Abtei lung V
E-4434/2006
kom/che/scb
{T 0/2}
Urteil vom 1. Juni 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, Russland,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
_______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Mai 2005 i.S. Wegweisungsvollzug / Ref.-Nr. _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - tschetschenischer Ethnie - verliess den Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 4. Februar 2004 und gelangte am 27. Februar 2004 in
die Schweiz, wo er am 2. März 2004 in Basel ein Asylgesuch stellte. Am 10. März
2004 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle)
Basel erstmals befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde er
dem Kanton A._______ zugewiesen. Am 30. März 2004 wurde der
Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen
befragt. Die Vorinstanz verzichtete auf eine ergänzende mündliche Anhörung.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, seine Eltern seien geschieden; die Mutter lebe mit einem anderen
Mann in B._______, den Aufenthaltsort des Vaters kenne er nicht. Er habe mit
seiner Schwester C._______ und dem Bruder D._______ in E._______ gelebt. In
Tschetschenien herrsche Krieg, und er fürchte sich vor den Russen, die in
Tschetschenien junge Männer entführen und Frauen vergewaltigen würden; alle
hätten die gleichen Probleme. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch aktiv
gewesen, aber ungeachtet dessen regelmässig von Angehörigen der russischen
Sicherheitskräfte geschlagen worden. Einmal habe er deswegen sogar den Arzt
aufsuchen müssen. Er sei auch immer wieder zwecks verschiedenster Kontrollen
festgehalten, aber jeweils wieder freigelassen worden. Sein Bruder D._______
habe gegen die russischen Truppen gekämpft. Im März 2003 sei D._______ nach
G._______ gereist, um für den Beschwerdeführer und die Schwester einen
Reisepass zu besorgen. D._______ sei in G._______ verhaftet und ins Gefängnis
von F._______ gebracht worden. Ein Cousin sei im Krieg gegen die russischen
Sicherheitskräfte getötet worden. Aus diesen Gründen habe er den Heimatstaat
verlassen, indem er mit seiner Schwester nach G._______ und von dort über
Weissrussland, Polen, Deutschland und Frankreich in die Schweiz gereist sei.
Die Schwester C._______ des Beschwerdeführer stellte ein eigenes Asylgesuch
(N 464 357).
B. Am 8. März 2005 liess das BFM über einen dazu beauftragten Experten eine so
genannte Lingua-Analyse durchführen. Der darauf basierende Bericht vom
16. März 2005 ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Tschetschenien
sozialisiert worden war.
C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 - eröffnet am 23. Mai 2005 - stellte die Vorinstanz
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung verfügt und festgestellt,
der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
3D. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2005 (Poststempel) an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im
Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege
beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2005 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der
Wegweisung, weshalb die Verfügung der Vorinstanz, soweit die Fragen des Asyls
und der Wegweisung als solche betreffend, in Rechtskraft erwachsen seien. Zu-
dem verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses; hinsichtlich des Entscheids über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2005 zur Kenntnis gebracht.
G. Am 4. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer seinen Führerausweis zu den Ak-
ten reichen.
H. Das Asylgesuch der Schwester C._______ wurde vom BFM mit Verfügung vom
17. Mai 2005 zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt. Die dagegen am
14. Juni 2005 eingereichte Beschwerde wurde mit Beschluss der ARK vom 16. Mai
2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem A.L von der zustän-
digen kantonalen Behörde als unbekannten Aufenthaltes gemeldet worden und de-
ren Aufenthalt auch der Rechtsvertreterin nicht bekannt war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VVG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeordneten Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuches) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
3.2 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Rechts als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 ANAG)
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
51950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Tsche-
tschenien wegen der dortigen gefährlichen Situation verlassen. Er sei regelmässig
zusammengeschlagen und auch mitgenommen worden. Der ältere Bruder
D._______ sei im Oktober 2003 zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt
worden und befinde sich im Strafvollzug. Dieser habe in G._______ gefälschte
Dollars in Umlauf gebracht, wobei im Fernseher davon berichtet und das Ganze in
Verbindung mit der tschetschenischen Widerstandsbewegung gebracht worden
sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer
gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit eine
innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, mithin eine Wohnsitznahme ausserhalb
Tschetscheniens, möglich sei, sei festzuhalten, dass die örtlichen Behörden in der
Russischen Föderation sich aufgrund der unvollkommenen Umsetzung des neuen
Registrierungssystems die Möglichkeit vorbehalten hätten, die Modalitäten der
Umsetzung dieses Rechts auf Freizügigkeit und Wahl des Aufenthalts- oder
Wohnortes selber festzulegen; dabei werde oft restriktiv verfahren. Das ganze
System der Registrierung stelle, wie die Gesellschaft für bedrohte Völker festhalte,
ein grosses, aktuelles Problem dar. Wer nicht am Wohnort registriert sei, lebe
praktisch wie ein illegaler Flüchtling in einem fremden Land. In G._______ werde
den tschetschenischen Flüchtlingen eine Registrierung praktisch unmöglich
gemacht; jeder diesbezügliche Versuch werde von Beleidigungen, Demütigungen,
mitunter von willkürlichen Festnahmen und erkennungsdienstlicher Behandlung
begleitet. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung der Vorinstanz nicht
zutreffend, wonach sich die Registrierung des Beschwerdeführers ohne Probleme
gestalten dürfte. Andererseits verwehre eine fehlende Registrierung den Zugang
zu den grundlegenden sozialen und bürgerlichen Rechten, wie legaler Ar-
beitserwerb, medizinische Versorgung und Bildung, wie dies das UNHCR in einer
Stellungnahme vom Januar 2002 festhalte. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht
zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Republik, wie Dagestan oder
im Wolgagebiet niederzulassen, zumal Angehörige der tschetschenischen Ethnie
auch dort Problemen begegneten.
4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen - die
diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind unangefochten in Rechtskraft
erwachsen -, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
6des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
4.9 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Menschen kaukasischer Ab-
stammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung be-
gegnet wird, werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Fra-
ge gestellt. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon auszugehen, dass Personen
kaukasischer Abstammung in Russland allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich
relevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der
tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen
überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetscheni-
scher Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen in-
tern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behör-
den auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ent-
sprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohn-
markt werden die Angehörigen dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Perso-
nenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere
Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen sind, mögen
den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch
nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit
langer Zeit in G._______ und in anderen Regionen der Russischen Föderation.
Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber
gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten
Ausmass behelligt. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht daher
davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener
tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter
Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe
Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
7Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene
Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im
Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein
Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden,
wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem
innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden
Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen
überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos
zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht,
Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person.
Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG) im gesamten Gebiet der
Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell
bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17).
4.10 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
jung und - soweit aktenkundig - gesund ist. Er ist zudem unverheiratet und vor die-
sem Hintergrund ohne weitergehende familiäre Verpflichtungen. Sodann hat der
Beschwerdeführer elf Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Er
habe zwar keine Berufsausbildung absolviert, jedoch als Privatlehrer jüngere Kin-
der in Englisch unterrichtet. Damit verfügt der Beschwerdeführer über entspre-
chende praktische Berufserfahrungen. Solche hat er auch in der Schweiz erlangen
können, indem er während der Dauer des Asylverfahrens einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist. Die hierbei erlangten finanziellen Mittel dürften zudem bei einer
Rückkehr mindestens anfänglich von Vorteil sein. Sodann lebt die Mutter des Be-
schwerdeführers in B._______, womit er, sollte dies für den erwachsenen Be-
schwerdeführer allenfalls anfänglich nötig sein, bei ihr Unterkunft suchen könnte.
Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts die Beschwerde der Schwägerin des Beschwedeführers (Ref.-
Nr._______) betreffend Vollzug der Wegweisung ebenfalls abgewiesen wird. Die
Schwägerin verfügt in G._______ über ein verwandtschaftliches und
bekanntschaftliches Beziehungsnetz, auf das sie bei der Heimkehr zurückgreifen
kann. Der Beschwerdeführer kann daher wahlweise auch gemeinsam mit seiner
Schwägerin, mit der er gemäss Akten bereits in der Schweiz eine
Zweckgemeinschaft gebildet hat - beide leben an der selben Adresse und haben
den gleichen Arbeitgeber - in die Heimat zurückkehren, was sowohl die Heimreise
selber als auch einen Neuanfang beispielsweise in G._______ erheblich
erleichtern dürfte.
4.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
4.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
4.13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
85. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer einer regelmässigen
Erwerbstätigkeit nachgeht und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt, wo-
mit die in Art. 65 Abs. 1 VwVG genannten, kumulativ zu erfüllenden, Vorausset-
zungen zum Urteilszeitpunkt nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind dabei
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und
3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______)
- A._______ (Beilagen: _______).
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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