B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4437/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. August 2015 in der Schweiz um
Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Die Vorinstanz befand nach der ersten Anhörung, das Asylgesuch bedürfe
weiterer Abklärungen, weshalb dieses am 30. Dezember 2015 ins erwei-
terte Verfahren überwiesen wurde.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2015 sowie der
Anhörungen vom 23. Dezember 2015 und 12. Mai 2016 führte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie sei Staatsangehörige von Äthiopien, in Addis Abeba aufgewachsen und
habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. Im Jahr 2005 hätten an ihrer
Schule Schülerproteste stattgefunden, an welchen sie als Mitläuferin teil-
genommen habe, ohne genaue Kenntnisse über die Organisatoren oder
Beweggründe der Proteste gehabt zu haben. Sie sei deshalb einen Monat
inhaftiert gewesen, danach sei sie freigelassen und vor der Teilnahme an
weiteren oppositionellen Tätigkeiten gewarnt worden. Zirka 2005 oder
2006 habe sie ihren damaligen Lebenspartner kennen gelernt und sei von
ihm schwanger geworden. Ihre Mutter sei gegen diese Beziehung und die
Schwangerschaft gewesen, weshalb sie (Beschwerdeführerin) sich mit ih-
rer Familie zerstritten habe. Die Schule habe sie abgebrochen und sei zu
ihrem Lebenspartner gezogen. Im Mai 2007 sei der gemeinsame Sohn ge-
boren worden. Ihr Lebenspartner sei Mitglied der verbotenen oppositionel-
len Organisation Ginbot 7 gewesen und deshalb regelmässig von der äthi-
opischen Polizei auf einen Polizeiposten mitgenommen und dort zu seinen
politischen Tätigkeiten befragt worden. Üblicherweise sei er am gleichen
Tag wieder entlassen worden. Seit seiner Verhaftung im März 2010 habe
sie ihn hingegen nicht mehr gesehen. Von der Polizei habe sie erfahren,
dass er aus der Haft habe fliehen können. Sie sei deshalb ständig von der
äthiopischen Polizei beobachtet worden. Ihr sei vorgeworfen worden, sie
würde die Ginbot 7 finanziell unterstützen und den Aufenthaltsort des Le-
benspartners kennen. Am 16. September 2011 seien zwei Polizisten in Zivil
zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie für eine Befragung auf den
Polizeiposten mitnehmen wollen. Auf dem Weg hätten diese angehalten
und sie an einem verlassenen Ort vergewaltigt. Während der Vergewalti-
gungen sei sie bewusstlos geworden und später in einem Gefängnis wie-
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der zu sich gekommen. Erneut sei sie zum Aufenthaltsort ihres Lebenspart-
ners befragt und mit dem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der Ginbot
7 konfrontiert worden. Im Oktober 2011 sei sie freigelassen worden unter
der Bedingung, sie müsse sich den Behörden jederzeit zur Verfügung hal-
ten. Einer der beiden Polizisten habe sie noch mehrmals zu Hause aufge-
sucht und erneut vergewaltigt. Er habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem
davon erzählen. Aus diesem Grund habe sie ihr Heimatland am 14. De-
zember 2011 verlassen und sei über den Sudan nach Ägypten gelangt.
Dort habe sie bis zum 15. August 2015 gelebt und sei anschliessend über
Italien in die Schweiz eingereist. Ihren Sohn habe sie bei ihrer Vermieterin,
welche für sie wie eine Mutter sei, in Obhut gegeben.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen ein: einen Bericht des
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) zur Registrie-
rung als Flüchtling in Ägypten inklusive einer Refugee Registration Card
vom 1. März 2012 und zwei Geburtsurkunden des Sohnes.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni 2016 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM
zur vollständigen Sachverhaltserhebung. Eventualiter sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte sie ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juli 2016 und ein
Terminschreiben des Ambulatoriums (…) vom 12. Juli 2016 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 gewährte die Instruktions-
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Seite 4
richterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerde-
führerin, einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums (…) einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin den an-
geforderten ärztlichen Bericht vom 26. August 2016 ein.
G.
Am 5. September 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein, welche am 19. September 2016 erfolgte.
H.
Am 5. Oktober 2016 replizierte die Beschwerdeführerin und legte eine er-
gänzende Stellungnahme (…) des Ambulatoriums (…) vom 30. September
2016 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben des Universitätsspitals B._______ vom 20. Dezember 2017 ein,
worin ihre andauernde psychiatrische Behandlung bestätigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft und an die Glaubhaftmachung nicht genü-
gend. Zu den politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners habe die Be-
schwerdeführerin nur pauschale und stereotype Angaben machen können.
Weder habe sie sich zur Dauer und zum Umfang seiner Aktivitäten für Gin-
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Seite 6
bot 7 noch zum politischen Programm dieser Organisation äussern kön-
nen. Zum Zeitpunkt der ersten Befragung ihres Lebenspartners durch die
Polizei habe sie inkonsistente und pauschale Aussagen zu Protokoll gege-
ben. Ihre Einwände zur offenbarten Unkenntnis (fehlende Zeit für Informa-
tionsbeschaffung über Ginbot 7, Desinteresse an politischen Themen,
mangelnde Offenheit des Lebenspartners hinsichtlich seiner oppositionel-
len Aktivitäten) würden vor dem Hintergrund der folgenschweren Auswir-
kungen des politischen Engagements des Lebenspartners auf die Be-
schwerdeführerin nicht überzeugen. Nicht plausibel erscheine, dass die
äthiopischen Polizeibehörden den Lebenspartner in der dargelegten Re-
gelmässigkeit befragt hätten, ohne konkretere Massnahmen, wie etwa eine
offizielle Verhaftung oder Anklageerhebung, zu ergreifen. Weshalb die Be-
hörden zu diesem Zeitpunkt keinerlei Interesse an einer Befragung der Be-
schwerdeführerin gezeigt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnen-
derweise habe sie, obwohl sie in einem reinen Frauenteam befragt worden
sei, auch ihre persönlichen und nach der Flucht des Lebenspartners aus
der Haft entstandenen Probleme weder konsistent noch substanziiert dar-
legen können. Hinsichtlich der Anzahl der erlebten sexuellen Übergriffe
habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Die Schilderung der Verge-
waltigung vom September 2011 sei sodann pauschal und stereotyp ausge-
fallen. Ihren Aussagen fehle es an Emotionen oder Sinneseindrücken, was
in Anbetracht des vorgebrachten, einschneidenden Erlebnisses gegen die
Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung spreche. In diesem Zusammen-
hang seien auch ihre Aussagen zu den ersten Eindrücken, nachdem sie
nach der Vergewaltigung im Gefängnis aufgewacht sei, sowie zu den Be-
fragungen während der Haft als substanzlos zu bezeichnen. Überraschend
sei, dass sie sich nach ihrer Haftentlassung nicht medizinisch habe unter-
suchen lassen. Weshalb sie die angeblich ausgehändigte Kopie der Haft-
bestätigung nicht als Beweismittel eingereicht habe, habe sie nicht erklären
können. Deren Inhalt habe sie ebenfalls nicht zufriedenstellend wiederzu-
geben vermocht.
Die geltend gemachte Inhaftierung von 2005 und die dabei erlittene Miss-
handlung im Anschluss an die Schülerproteste seien nicht asylrelevant. Die
entsprechende Haft sei als aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgte
behördliche Untersuchungsmassnahme im Anschluss an gemeinrechtliche
Delikte (mutwillige Sachbeschädigung) zu sehen. Überdies seien alle an-
wesenden Schüler inhaftiert worden und es könne nicht von einer gezielt
gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungsmassnahme aus-
gegangen werden. Die von ihr vorgebrachte Behandlung während ihrer
Haft (Befragungen verbunden mit Schlägen, zeitweises Eintauchen ins
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Wasser) müsse des Weiteren zwar als inadäquat bezeichnet werden, eine
im Sinne des Asylgesetzes erforderliche Intensität sei darin jedoch nicht zu
erblicken. Ferner sei die Beschwerdeführerin 2011 und somit sechs Jahre
nach diesen Ereignissen ausgereist. Sie selber habe die Probleme von
2005 ebenfalls nicht als Ausreisegrund angesehen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Asylverfahren lasse sodann
Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Bis zum Datum
des Asylentscheides habe sie ohne nachvollziehbare Erklärung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht. Ihre Aussagen zur nach langer
Zeit erfolgten Kontaktaufnahme mit ihrer (…) (Verfahren N […], Asylgesuch
vom […]) würden im Widerspruch zu deren Angaben stehen. Es erscheine
ferner nicht plausibel, dass sie ihr Kind für mehrere Jahre in die Obhut ihrer
Vermieterin habe geben können, ohne dieser eine Entschädigung zu ent-
richten. Aufgrund der anzuzweifelnden persönlichen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin sowie der festgestellten Unglaubhaftigkeit der darge-
legten Asylgründe könne der angebliche Kontaktabbruch mit der Familie
nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft ebenfalls nicht geglaubt wer-
den.
4.2 Auf Beschwerdeebene erklärt die Beschwerdeführerin, weshalb sie
über keine Kenntnis verfüge hinsichtlich der Umstände der Verfolgung ih-
res Lebenspartners. Aufgrund der Vorfälle von 2005 und der diesbezüglich
negativen Erfahrungen habe sie sich nicht mehr um politische Belange
kümmern wollen. Ihr Lebenspartner habe sich überdies zufolge der fehlen-
den Gleichstellung in ihrer Beziehung, der klaren Rollenaufteilung sowie
aus Sicherheitsgründen nicht veranlasst gesehen, über seine illegale Tä-
tigkeit für die Ginbot 7 ausführlich zu berichten. Eine detaillierte Wieder-
gabe der asylrelevanten Ereignisse könne zufolge des Zeitablaufs nicht
vorausgesetzt werden. An der Anhörung habe sie bei der Schilderung der
sexuellen Übergriffe deutliche emotionale Regungen (Innehalten, Weinen)
gezeigt. Sie habe angemerkt, dass ihr die Aussage dazu schwer falle und
die Vergewaltigung mehrmals mit dem Begriff „Dings“ umschrieben. Über-
dies habe sie auf die Folgen der sexuellen Übergriffe hingewiesen und –
von der Vorinstanz ungewürdigt – angegeben, sie habe nach der Verge-
waltigung ihren Urin nicht mehr kontrollieren können. Der ärztliche Bericht
vom 7. Juli 2016 gehe davon aus, die erlittene sexuelle Gewalt sei Ursache
für die diagnostizierte (…). Der ärztliche Bericht des Ambulatoriums (…)
vom 30. August 2016 habe bei ihr eine (…) diagnostiziert und nenne als
traumatisches Ereignis „wiederholte Vergewaltigungen durch Autoritäts-
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Seite 8
person in Äthiopien“. Diese Ausführungen seien als Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen zu würdigen. Traumatisierte Asylsuchende könnten
häufig keine präzisen, vollständigen und widerspruchsfreien Angaben zu
erlittenen Misshandlungen machen. Die Begründung der Vorinstanz, ihre
Ausführungen zu den sexuellen Übergriffen seien zufolge Substanzlosig-
keit und fehlender Plausibilität als unglaubhaft einzustufen, erweise sich
deshalb als unverhältnismässig. Der Widerspruch hinsichtlich der Anzahl
der sexuellen Übergriffe lasse sich mit ihrer Scham und einem entspre-
chenden Meidungsverhalten erklären. Ihre an der Anhörung vom 23. De-
zember 2015 gemachten Angaben zur Häufigkeit der Vergewaltigung seien
zudem unklar (F71: „Ist das [gemeint ist die Vergewaltigung vom 16. Sep-
tember 2011 vor ihrer Inhaftierung] der einzige sexuelle Übergriff, den Sie
erlebt haben?“ A: „Das ist das.“). Diese Befragung habe nicht in einem rei-
nen Frauenteam stattgefunden, weshalb die betreffenden Aussagen mit
Zurückhaltung zu würdigen seien. Die Vorinstanz habe regelmässig zu we-
nig gezielt und ausführlich nachgefragt. Die Einstufung ihrer Aussagen als
substanzlos oder nicht plausibel sei daher wenig überzeugend, so etwa
hinsichtlich der Eindrücke nach ihrem Erwachen im Gefängnis, dem Ge-
fängnisaufenthalt, der dortigen Befragung durch die Behörden, der nicht
vorgenommenen medizinischen Untersuchung nach ihrer Freilassung so-
wie der Unterbringung ihres Kindes bei der Vermieterin ohne Entschädi-
gung. Sie habe persönliche Details zu ihrer Haftzeit angeben können. Über
den Inhalt der Haftbestätigung habe sie nur ungenaue Aussagen machen
können, was jedoch in Anbetracht des weit zurückliegenden Ereignisses
und der im Gegensatz zur eigentlichen Haftentlassung marginalen Bedeu-
tung dieses Schreibens vernachlässigbar sei.
Die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unzureichend abgeklärt
und damit das rechtliche Gehör verletzt. Weder die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen noch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
rerin könnten damit ausreichend beurteilt werden. Angesichts der aktuellen
Aktenlage sei an den geltend gemachten Familienverhältnissen nicht zu
zweifeln.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwer-
deführerin aufgeführten Gründe für ihre lückenhaften Schilderungen seien
wenig stichhaltig. Bei den Geschehnissen würde es sich um einschnei-
dende Erlebnisse handeln und von einer Person mit diesem Erfahrungs-
hintergrund dürften deutlich substantiiertere Aussagen erwartet werden.
Gerade aufgrund der widrigen Ereignisse von 2005 wäre zu erwarten ge-
wesen, dass sie den politischen Aktivitäten ihres Lebenspartners erhöhte
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Aufmerksamkeit schenken würde, um allfällige negative Konsequenzen
verhindern zu können. Der Aktenlage sei nichts zu entnehmen, wonach die
Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Gleichstellung zwischen
Mann und Frau wenig Information zu den Aktivitäten ihres Lebenspartners
erhalten habe. Während ihres Asylverfahrens im Testbestrieb sei sie ferner
von einer unentgeltlichen Rechtsvertretung unterstützt und dabei umfas-
send über ihre Rechte und Pflichten sowie den Zweck des Asylverfahrens
informiert worden.
Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals auf ihre Pflicht zur Bekannt-
gabe allfälliger gesundheitlicher Probleme aufmerksam gemacht worden
sei, habe sie zu Beginn des Asylverfahrens keinerlei psychische Probleme
geltend gemacht. Erst nach Erhalt der Verfügung vom 13. Juni 2016 habe
sie diesbezüglich Hilfe in Anspruch genommen. Zudem sei anzumerken,
dass der ärztliche Bericht vom 7. Juli 2016 von einer Fachärztin für innere
Medizin und nicht von einer psychologisch ausgebildeten Medizinalperson
verfasst worden sei. Der darin geäusserte Befund der (…) sei daher mit
Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen. Der ärztliche Bericht vom 26. August
2016 gebe lediglich die von der Beschwerdeführerin genannten Ursachen
für ihre psychischen Probleme wieder; eine vorangehende Glaubhaftig-
keitsprüfung sei nicht Teil des medizinischen Auftrags. Das SEM gehe da-
von aus, dass anderweitige Gründe – wie etwa Probleme bei der kulturellen
Akklimatisierung in der Schweiz und Zukunftsängste im Nachgang zum ab-
lehnenden Asylentscheid – die vorgebrachten psychischen Beschwerden
verursacht hätten. In Addis Abeba existiere ein adäquates medizinisches
Behandlungsangebot, und die psychischen Probleme würden keine Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermögen.
4.4 Replizierend verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme
(…) des Ambulatoriums (…) vom 30. September 2016. Darin werde darge-
legt, dass aus vielfältigen Gründen (beispielsweise hohes Stigma psychi-
atrischer Erkrankungen, Kommunikationsbarrieren, bei sexueller Gewalt
auch Scham, Vermeidungsverhalten) fragwürdig sei, das Vorhandensein
von psychischen Beschwerden bei ausbleibender Geltendmachung zu ver-
neinen. In der Schweiz seien alle Ärzte in Psychiatrie ausgebildet. Diag-
nostiziere bereits eine Fachärztin für innere Medizin eine (…), müsse ein
deutliches und typisches Symptombild vorgelegen haben. (…).
Die Beschwerdeführerin weist überdies auf Art. 26bis Abs. 3 AsylG hin, ge-
mäss welchem nach der Anhörung geltend gemachte gesundheitliche Be-
einträchtigungen bei Nachweis ebenfalls berücksichtigt werden können.
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Seite 10
Die blosse Glaubhaftmachung dieser Beschwerden sei ausreichend, wenn
entschuldbare Gründe für das verspätete Geltendmachen vorliegen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen grundsätzlich zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz
nicht genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und in der Vernehm-
lassung sowie die Zusammenfassungen unter E. 4.1 und 4.3 kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Be-
schwerde und der Replik vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die Ereignisse im Jahre 2005 sind zufolge des fehlenden zeitlichen Kau-
salzusammenhangs mit der Ende 2011 erfolgten Ausreise als nicht asylre-
levant einzustufen, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Entgegen
der Beurteilung der Vorinstanz kann aber zufolge der Erzählungen der Be-
schwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass sie Opfer einer Ver-
gewaltigung wurde. Unklar ist hingegen, unter welchen Umständen und
wie oft dies geschehen ist. Anlässlich der ersten Anhörung erzählte sie von
einer einzigen Vergewaltigung und erwähnte – anders als bei der zweiten
Anhörung – nicht, dass sie nach der Haftentlassung auch bei sich zu Hause
von einem Polizisten aufgesucht und erneut vergewaltigt worden sei (vgl.
SEM-Akten A30 S. 8 und A38 S. 15 f.). Im Gegensatz zur Vergewaltigung
selbst, bei deren Beschreibung die Beschwerdeführerin emotionale Re-
gungen zeigte (vgl. A38 S. 11 f. F98 und F105), erzählte sie von ihrer Zeit
im Gefängnis nur sehr oberflächlich (vgl. A38 S. 15). Insbesondere konnte
sie ihren Tagesablauf lediglich vage beschreiben und zu den Verhören
nannte sie keine Details. Die Bestätigung ihrer Haftentlassung reichte sie
nicht ein, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht
wurde, und sie bis zur Überweisung ins erweiterte Verfahren eine Rechts-
vertreterin an ihrer Seite hatte. In einer Gesamtwürdigung ist die Inhaftie-
rung nicht als glaubhaft einzustufen, und es liegen keine Hinweise vor,
dass die Vergewaltigung einen asylrelevanten Hintergrund hatte. Die Vor-
instanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt und ihr eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
Eine unvollständige Sachverhaltserhebung und damit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegen nicht vor.
5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
E-4437/2016
Seite 11
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht an
und befand den Wegweisungsvollzug für zulässig. Das SEM stellte im Zu-
sammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, in Äthi-
opien würden keine Kriegszustände oder eine Situation der allgemeinen
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrschen. Hinsichtlich der indivi-
duellen Situation der Beschwerdeführerin führte es aus, sie sei eine ge-
sunde, (…)-jährige Frau mit einer Schulbildung von einigen Jahren und
habe zudem ihren Lebensmittelpunkt stets in Addis Abeba gehabt. Weiter
müsse – wie bereits dargelegt – aufgrund der angezweifelten persönlichen
Glaubwürdigkeit davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien über
ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfüge. Dieses könne sie nach
ihrer Rückkehr bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung
unterstützen. Der Umstand, dass sie in ihrem Heimatland ein Kleinkind
habe, spreche ebenfalls für ihre Rückkehr nach Äthiopien.
7.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Rechtsmitteleingabe auf
den Standpunkt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne auf-
grund des unvollständig erstellten Sachverhalts nicht abschliessend beur-
teilt werden. Immerhin seien jedoch ihr sozialer Status als alleinerziehende
Mutter sowie der gesundheitliche Zustand zu berücksichtigen.
E-4437/2016
Seite 12
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere ge-
gen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingun-
gen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Zur aktuellen Lage in
E-4437/2016
Seite 13
Äthiopien ist Folgendes festzuhalten: im April 2018 wurde Abiy Ahmed, als
erster Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister gewählt.
Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 erneut geltende Ausnah-
mezustand aufgehoben (vgl. Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency
as political crisis eases, 05.06.2018,
wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-
eases.html>, abgerufen am 15.08.2018). Im gleichen Monat gab die äthio-
pische Regierung bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und um-
zusetzen (vgl. The New York Times, Ethiopia to ‘Fully Accept’ Eritrea Peace
Deal From 2000, 05.06.2018,
world/africa/ethiopia-eritrea-peace-deal.html>, abgerufen am 15.08.2018).
Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea gilt als beendet (vgl. BBC News,
Ethiopia’s Abiy and Eritrea’s Afwerki declare end of war, 09.07.2018,
, abgerufen am
15.08.2018). Die Vereinigungen OLN, ONLF und Ginbot 7 wurden sodann
im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen
(vgl. Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list,
05.07.2018,
ginbot-7-terror-list-180630110501697.html>, abgerufen am 15.08.2018).
Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder durch Bürger-
krieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017 vom 21. Sep-
tember 2017 E. 6.2.1).
7.5.2 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht
sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender
Frauen in Äthiopien geäussert und hierzu festgehalten, dass nicht verhei-
ratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen –
nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass
solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für allein-
stehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine
Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege
zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrschein-
lichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Er-
werbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Le-
ben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vor-
aussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Ri-
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siken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haus-
halten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt
seien (a.a.O. E. 8.5).
Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in Äthiopien
in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die ur-
bane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits-
und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Re-
gionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstimmend darauf
hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen ergriffen
hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminierung abzie-
len, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt werden konnten (vgl.
zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3
m.w.H., D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6).
7.5.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie zuletzt mit
ihrem Lebenspartner wohnte. Ihre Mutter, eine Schwester sowie drei Tan-
ten mütterlicherseits leben nach wie vor in Äthiopien. Die Schule besuchte
sie elf Jahre lang, absolvierte zufolge ihrer Schwangerschaft danach je-
doch keine berufliche Ausbildung. Über Berufserfahrung verfügt sie nicht.
Nach ihrer Ausreise lebte sie drei Jahre lang in Ägypten. Ihr Sohn lebt un-
entgeltlich bei ihrer Vermieterin, welche wie eine Mutter für sie sei (vgl. A38
S. 3). Aufgrund des guten Verhältnisses der Beschwerdeführerin und ihrer
Vermieterin ist davon auszugehen, dass diese sie bei der Wiedereingliede-
rung unterstützen und bei sich aufnehmen wird. Gemäss eigenen Aussa-
gen habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen, als diese von ihrer
Schwangerschaft erfahren habe. In Ägypten traf sie eine ihrer (…) wieder
und diese ist trotz jahrelangen Kontaktabbruchs nun ihre Bezugsperson in
der Schweiz. Die familiären Verhältnisse scheinen nicht derart zerrüttet, als
dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie in Äthiopien
mehr herstellen könnte. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sie sich
eine neue Existenz wird aufbauen können.
Die Beschwerdeführerin war von Beginn an rechtlich vertreten und begab
sich nach Kenntnis des ablehnenden Asylentscheids in ärztliche Behand-
lung (erstmals am […]). Gemäss Schreiben des Universitätsspitals
B._______ vom 20. Dezember 2017 befindet sie sich weiterhin in regel-
mässiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Nach wie vor
zeige sie Symptome einer (…) sowie eine (…). Nicht erwähnt wird, wie
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häufig die Behandlungen stattfinden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht von
einer akuten und lebensgefährdenden Erkrankung auszugehen. Eine psy-
chiatrische Behandlung ist in Addis Abeba grundsätzlich möglich, auch
wenn die Kapazitäten zur Behandlung von nicht akuten und lebensgefähr-
denden Krankheiten in Äthiopien beschränkt sind. Psychisch kranke Pati-
enten (z.B. Traumapatienten) haben häufig Schwierigkeiten, Zugang zu
Spitälern zu erhalten, da deren erste Priorität das Retten von Leben sei
(vgl. Kooperation Asylwesen D-A-CH: Bericht zur D-A-CH Fact Finding
Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 41). Gesamthaft ist die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht als Wegweisungs-
vollzugshindernis einzustufen.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde und der Replik noch näher einzugehen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesver-
waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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