Abtei lung V
E-4435/2006
kom/mai/frk
{T 0/2}
Urteil vom 13. November 2007
Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Kurt Gysi
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Juli 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am
7. Dezember 2003 und gelangten am 12. März 2004 in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag bei dem Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bun-
desamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in
F._______ um Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen fanden dort am 17. März
2004 statt. Am 26. Mai 2004 führte die zuständige Behörde des Kantons
G._______ - welchem die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
zugewiesen worden waren - die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
und am 27. Mai 2004 diejenige der Beschwerdeführerin durch.
Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf H._______
stammt und assyrischer Abstammung ist, machte im Wesentlichen geltend, am
4. Februar 1995 hätten er und die Beschwerdeführerin nach Brauch geheiratet. Die
Beschwerdeführerin, die in Aserbaidschan geboren worden und halb azerischer
Abstammung sei - die Mutter sei armenischer, der Vater azerischer Ethnie -
verfüge lediglich über eine Geburtsurkunde, man habe ihr nie einen Pass
ausgestellt und ihre Heirat sei beim Zivilstandsamt nicht registriert worden. Da die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung nicht ins Krankenhaus habe
gehen können, habe sie die drei Kinder mit Hilfe eines Arztes zu Hause zur Welt
gebracht. Der Arzt sei über ihre Herkunft informiert gewesen und habe
Schweigegeld von ihnen verlangt. Auch den Kindern seien keine Geburtsbe-
scheinigungen ausgestellt worden. Im Jahr 2002 hätte die älteste Tochter einge-
schult werden sollen; die Einschulung sei aber immer wieder verschoben worden.
Am Morgen des 3. Dezember 2004 seien der Schulrektor, der Dorfvorsteher und
der Arzt in Begleitung von drei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten die ganze Familie auf den Polizeiposten von Artaschat mitgenommen. Wäh-
rend der Einvernahme habe der Beschwerdeführer mit dem Beamten vereinbart, er
solle Frau und Kinder freilassen, und habe ihm 8'000 US-Dollar versprochen, wel-
che die Beschwerdeführerin am nächsten Tag auf das Präsidium hätte bringen sol-
len. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien dann freigelassen und am sel-
ben Tag von einem Freund nach I._______ gebracht worden. Weil die Be-
schwerdeführerin bis zum 5. Dezember 2003 nicht wie vereinbart das Geld ge-
bracht habe, sei der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten massiv geschlagen
worden. Am 7. Dezember 2003 sei ihm die Flucht gelungen und er sei von einem
Freund ebenfalls nach I._______ gefahren worden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Jahr 1988 sei es in Armenien zu ethni-
schen Konflikten gekommen, wobei bewaffnete Zivilisten sie zu Hause aufgesucht
und ihren Vater aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, weil er Aserbaidscha-
ner sei. Sie hätten den Vater verprügelt. Als die Mutter und sie zur Hilfe geeilt sei-
en, seien ihre Eltern ermordet und sie selber von den Männern mit einem Messer
an der Hand verletzt worden. Daraufhin habe sie bis zu ihrer Heirat als Waisenkind
bei ihrer Grossmutter in J._______ gelebt. Ihr Mann habe bei der Heirat vergeblich
versucht, sie als Armenierin registrieren zu lassen. Bei der Einschulung der Kinder
sei es dann zu Problemen gekommen und die azerische Abstammung der Be-
schwerdeführerin sei bekannt geworden. Sie seien deshalb vom Schulrektor, vom
3Dorfvorsteher, vom Arzt und von drei Polizisten zu Hause aufgesucht und auf den
Polizeiposten mitgenommen worden. Weil ihr Mann den Polizisten Geld
versprochen habe, seien sie und die Kinder freigelassen worden. Am selben
Abend sei sie mit den Kindern mit einem Freund ihres Mannes nach I._______
geflüchtet.
B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 - eröffnet am 17. Dezember 2004 - trat das
BFF wegen Nichtabgabe von Identitätspapieren auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug der Wegweisung an.
C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheids und das Eintreten auf die Asylgesuche.
D. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2005 gut, hob die Verfügung
der Vorinstanz vom 15. Dezember 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück.
E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Au-
gust 2005 wiederum Beschwerde bei der ARK. Sie beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten
die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die
Begründung der Beschwerde wird auf die Erwägungen verwiesen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2005 verzichtete der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt.
H. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2005 hielt das BFM an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
I. Nach Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichten die Beschwerdeführer
am 5. Juni 2007 einen aktualisierten Arztbericht vom 3. Juni 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
4VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der
Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Vorbringen seien tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicher-
ten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe
eigenen Angaben zufolge fast ihr ganzes Leben in Armenien verbracht und sei
dementsprechend registriert gewesen. Gemäss dem armenischen Staatsbürger-
schaftsgesetz sei sie demzufolge armenische Staatsbürgerin. Die geltend gemach-
te ethnische Abstammung (Mutter Armenierin, Vater Azeri) sei in keiner Weise be-
legt. Wie oben dargelegt müsste die Beschwerdeführerin im Besitz von Identitäts-
dokumenten sein, die sie den Asylbehörden indessen nicht vorgelegt habe. Vor
diesem Hintergrund gebe es keinen Grund, die geltend gemachte Abstammung zu
glauben. Auch die Angaben, wonach es ihnen von den zuständigen armenischen
5Behörden verweigert worden sei, eine Registrierung der Beschwerdeführerin
vorzunehmen und auch ihre Ehe und die Kinder nicht registriert worden seien,
seien vor dem Hintergrund der Realität in Armenien als tatsachenwidrig und
realitätsfremd zu bezeichnen. Ein solches Vorgehen der Behörden würde nicht den
armenischen Bestimmungen und auch nicht den dortigen Gepflogenheiten ent-
sprechen. In der Tat hätten sich die armenischen Behörden in der fraglichen Zeit
vielmehr bemüht, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die nach
Armenien geflüchteten Personen aus Aserbaidschan als armenische
Staatsangehörige zu registrieren und ihnen entsprechende Pässe auszustellen.
Direkte staatliche Repressionen gegen Personen azerischer Ethnie könnten
gemäss den Erkenntnissen des BFM ausgeschlossen werden.
Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Abgesehen davon,
dass sich die Umstände und Voraussetzungen für die angebliche Inhaftierung des
Beschwerdeführers bereits als unglaubhaft erwiesen hätten, sei auch seine Schil-
derung der Flucht nicht überzeugend ausgefallen. Die Art und Weise des Entkom-
mens sei als erfahrungswidrig zu bezeichnen und könne deshalb nicht geglaubt
werden. Somit könne auch der für die angebliche Papierlosigkeit des Beschwerde-
führers angegebene Grund - nämlich, dass die Polizei bei der Festnahme seinen
Pass beschlagnahmt habe - nicht geglaubt werden.
Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Beschwerde-
führerin habe eine aserbaidschanische Geburtsurkunde als ihr einziges Identitäts-
dokument bezeichnet. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass sie
über deren Verbleib bestens orientiert sein müsste. Beim Empfangszentrum habe
sie gesagt, ihre Geburtsurkunde sei bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Ar-
menien, während sie beim Kanton behauptet habe, die Geburtsurkunde sei ihr zu-
sammen mit Fotografien von der Securitas im Empfangszentrum abgenommen
worden.
5. In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der gröss-
te Teil der Erkenntnisse des BFM würde den Informationen der internationalen
Menschenrechtsorganisationen widersprechen. Diese würden über Diskriminierun-
gen der ethnischen Minderheitengruppen in Armenien berichten. Die azerische
Minderheitengruppe sei Schikanierungen, Unterdrückung und Diskriminierung so-
wohl durch Zivilisten als auch durch die Behörden ausgesetzt. Besonders schwie-
rig sei es für die gemischt-ethnischen Ehepaare. Die vom BFM in dem angefochte-
nen Entscheid aufgeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale seien nicht überzeugend.
Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der azerischen
Ethnie der Beschwerdeführerin ihre Ehe und die Geburt der Kinder nicht hätten re-
gistrieren lassen können, die Kinder nicht hätten zur Schule geschickt werden kön-
nen und der Beschwerdeführerin kein Pass ausgestellt worden sei. Die Beschwer-
deführer würden aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen, und ihnen sei Asyl zu gewähren.
6. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten in Armenien wegen der
6aserbaidschanischen Abstammung der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevante
Nachteile erlitten.
6.1 Im Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab
auf die allgemeine Situation für Angehörige der azerischen Minderheit in Armenien
hinzuweisen:
Als Folge des Berg-Karabach Konflikts haben in den Jahren 1988 bis 1992 prak-
tisch alle in Armenien lebenden Azeris das Land verlassen. Es sollen aktuell noch
etwa 1'000 Azeris in Armenien leben. Die im Land verbliebenen Azeris sind nicht
offiziell als Minderheit registriert, sie verhalten sich sehr ruhig, zurückhaltend und
angepasst und versuchen nicht aufzufallen. Offensichtlich auch aus diesem Grund
sind kaum Zwischenfälle bekannt geworden. In der Realität ist es aber so, dass
trotz formaler Nicht-Diskriminierungspolitik eine faktische Schlechterbehandlung
festzustellen ist, von der gemischt-ethnische Paare mit einem azerischen Ehepart-
ner und deren Kinder besonders betroffen sind. Zwar gibt es keine gesetzliche,
hingegen aber eine kulturelle, gesellschaftliche Diskriminierung dieser Mischfamili-
en. Die allgemeine Menschenrechtslage in Armenien ist als unbefriedigend zu be-
zeichnen, die verfassungsmässig garantierten Grundrechte werden nur ungenü-
gend durchgesetzt und die Sicherheitsorgane schreiten bei Diskriminierungen,
Schikanierungen oder Beschimpfungen von Angehörigen der azerischen Minder-
heit nicht immer ein. Lokale Behörden verweigern oftmals Schutz bei Angehörigen
dieser Minderheit, die Opfer von Behelligungen geworden sind; von einer landes-
weiten Verweigerung der Schutzgewährung ist indessen nicht auszugehen. Die ar-
menischen Behörden sind bestrebt, die unbefriedigende Menschenrechtssituation
zu verbessern und haben dies teilweise bereits erreicht (vgl. zum Ganzen etwa un-
veröffentlichte Urteile der ARK vom 17. Oktober 2006 i.S. N.A., Armenien, E. 3.3,
vom 7. März 2006 i.S. A.S. und Familie, Armenien, E. 4.1, vom 14. April 2005 i.S.
A.G. und Ehefrau, E. 4.2, und vom 1. Mai 2003 i.S. G.H. und Familie, Armenien, E.
4; RAINER MATTERN, Die Situation ethnisch gemischter Paare in Armenien, Gutachten
der SFH-Länderanalyse, Bern 2003; MARTIN STÜBINGER, Reisebericht Armenien, Ös-
terreichisches Rotes Kreuz, 2002).
6.2 Das BFM hat relativ ausführlich aufgezeigt, dass die Beschwerdeführer aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse in Armenien keine asylrechtlich relevante Verfol-
gung erlitten beziehungsweise zu befürchten hätten. Die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen zur Situation der Personen aserbaidschanischer Abstammung in Armenien
stimmen mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts indessen im Lich-
te der Ausführungen unter Erwägung 6.1 nur beschränkt überein. So ist beispiels-
weise die Bereitschaft der lokalen Behörden, den Angehörigen der azerischen Min-
derheit Papiere auszustellen, zu relativieren; Diskriminierungen dieser Art sind
trotz offizieller Anti-Diskriminierungspolitik zumindest seitens der lokalen Behörden
nicht auszuschliessen. Andererseits ist zu erwähnen, dass die armenischen Behör-
den auf höherer Ebene grundsätzlich darum bemüht sind, die azerische Minderheit
zu integrieren.
6.3 Bei einer Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt indessen auf, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer teilweise auch nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts ungereimt und widersprüchlich zu Protokoll gegeben wurden. Es
kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheinen nicht geeignet,
7diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Im Ergebnis
erscheinen die geltend gemachte aserbaidschanische Abstammung der
Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der
Registrierung der Ehe und den Geburten der Kinder, die Verweigerung der
Ausstellung eines Reisepasses sowie die geltend gemachten Probleme bei der
Einschulung der Kinder auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen
durchaus plausibel. Indessen kann nicht geglaubt werden, dass es tatsächlich in
dem geltend gemachten Kontext zur erwähnten Inhaftierung, der Bestechung und
den Misshandlung des Beschwerdeführers gekommen ist. Diese Ausführungen
wirken konstruiert und erscheinen nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch die an-
gebliche Flucht aus der Haft muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als reali-
tätsfremd bezeichnet werden.
6.4 Aufgrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstän-
de folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerde-
führer demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
7.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: so-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab-
und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu die-
sem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.;
81997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
8.
8.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls ei-
ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizini-
sche Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in
völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod aus-
geliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nrn. 18 S. 139 ff., 19
S. 145 ff. und 20 S. 155 ff.).
8.2 Die Vorinstanz qualifiziert den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten
psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers seit Juli 2004 wurde Folgen-
des festgehalten: Dieser Umstand sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend
gemacht worden, obschon der Beschwerdeführer zum Entscheidzeitpunkt bereits
ein halbes Jahr in Behandlung gewesen sei. Gemäss den eingereichten Arztbe-
richten leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode mit
somatischem Syndrom, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie
akuter Suizidalität bei akuter psychosozialer Belastungssituation. Gemäss Arztbe-
richt vom 22. Juli 2004 hätten die psychischen Probleme nach der Einreise in die
Schweiz begonnen. Die posttraumatische Belastungsstörung gehe auf ein in Ar-
menien erlittenes Trauma zurück. Das angeblich traumatisierende Ereignis, auf
welches das PTBS zurückzuführen sei, könne jedoch - wie aufgezeigt - nicht ge-
glaubt werden.
8.3 Auf Beschwerdeebene wird bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Wesentlichen festgehalten, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe
sich seit der Einreise in die Schweiz zunehmend verschlechtert, so dass er in der
Psychiatrischen Klinik K._______ habe stationiert werden müssen. Aufgrund der
schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei nicht davon aus-
zugehen, dass er in Armenien - wo die Arbeitslosenrate bei 80% liege - einer Er-
werbstätigkeit nachgehen könnte. Weil die Familie in der Heimat auch nicht über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, wäre im Falle einer Rückkehr die wirt-
schaftliche Existenz der Familie nicht gesichert. Ein Wegweisungsvollzug erweise
sich deshalb als unzumutbar.
8.3.1 Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtslage in Armenien verbessert hat,
verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es für gemischt-ethnische
Ehepaare wie die Beschwerdeführer schwierig ist, sich gegen Anfeindungen natio-
nalistischer Armenier wirksam zur Wehr zu setzen, zumal die Hilfeleistungen des
Staates nicht immer in der wünschenswerten Art und Weise erfolgen. Die von den
9Beschwerdeführern erwähnten Benachteiligungen sind zwar von der Intensität her
flüchtlingsrechtlich nicht ausschlaggebend, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs indessen dennoch in Betracht zu ziehen. Gemäss
vorliegenden Berichten ist nicht auszuschliessen, dass azerischstämmige
Personen, die nach mehrjährigem Auslandaufenthalt nach Armenien zurückkehren
mit zusätzlichen Problemen konfrontiert werden, da sie aufgrund ihres langen
Fernbleibens Misstrauen erregen können (vgl. etwa MARTIN STÜBINGER, a.a.O. S. 7).
Auf die Beeinträchtigungen, denen Kinder gemischt-ethnischer Paare in Armenien
im Alltagsleben ausgesetzt sein können, wurde bereits oben hingewiesen.
8.3.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs ist sodann der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im ärztlichen Bericht vom
3. Juni 2007 wird der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers wie folgt
beschrieben: Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Juni 2005 in psychiatrischer
Behandlung. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands habe er fast
ein Jahr lang (17. August 2005 bis 6. Juni 2006) in der Psychiatrischen Klinik
K._______ hospitalisiert werden müssen. Der Beschwerdeführer leide unter
innerlicher Unruhe, sei ständig in Gedanken versunken und sei vergesslich. Weil
er sehr lärmempfindlich sei, sei er häufig aggressiv gegenüber seinen beiden
Töchtern. Auch seine Frau habe er bereits mehrmals geschlagen, weil er sehr
leicht reizbar sei. Er fühle sich ständig schlecht und vermeide deshalb jeglichen
Kontakt mit anderen Menschen. Auch empfinde er sein Leben als sinnlos. Die
Prognose des gegenwärtigen psychopathologischen Zustandsbildes ohne die
notwendige und angemessene Behandlung sei schlecht, das heisst, es sei mit ei-
ner Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Hinzu komme ein langfristig
schwer einschätzbares Suizidrisiko. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit nicht reise-
fähig. Im Falle einer drohenden Ausschaffung wäre mit einer massiven psychi-
schen Retraumatisierung begleitet von einer wesentlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sowie einer akuten Suizidgefahr zu rechnen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein eventuell bevorstehender Wegweisungs-
vollzug bei einer Vielzahl von Asylsuchenden zu Ängsten und einem gewissen
psychischen Druck führt. Massgebliches Kriterium bei der Prüfung der Zumutbar-
keit ist das Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefährdung. Es besteht kein An-
lass, die Befunde und Feststellungen in den bei den Akten liegenden Arztberichten
in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer leidet demnach an einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung und einer depressiven Störung. Zwar ist davon auszuge-
hen, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers grundsätzlich wohl
auch im Heimatland behandelbar wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Somit dürf-
te es für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der allgemein schwierigen
Situation gemischt-ethnischer Familien in Armenien äusserst schwierig wenn nicht
unmöglich sein, eine Existenzgrundlage zu finden. Eine erzwungene Rückkehr
würde die Beschwerdeführer nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt in eine Si-
tuation bringen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne des Gesetzes (Art. 14a Abs. 4 ANAG) aussetzen würde.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Faktoren, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, insgesamt überwie-
10
gen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Armenien erweist sich demnach
als unzumutbar.
8.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführer
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise
gefährdet hätten (Art. 14 Abs. 6 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht das Asylge-
such der Beschwerdeführer abgewiesen und die Wegweisung verfügt hat. Bezüg-
lich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend wird die
Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom
27. Juli 2005 werden aufgehoben; das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführern praxisgemäss
die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Nachdem die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos zu quali-
fizieren war und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Besschwer-
deführer auszugehen ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), die sich
vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Die infolge des
bloss teilweisen Durchdringens zu reduzierende Parteientschädigung ist von Am-
tes wegen auf Fr. 200.-- (inklusive aller Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Beschwerdeführer den Ver-
zicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt haben. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juli 2005 werden aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.-- aus-
zurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- den Migrationsdienst des Kantons L._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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