B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4436/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 16. Juli 2014 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person
(BzP) durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland
Eritrea am 5. März 2014 verlassen und sei über den Sudan, Libyen und
Italien am 22. Juni 2014 in die Schweiz gelangt. Nach einer ersten Anhö-
rung vom 27. März 2015, die wegen Verständigungsschwierigkeiten abge-
brochen wurde, hörte ihn das SEM am 5. Mai 2015 ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen, er habe im Jahre (…) die (…) Klasse abgebrochen, um
den Lebensunterhalt der Familie unter Mithilfe im elterlichen Landwirt-
schaftsbetrieb mit zu bestreiten. Sein Vater und zwei Brüder hätten Militär-
dienst geleistet, während er bei seiner Mutter gelebt habe. Im April 2011
habe er eine Aufforderung erhalten, sich zum Militärdienst zu melden. Im
Mai 2011 sei er anlässlich einer Razzia aufgegriffen und für drei Monate in
einem Gefängnis inhaftiert worden. Nachdem ihm die Flucht aus dem Ge-
fängnis geglückt sei, habe er bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland
Unterschlupf in einer Plantage gefunden.
Bezüglich der Ausführungen zum geltend gemachten Sachverhalt im Ein-
zelnen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Postaufgabe 17. Juli 2015) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde. Darin wird beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die entsprechende Fürsorgebe-
stätigung werde nachgereicht.
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Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht,
das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler
Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland verneint.
D.
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli
2015 wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung insoweit in
Rechtskraft erwachsen ist, als das Asylgesuch abgelehnt wurde. Zudem
wurde verfügt, auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Der
Beschwerdeführer habe innert Frist die in Aussicht gestellte Fürsorgebe-
stätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
Die Vorinstanz wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2015 wurde die Bestätigung der zuständigen
kantonalen Behörde vom 27. Juli 2015 nachgereicht, wonach der Be-
schwerdeführer wirtschaftlich unterstützungsbedürftig sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt am 4. August 2015) nahm das SEM zur Beschwerdesache Stellung.
G.
Die Vernehmlassung des SEM vom 28. Juli 2015 wurde dem Beschwerde-
führer vom Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2015 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerde-
führer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea, was die
Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG). Die verfügte Wegweisung
wird nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist ebenfalls nicht zu prü-
fen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend dargelegt – als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit
gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
funden und das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch be-
gründet wird.
Dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli
2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht abgewiesen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde und die Beschwerde somit sinnge-
mäss als nicht geradezu von vornherein aussichtslos qualifiziert wurde,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
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der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt mass-
gebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im
Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde spä-
ter als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
2.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Als ernsthafte
Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
2.3
2.3.1 Das SEM begründet in seinem Entscheid vom 18. Juni 2015 über-
zeugend, weshalb es die Schilderungen des Beschwerdeführers betref-
fend den Erhalt einer Vorladung für den Militärdienst, die dreimonatige In-
haftierung, die Flucht aus dem Gefängnis und die illegale Ausreise aus Erit-
rea als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die
Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Begründungspflicht nahezu ungeprüft und ungewürdigt gelassen, ob er
wegen des Stellens eines Asylgesuches im Ausland (Republikflucht) sowie
der illegalen Flucht aus seinem Heimatland und der damit einhergehenden
Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Mit Nachdruck
bestreite er, dass er nicht illegal in den Sudan ausgereist sei. Er verweist
auf das Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, wonach ein le-
gales Verlassen des Landes gemäss Art. 11 der "Proclamation
No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt –
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich sei und in der Praxis Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur
unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge (im Gegenwert von rund $ 10'000.–) an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt würden und dabei Kinder ab elf Jahren, Männer bis
zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich
von der Visumserteilung ausgeschlossen seien (vgl. ebenda E. 5.3.2). Er
gehöre nicht zum Personenkreis, der Anspruch auf Ausstellung eines Aus-
reisevisums habe. Er habe Eritrea nur illegal verlassen können. Ihm wür-
den in Eritrea deswegen, und weil er im Ausland ein Asylgesuch einge-
reicht habe, Verfolgungsmassnahmen drohen.
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstan-
des, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte
Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle
der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft,
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dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats
eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
2.4.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im Urteil des D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten.
2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer
eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
2.4.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers
nicht vorhanden. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Eritrea
aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen hat. Es ist mangels ent-
sprechender Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen
des eritreischen Regimes sonstwie eine missliebige Person sein könnte.
Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage
nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu
Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
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2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Be-
schwerde formulierten Rechtsbegehren mussten im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht als geradezu aussichtslos erscheinen. Aufgrund
der Aktenlage ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind demnach erfüllt
und das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, weshalb keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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