Abtei lung V
E-4436/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Y._______, geboren (...)
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. August 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4436/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer reisten am 5. März 2004 illegal in die Schweiz
ein und stellten am 8. März 2004 im Empfangszentrum in A._______
Asylgesuche. Nach den Kurzbefragungen vom 12. März 2004 wurden
sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die
Befragungen durch die kantonale Fremdenpolizei fanden am 5. und
6. Mai 2004 statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, er habe seit dem Jahre 2001 in der Filmproduktionsfirma
„C._______“ als Designer und Filmemacher gearbeitet. Im März oder
April 2003 habe er sich entschlossen, einen Film über die Stu-
dentenbewegung zu drehen, in welchem mehrere oppositionelle Stu-
denten zu ihrer Meinung befragt werden sollten. Nachdem das islami-
sche Führungsministerium die Bewilligung für die Produktion des
Films erteilt habe, sei der Film zwischen dem 17. Oktober 2003 und
dem 20. Dezember 2003 gedreht worden. Er sei an den Dreharbeiten
als Szenarist und Regisseur beteiligt gewesen. Nach Fertigstellung
des Films sei dieser dem islamischen Führungsministerium ausgehän-
digt worden. Am 23. Dezember 2003 seien die Räumlichkeiten seines
Arbeitgebers „C._______“ von Beamten in Zivil durchsucht und es
seien sämtliche vorhandenen Dokumente und Aufnahmen betreffend
seinen Film beschlagnahmt worden. Er sei an diesem Tag nicht an
seinem Arbeitsplatz gewesen, und sei vom Firmeninhaber von der
Durchsuchung in Kenntnis gesetzt und gewarnt worden, dass die
Behörden auf der Suche nach den Adressen der im Film interviewten
Studenten seien. Deshalb hätten er und seine Ehefrau sämtliche in
ihrem Besitz befindlichen Unterlagen mit den Telefonnummern der Stu-
denten vernichtet. Am nächsten Tag, dem 24. Dezember 2003, sei sein
Haus ebenfalls von drei Beamten durchsucht worden, welche Manus-
kripte und Dokumente konfisziert und ihn festgenommen hätten. Er sei
an einen ihm unbekannten Ort gebracht und dort in einem dunklen
Raum festgehalten worden. Während der Haft sei er zu den für den
Film verwendeten Quellen sowie den Personalien der befragten Stu-
denten befragt worden. Nach fünf Tagen sei er mit verbundenen Augen
und gefesselten Händen an einer Strasse ausgesetzt worden. Ein vor-
beifahrender Autofahrer habe ihn von seinen Fesseln befreit und ihn
zu seinem Vater gefahren. Dieser habe in der Zwischenzeit bereits
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E-4436/2006
eine Vereinbarung mit einem Schlepper getroffen. Am 8. Januar 2004
seien er und seine Ehefrau mit gefälschten iranischen Identitätskarten
von D._______ nach E._______ geflogen, von wo sie in einem Auto
zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden seien. Diese hätten
sie mit auf einen falschen Namen lautenden iranischen Pässen über-
schritten und seien darauf per Auto nach Istanbul gefahren worden. Mit
falschen spanischen Pässen seien sie am 4. März 2004 von dort per
Flugzeug in ein ihm unbekanntes europäisches Land gereist, von wo
sie per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Im Übrigen sei er
im Iran zum christlichen Glauben konvertiert und sei im Jahre 2003 in
einer Kirche in Teheran getauft worden.
B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die von ihrem
Ehemann vorgebrachten Asylgründe. Sie sei ebenfalls von der Firma
„C._______“ angestellt worden, um an dem von ihrem Ehemann
gedrehten Film als Regieassistentin mitzuarbeiten. Namentlich habe
sie viele Studenten befragt, um solche zu finden, die bereit gewesen
seien, sich für den Film interviewen zu lassen. Nach der Verhaftung
ihres Ehemannes habe sie sich bei ihren Eltern aufgehalten, bis ihr
Ehemann sie nach seiner Freilassung angerufen habe. Sie habe sich
nach ihrer Heirat ebenfalls dem christlichen Glauben zugewandt und
sei im Oktober oder November 2003 getauft worden.
B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zwei
Arbeitsverträge der Firma „C._______“ in Kopie ein. Ferner wurden
mehrere in ihrem Besitze befindliche Fotos sowie zwei CD-ROMs,
diverse Notizzettel und Quittungen eingezogen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2004 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führer zwei Identitätskarten in Kopie ein.
D.
Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer in
F._______ am 31. März 2003 ein Asylgesuch gestellt hatte, welches
mit Verfügung vom 8. September 2003 endgültig abgewiesen wurde.
Am 11. September 2003 wurde der Beschwerdeführer von den (...)
Behörden (...) [nach] G._______ zurückgeführt.
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2005 gewährte das Bundesamt den
Beschwerdeführern die Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnis-
Seite 3
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sen zu äussern.
Mit Eingabe vom 31. März 2005 nahmen die Beschwerdeführer hiezu
Stellung, wobei sie erklärten, dass sie bereits im März 2003 aus dem
Iran mit iranischen Reisepässen und Visa (...) [nach] G._______ und
von dort nach F._______ gereist seien, wo sie um Asyl ersucht hätten.
Aufgrund der für G._______ ausgestellten Visa seien sie aber von den
(...) Behörden in dieses Land zurückgeführt worden. Aus Angst davor,
durch die (...) Behörden in ihren Heimatstaat zurückgeschafft zu
werden, seien sie nach H._______ weitergereist, wo sie sich einige
Zeit illegal aufgehalten und sich schliesslich zur Einreise in die
Schweiz entschlossen hätten.
F.
Mit Verfügung vom 23. August 2005 - eröffnet am 24. August 2005 -
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen teilweise den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 22. September 2005 erhoben die Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten
deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führer eine Stellungnahme des „Austrian Centre for Country of Origin
& Asylum Research and Documentation“ (ACCORD) zur Lage christli-
cher Konvertiten im Iran vom 10. Mai 2004, einen Auszug aus einer
Darstellung des Amts für die Kulturplanung und -förderung des Aus-
senministeriums über die Behandlung von Renegaten im Islam, in
Übersetzung, undatiert, eine Aufstellung der Organisation „Iranian
Christians International“ über die Praxis der amerikanischen und kana-
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dischen Behörden in den Jahren 2003 – 2005 gegenüber iranischen
Flüchtlingen christlichen Glaubens, eine für den Beschwerdeführer
ausgestellte Mitgliederkarte der Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge (DVF), ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der
DVF vom 17. September 2005, Fotos und Flugblätter von Kundgebun-
gen der DVF vom (...), eine Mittellosigkeitsbestätigung durch den (...)
von I._______ vom 14. September 2005 sowie ein fremdsprachiges
Dokument in Kopie zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2005 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben des J._______ vom 4. Oktober 2005 ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2005 äusserten
sich die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen von der Kommission
gewährten Möglichkeit zur Replik zu der Vernehmlassung der Vorins-
tanz und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ferner reichten
sie einen Ausschnitt aus der Zeitung „Nimrooz“ vom (...) 2005 mit
einem vom Beschwerdeführer verfassten Artikel, in Kopie sowie zwei
Anfragen (...) Parlamentarier an die Ministerin für Integration und
Einwanderung, in (...) Sprache, ein.
L.
Mit Eingabe vom 28. November 2005 reichten die Beschwerdeführer
eine Übersetzung der zuvor in (...) Sprache eingereichten Dokumente,
das Original und eine Übersetzung des vom Beschwerdeführer
verfassten, in „Nimrooz“ publizierten Artikels, sowie Fotos und
Flugblätter einer Kundgebung der DVF vom 8. Oktober 2005 ein.
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M.
Mit Eingabe vom 6. März 2006 reichten die Beschwerdeführer einen
vom Beschwerdeführer verfassten Artikel, inklusive Übersetzung, Flug-
blätter und Fotos von Kundgebungen der DVF vom (...) sowie eine
Ausgabe der Zeitschrift „Kanoun“ vom Januar 2006 ein.
N.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer die
Ausgaben von März, April und Mai 2006 der Zeitschrift „Kanoun“ ein.
O.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführer die
Ausgaben von Februar 2006 sowie Juni bis Dezember 2006 von
„Kanoun“ ein.
P.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer die
Ausgaben von April bis September 2007 von „Kanoun“ ein.
Q.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe vom
26. September 2008 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 6
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst
aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführer bereits im März 2003
legal aus ihrem Heimatland ausgereist seien. Aus diesem Umstand
könne geschlossen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht ver-
folgt und keiner subversiver Aktivitäten verdächtigt worden seien. Die
von ihnen vorgebrachten Asylgründe seien offensichtlich tatsachen-
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widrig, da sie sich zum angegebenen Zeitpunkt der geschilderten
Ereignisse nachweislich ausserhalb ihres Heimatlandes aufgehalten
hätten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sie im
Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs keine weiteren Asyl-
gründe vorgebracht hätten. Nachdem die angebliche Tätigkeit der
Beschwerdeführer als Filmemacher sich als unglaubhaft erwiesen
habe, müssten die eingereichten Arbeitsverträge als Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert eingestuft werden. Betreffend die Konver-
sion der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben sei festzustellen,
dass dieser Umstand gemäss ihren eigenen Angaben in keinem
Zusammenhang mit der Ausreise gestanden habe. Ferner seien ihre
Aussagen zu ihrer angeblich im Iran erfolgten Taufe ausweichend und
lückenhaft ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass die zu den
Akten genommenen Fotos, welche ihre Taufe zeigen würden, in
F._______ aufgenommen worden seien und die Taufe somit dort
stattgefunden habe. Den Ausführungen der Beschwerdeführer seien
keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die iranischen
Behörden von ihrer Konversion zum Christentum Kenntnis genommen
hätten und sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aus
diesem Grund rechnen müssten. Es sei den iranischen Behörden
durchaus bekannt, dass die Konversion zur Erlangung eines
Aufenthaltsrechts dienen könne. Aus diesen Gründen sei auch das
Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Im Übrigen
würden keine Hinweise dafür bestehen, dass ihnen mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung drohe. Zudem würden weder die politische Situation im
Iran noch andere Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
entgegenstehen.
4.2 Die Beschwerdeführer hielten zur Begründung ihrer Beschwerde
an der Glaubhaftigkeit der von ihnen vorgebrachten Asylgründe fest.
Nachdem die (...) Behörden gestützt auf das Dublin-Übereinkommen
auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten seien und sie (...) [nach]
G._______ zurückgeschafft hätten, hätten sie befürchtet, dass die
schweizerischen Behörden gleich vorgehen würden. Daher hätten sie
ihre vorherigen Aufenthalte in mehreren europäischen Staaten ver-
schleiern wollen und zu diesem Zweck ihre Asylgründe zeitlich zu
einem späteren Zeitpunkt angesiedelt. Tatsächlich hätten sie den von
den Behörden beschlagnahmten Film zwischen Oktober und Dezem-
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ber 2002 gedreht, und der Beschwerdeführer sei deswegen im Monat
Esfahan 1381 (20. Februar – 20. März 2003) inhaftiert worden. Die
Ausreise sei am 25. März 2003 erfolgt. Ihre falschen zeitlichen Anga-
ben würden es aber nicht rechtfertigen, ihre Asylvorbringen insgesamt
als unglaubhaft zu erachten, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen
sehr detailliert, fundiert und lebensecht ausgefallen seien. Obwohl in
den von ihnen eingereichten Arbeitsverträgen aus Gefälligkeit falsche
Daten angegeben seien, könne diesen nicht jeder Beweiswert abge-
sprochen werden. Sie vermöchten immerhin zu belegen, dass sie für
die Firma „C._______“ gearbeitet hätten, wäre der Firmeninhaber
doch sonst kaum bereit gewesen, solche Dokumente auszustellen. Im
Übrigen seien sie im Jahre 2002 im Iran zum christlichen Glauben
konvertiert, hätten aber aus Angst vor Nachstellungen in ihrem Hei-
matland keinen Kontakt mit anderen Christen gepflegt. Ihre Taufe habe
tatsächlich erst in F._______ stattgefunden. Nachdem aber ihr Übertritt
zum Christentum belegt und nicht bestritten sei, seien Zeitpunkt und
Ort der Taufe nicht relevant. Auch wenn sie vor der Ausreise noch nicht
getauft gewesen seien, seien sie bereits damals überzeugte Christen
gewesen. Der Abfall vom islamischen Glauben könne im Iran nicht an
den Vorgang der Taufe geknüpft werden, da eine solche aus Sicher-
heitsüberlegungen oft gar nicht stattfinde. Werde von der Glaubhaftig-
keit ihrer Asylvorbringen ausgegangen, müsse das Vorliegen einer
asylrelevanten Verfolgung bejaht werden. Im Weiteren seien subjektive
Nachfluchtgründe gegeben. Sie hätten sich nach der Ausreise zwei
internationalen Organisationen iranischer Christen (K._______ und
„L._______“) angeschlossen. Die Religion spiele für sie eine grosse
Rolle. Namentlich sei der Beschwerdeführer aktiv in der Missionierung
von Moslems. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass den iranischen Behörden diese Aktivitäten bekannt seien, wes-
halb sie mit staatlichen Zwangsmassnahmen rechnen müssten. Im
Weiteren hätten sie sich in der Schweiz der Demokratischen Vereini-
gung für Flüchtlinge (DVF) angeschlossen, und der Beschwerdeführer
habe an mehreren Kundgebungen dieser Organisation teilgenommen.
Aus diesen Gründen müsse ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuges-
prochen werden. Es liege ein „real risk“ vor, da ihnen im Iran eine
Behandlung oder Bestrafung drohe, welche gegen Art. 3 EMRK oder
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK [Folterkonvention], SR 0.105) verstossen würde.
Somit sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund ihrer sozialen
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und wirtschaftlichen Situation auch unzumutbar, würden sie doch von
ihren Angehörigen als Abtrünnige betrachtet und könnten von diesen
keine Unterstützung erwarten. Zudem sei es angesichts ihrer Konver-
sion fast unmöglich, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die von
den Beschwerdeführern vorgebrachte Begründung für die zunächst
falschen Angaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht
zu überzeugen vermöchten. So sei nicht erstellt, dass die (...)
Behörden nicht auf ein dort unter Angabe derselben Gründe gestelltes
Asylgesuch nicht eingetreten wären. Die Ausführungen auf
Beschwerdeebene seien als nachgeschoben zu erachten und als Ver-
such zu werten, ihre Vorbringen den Ergebnissen der Abklärungen des
Bundesamts anzupassen. Namentlich hätten sie diese Umstände auch
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungs-
ergebnissen nicht dargelegt. Im Weiteren seien den Darlegungen der
Beschwerdeführer keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihre
Aktivitäten im Rahmen christlicher Organisationen den iranischen
Behörden bekannt geworden wären, weshalb eine begründete Furcht
vor Verfolgung aus diesem Motiv zu verneinen sei. Auch die vorge-
brachten politischen Aktivitäten vermöchten den strengen Anforde-
rungen an die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne
von Art. 54 AsylG nicht zu genügen. Angesichts der grossen Zahl an
Iranern im Ausland, welche sich in Exilorganisationen betätigen wür-
den, würden nur Personen mit einem besonderen Profil die Aufmerk-
samkeit der iranischen Behörden erregen. Dies sei bei den Beschwer-
deführern angesichts der von ihnen vorgebrachten Aktivitäten im Rah-
men der DVF jedoch nicht der Fall. Sie würden keine Gefahr für die
Behörden Irans darstellen, und es gebe keinerlei Beleg dafür, dass
ihre Aktivitäten dem iranischen Staat bekannt wären oder sie deshalb
mit Sanktionen zu rechnen hätten. Im Übrigen sei es den iranischen
Behörden bekannt, dass manche Asylsuchende sich gewissen Organi-
sationen anschliessen würden, um den Ausgang ihres Asylverfahrens
zu beeinflussen. Vorliegend falle auf, dass der Beschwerdeführer
angegeben habe, er sei bereits seit seiner Einreise in die Schweiz im
März 2004 politisch aktiv, wogegen aber aus den eingereichten
Beweismitteln zu schliessen sei, dass er der DVF erst im April 2005
und damit im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum
Ergebnis der Abklärungen des BFM in anderen europäischen Staaten
beigetreten sei.
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4.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihre
Furcht vor einer Rückschaffung in den Iran im Falle der Einreichung
eines Asylgesuchs in (...) G._______ durchaus berechtigt gewesen
sei. Aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass gemäss
der Praxis der (...)ischen Behörden zahlreiche iranische Asylsuchende
trotz exilpolitischer Betätigung in ihr Heimatland zurückgeschafft
würden. Das Verschweigen des wahren zeitlichen Ablaufs und ihres
Fluchtwegs sei somit entschuldbar. Ferner gebe es durchaus
Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr im Falle der Rückkehr auf-
grund ihrer Aktivitäten im Exil. So hätten sie auf vergleichbare Fälle
hingewiesen und es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass eine
umfassende Überwachung durch den iranischen Nachrichtendienst
stattfinde. Ein strikter Beweis, dass ihre Aktivitäten wahrgenommen
worden seien, sei naturgemäss nicht möglich. Insbesondere ange-
sichts des Umstands, dass sie missionarisch tätig seien, bestehe
jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie erfasst worden seien.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer der DVF bereits im September
2004 beigetreten. Bezüglich des Zeitpunkts der Aufnahme politischer
Aktivitäten sei es zu einem Missverständnis gekommen. Sie hätten
bereits seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz den Kontakt zu
politischen Organisationen gesucht, ohne aber in der ersten Zeit aktiv
geworden zu sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer einen in der Ausgabe vom (...) der Zeitung
„Nimrooz“ mit Angabe von Namen und Foto publizierten regime-
kritischen Artikel verfasst habe. In einer weiteren Eingabe legten die
Beschwerdeführer dar, dass der Beschwerdeführer seit Anfang des
Jahres 2006 als (...) für die Monatszeitschrift der DVF namens
„Kanoun“ tätig sei und als solcher für (...) der Zeitschrift verantwortlich
zeichne. Auch die Beschwerdeführerin sei als Mitglied der (...) tätig.
Ihre Namen und Funktion seien im (...) jeweils ausdrücklich vermerkt.
5.
5.1 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführer ist Folgendes festzuhalten:
5.1.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderun-
gen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich
nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaft-
machung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11
S. 67 ff.).
5.1.2 Dass die Beschwerdeführer ihre Aufenthalte in anderen europäi-
schen Staaten vor der Einreise in die Schweiz verschwiegen und fal-
sche Angaben zum Zeitpunkt der Asylgründe sowie ihrer Taufe und zu
den Umständen ihrer Ausreise machten und dies erst auf Vorhalt ein-
räumten, stellt eine klare Täuschung der schweizerischen Asylbehör-
den dar, welche die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rer nachhaltig erschüttert. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass G._______ sowohl die Folterkonvention, das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie das Protokoll über die Rechtsstellung von Flücht-
lingen und die EMRK ratifiziert (...) [hat], und somit Gewähr besteht,
dass Asylgesuche durch die (...) Behörden unter Berücksichtigung
dieser völkerrechtlichen Garantien beurteilt werden und insbesondere
das Non-refoulement-Prinzip beachtet wird. Eine andere Einschätzung
legen auch die eingereichten Dokumente betreffend die Praxis der (...)
Behörden gegenüber iranischen Asylsuchenden nicht nahe, betreffen
diese doch die Behandlung von Asylsuchenden, deren Gesuch abge-
lehnt und damit die Schutzbedürftigkeit verneint wurde. Nach dem
Gesagten erscheinen die von den Beschwerdeführern als Grund für
ihre unwahren und unvollständigen Angaben gegenüber den schwei-
zerischen Behörden genannten Befürchtungen grundlos und vermö-
gen ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen. Ob das geschilderte Vorgehen
der Beschwerdeführer alleine es rechtfertigt, von der Unglaubhaftigkeit
der von ihnen vorgebrachten Asylgründe auszugehen, kann jedoch
offenbleiben, da nach Auffassung des Gerichts die Einschätzung des
Bundesamts auch aus folgenden Gründen im Ergebnis zutreffend ist:
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5.1.3 Obwohl der damals amtierende iranische Präsident Khatami als
Reformer galt, kam es in den Jahren 2002 und 2003 zu massiven
Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen seitens der unter Ein-
fluss der konservativen Kräfte stehenden Polizei- und Sicherheitsbe-
hörden gegen Studenten, Journalisten und andere Unterstützer der
Reformbewegung (vgl. Amnesty International, Report 2003 - Iran und
Report 2004 - Iran; Human Rights Watch, World Report 2003 - Iran).
Vor diesem Hintergrund erscheint unplausibel, dass die Beschwerde-
führer von den Behörden eine Bewilligung zur Produktion eines Films
über Studenten oppositioneller Gesinnung erhalten haben sollen.
Ebenso als unglaubhaft muss bezeichnet werden, dass die Beschwer-
deführerin in der geschliderten Art offen nach Studenten zur Mitwir-
kung im Film suchte, wäre ein solches Vorgehen doch mit einem
erheblichen Verfolgungsrisiko verbunden gewesen. Im Weiteren muss
das geschilderte Vorgehen der iranischen Behörden als realitätsfern
bezeichnet werden. So erscheint nicht nachvollziehbar, dass die
Behörden, obwohl ihnen nach Darstellung der Beschwerdeführer ihre
Namen bekannt sein mussten, die Räumlichkeiten der Produktionsfir-
ma und das Haus der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig durchsuch-
ten und ihnen somit Gelegenheit gaben, Beweismittel zu beseitigen.
Ebenfalls kann nicht nachvollzogen werden, dass weder der Inhaber
der Firma noch die Beschwerdeführerin verhaftet wurden. Ferner ver-
mag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, wieso er nach
fünf Tagen wieder freigelassen wurde. Schliesslich ist auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen legal
über den Flughafen in Teheran mit Reisepässen und Visa für
G._______ ausreisten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 22. September
2005, S. 9), nicht mit der geschilderten Verfolgungssituation zu verein-
baren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschaffung von
Visa einige Zeit in Anspruch genommen haben muss und somit eine
kurzfristig geplante Flucht ausgeschlossen werden kann.
Aus diesen Gründen muss das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie
hätten aufgrund eines von ihnen produzierten Films über oppositionel-
le Studenten Repressalien durch die iranischen Behörden erlitten, als
unplausibel und realitätsfremd und damit unglaubhaft gewertet wer-
den.
5.1.4 Bezüglich des Übertritts der Beschwerdeführer zum christlichen
Glauben ist Folgendes festzuhalten: Nachdem die Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung,
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die Taufe habe erst nach ihrer Ausreise, stattgefunden, bestätigt ha-
ben, sind erhebliche Zweifel daran gerechtfertigt, dass sie sich bereits
vor der Ausreise dem christlichen Glauben zugewendet haben.
Jedenfalls ist aber festzustellen, dass sie nach eigenen Aussagen in
ihrem Heimatland keinen Kontakt zu anderen Christen pflegten und
ihren Glauben nicht offen bekundeten. Demzufolge kann davon ausge-
gangen werden, dass ein allenfalls im Geheimen erfolgter Übertritt
zum christlichen Glauben den iranischen Behörden nicht bekannt
geworden ist und sie daher vor der Ausreise keine Verfolgung aus die-
sem Grund zu befürchten hatten. Die Beschwerdeführer haben denn
auch selber zu Protokoll gegeben, ihr Glaubenswechsel sei kein Grund
für die Ausreise gewesen (vgl. Protokolle der fremdenpolizeilichen
Befragungen: A23, S. 12; A24, S. 15).
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
rern nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgewiesen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihr
Verhalten nach der Ausreise, namentlich dem auf Beschwerdeebene
geltend gemachten missionarischen und exilpolitischen Engagement
in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden gesetzt haben und aus diesem Grund die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
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mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti-
schen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
6.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne
Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Daten-
mengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu über-
wachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
6.4 Den von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismitteln ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Demokrati-
schen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ist und seit 2005 an zahlrei-
chen Kundgebungen und Standaktionen dieser Organisation teilge-
nommen hat. Seit 2006 war er als (...) beziehungsweise (...) der
Zeitschrift „Kanoun“ der DVF tätig. Die Beschwerdeführerin war
ebenfalls als Mitglied der (...) von „Kanoun“ aktiv. Überdies wurde am
(...) ein vom Beschwerdeführer verfasster, mit seinem Namen und Foto
versehener Aufruf in der Exilzeitung "Nimrooz" veröffentlicht.
6.5 Zwar lassen die zahlreichen zu den Akten gegebenen Fotos von
Aktionen der DVF nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
sich bei diesen Anlässen in besonderer, über das Verhalten anderer
Teilnehmer hinausgehender Weise hervorgetan und damit erheblich
exponiert hätte. Andererseits haben die Beschwerdeführer aber durch
die Mitarbeit im (...)team von „Kanoun“ - auch wenn sie für keinen der
in den eingereichten Ausgaben publizierten Artikel als Autoren
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genannt werden - in erkennbarer Weise Verantwortung für den regime-
kritischen Inhalt dieser Zeitschrift übernommen. Es kann nicht ausge-
schlossen werden, dass diese Publikationen vom iranischen Regime
zur Kenntnis genommen worden sind und die Beschwerdeführer auf-
grunddessen den iranischen Behörden als oppositionell gesinnt
bekannt sein dürften.
Im Übrigen ist auch zu vermuten, dass der vom Beschwerdeführer ver-
fasste, in der Zeitschrift „Nimrooz“ publizierte Artikel von den irani-
schen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein dürfte. Bei
"Nimrooz" handelt es sich um eine grosse Exilzeitung, die den irani-
schen Auslandsvertretungen als Oppositionsblatt bekannt ist (vgl.
Amnesty International Deutschland, Gutachten für das Verwaltungs-
gericht Frankfurt a.M. vom 21. Juli 2003).
Unter Würdigung der geschilderten Umstände in diesem konkreten
Fall gelangt das Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische Engage-
ment der Beschwerdeführer über dasjenige zahlreicher anderer
Landsleute deutlich hinausgeht und sie den iranischen Behörden als
überzeugte und ernsthafte Regimegegner aufgefallen und entsprech-
end registriert worden sein dürften. Somit ist davon auszugehen, dass
sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit damit rechnen müssten, verhaftet zu werden und asyl-
rechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Demzufolge ist ihnen eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzubilligen.
6.6 Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob den
Beschwerdeführern auch wegen ihres Übertritts zum christlichen Glau-
bens und der missionarischen Aktivitäten die Flüchtlingeseigenschaft
zugesprochen werden müsste.
6.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführern gelungen, das
Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
glaubhaft zu machen, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
sprechen ist. Da dies auf ihr Verhalten nach der Ausreise aus den Hei-
matstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des Asyls
ausgeschlossen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
7.5 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
die Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verlet-
zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer
Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschen-
rechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären.
8.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen als die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif-
fern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. August
2005 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzu-
nehmen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführern auf-
grund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 29. September 2005 das Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verän-
dert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
10.
Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine pra-
xisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese
wird unter Berücksichtigung der Kostennote ihres Rechtsvertreters auf
Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
23. August 2005 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie-
sen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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