B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4436/2014
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Anna Al Khoory,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
E-4436/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo – verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 23. Juni 2013 und reiste über die Türkei am 3.
Juli 2013 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2013 am Flug-
hafen B._______ um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2013 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom damaligen Bundes-
amt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) zu sei-
ner Person (BzP) und – nach bewilligter Einreise in die Schweiz und Zu-
weisung an den Kanton D._______ für die Dauer des Verfahrens – am
16. Oktober 2013 vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
A.b Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind – syrische Staats-
angehörige kurdischer Ethnie aus Aleppo – verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im September 2013 und reisten in die Türkei.
Von dort aus seien sie mit einem Visum für die Schweiz am 7. Oktober
2013 gemeinsam mit ihren Schwiegereltern beziehungsweise Grosseltern
(E-7499/2014) und Schwägerin beziehungsweise Tante (E-7502/2014) auf
dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo sie am 28. Oktober 2013 um Asyl
nachsuchten. Am 14. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin im
EVZ E._______ vom BFM summarisch und am 8. April 2014 vertieft zu
ihren Asylgründen befragt.
A.c Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesent-
lichen damit, sie seien aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und
der damit einhergehenden Unsicherheit aus Syrien geflohen. Sie hätten
ihre Erkrankung (Hepatitis B) in Syrien nicht behandeln lassen können, da
die Spitäler in Aleppo zerstört worden seien. Sie führten zudem aus, Kur-
den in der Region um Aleppo seien allgemein Gefahren ausgesetzt, da sie
sowohl von den syrischen Behörden als auch von Seiten der Freien Syri-
schen Armee verfolgt worden seien. Der Vater des Beschwerdeführers
habe vor seiner Rente bis ins Jahre 2002 oder 2003 beim Staatsangehö-
rigkeits- und Einwanderungsamt gearbeitet. Im Februar 2013 habe dieser
einer Person, um möglichst rasch einen Pass zu erhalten, helfen wollen.
Einige Tage später, zirka am 3. Februar 2013, seien Angestellte des Ge-
heimdienstes bei den Beschwerdeführenden zu Hause vorbeigekommen
und hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater auf den Polizeiposten
mitgenommen. Sie seien geschlagen und nach einer Familie F._______,
die sie aber nicht gekannt hätten, befragt worden. Nach zwei Tagen seien
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sie, nachdem sie ein Dokument hätten unterschreiben müssen, wonach sie
mit den Behörden zusammen arbeiten würden, nach Hause zurückgekehrt.
Am 13. Februar 2013 seien die Beschwerdeführenden zusammen mit wei-
teren Familienangehörigen in die Türkei gereist, wo sie bei der Schweizer
Vertretung in Istanbul ein Visum hätten beantragen wollen. Jedoch hätten
sie die dafür notwendigen Papiere nicht gehabt. Deshalb seien die Be-
schwerdeführenden mit ihrem Kind nach einem Monat nach Syrien zurück-
gekehrt. In Syrien seien sie zuerst zu den Eltern der Beschwerdeführerin
gefahren und anschliessend nach Aleppo zurückgekehrt, um die noch vor-
handenen Waren aus dem Geschäft des Beschwerdeführers zu verkaufen.
In Aleppo hätten sie bei einer Tante des Beschwerdeführers gewohnt, die
ihnen mitgeteilt habe, dass das Geschäft des Beschwerdeführers zerstört
worden sei. Ferner habe ihnen ein Freund erzählt, dass der Beschwerde-
führer von der Freien Syrischen Armee gesucht werde. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer die noch vorhandenen Waren aus dem Lager ver-
kaufen können. Am 20. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer legal aus Sy-
rien ausgereist, während die Beschwerdeführerin und das gemeinsame
Kind vorerst bis zu ihrer eigenen Ausreise im September 2014 in Aleppo
geblieben seien.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel Identitätsausweise
und verschiedene Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zu den
Akten.
B.
Das BFM stellt mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – eröffnet am 14. Juli 2014
– fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend ge-
machten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden.
C.
Mit Eingabe vom 8. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
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Eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung,
unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurden zur Untermauerung der Anliegen der Beschwerdefüh-
renden ein Haftbefehl des Syrischen Sicherheitsdienstes vom (…) März
2013 und ein Haftbefehl der Generaldirektion der Dipomatischen Kontakte,
West Kurdistan, Provinz Efrin, vom (…) Mai 2013 – beides in Kopie und
samt beglaubigter deutscher Übersetzung – als Beweismittel eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurden die Gesuche der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – , um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und die bisherige Rechts-
vertreterin, Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2014
die Abweisung der Beschwerde.
Diese wurde den Beschwerdeführenden am 19. August 2014 zur Kenntnis
gebracht.
F.
Am 8. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Mobilmachungs-
befehl der Syrischen Arabischen Republik, Abteilung Mobilisierungsdirek-
tion Aleppo vom (…) Juni 2013 – in Kopie samt beglaubigter deutscher
Übersetzung – zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Seite 6
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, das
Verhalten der Beschwerdeführenden, die aufgrund der Krankheit der Mut-
ter der Beschwerdeführerin und für den Verkauf von Waren im Mai 2013
von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt seien, entspreche nicht dem von
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tatsächlich gefährdeten Personen, insbesondere dass sie nach Aleppo zu-
rückgekehrt seien, wo zuvor im Februar 2013 der Beschwerdeführer und
sein Vater verhaftet und festgenommen worden seien. So hätten sie u.a.
geltend gemacht, aus Angst vor den Behörden und der erzwungenen Zu-
sammenarbeit mit denselben ausgereist zu sein. Im Weiteren hätten sie
anlässlich der summarischen Befragung als Grund für ihre Ausreise die all-
gemeine Bürgerkriegslage in Syrien angegeben, im Rahmen der Anhörung
hingegen ausgesagt, dass der Beschwerdeführer und sein Vater vom syri-
schen Sicherheitsdienst von zu Hause mitgenommen und zwei Tage lang
inhaftiert worden seien. Der Einwand, wonach sie sich bei der BzP hätten
kurz fassen müssen, überzeuge nicht und erkläre nicht, weshalb die später
geltend gemachte Fluchtgeschichte mit keinem Wort erwähnt worden sei.
Weiter sei in der syrischen Diaspora wohl bekannt, das gerade politische
Verfolgungsmotive bei den schweizerischen Asylbehörden geltend ge-
macht werden müssten, um einen positiven Asylentscheid zu erhalten. Auf-
grund der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit
über zehn Jahren n der Schweiz lebe und hier selbst ein Asylverfahren
durchlaufen habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
gut über das Prozedere informiert gewesen seien. Aufgrund dieses offen-
sichtlichen Nachschiebens sei die Geschichte rund um die Verhaftung als
nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt und damit als unglaubhaft zu
qualifizieren. Die Vorbringen zur allgemeinen Lage in Syrien seien nicht
asylrelevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt falsch und unvollständig dargestellt. Die Beschwer-
deführenden seien bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ darauf
hingewiesen worden, dass es sich bei der BzP um eine summarische An-
hörung handle und eine vertiefte Befragung später folge. Sie hätten vorerst
auf die dramatische aktuelle Situation in Syrien hingewiesen, welche aber
nicht der ausschlaggebende Ausreisegrund gewesen sei. Weiter mag es
zutreffen, dass die ganze Bevölkerung in Syrien von den Kriegswirren be-
troffen sei. Jedoch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass Minder-
heiten wie die christliche oder auch die kurdische Bevölkerung durch den
Bürgerkrieg in erhöhter Weise betroffen seien. Dies treffe auf die Be-
schwerdeführenden zu, wobei auch dies nicht das ausschlaggebende
Fluchtmotiv sei. Sie seien von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt, im
Wissen darum, dass dies für den Beschwerdeführer sehr gefährlich sei und
weil die Beschwerdeführerin wegen ihrer kranken Mutter darauf gedrängt
und der Beschwerdeführer zur Finanzierung ihrer Reise nach Westeuropa
dringend Geld benötigt habe. Dazu habe letzterer seine Waren verkaufen
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Seite 8
wollen. Er habe auch gewusst, dass er nur kurze Zeit in Syrien verbleiben
würde. Während der zwei bis drei Wochen habe er sich auch versteckt.
Aleppo sei schliesslich die zweitgrösste Stadt mit zirka 2,5 Millionen Ein-
wohnern. Im Übrigen seien sie über die nicht vom Militär, sondern von Kur-
den kontrollierte Grenze über Afrin ausgereist. Der Beschwerdeführer habe
in der Zwischenzeit über Bekannte, die Kontakte zu Beamten in der Archi-
vierungsabteilung des syrischen Sicherheitsdienstes pflegen würden, die
Kopie eines gegen ihn angeordneten Haftbefehls des syrischen Sicher-
heitsdienstes vom (…) März 2013 ("Wegen Vorbereitung und Teilnahme an
Demonstrationen und Anstiftung der Bevölkerung gegen das Regime und
politische Aktivitäten") erhältlich machen können. Zudem habe er erfahren,
dass er auch von Seiten der Generaldirektion der Diplomatischen Dienste,
West Kurdistan, Provinz Efrin, welche zur Zeit den Norden Syriens beherr-
sche, mittels eines (in Kopie eingereichten) Haftbefehls vom (…) Mai 2013
(wegen "Verweigerung des Befehls, Waffen zu tragen") gesucht werde.
Diese habe vernommen, dass er kurdischer Ethnie sei und mit der Gegen-
seite – dem syrischen Sicherheitsdienst – kooperiere und sich damit nicht
dem Schutz der Kurden in Syrien widme und sich weigere, diese zu unter-
stützen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde im Weiteren ein
Mobilmachungsbefehl vom (…) Juni 2013 eingereicht, gemäss dem der
Beschwerdeführer mit der Mobilmachungsdirektion Aleppo hätte Kontakt
aufnehmen müssen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauscha-
len Rüge richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die
Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz sowie fehlende
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen las-
sen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten
Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorweg festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden den Umstand, wonach der Beschwerdeführer
und sein Vater vom syrischen Sicherheitsdienst von zu Hause mitgenom-
men und zwei Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden seien,
anlässlich den Erstbefragungen vom 6. Juli 2013 (Ehemann) respektive
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vom 14. November 2013 mit keinem Wort erwähnten. Ihre Erklärungen da-
für, sie seien bei der BzP zur Kürze angehalten worden, vermag angesichts
der zentralen Bedeutung des behaupteten Verfolgungsvorbringens nicht zu
überzeugen. Zwar ist festzustellen, dass den Aussagen im EVZ zu den
Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befra-
gung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe
nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn
Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in
der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt wor-
den sind. Den Befragungsprotokollen des EVZ kann entnommen werden,
dass die Beschwerdeführenden die Ereignisse rund um die Festnahme
und die Inhaftierung des Beschwerdeführers und seines Vaters im Februar
2013 durch die syrischen Sicherheitskräfte mit keinem Wort erwähnt ha-
ben, obwohl ihnen Gelegenheit gegeben worden war, ihre Gesuchsgründe
in freier Erzählweise darzulegen und diese zu ergänzen respektive weitere
Gründe darzutun (vgl. Akten A8 S. 8f. und A30 S. 9f.). Beide erwähnten
indessen lediglich die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen be-
stehenden Probleme und die Schwierigkeiten der Kurden in Syrien sowie
ihre gesundheitlichen Probleme (Hepatitis), welche sie nicht mehr hätten
behandeln lassen können. Die in ihrer Beschwerdeschrift geäusserte Auf-
fassung, wonach sie in erster Linie die dramatische Lage in Syrien hätten
aufzeigen wollen, unter welcher die gesamte syrische Bevölkerung zu lei-
den habe, vermag das Nachschieben der zentralen Punkte ihrer Gesuchs-
begründung nicht zu erklären. Vielmehr wäre von ihnen zu erwarten gewe-
sen, dass sie alle wesentlichen Punkte und zumindest ansatzweise von
den Vorfällen im Februar 2013 bereits im EVZ berichten würden. Diesen
Ansatz vermochte der Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung auch
mit dem allgemeinen Hinweis, wonach er sich vor der Ungerechtigkeit habe
retten wollen und die Zusammenarbeit mit den Kriegsparteien erwartet
worden sei, nicht zu liefern.
Im Weiteren ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach
das Verhalten der Beschwerdeführenden, im Mai 2013 wiederum nach Sy-
rien gereist zu sein, nicht dem Verhalten einer tatsächlich gefährdeten Per-
son entspricht. So sollen nämlich die im Februar 2013 erfolgte Inhaftierung
– in deren Folge es dem Beschwerdeführer physisch und psychisch
schlecht gegangen sei (vgl. Akte A40 S. 4 und 9) – und die erzwungene
Zusammenarbeit mit denselben der Grund für ihre Ausreise in die Türkei
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Seite 10
gewesen sein. Zwar soll ihre Rückkehr vorerst dem Besuch der kranken
Mutter der Beschwerdeführerin im Dorf G._______, welches sich 60 km
von Aleppo befindet, gegolten haben. Indessen kehrten die Beschwerde-
führenden ihren Angaben zufolge wenige Tage später nach Aleppo zurück,
wo der Beschwerdeführer seine Waren habe verkaufen wollen, um mit dem
Erlös die Weiterreise aus der Türkei zu finanzieren (vgl. a.a.O., S. 10). Seit-
her hätten sie sich bei einer Tante in Aleppo aufgehalten, wobei der Be-
schwerdeführer am 20. Juni 2013 nach Afrin gefahren und die Beschwer-
deführerin mit dem Kind noch bei der Tante resp. in Aleppo geblieben sei
(vgl. Akten A24 S. 5f. und A40 S. 10 ff.). Entgegen des auf Beschwerde-
ebene geäusserten Einwandes gaben die Beschwerdeführenden nie zu
Protokoll, dass sich der Beschwerdeführer während des letzten Aufenthal-
tes in Aleppo versteckt habe. Vielmehr soll er mehrmals, gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführerin täglich, zu seinem Warenlager zurückge-
kehrt sein (vgl. Akte A40, S. 11), um seine Ware zu verkaufen, womit er
sich dem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte, dabei entdeckt zu werden. Da-
ran ändert auch die Grösse der Stadt Aleppo nichts, zumal sie sich in dieser
Zeit im gleichen Quartier aufgehalten haben, wo sie bereits früher gewohnt
hätten. Im Weiteren muss der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin,
wonach sie anlässlich ihrer Befragung im EVZ nur auf ihre persönlichen
Probleme angesprochen worden sei und deshalb von den Schwierigkeiten
ihres Ehemannes nichts erzählt und diese erst bei der Anhörung erwähnt
habe, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal auch der Be-
schwerdeführer diese ihn angeblich sehr belastenden Vorfälle im EVZ mit
keinem Wort erwähnt hat.
5.3 Schliesslich wurden mit der Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2014
Kopien von zwei gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehlen
und mit Eingabe vom 8. Mai 2015 die Kopie eines Marschbefehls als Be-
weismittel eingereicht.
5.3.1 Gemäss dem Haftbefehl vom (…) März 2013 sollte der Beschwerde-
führer von den syrischen Sicherheitsbehörden wegen Vorbereitens einer
Demonstration und Teilnahme an derselben von der Syrischen Arabischen
Republik, Abteilung politische Sicherheit, verhaftet werden. Dazu ist fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
keine solche Suche erwähnt haben. Die Beschwerdeführerin verneinte an-
lässlich ihrer Anhörung die Frage, ob sie (die Beschwerdeführenden) nach
ihrer Rückkehr nach Syrien von den Behörden gesucht worden seien. Der
Beschwerdeführer hielt sich bis am 20. Juni 2013, die Beschwerdeführerin
und das Kind bis September 2013 bei der Tante in Aleppo auf (vgl. Akte
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Seite 11
A40 S. 12). Zudem begründete der Beschwerdeführer seine alleinige Aus-
reise – ohne seine Ehefrau und das Kind – damit, die Reise nach Afrin sei
zu dieser Zeit unsicher gewesen. Abgesehen davon, dass auch unklar ist,
wie und weshalb die Beschwerdeführenden offenbar erst Monate nach ih-
rer Ausreise und der Ausstellung desselben vom Bestehen eines derarti-
gen Haftbefehls erfahren haben und wie sie in dessen Besitz gelangt sind,
kommt diesem, da bloss als Kopie eingereicht, aufgrund seiner Beschaf-
fenheit und der Fälschungsanfälligkeit ohnehin nur ein beschränkter Be-
weiswert zu.
5.3.2 Bei der eingereichten Kopie eines Haftbefehls vom (…) Mai 2013 der
"Generaldirektion der Diplomatischen Kontakte West Kurdistan Provinz
Efrin wegen Weigerns einer Waffe" handelt es sich ebenso um einen Um-
stand, den die Beschwerdeführenden bisher nicht erwähnt haben. Der Be-
schwerdeführer gab zwar anlässlich seiner Anhörung vom 16. Oktober
2013 an, sein Kollege habe ihm nach seiner Rückkehr nach Syrien davon
abgeraten, zu seinem Laden zu gehen, da er gesucht würde, indessen von
einer Gruppe der Freien Armee (vgl. Akte A24 S. 6), bei der es sich indes-
sen um keine Organisation handelt, die der im Haftbefehl erwähnten Be-
hörde zuzuordnen ist. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die kurdischen
Wehrkräfte den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters überhaupt hät-
ten einziehen wollen. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, wie
die Beschwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sind. Schliesslich ist
an dieser Stelle ebenfalls festzustellen, dass aufgrund der Beschaffenheit
und Fälschungsanfälligkeit der eingereichten Kopie nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt.
5.3.3 Im Weiteren ist unklar und wird nicht ausgeführt, wie und von wem
die Beschwerdeführenden vom Mobilmachungsbefehl vom (…) Juni 2013
erfahren haben und wie dieser in ihren Besitz gelangt ist. Grundsätzlich ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Ar-
mee einen Marschbefehl erhalten haben könnte. Dass er erst am 8. Mai
2015 und damit nahezu zwei Jahre später davon berichtet und einen sol-
chen einreicht, ist indessen nicht nachvollziehbar. Das späte, d.h. nicht be-
reits mit der Rechtsmitteleingabe zusammen erfolgte Beibringen dieses
Beweismittels vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Da das
Beweismittel zudem lediglich in Kopie vorliegt, ist auch eine Echtheitsprü-
fung zum Vornherein unmöglich. Deshalb kommt dem Dokument ein gerin-
ger Beweiswert zu. Aufgrund des Gesagten bestehen an der Echtheit des
Haftbefehls daher erhebliche Zweifel.
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Seite 12
Da die Beschwerdeführenden wie oben ausgeführt auch kein politisches
oder gar regimekritisches Engagement in der Zeit vor ihrer Flucht aus Sy-
rien glaubhaft machen konnten, geht das Gericht nicht davon aus, es drohe
dem Beschwerdeführer in der Heimat aufgrund der Ausreise und einer
möglichen Desertion Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. BVGE
2015/3, E. 6 – 7).
5.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe schliesslich auf die schwierige Situ-
ation der Kurden in Syrien hingewiesen wird, ist festzustellen, dass das
Bundesverwaltungsgericht bisher keine Kollektivverfolgung von Kurden in
Syrien festgestellt hat und auch heute von keiner solchen ausgeht, zumal
die Kurden in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegssituation in der Regel
nicht oder nicht alleine aus ethnischen Gründen verfolgt werden. Abgese-
hen davon haben die Beschwerdeführenden selber vorgebracht, dass dies
nicht der eigentliche Fluchtgrund gewesen sei.
In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art.
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Der Sachverhalt ist
hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vo-
rinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. Juli 2014 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Verfügung vom 13. August 2014 indessen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Frau Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche
Vertreterin eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr durch das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechtsver-
treterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Ver-
tretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse
ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und allfäl-
liger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4436/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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