B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4437/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Pakistan,
p.A. Schweizerische Botschaft in Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. Oktober 2011 (Eingang des Schreibens des volljährigen Beschwer-
deführers auf der Botschaft) suchten die Beschwerdeführer auf der
Schweizerischen Vertretung in Islamabad um Asyl nach. Am 11. November
2013 wurden die volljährigen Beschwerdeführer von der Botschaft zu ihren
Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie dabei
im Wesentlichen geltend, dem volljährigen Beschwerdeführer sei, nach-
dem er sich von seiner ersten Frau habe scheiden lassen und er diese
zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern in der bisherigen Wohnung zu-
rückgelassen habe, von den Brüdern seiner geschiedenen Frau nachge-
stellt worden, wobei diese gedroht hätten, sie würden ihn überall in Pakis-
tan finden. Der Beschwerdeführer fürchte sich um sich und seine Familie,
seine zweite Ehefrau sowie deren gemeinsame Kinder. Er habe den Vorfall
zwar der Polizei gemeldet. Aus Rücksicht auf seine Kinder aus erster Ehe
habe er indes die Polizei darum gebeten, nicht einzugreifen.
B.
Mit am 11. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2015 verweigerte
das SEM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte
ihre Asylgesuche ab.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Eingang bei der Botschaft) erhoben die Be-
schwerdeführer gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei zwecks Durchfüh-
rung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG.
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche
Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er
generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
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4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128).
5.
Die Vorinstanz verweigerte den Beschwerdeführern die Einreise und lehnte
die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen seien als nicht-
staatliche Verfolgung nicht asylrelevant, zumal der volljährige Beschwer-
deführer die Übergriffe seitens seiner Ex-Frau und ihrer Verwandten der
Polizei gemeldet, diese aber aus Rücksicht auf seine Kinder aus erster Ehe
gebeten habe, nicht einzugreifen. Daher könne nicht vom Fehlen des
Schutzwillens der pakistanischen Behörden ausgegangen werden. Bei
Furcht vor weiterer Bedrohung könne er die Behörden um Schutz bitten.
Als gebildetem und gut situiertem Mann, welcher für die Regierung arbeite,
müsse ihm der Zugang zu den Schutzinstanzen offenstehen. Den Akten
seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die lokalen Behörden ihn vor
weiteren Angriffen nicht schützen würden. Daher sei von einem adäquaten
Schutz seitens der heimatlichen Behörden auszugehen. Weiter hielt ihm
die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass er von Privatpersonen in F._______
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gesucht werde und er in G._______ über Verwandte verfüge, dort aufge-
wachsen sei und über zehn Jahre gearbeitet habe, diese Stadt als inländi-
sche Fluchtalternative entgegen.
6.
Nach Prüfung der Akten teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz,
dass davon auszugehen ist, dass die pakistanischen Behörden sowohl
schutzfähig als auch schutzwillig sind. Denn Pakistan verfügt über die er-
forderliche Infrastruktur zur Strafverfolgung (Gesetze, Polizeiwesen und
Rechts- und Justizsystem), weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten
staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, der den Beschwerdefüh-
rern im Fall von zukünftigen Problemen zugänglich ist. Ausserdem ist dem
Beschwerdeführer anzulasten, dass er die Polizei gebeten hat, nicht ein-
zugreifen. Somit hat er die Schutzsuche in seinem Heimatstaat nicht aus-
geschöpft. Trotz Drohung seiner ehemaligen Schwäger, ihn im ganzen
Land zu verfolgen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mit G._______
eine zumutbare inländische Schutzalternative besteht. In der Beschwerde
bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, an diesem
Befund etwas zu ändern.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Pakistan.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer