe.
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Seite 5
D.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft in
Pristina. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Stellung-
nahme.
E.
Das SEM richtete mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 zusätzliche Fragen
an die Schweizer Vertretung in Pristina, welche mit Schreiben vom 15. Feb-
ruar 2017 beantwortet wurden.
Die Botschaft teilte ergänzend folgende Auskünfte mit:
- gemäss Abklärungen bei der Polizei und der zuständigen Staatsanwalt-
schaft sei der Vorfall mit der Handgranate vor dem Laden von [Bruder] –
der lediglich zu Sachschaden geführt habe – abgeklärt worden; die Urhe-
berschaft habe nicht geklärt werden können; ein Bezug zu [Bruder] oder
zum Beschwerdeführer, dessen Name in den Dokumenten nirgends er-
scheine, habe nicht festgestellt werden können;
- in den Gerichtsdokumenten betreffend die Verurteilung des Beschwerde-
führers wegen des Tötungsdelikts seien die Auseinandersetzungen zwi-
schen den Familien D._______ und C._______ nicht thematisiert worden;
auch würden die eingereichten Beweismittel nicht für eine Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei den FARK sprechen. Es sei davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer als Wächter in jenen Vorfall involviert ge-
wesen sei, bei dem zufällige Passanten – und nicht in einen Machtkampf
zwischen Familien verwickelte Personen – ums Leben gekommen seien;
der Beschwerdeführer habe als Wächter auch nicht eine Funktion gehabt,
die ihn im Machtkampf zwischen den Clans exponiert habe; die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, er habe die Rache eines Clans zu befürch-
ten, entspreche einer übersteigerten Wahrnehmung seiner damaligen
Rolle als Wächter und nicht den realen Gegebenheiten.
F.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar
2017 das rechtliche Gehör zur vorstehenden Botschaftsantwort. Dieser
hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 an seinen bisherigen
Schilderungen fest und erklärte, dass er selbst und nicht jemand anderes
die Tat verübt habe. Auch habe es entgegen den Aussagen der Befragten
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in Kosovo keine Versöhnung mit den Opferfamilien gegeben. Der Be-
schwerdeführer vertrat entgegen dem Botschaftsbericht weiterhin die Auf-
fassung, dass der Anschlag auf den Laden seines Bruders mit der Absicht,
ihn zu treffen, erfolgt sei. Schliesslich treffe es nicht zu, dass er nie Mitglied
der FARK oder der UÇK gewesen sei. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer in Kopie eine von General (…) unterzeichnete, vom (…)
2016 datierende Bestätigung ein, wonach er Kriegsveteran der UÇK sei.
G.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an. In seiner Entscheidbegründung
hielt es zunächst fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Gefängnisstrafe wegen des Tötungsdelikts nach den vorgenommenen Bot-
schaftsabklärungen als glaubhaft einzustufen sei und die diesbezüglichen
Dokumente authentisch seien. Dagegen hielt es die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Opferfamilien
für unglaubhaft. Aufgrund der Aussagen mehrerer Auskunftspersonen so-
wie weiterer Indizien in den eingereichten Beweismitteln (Anklageschrift,
UNMIK-Bestätigung) habe es sich beim fraglichen Vorfall um ein tragisches
Missverständnis gehandelt; die Familie D._______ habe sich unter Vermitt-
lung des Imams um Vergebung durch die Opferfamilien bemüht; der Be-
schwerdeführer habe sich in der Folge mit den Opferfamilien versöhnen
können. Weiter sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer eine Verfolgung durch C._______ drohen würde. So stünden die be-
troffenen Opfer gemäss Angaben der Auskunftspersonen in keiner Bezie-
hung zu C._______. Gemäss den Botschaftsabklärungen habe der Vorfall
mit einer Handgranate vor dem Laden des Bruders keinen Zusammenhang
zum Beschwerdeführer; ferner erscheine auch die behauptete Mitglied-
schaft bei den FARK nicht wahrscheinlich. Zudem sei die neu eingereichte
Bestätigung betreffend eine angebliche Mitgliedschaft bei der UÇK im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch C._______ kei-
neswegs aufschlussreich; sofern es sich nicht um ein reines Gefälligkeits-
schrieben handle, würde sich daraus ja im Gegenteil ergeben, dass der
Beschwerdeführer der Seite C._______ angehört hätte.
Sodann wiesen die Schilderungen der Verfolgungserlebnisse des Be-
schwerdeführers in seiner Heimatregion mehrere Aussagewidersprüche
auf. Realitätsfremd mute auch an, dass der Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Aussagen niemanden über die Verfolgungshandlungen informiert
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Seite 7
habe. Es sei ebenso unplausibel, dass der er trotz der ständigen Zwischen-
fälle und dem angeblichen Handgranatenangriff keine Sicherheitsvorkeh-
rungen getroffen habe, sondern angeblich immer wieder auf der Strasse
sein Leben riskiert habe und sogar einer regelmässigen Erwerbstätigkeit in
der Peripherie von B._______ nachgegangen sein solle. Seine Schilderun-
gen, wie er angeblich immer wieder den Verfolgern habe entgehen können,
seien undifferenziert, knapp und stereotyp ausgefallen und hätten nicht den
Eindruck von persönlich Erlebtem vermittelt. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer gemäss Angaben einer Kontaktperson der Botschaft mit
seiner Familie während mindestens sechs bis sieben Jahren, bis kurz vor
seiner Ausreise, in einer Wohnung in B._______ gelebt. Dies widerspreche
seiner Aussage, dass er in den Jahren vor der Ausreise versteckt und von
seiner Familie getrennt gelebt habe.
Damit dränge sich gesamthaft betrachtet der Schluss auf, dass die geltend
gemachte Verfolgung nicht nur unwahrscheinlich, sondern auch unglaub-
haft sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
weder Probleme mit den Familien der Opfer des Vorfalles im Jahr 2001
noch mit C._______ gehabt habe und solche auch nicht habe befürchten
müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden mithin den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM als zulässig und auf-
grund der gegenwärtigen allgemeinen politischen Lage in Kosovo sowie
der individuellen Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat auch
als zumutbar sowie möglich.
H.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom
9. August 2017 an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht wurde sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Zur Begründung stützte er sich zunächst auf einzeln ausge-
wählte Aussagen in der Botschaftsabklärung, wonach die eingereichten
heimatlichen Dokumente als authentisch erklärt worden seien, der Hand-
granatenangriff auf das Geschäft des Bruders des Beschwerdeführers be-
stätigt worden sei, mindestens eine Auskunftsperson die drohende Blutra-
che bestätigt habe sowie im ganzen Land Gerüchte bestünden, dass [die]
Kinder des D._______-Clans durch den verfeindeten Clan von C._______
E-4432/2017
Seite 8
umgebracht worden seien. Alle diese Elemente würden für die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers sprechen. Ferner seien die vom SEM in
seiner Verfügung angeführten Unstimmigkeiten bloss geringfügiger Natur
und würden sich auf länger zurück liegende Ereignisse beziehen; soweit
das SEM seine Aussagen als nicht plausibel bezeichne, verkenne es die
Realität im Kosovo; die seine Angaben nicht bestätigenden Ergebnisse der
Botschaftsabklärung müssten als inkonsistent bezeichnet werden; die Bot-
schaft lasse sich im Übrigen auf blosse Mutmassungen ein.
Schliesslich wurde erneut ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner
Heimat vom Clan von C._______ verfolgt werde, weil er sich als FARK-
Mitglied für die Familie D._______ eingesetzt habe und Letztere in einer
gewaltvollen Fehde mit dem Clan von C._______ stehe. Es scheine des-
halb offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit der Schiesserei und dem
späteren Urteil für den C._______-Clan als Beschützer der Familie
D._______ sichtbar geworden sei. Im Falle seiner Rückkehr bestünde eine
reale Gefahr für den Beschwerdeführer, vom C._______-Clan umgebracht
zu werden. Ebenso bestünde weiterhin die Gefahr einer Blutrachetat durch
die Opferfamilien im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2001.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden zwei Medienberichte
(Spiegel vom […] 2017; FAZ vom […] 2017) betreffend C._______ als Be-
weismittel zu den Akten gereicht.
I.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten, und ver-
wies die Behandlung der Beschwerdeanträge auf einen späteren Zeit-
punkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 9
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde dem Beschwer-
deführer am 11. Juli 2017 eröffnet. Die Beschwerde datiert vom 9. August
2017. Somit ist die Beschwerde frist- sowie auch formgerecht eingereicht
worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-4432/2017
Seite 10
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 be-
züglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen ist. Die
Vorinstanz hat gestützt auf eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung, unter
anderem durch Botschaftsabklärungen im Kosovo, und in einer ausführlich
begründeten Verfügung, die sich mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers und den eingereichten Beweismitteln einlässlich auseinandersetzt,
überzeugend aufgezeigt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen sei-
nes Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrelevante Verfol-
gungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzu-
legen.
5.2 Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Gefängnishaft wegen des Gewaltdelikts glaubhaft
dargelegt wurde, da hierzu insbesondere authentische Beweismittel (unter
anderem Gerichtsurkunden) vorliegen. Indessen ist gestützt auf die Akten-
lage und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
ebenso festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine seitens der
Opferfamilien drohende Blutrache noch eine Verfolgungsgefahr durch den
Clan von C._______ hat glaubhaft machen können.
Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tötung und Kör-
perverletzung ist abgeschlossen, und er hat seine Strafe verbüsst. Das Ge-
richt schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, dass aufgrund der
Aktenlage und der Botschaftsauskünfte davon auszugehen ist, mit den Fa-
milien der Opfer habe eine Versöhnung stattgefunden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in
der Verfügung verwiesen werden.
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Seite 11
Ferner sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, dass eine
angeblich seitens von C._______ drohende Verfolgung gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. So bleibt bereits die
angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den FARK, die in Ri-
valität zur UÇK C._______ stünden, aufgrund der Botschaftserkenntnisse
fraglich; mit der Einreichung einer angeblichen UÇK-Bestätigung (A37/5)
setzt sich der Beschwerdeführer zu seinen bisherigen Angaben in Wider-
spruch; die Ausführungen, die FARK hätten sich von der UÇK abgespalten
und der Beschwerdeführer sei Mitglied zunächst der einen, später der an-
dern Gruppierung gewesen (Beschwerde S. 2, 5), vermögen nicht zu über-
zeugen (vgl. RAINER MATTERN, Anschläge auf LDK- und FARK-Mitglieder
in Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 1. März 2006, S. 3).
Die vom SEM, gestützt auf die Botschaftsabklärungen, getroffenen
Schlüsse, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rolle als einer von
verschiedenen aus der Dorfbevölkerung stammenden Wächtern nicht
zentral in den Machtkampf zwischen den Familien D._______ und
C._______ verwickelt gewesen, sind sodann ebenfalls überzeugend; auch
der Umstand, dass die Opfer der Schiesserei zufällig anwesende Privat-
personen ohne spezielle Beziehung zum C._______-Clan gewesen sind,
spricht gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch C._______.
Schliesslich sind auch die Erwägungen des SEM zu bestätigen, dass der
Beschwerdeführer die angeblichen Verfolgungshandlungen (er sei wäh-
rend Jahren von Autos ohne Nummernschilder verfolgt worden) und das
angebliche jahrelange Verstecktleben nicht glaubhaft hat darlegen können;
dass vor dem Laden seines Bruders eine Handgranate zur Explosion ge-
bracht wurde, ist zwar glaubhaft, indessen ist ein Zusammenhang zum Be-
schwerdeführer diesbezüglich nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Mit
dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts, dem Festhal-
ten an dessen Wahrheitsgehalt sowie der unsubstantiierten Relativierung
der vom SEM vorgehaltenen Unstimmigkeiten legt er in der Rechtsmitte-
leingabe nicht überzeugend dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Die weiteren Ausfüh-
rungen betreffen lediglich die Fehde zwischen den beiden verfeindeten Fa-
milien, in welche der Beschwerdeführer wie vorstehend dargelegt nicht in-
volviert gewesen sein kann. Mangels eines individuellen Bezugs zu der
geltend gemachten Verfolgung sind folglich auch die mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel (Medienberichte über C._______) nicht geeig-
net, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen.
E-4432/2017
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4432/2017
Seite 13
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Insbesondere ist, wie oben erwähnt, eine angeblich dro-
hende Blutrache respektive eine Rache seitens des C._______-Clans nicht
glaubhaft gemacht worden. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Republik Ko-
sovo seit dem 1. April 2009 ohnehin als verfolgungssicherer Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM hat in seiner ablehnenden Verfügung zutreffend festgehalten,
dass aufgrund der in Kosovo herrschenden allgemeinen politischen Lage
nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr spreche und auch nicht davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine
wirtschaftliche Notlage geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt über
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ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz in sei-
ner Heimat und kann mit der Unterstützung seiner dort langjährig ansässi-
gen Familienmitglieder rechnen, womit kein Anlass zur Annahme besteht,
er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Si-
tuation ausgesetzt. Es ist angesichts der gegebenen Umstände davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seiner
heimatlichen Umgebung gelingen wird.
Schliesslich bleibt hinsichtlich der Drohung des Beschwerdeführers am
Ende seiner Anhörung vom 9. November 2015, sich umzubringen, falls die
Vollzugsbehörden ihn wieder nach Kosovo zurückschicken sollten (vgl.
A10/18 S. 16 F153), festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht auf
eine ernsthafte Suizidgefährdung des Beschwerdeführers geschlossen
werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Asylverfahrens
seit der besagten Suizidandrohung bis zum heutigen Zeitpunkt keine ent-
sprechenden Absichten geäussert; es sind keine ärztlichen Berichte dies-
bezüglich aktenkundig.
Vorliegend sprechen damit weder allgemeine noch individuelle Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren als aussichts-
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los erwiesen haben. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht erweist sich mit dem vorliegenden Verfahrensabschluss als gegen-
standslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: