B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4432/2019
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (…).
E-4432/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde dem damaligen Testphase-Betrieb im Verfahrenszentrum
Zürich zugewiesen.
A.a Nach der Personalienaufnahme vom 12. Mai 2015 fand am 18. Mai
2015 ein vorberatendes Gespräch statt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015
wies ihn das SEM in das Verfahren ausserhalb des Testphase-Betriebes
zu. Am 25. April 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor,
er sei äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der
Oromo an. Seine Eltern seien verstorben und er habe mit seiner Schwester
und einem Halbbruder im selben Haus gelebt. Dort habe er (…). Seit Ok-
tober 2012 sei er zudem (…) tätig gewesen. Er sei seit seiner Geburt bis
zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland am 25. März 2014 immer an
seinem Herkunftsort wohnhaft gewesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den Behörden ge-
habt, bis am 17. März 2014 Polizisten anlässlich einer generellen Kontrolle
in seinem (…) eine Plastiktüte und darin eine Flagge der OLF (Oromo Libe-
ration Front) sowie traditionelle Männerkleider gefunden hätten. Die Plas-
tiktüte mit diesem Inhalt müsse wohl von einem Kunden versehentlich im
(...) liegen gelassen worden sein. Nachdem ihn die Polizisten nach der Her-
kunft dieser Sachen gefragt und geschlagen hätten, sei er auf eine Polizei-
station gebracht, dort vorerst in einen dunklen Raum gesperrt und wenige
Stunden darauf in einen hellen Raum gebracht worden. Dort habe er sich
ausziehen müssen, sei erneut zur Herkunft des Inhalts der Plastiktüte ge-
fragt und dabei auf einem Tisch liegend geschlagen worden. Nachdem er
zu den aufgefundenen Gegenständen keine Auskunft habe geben können,
sei er in einem weiteren Raum eingeschlossen worden. Am folgenden Mor-
gen sei er vom vorgesetzten Kommandeur zu seiner Person und seiner
Arbeit befragt und anschliessend zurück in den abgeschlossenen Raum
gebracht worden. Tags darauf sei er erneut dem Kommandeur vorgeführt
worden. Dieser habe ihm eröffnet, er werde freigelassen, jedoch direkt um-
gebracht, sollte er nochmal mit ähnlichen Gegenständen erwischt werden.
Als er sich zirka zwei Tage später bei einem Freund aufgehalten habe,
habe ihm seine Schwester gegen 10.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er
zu Hause von Polizisten gesucht worden sei. Gegen 16.00 Uhr habe seine
E-4432/2019
Seite 3
Schwester wiederum angerufen und ihn darüber orientiert, dass die Poli-
zisten erneut gekommen seien. Er sei deshalb erst gegen 21.00 Uhr nach
Hause gegangen, um Geld zu holen und sei zu seinem Freund zurückge-
kehrt. Am folgenden Tag habe er sich mit dem Bus nach Addis Abeba be-
geben, wo er beim Bruder eines Nachbarn untergekommen sei. Als der
Beschwerdeführer einen Mann aus seinem Quartier angetroffen habe, der
erklärt habe, nach Europa reisen zu wollen, habe er sich diesem ange-
schlossen. Gemeinsam hätten sie die sudanesische Grenze erreicht, die
der Beschwerdeführer am 25. März 2014 überquert habe. Vom Sudan aus
sei er über Libyen, Tunesien und erneut über Libyen nach Italien gelangt
und von dort am 10. Mai 2015 in die Schweiz gereist.
Im Sudan habe er von seiner Schwester erfahren, dass ihn die Polizei wei-
terhin suchen würde. Anlässlich eines Kontaktes mit der Schwester von der
Schweiz aus habe diese jedoch nichts darüber berichtet, dass er weiterhin
gesucht würde.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle in den Akten
verwiesen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Be-
schwerdeführer einen äthiopischen Führerschein ein. Zudem gab er ein
Schreiben des UNHCR aus Tunesien vom (…) sowie eine UNHCR-Flücht-
lingsbestätigung selben Datums zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2019 – eröffnet am 10. August 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Für die Be-
stimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentschei-
des massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine
Person im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung
bedroht sei und somit Schutz brauche.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis zur Festnahme vom 17. März
2014 nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei auch damals
nicht gezielt von der Polizei gesucht worden, sondern zufällig im Rahmen
E-4432/2019
Seite 4
einer allgemeinen Strassenkontrolle, bei der auch andere Leute durch-
sucht worden seien, angehalten worden. Zudem habe man ihn nach rund
zwei Tagen ohne weitere Konsequenzen aus dem Polizeiposten entlassen.
Weiter sei er weder Mitglied der OLF, noch jemals politisch aktiv gewesen
und hätte sich denn auch nie für Politik interessiert. Es sei somit festzustel-
len, dass er seinen Aussagen zufolge als Person weder gezielt im Visier
der Behörden gestanden habe, noch über ein politisches Profil verfüge,
welches darauf hindeute, dass die Behörden ein Interesse an seiner Per-
son haben könnten.
Weiter stellte das SEM fest, die politische Situation in Äthiopien habe sich
seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Es wies auf
einen SEM-Bericht vom 28. Januar 2019 (Focus Äthiopien – Der politische
Umbruch 2018) und die Situationsanalyse im Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 6.3 und E. 7 hin. Im Vergleich zum Zeit-
punkt, in dem der Beschwerdeführer aus Äthiopien ausgereist sei, sei be-
züglich drohender staatlicher Verfolgung effektiver oder auch vermeintli-
cher OLF-Mitglieder von einer völlig anderen Ausgangslage auszugehen.
Aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers und der verän-
derten politischen Situation in Äthiopien seit seiner Ausreise sei somit zum
jetzigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass ersichtlich, dass er in absehba-
rer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein dürfte. Bei offensichtlich fehlender Asylrele-
vanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Gegen einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprächen keine
völkerrechtlichen oder landesrechtlichen Hinderungsgründe.
C.
Mit Eingabe vom 3. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/ Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge
davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht.
E-4432/2019
Seite 5
Der Beschwerdeeingabe legte er Kopien der (bereits beim SEM einge-
reichten) UNHCR-Flüchtlingsbestätigung aus Tunesien vom (…) und des
Schreibens des UNHCR aus Tunesien desselben Datums bei.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-4432/2019
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern
vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger
Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der
objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12
E. 5.2.).
E-4432/2019
Seite 7
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag die gel-
tend gemachte gut zweitägige Haft auch in Berücksichtigung der dabei er-
littenen Schläge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die zugefügten Schläge
durch Polizisten auf der Station auf den Rückenbereich und die Fusssohlen
des Beschwerdeführers (Akten SEM A32/22 F114) sind nicht zu beschöni-
gen und nicht zu rechtfertigen, auch wenn sie gemäss seinen eigenen Aus-
sagen "nicht lange" gedauert hätten (A32/22 F117). Hingegen kann der
Vorfall von seiner Intensität her nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne der
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder als Mass-
nahme, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätte, gewer-
tet werden. Der Beschwerdeführer wurde – offenbar nach Prüfung allfälli-
ger Verdachtsmomente durch den Kommandeur – am darauffolgenden Tag
ohne konkrete sicherheitstechnische Auflagen freigelassen. Der Be-
schwerdeführer konnte im Weiteren keine Angaben machen, aus welchen
Gründen er im Anschluss an die Freilassung von Polizisten zu Hause ge-
sucht worden sein soll (A32/22 F139-141). Aufgrund der unbestimmten An-
gaben kann jedenfalls nicht auf hinreichende Anhaltspunkte für eine weiter
drohende Festnahme kurz nach seiner Freilassung geschlossen werden,
zumal er in der Zwischenzeit nicht ansatzweise Grund dafür geboten hätte.
Insbesondere ist auch entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde vor-
liegend offenkundig nicht von einer Langzeittraumatisierung und somit von
"zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). Die entspre-
chende Rechtsprechung hierzu erfasst vom vorliegend gegebenen Sach-
verhalt gänzlich abweichende und in ihrer Natur in objektiver und subjekti-
ver Hinsicht erheblich belastungsorientiertere Sachumstände.
Im vorliegenden Kontext kommt in entscheidwesentlicher Hinsicht der
Grundsatz zur Anwendung, wonach die Gewährung von Asyl, wie zuvor
ausgeführt (vgl. E. 4), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient,
sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit der Aus-
reise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und nicht davon
E-4432/2019
Seite 8
auszugehen ist, er hätte bei einer heutigen Rückkehr Verfolgungsmass-
nahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatlichen Behörden
zu befürchten.
5.3 Es ist auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte und nach
wie vor für die geltende aktuelle Rechtsprechung massgebliche Analyse
der sicherheitspolitischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat
sich die entsprechende Situation in Äthiopien seit der Ernennung des
Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum
Positiven verändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Ein-
bindung aller politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen,
in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies be-
trifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das
Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositi-
onellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf.
Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und
Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politi-
sche Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die
OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo ein-
setzen, wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierun-
gen gestrichen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Bis
Februar 2019 hat Äthiopien offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der
ONLF reintegriert (Jeune Afrique, L'Éthiopie réintègre 1700 anciens rebel-
les de l'ONLF, 10.02.2019, tique/lethiopie-reintegre-1-700-anciens-rebelles-de-lonlf/ >, abgerufen am
09.09.2019).
Das Gericht teilt die in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Berichte
gestützte Einschätzung insofern nicht, als sich die sicherheitsrelevante
Situation in Äthiopien in einer für den vorliegenden Entscheid massgebli-
chen Form flüchtlingsrechtlich relevant darstellen würde. Die erhobenen
Zweifel an der Nachhaltigkeit der auch vom Beschwerdeführer eingeräum-
ten positiven Entwicklung und die hypothetische Befürchtung, es müsse
wohl mit einer gegenläufigen Entwicklung gerechnet werden, vermögen
bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Sachumstände in entscheidwe-
sentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen. Die aktuell geltende
Rechtsprechung folgt grundsätzlich nach wie vor der dem Referenzurteil
zugrundeliegenden länderspezifischen Analyse bezüglich sicherheits- und
flüchtlingsrechtlich relevanter Aspekte (vgl. etwa Urteile des BVGer E-
1944/2019 vom 1. Juli 2019; D-6657/2018 vom 10. Juli 2019).
E-4432/2019
Seite 9
Vor diesem Hintergrund – insbesondere angesichts der Streichung der
OLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen – ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt einzig wegen
seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo seitens der heimatlichen
Behörden asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte in der Rechts-
mitteleingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aus dem Verweis auf
das Urteil des BVGer D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 nichts Massge-
bliches auf seine Person abzuleiten vermag. Der diesem Urteil zugrunde-
liegende Sachverhalt unterscheidet sich von den vorliegend zu beurteilen-
den Sachumständen grundlegend und kann demnach nicht als tauglicher
Vergleichsfall herangezogen werden. Selbst unter der Einschätzung, wo-
nach in Äthiopien noch nicht durchwegs tiefgreifend erfolgreiche Verände-
rungen im Umgang mit profilstarken politischen Gegnern erreicht werden
konnten, vermag sich dies auf den politisch gänzlich uninteressierten und
inaktiven Beschwerdeführer offenkundig nicht auszuwirken.
5.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Tatsache, dass er in Tune-
sien als UNHCR-Mandatsflüchtling anerkannt wurde, entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Meinung für das vorliegende Verfahren
keinen flüchtlingsrechtlichen Status ableiten. Insbesondere geht die in der
Beschwerde vertretene Folgerung fehl, der Beschwerdeführer sei aufgrund
der Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling auch in der Schweiz als
Flüchtling anzuerkennen. Eine Anerkennung als UNHCR-Mandatsflücht-
ling hat zwar eine starke Indizwirkung, ist für die Unterzeichnerstaaten aber
nicht bindend. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Sta-
tut des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II
Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausschei-
den, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt ha-
ben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass – auch im Falle einer
vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling
durch das UNHCR – letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurtei-
lung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizeri-
schen Asylbehörden massgeblich sind (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3; E-2631/2013 vom
21. November 2013 E. 5.2.2). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstan-
den, wenn sich das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung
nicht explizit und vertieft mit der Wirkung der UNHCR-Anerkennung aus
E-4432/2019
Seite 10
dem Jahr (…) auseinandergesetzt hat. Die Rüge, das SEM habe durch die
entsprechende Unterlassung das rechtliche Gehör verletzt, ist demnach
unbegründet.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch in Berücksichtigung der
erlittenen Schläge in der gut zweitägigen Haft keine hinreichenden konkre-
ten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-4432/2019
Seite 11
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt gemäss gefestigter Rechtspre-
chung nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-4432/2019
Seite 12
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.,
in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die in der Beschwerde entge-
gengesetzte Haltung vermag nicht durchzudringen und die zitierten Be-
richte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Medienbeiträge ver-
mögen an der geltenden Rechtsprechung nichts zu ändern. Auch der in
diesem Zusammenhang erneute Verweis auf das Urteil des BVGer
D-6086/2015 ist nicht stichhaltig, zumal sich dieses Urteil ausschliesslich
auf flüchtlingsrechtlich relevante Aspekte zu beziehen hatte und nicht auf
die gänzlich anders gelagerten Voraussetzungen gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG.
7.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien
aus individuellen Gründen in eine seine Existenz gefährdende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer hat
bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien selber für seinen Lebensunterhalt sor-
gen können. Es ist somit zu erwarten, dass er auch künftig die Verantwor-
tung trägt und in der Lage sein wird, ein hinreichendes Auskommen für die
lebensnotwendigen Bereiche zu erzielen. Er verfügt mit Geschwister, On-
kel und Tanten mütterlicherseits und Verwandten väterlicherseits über ein
breites familiäres Beziehungsnetz. Eine drohende konkrete Gefährdung im
Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in sein
Heimatland ist nicht ersichtlich.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4432/2019
Seite 13
In der der Rechtsmitteleingabe wird auf den Aufenthalt des Beschwerde-
führers von vier Jahren und bald vier Monaten in der Schweiz, seine aus-
gezeichneten Deutschkenntnisse und den Umstand, dass er in einer unbe-
fristeten Arbeitsstelle seinen Lebensunterhalt selber bestreite sowie seine
vorbildliche Integration hingewiesen und geltend gemacht, dies sei zu be-
rücksichtigen. Diese Umstände sind im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rensgegenstandes jedoch nicht von Belang.
8.
Der Beschwerdeführer bringt vor, andererseits sei strengstens und aus-
drücklich zu rügen, dass die Vorinstanz seit der Anhörung vom 25. April
2016 bis zum Asylentscheid vom 8. August 2019 mehr als drei Jahre und
drei Monate keine Verfahrensschritte getätigt habe und ersucht das Ge-
richt, sich zu der massiven Verfahrensverzögerung ausdrücklich zu äus-
sern. Hierzu ist festzustellen, dass die entsprechende Rüge nicht unter den
vorliegenden Verfahrensgegenstand fällt und allenfalls bei den zuständi-
gen Behörden aufsichtsrechtlich formell vorzutragen wäre.
9.
Der Antrag, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist unter keinem Aspekt des
vorliegenden Verfahrens als begründet zu erachten und somit abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich in Berücksichtigung der vor-
liegend gegebenen Sachumstände als aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1
Bst. a AslG).
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
E-4432/2019
Seite 14
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4432/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Christoph Berger