B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4434/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 folgte die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 9. Juni 2017 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung). Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, am 27. Au-
gust 2015 den Irak aufgrund folgender Probleme legal mit dem Flugzeug
verlassen zu haben. Nach einem Rückzugsbefehl seines Vorgesetzten in
einem Gefecht mit dem IS (Islamischer Staat) – in dem der Beschwerde-
führer 1 im Rahmen seines langjährigen Berufs als Polizist der Bundespo-
lizei mitgekämpft habe –, habe er Waffe und Uniform liegengelassen und
sei nach Hause gegangen. Sodann habe er seit 2010 nur noch heimlich
Kontakt mit seiner Mutter beziehungsweise Probleme mit deren zweiten
Mann, weil ihn dieser mit seiner Tochter habe verheiraten wollen. Nach ih-
rer Ausreise hätten Behörden ihre Verwandten mit einem Haftbefehl aufge-
sucht. Ihre beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) wurden aufgrund
des jungen Alters nicht befragt.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (zugestellt am 10. Juli 2017) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage dreier Berichte (Anfragebeantwortung zum Irak: Folgen einer De-
sertion von der irakischen Armee, ACCORD – Austrian Centre for Country
of Origin and Asylum Research and Documentation, 3. Juni 2016; Amnesty
Bericht zur Todesstrafe: Zahlen und Fakten 2016, Amnesty International,
10. April 2017; Irak 40 Todesurteile, Amnesty International, 18. Februar
2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten,
es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A8/2, A9/1, A12/1, A18/4 und
A22/1, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der
Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 sei auf-
zuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklä-
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rung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom
7. Juli 2017 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli
2017 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessu-
aler Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur
Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
D.
Mit Schreiben vom 10. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden
ihre Sozialhilfebestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsver-
letzungen vor. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht
(E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5), Verletzung ihres Anspruchs
auf ein faires Verfahren (E. 6) sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbe-
stimmungen (E. 7). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nä-
here Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in all-
gemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vor-
liegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter
einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den Zitaten aus den
Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähn-
ter Details – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzel-
nen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfech-
tung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist
mithin Genüge getan.
4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Ant-
wort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der
Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er um-
gehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil
BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehen-
den Aktenstücken (A8/2 [Securitas-Rapport], A9/1 [Post-it: Rückkehrmel-
dung Spitalaufenthalt], A12/1 [Post-it: Rückkehrmeldung Spitalaufenthalt],
A18/4 [Eintrittsblatt] und A22/1 [Meldung medizinischer Fall]) handelt es
sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten, womit kein Anspruch auf Ein-
sicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungs-
bildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I
153 E. 6a). Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht in
A8/2, A9/1, A12/1, A18/4 und A22/1, rechtliches Gehör hierzu sowie an-
schliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen,
dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Ferner ist
auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits
die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenver-
zeichnisses vorliegen. Die auf Beschwerdeebene hierzu zitierte Rechtspre-
chung ist nicht einschlägig (Beschwerde, S. 4 f.). Andere Gehörsverletzun-
gen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Die
entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
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Seite 6
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht eben-
falls fehl. Der Rüge, die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist aktenwidrig. So hat die
Vorinstanz alle eingereichten Unterlagen genau aufgelistet und – soweit
rechtserheblich – berücksichtigt (E. 6.4). Die weiteren fehlerhaften Rügen
zeugen ebenso von pauschal und ungenau getätigter Kritik. Das Willkür-
verbot hat keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsge-
richt Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Ferner wurde der
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse
an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug auf-
geschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Es ist festzustellen, dass im
vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht er-
sichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vor-
bringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen – so auch Bot-
schaftsabklärungen (Beschwerde, S. 7) – würden weder zu neuen sach-
dienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Ver-
fahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist
festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung be-
ziehungsweise weitere Abklärungen bei der Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch
aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im Übri-
gen können die Beschwerdeführenden aus der Verfahrensdauer nichts zu
ihren Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der „Abklärungspflicht“.
6.
6.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Ver-
fahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene
spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behand-
lung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hin-
aus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren
und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. STEIN-
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MANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schwei-
zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014,
Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV).
6.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in
Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können
(vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist ins-
besondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsu-
chende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch ver-
unmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhö-
rung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzel-
fall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhö-
rungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG)
diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4
AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen
Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verlet-
zung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung
des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt
und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten
kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6).
6.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch
auf ein faires Verfahren verletzt, indem die Anhörung des Beschwerdefüh-
rers 1 vom 9. Juni 2017 entgegen einer internen Weisung des SEM nicht
nur vier, sondern inklusive der Pausen neun Stunden gedauert habe. Ob-
wohl die Anhörung tatsächlich länger gedauert hat, als in den internen Wei-
sungen vorgesehen ist, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf,
dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Be-
lastung dargestellt haben könnte. Weder der Beschwerdeführer noch die
anwesende Hilfswerksvertretung haben entsprechende Einwendungen ge-
tätigt und dem Befragungsprotokoll sind keine entsprechenden Hinweise
zu entnehmen (SEM-Akten, A43, S. 21, Unterschriftenblatt der Hilfswerks-
vertretung). Hinzu kommt, dass das ausweichende Aussageverhalten des
Beschwerdeführers nicht der Vorinstanz anzulasten ist. In der Beschwerde
wird sodann auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die
Anhörungsdauer unzumutbar sein soll. Sie erschöpft sich lediglich in einem
Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 vom
7. April 2015, womit sie sich pauschal auf die interne Weisung des SEM
beruft, die indes keine Aussenwirkung entfaltet (E. 6.1 f.). Eine Verletzung
von Art. 29 Abs. 1 BV liegt mithin ebenfalls nicht vor. Wie im Folgenden zu
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Seite 8
zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwen-
dung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
7.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
chend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche un-
glaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen
Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
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Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das innerfamiliäre Problem
keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Diesem würde es ohnehin bereits
an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ursprung des
Problems und dem Ausreisezeitpunkt fehlen. So haben die Beschwerde-
führenden denn auch bestätigt, dass dieses Problem nicht ausreisebeacht-
lich gewesen sei (SEM-Akten, A43, S. 15 f., F96 ff., insb. F100), sondern
lediglich die Desertion des Beschwerdeführers 1. Die diesbezüglichen Aus-
führungen der Vorinstanz sind ebenfalls nicht zu beanstanden. So geht das
Bundesverwaltungsgericht lediglich aufgrund des Vorliegens eines ent-
sprechenden Haftbefehls nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
aus (statt vieler: Urteil des BVGer D-584/2017 vom 23. März 2017). In Be-
zug auf den Irak sieht das Gericht ferner eine Bestrafung wegen Desertion
als eine legitime staatliche Massnahme für ein Fehlverhalten im Dienst an,
die deshalb asylrechtlich nicht relevant ist (statt vieler: E-521/2017 vom
23. Februar 2017). Zudem liegen – entgegen dem diesbezüglichen Vor-
bringen auf Beschwerdeebene – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die für ein solches Vergehen vorgesehene Strafe unverhältnismässig hoch
wäre, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen einfachen Polizisten
ohne Befehlsgewalt handelt, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird
(„Der Beschwerdeführer hat als einfacher Soldat beziehungsweise Poli-
zist…“, Beschwerde, S. 10). Was den Haftbefehl anbelangt, ist ein solcher
für sich alleine nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fäl-
schungssicheren Merkmale aufweisen, haben nur geringen Beweiswert.
Bei dem eingereichten Haftbefehl trifft beides zu. Hinzu kommt, dass es
nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diesen erst Mo-
nate nach seiner Ausreise beziehungsweise überhaupt erhalten haben
soll, zumal es sich hierbei um ein behördeninternes Dokument handelt, das
dem Beschwerdeführer nicht vorliegen dürfte. Zusammenfassend ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Irak keine
ernsthaften Nachteile im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung erlebt hat,
nach seiner angeblichen Desertion noch zwei Monate unbehelligt zuhause
leben, sich vor seiner Ausreise von den Behörden Identitätsausweise aus-
stellen lassen und legal mit seiner Familie das Land verlassen konnte. Den
Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene – beispielsweise seine Frau
sei eben Anwältin oder er habe eben schnell den Antrag gestellt, bevor die
Behörden aufmerksam geworden seien – ist nicht zu folgen. Ebenso wenig
sind die eingereichten allgemeinen Berichte geeignet, am Beweisergebnis
und an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu än-
dern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen.
E-4434/2017
Seite 10
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen können. Der Antrag, die
Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen, falls davon auszuge-
hen wäre, dass der Beschwerdeführer erst durch seine Ausreise als Lan-
desverräter gesucht werde, ist abzuweisen, zumal weder in den Befragun-
gen noch auf Beschwerdeebene entsprechende subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht wurden und solche auch sonst nicht ersichtlich
sind. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist
ebenfalls abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerenden beantragen die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden.
E-4434/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: