B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4435/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. August 2014 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Va-
ter sei Befreiungskämpfer bei der Oromo Liberation Front (OLF) und habe
die Familie deswegen verlassen. Öfters seien Leute bei ihnen zu Hause
vorbeigekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Dieser sei in der
Nacht mehrmals nach Hause gekommen und habe ihr jeweils einen Brief
gegeben, den sie jemandem habe übergeben müssen. Eines Tages habe
ihr Vater ihr erzählt, dass diese Person verhaftet worden und sie deshalb
in Gefahr sei. Er habe ihr geraten, das Land zu verlassen, was sie auch
getan habe. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Am (…) wurde Tochter
B._______ geboren, welche in das hängige Asylverfahren einbezogen
wurde. Die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4205/2015 vom 20. Februar 2017
ab. Damit wurde die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 rechtskräftig.
B.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 suchte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz erneut um Asyl nach. Dabei machte sie aufgrund der ihrer Ein-
schätzung nach verschlechterten Menschenrechtslage in ihrem Heimat-
land objektive Nachfluchtgründe geltend. Unter Beilage einer Dokumenta-
tion ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz berief sie sich zudem
auf subjektive Nachfluchtgründe. Als Angehörige der Volksgemeinschaft
der Oromo setze sie sich für deren Interessen ein.
Sie reichte zudem einen „Kurzarztbrief“ vom 27. April 2017 einer Ärztin in
(…) ein, wobei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode
(F32.2) und eine nicht auszuschliessende posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS, F43.1) diagnostiziert wurde.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
stellte das SEM im Hinblick auf die generelle Situation fest, Äthiopien habe
am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet.
Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz spora-
dischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre un-
terschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In
Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situa-
tion der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20).
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr gestützt auf objektive Nach-
fluchtgründe Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventu-
aliter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeven-
tualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In der Beschwerde wurde als Hauptantrag geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf objektive Nach-
fluchtgründe. In diesem Zusammenhang wurde eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das SEM gerügt.
Die Vorinstanz habe dazu lediglich festgehalten, dass in Äthiopien heute
weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und habe nur den Grenzkonflikt mit Eritrea kurz thematisiert. Dabei
habe es die Vorinstanz gänzlich unterlassen, auf die aktuelle Lage in Äthi-
opien und der Heimat der Beschwerdeführerin, der Oromo-Region, einzu-
gehen. Das SEM habe es versäumt, die politische Lage in Äthiopien im
Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes beziehungsweise eines Vollzug-
hindernisses eingehend zu prüfen.
E.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2018 vom 14. Juni 2018
wurde im Wesentlichen darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten ge-
wesen, die jüngsten Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthi-
opien im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten (als Angehörige der Oromo) als allfälli-
gen objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter
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dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen zu prüfen. Es genüge nicht,
wenn die Vorinstanz sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf
das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr
2000 berufe. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des
SEM vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
F.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 – eröffnet am 2. Juli 2018 – stellte die
Vorinstanz erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ver-
fügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die Beschwerdeführerin habe mit dem zweiten Asylgesuch vorgebracht,
sie sei der OLF sowie der Oromo Community of Switzerland (OCS) beige-
treten. Sie habe an verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten teilgenom-
men. Seit der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuches habe sie
am 2. Oktober 2017 an einer Demonstration in Genf und am 28. Oktober
2017 an einem Oromo-Treffen in Bern teilgenommen. Sie habe sich auch
noch an weiteren Veranstaltungen beteiligt, wovon sie jedoch kein Bildma-
terial besitze.
Sie habe weiter vorgebracht, an einer depressiven Episode und an einer
PTBS zu leiden.
Sie habe eine Mitgliedschaftsbestätigung der OLF, Fürspracheschreiben
der OCS, Fotos von Veranstaltungen, ein Schreiben von Dr. Truman und
einen Kurzarztbericht eingereicht.
Zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte
das SEM an, die Beschwerdeführerin habe bereits im ersten Asylgesuch
exilpolitische Aktivitäten vorgebracht, auf die sowohl das SEM als auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden eingegangen seien, wo-
rauf verwiesen werde. Lediglich der Umstand, dass sie seit der Rechtskraft
des (ersten) Asylentscheides an einige weitere Veranstaltungen gegangen
sei, führe gegenüber den vorangegangenen Verfahren nicht zu einer an-
deren Beurteilung.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten objektiven
Nachfluchtgründe aufgrund der von ihr geltend gemachten besonders pre-
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Seite 5
kären Situation der Angehörigen der Oromo in ihrem Heimatland sei fol-
gendes festzustellen. Nachdem sich die Situation in Äthiopien nach den
Unruhen Ende 2016 und anfangs 2017 erheblich verschlechtert gehabt
habe, habe das Parlament nach deren Beruhigung anfangs August 2017
den Ausnahmezustand aufgehoben. In Berufung auf öffentlich zugängliche
Quellen führte das SEM weiter aus, die Lage habe sich darauf weiter ver-
bessert und auch das Oromo-Fest Irreecha, welches im Vorjahr für den
Beginn der Unruhen mitentscheidend gewesen sei, sei im Jahre 2017 ruhig
verlaufen. Zwar sei, wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Juni 2018 festgehalten, nach dem Rücktritt des Premierministers am
2. März 2018 der Ausnahmezustand erneut ausgerufen worden, aber be-
reits am 5. Juni 2018 vorzeitig wieder aufgehoben worden. Mit Abiy Ahmet
Ali bekleide erstmals ein Oromo-Angehöriger das Amt des Ministerpräsi-
denten des Landes. Das SEM verkenne nicht, dass die Lage in Äthiopien
und im Regionalstaat Oromia angespannt sei. Es würden jedoch Anhalts-
punkte dafür fehlen, dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asyl-
beachtliche Verfolgung drohen würde. Hierzu verwies das SEM auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-623/2016 vom 28. Dezember
2017 E. 5.5.2. Demnach würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das SEM
fest, nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
S. 520). Auch wenn momentan von einer angespannten Lage in verschie-
denen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und
nationaler Grenzen, auszugehen sei, so herrsche in Äthiopien weder Krieg
noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Zudem sei der Ausnahmezustand am 5. Juni 2018 vor-
zeitig aufgehoben worden. Die Sicherheitslage in Äthiopien spreche grund-
sätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Aus den Akten würden sich ebenso keine individuellen Gründe ergeben,
welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Auch bezüglich des Familiennetzes der Beschwerde-
führerin könne auf die vorangegangenen Entscheide das SEM und des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Asylgesuch des Va-
ters des Kindes der Beschwerdeführerin sei am 28. Juni 2018 ebenfalls
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abgewiesen und seine Wegweisung nach Äthiopien verfügt worden. Dieser
könne somit sein Kind nach der Rückkehr unterstützen.
Die im Kurzarztbericht erwähnte depressive Störung und die PTBS könn-
ten nicht als derart angesehen werden, um von einer Wegweisung abzu-
sehen. Sie sei offensichtlich mit Medikamenten behandelbar. Was eine
psychische Belastungssituation im Zusammenhang mit der vorgesehenen
Rückkehr betreffe, so stelle Art. 83 Abs. 4 AuG eine restriktiv auszulegende
Ausnahmebestimmung dar und könne nicht vorgebracht werden, um einen
Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stati-
onäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz ent-
sprächen einem hohen, im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur Verfü-
gung stehenden Standard. Sollten sich nach der Rückkehr weiterhin psy-
chische Probleme manifestieren, so könnten diese auch in Äthiopien be-
handelt werden. Sie würden daher kein Hindernis für den Vollzug der Weg-
weisung darstellen.
G.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die
Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Subeventualtiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Zudem sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit der Beschwerde werden verschiedene Beweismittel zu den Akten ge-
reicht, so namentlich ein Flyer „Public Meeting Merrera Gudina“, Fotos mit
Merrera Gudina, ein Bericht der HUMAN RIGHTS LEAGUE OF THE
HORN OF AFRICA (HRLHA) vom 4. Juli 2018 sowie ein „Urgent Action“-
Papier der HRLHA vom 22. Juli 2018 und eine „Resolution City of Minnea-
polis“.
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Seite 7
H.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2018 wurde
der Eingang der Beschwerde angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.
In der Beschwerde wird der Hauptantrag gestellt, die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ange-
führt, das SEM habe wie bereits in der Verfügung vom 19. März 2018 die
mit dem zweiten Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und
dazu eingereichten Beweismittel ungenügend oder zum Teil gar nicht ge-
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würdigt und somit im Rahmen der Prüfung der subjektiven Nachflucht-
gründe die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe es das SEM entge-
gen den verbindlichen Weisungen im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2271/2018 vom 14. Juni 2018 abermals unterlassen, die politische
Situation in Äthiopien im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes bezie-
hungsweise eines Vollzugshindernisses eingehend und in Relation ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten zu prüfen.
Indem die Vorinstanz auch ihre zweite Verfügung ungenügend begründet
und den Sachverhalt wiederum nicht abgeklärt habe, habe sie die Unter-
suchungsmaxime (Art. 12 VwVG) und den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art 29 VwVG) verletzt.
6.
Die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungs-
pflicht sind unbegründet.
Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien
ist vorab klarzustellen, dass diesbezüglich die Zeitspanne seit dem Erge-
hen des die Rechtskraft bewirkenden Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts E-4205/2015 vom 20. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der ergange-
nen Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018, dem Verfahrensgegenstand,
zu beurteilen ist. Mit dem Kassationsurteil E-2271/2018 vom 14. Juni 2018
wurde letztlich einzig darauf erkannt, die Vorinstanz wäre gehalten gewe-
sen, die jüngsten Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthio-
pien zu prüfen und es genüge nicht, wenn die Vorinstanz sich lediglich auf
das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr
2000 berufe. In der neu ergangenen Verfügung des SEM vom 29. Juni
2018 wurden die wesentlichen Eckpunkte der aktuellen politischen Ent-
wicklung in Äthiopien, die im vorliegenden Zusammenhang als relevant er-
scheinen, zwar in kurzer Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurtei-
lungsgrundlage hinreichend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte
Anfechtung war denn auch möglich. Alleine der Umstand, dass das SEM
zu einer anderen Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden
Gegebenheiten in Äthiopien gelangt als von der Beschwerdeführerin ver-
treten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung
der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin erwartet, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche
Sachverhalt zur Prüfung, ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gege-
ben sein könnten, wurde von der Vorinstanz hinreichend festgestellt.
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Das SEM hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung allfäl-
ligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. Vorab ist fest-
zuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung als Ausgangs-
lage der Würdigung subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht auch auf die
entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Februar 2017 verwiesen hat. In diesem Urteil wurde festgestellt,
aufgrund der (bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten) Aktivitäten sei
unwahrscheinlich, dass gerade die Beschwerdeführerin in den Fokus der
äthiopischen Behörden gerückt sei und angenommen werden müsse, dass
die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen
könnten. Das Urteil spricht auch von geringen exilpolitischen Aktivitäten
der Beschwerdeführerin und aus den eingereichten Beweismitteln gehe
nicht hervor, dass sie sich in irgendeiner Weise exponieren würde. In der
vorliegend angefochtenen Verfügung wurden denn auch die wesentlichen
Vorbringen im Zusammenhang mit den seit dem Ergehen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 zusätzlich geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten und die dazu eingereichten Beweismit-
tel ausdrücklich aufgeführt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung
dieser Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen
Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vor-
bringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden
einzelnen Aspekt der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist zur
hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Folgerungen der Vorinstanz,
die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbringen zieht, nicht teilt, ist
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu
drohender Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 In der Rechtsmitteleingabe gibt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck,
aufgrund der verschlechterten Menschenrechtslage in ihrem Heimatland
wäre sie bei einer Rückkehr dorthin objektiven Nachfluchtgründen ausge-
setzt. Das derzeitige politische Klima in Äthiopien sei insbesondere für An-
gehörige der Oromo und für regierungskritische Journalisten seit nunmehr
über einem Jahr höchst gefährlich. Mit den Ausführungen und mit auszugs-
weisen Hinweisen auf verschiedene länderbezogene Berichte unterschied-
licher Quellen im Mehrfachgesuch vom 12. Februar 2018, in der Be-
schwerde vom 18. April 2018 und in der vorliegenden Beschwerde mit zu-
sätzlich beigelegten Berichten versucht die Beschwerdeführerin eine Lage
in Äthiopien zu zeichnen, die sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. Februar 2017 sicherheitsspezifisch derart kritisch zuge-
spitzt haben soll, dass sie bei einer Rückkehr einzig schon aufgrund dieser
allgemeinen Situation in diesem Land Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Dies kann der Beschwerdeführerin nicht gelingen.
Betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ist festzuhalten, dass am 14. Feb-
ruar 2018 zwar (erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen
wurde, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des neuen
Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der
Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, per April
2018 hat sich die Lage aber grundlegend geändert. Der Ausnahmezustand
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Seite 11
wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es
wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Äthiopien liess zu-
dem verlauten, der Grenzstreit mit Eritrea werde beendet, indem die im
Jahr 2000 mit Eritrea geschlossene Übereinkunft sowie auch der internati-
onalen Schiedsspruch über den Grenzverlauf von 2002 bedingungslos ak-
zeptiert würden (vgl. Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 6. Juni
2018: „Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba“,
, abgeru-
fen im August 2018). Am 9. Juli 2018 wurde das Friedensabkommen zwi-
schen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und Eritrea unterzeichnet
(vgl. NZZ vom 9. Juli 2018, „Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden“).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass
momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Lan-
des, auch im Regionalstaat Oromia, insbesondere jedoch entlang gewisser
regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei. Das Gericht teilt auch
die Einschätzung des SEM, es würden aber Anhaltspunkte dafür fehlen,
dass Oromo-Volkszugehörigen in Äthiopien generell mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine auch von der Intensität her asylbeachtli-
che Verfolgung drohen würde. Das SEM hat demnach zu Recht festge-
stellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt ob-
jektiver Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Entgegen der Rüge in der
Rechtsmitteleingabe hat das SEM denn auch sehr wohl die vorliegend
massgeblichen Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin in Rela-
tion zur allgemeinen Sicherheitslage in Äthiopien einer Prüfung auf die
flüchtlingsrechtlich relevanten Voraussetzungen unterzogen.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen führte
die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung aus,
die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein (flüchtlingsrechtlich rele-
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Seite 12
vantes) Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitä-
ten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wür-
den. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM insoweit einig, dass
vorliegend zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und
Weise betätigt und exponiert hat. Auch kommt das Gericht mit dem SEM
zur Überzeugung, dass sie nicht zur Zielgruppe von aktiven oppositionellen
Äthiopiern im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden im
vorliegend relevanten Zusammenhang interessieren. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern und
Bürgerinnen oder Behördenvertretern und Behördenvertreterinnen unter
der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt wurde, entsteht
aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild,
welches sie in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigt, als dass sie
das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Behörden in
rechtserheblichem Masse geweckt hätte und sie als konkrete Bedrohung
für das politische System Äthiopiens gelten könnte. Daran vermag in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführe-
rin als Mitglied der OLF und OCS an zahlreichen Versammlungen, Presse-
konferenzen und Kundgebungen erkennbar teilnimmt, mit tatsächlich pro-
minenten exilpolitischen Exponenten Kontakt hat und sich mit diesen ab-
lichten lässt oder sie unter ihrem Namen im Internet in einer Rolle zu sehen
ist, die sich tausenden anderen ähneln. Nicht die Häufigkeit der Teilnahme
an entsprechenden Anlässen und die von einer Grosszahl immer wieder-
kehrenden routinemässig vorgeschobenen Nachahmungstätigkeiten etwa
auch auf sozial-medialen Kanälen ist massgeblich, sondern der aus dem
allgemeinen Durchschnitt prominent herausragende substanzielle intellek-
tuelle persönliche Beitrag, der aus der Sicht eines kritikresistenten ange-
griffenen Regimes staatsgefährdendes Potential birgt und auch tatsächlich
konkret einbringt. In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin,
wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht zu diesem Kreis zu zählen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde einge-
reichten neuen Beweismittel und Unterlagen nichts zu ändern. Insbeson-
dere ist dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht zu
folgen, wonach sich seit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. Februar 2017 durch die seit diesem Zeitpunkt geltend
gemachten zusätzlichen exilpolitischen Tätigkeiten das Profil der Be-
schwerdeführerin in entscheidwesentlicher Hinsicht dahingehend ge-
schärft haben soll, als sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Bedro-
hung für den äthiopischen Staat eingestuft würde. Dies ist seit der Wahl
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Seite 13
des neuen Ministerpräsidenten vom April 2018, wie die Beschwerdeführe-
rin selbst Angehöriger der Oromo, umso weniger zu befürchten. Es ist dem-
nach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft von deren Intensität her persönlich ernsthaften
Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne ausgesetzt würde.
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem As-
pekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
8.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
E-4435/2018
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Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung fin-
det und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkenn-
bar sind. Es bestehen insbesondere auch keine familienrechtlichen Hinder-
nisse, nachdem mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4377/2018
heutigen Datums auch der Vollzug der Wegweisung des Vaters des Kindes
der Beschwerdeführerin in seinen gemeinsamen Heimatstaat als zulässig
und zumutbar beurteilt wird.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung in alle Regionen Äthiopiens ist nach kon-
stanter Praxis grundsätzlich zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist
weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Äthiopien. Wie bereits mit Urteil E-4205/2015 vom
20. Februar 2017 festgestellt, haben gemäss BVGE 2011/2 bei alleinste-
henden Frauen begünstigende Umstände vorzuliegen, aufgrund derer ge-
währleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Bezüglich der wirtschaftli-
chen Verhältnisse und dem familiären Beziehungsnetz könne weiterge-
hend den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Die Beschwerde-
führerin habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder gelebt.
Es sei davon auszugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Rückkehr dort
wieder einziehen könnten. Ihre Angaben zu einem angeblich fehlende fa-
miliären Beziehungsnetz, dass sie ausser ihrer Mutter und ihrer kranken
Tante über keine weiteren Verwandten verfüge, könnten ihr nicht geglaubt
werden. Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen und dessen, dass sie
E-4435/2018
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den hiesigen Behörden offensichtlich Angaben unterschlage und damit ihre
Mitwirkungspflicht verletze, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin in Äthiopien über ein entsprechendes familiäres Netz verfüge, das
ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Weiter verfüge die
Familie in Äthiopien über Ackerland. Dass die Familie nach dem Wegzug
des Vaters die Bewirtschaftung des Ackerlandes habe aufgeben müssen,
wie auf Beschwerdeebene vorgebracht worden sei, sei nicht nachvollzieh-
bar, zumal kein Grund ersichtlich sei, warum Frauen diese Arbeit nicht
ebenfalls erledigen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar.
Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 27. April 2017 wurde
der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode (F32.2) und
eine nicht auszuschliessende PTBS (F43.1) diagnostiziert. Nach Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medi-
zinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität
oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche
zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwen-
dig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E.
9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).
Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen wie
auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen
Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Be-
kanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere stationäre und am-
bulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepressiva sind in Äthio-
pien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältli-
chen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen
Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of
Health Care In Ethiopia’s State-run Hospitals: Who Takes The Blame?,
state-run-hospitals-takes-blame/>, besucht im August 2018).
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Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, soweit ak-
tenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe
Schwelle nicht zu erreichen, sodass sich der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des
Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte). So ist keine medizinische
Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde.
Es kann davon ausgegangen werden, dass – wenn auch unter erschwer-
ten Bedingungen – der Zugang der Beschwerdeführerin zur erforderlichen
medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland gewährleistet ist. Dabei
darf auch eine Unterstützung des Kindsvaters der Beschwerdeführerin er-
wartet werden. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, zur Überbrü-
ckung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der
Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz.
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Die unter dem Titel des Mehrfachgesuches gestellten Begehren erweisen
sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG).
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13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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