Abtei lung V
E-4438/2007
E-4440/2007
E-4442/2007
gyk/ jap
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Badoud, Teuscher
Gerichtsschreiber Jaggi
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren_______,
4. D._______, geboren _______, Türkei,
alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
_______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
betreffend
Urteile vom 21. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N _______, N
_______, N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Gesuchsteller ersuchten am 1. Oktober 2003 in der Schweiz um Asyl. Mit drei
gesonderten Verfügungen vom 19. April 2005 stellte das Bundesamt für Migration
(BFM) fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
B. Mit drei separaten Urteilen vom 21. Mai 2007 (_______, _______, _______) wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Gesuch-steller vom 18. Mai
2005 gegen die Verfügungen des BFM vom 19. April 2005 ab.
C. Am 29. Juni 2007 beantragen die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin die
revisionsweise Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai
2007 und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchen sie sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Weg-
weisungen für die Dauer des Revisionsverfahrens und um Verzicht auf die Erhe-
bung von Kostenvorschüssen. Zur Stützung der Vorbringen reichen sie ein Über-
weisungsformular und ein Arztzeugnis vom 4. Juni 2007 betreffend ambulanter Be-
handlung der Gesuchsteller 1 und 2 zu den Akten; gleichzeitig stellen sie ein wei-
teres Arztzeugnis die Gesuchstellerin 2 und eine Bestätigung für den bevorstehen-
den Militärdienst den Gesuchsteller 4 betreffend in Aussicht. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisungen vorläufig aus.
E. Da die drei Revisionsgesuche in der Sache zusammenhängen und in allen drei
Verfahren derselbe Revisionsgrund angerufen wird, rechtfertigt es sich vorliegend,
die Vorbringen in einem Urteil zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen ge-
gen seine Urteile zuständig. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
3vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung
und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] Anwendung.
1.2 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Urtei-
le vom 21. Mai 2007 und sind daher zur Einreichung der Revisionsgesuche legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. auch U. Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 229 f.).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderun-
gen gestellt (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, ge-
rade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substan-
ziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht ein-
zutreten (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O. S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich,
dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt,
wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA
BEERLI-BONORAND, a.a.O. S. 148 f.).
2.3 Vorliegend wird der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung
von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (121 Bst. d BGG) geltend ge-
macht und die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren dargetan. Die Eingaben er-
weisen sich damit als hinreichend begründet. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichten (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG
i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuche ist deshalb einzutreten.
2.4 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegen unbegründete Revisionsgesu-
che vor, weshalb von einem Schriftenwechsel abzusehen ist (Art. 127 BGG).
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides verlangt wer-
den, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsa-
chen dann, wenn sie geeignet sind, zu einem anderen, für die gesuchstellende
Partei günstigeren Ergebnis zu führen.
3.2 Vorliegend wird als Begründung für das Vorliegen des angerufenen Revisionsgrun-
4des im Wesentlichen geltend gemacht, es sei der dem kantonalen Anhörungspro-
tokoll beigelegte Beleg Nummer 1 (Akte BFM A10/24 S. 20, Beilage 1) vom
11./18. Oktober 2003, der Foltermarken die Gesuchstellerin 2 betreffend festhalte,
versehentlich nicht berücksichtigt worden. Die Gesuchstellerin 2 habe bei allen
drei Anhörungen und insbesondere auch bereits anlässlich der Kurzbefragung in
der Empfangsstelle vom 6. Oktober 2003 geltend gemacht, sie sei am
23. September 2003 zu Hause in E._______ abgeholt und für einen Tag auf der
Sicherheitsdirektion festgehalten worden, wo sie nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes gefragt und sehr schwer geschlagen worden sei. Beim Beleg Nummer
1 handle es sich um eine Notiz von Dr. med. F._______ mit folgendem Inhalt: „Es
liegen multiple kleine Kontusionsmarken vor an Armen und Beinen, sowie Schwel-
lungen an beiden Knöchelregionen. Unklares Schwellungsgefühl linke Gesichts-
hälfte.“ Der Arzt habe der Gesuchstellerin zudem Medikamente, ein Antihyper-
tonicum mit diuretischer Wirkung, ein Schmerzmittel, ein Gel gegen Muskel- und
Rheumaschmerzen und ein Beruhigungsmittel gegen Angst verschrieben. Die
Gesuchstellerin 2 sei offenbar am 11. und 18. Oktober 2003 vom besagten Arzt
untersucht respektive behandelt worden. Dieser Kurzbericht des Hausarztes und
die dazugehörenden Aussagen seien nicht sofort abgeklärt und später aus Verse-
hen nicht berücksichtigt worden. Seit der Einreise der Familie habe es immer wie-
der sehr deutliche Hinweise auf eine zwar kurze, aber schwere Foltererfahrung der
Gesuchstellerin 2 gegeben, deren Spuren nach der Einreise in die Schweiz noch
gesehen werden konnten.
3.3 Im Urteil vom 21. Mai 2007 die Gesuchsteller 1 und 2 betreffend (_______) wurde
in Bezug auf den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin unter anderem
ausgeführt (vgl. Ziff. 4.2.12 der Erwägungen), gemäss ärztlichem Bericht von Dr.
med. G._______ vom 27. Juni 2005 leide sie an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und an einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10:
F33.1). Die unter dem Titel „Anamnese“ in den Zeugnissen wiedergegebenen
Angaben der Gesuchsteller sowie weitere Ausführungen in den ärztlichen
Berichten entsprächen den vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft
bewerteten Asylvorbringen der Gesuchsteller. In Anbetracht der vorstehenden
Erwägungen könnten die ärztlichen Zeugnisse daher nicht als ausschlaggebendes
Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsteller gewertet werden. Die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde unter anderem damit begründet
(vgl. Ziff. 6.10 der Erwägungen), die eingereichten ärztlichen Zeugnisse seien
nicht geeignet, als Beweismittel für die als Ursache der posttraumatischen
Belastungsstörung geltend gemachten Folterungen zu dienen. Vielmehr sei
aufgrund der Aktenlage und den entsprechenden Ausführungen in den ärztlichen
Berichten davon auszugehen, dass die Ursachen der diagnostizierten
posttraumatischen Belastungsstörungen anderer Natur und insbesondere auch im
ungewissen Aufenthaltsstatus der Gesuchsteller hier in der Schweiz begründet
seien. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei eine allenfalls
weiterhin benötigte therapeutische und medikamentöse Behandlung durch einen
Psychiater auch in der Türkei möglich.
3.4 Festzustellen ist, dass der sich bei den Akten des BFM befindliche Kurzbericht von
Dr. med.F._______ vom 11./18. Oktober 2003 im Urteil vom 21. Mai 2007 nicht ex-
5plizit erwähnt wird. Alleine aus diesem Umstand kann jedoch nicht bereits gefolgert
werden, das Bundesverwaltungsgericht habe eine aktenkundige Tatsache verse-
hentlich nicht berücksichtigt. Im Urteil wurde in ausführlicher und umfassender
Weise begründet, weshalb die Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt worden
und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt seien. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob die ärztliche Kurznotiz ver-
sehentlich nicht berücksicht wurde, zumal das fragliche Schriftstück mangels Er-
heblichkeit nicht geeignet ist, zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei
günstigeren Ergebnis zu führen. Insbesondere sind die Ursachen der ärztlichen
Feststellungen in der Kurznotiz (multiple kleine Kontusionsmarken an Armen und
Beinen, Schwellungen an beiden Knöchelregionen, unklares Schwellungsgefühl
linke Gesichtshälfte) unbekannt und gelingt es den Gesuchstellern mit diesem Do-
kument nicht, eine andere Beurteilung ihrer im ordentlichen Asylverfahren als nicht
glaubhaft qualifizierten Vorbringen herbeizuführen.
Auf die Ausführungen in den Revisionseingaben, die Vorbringen der Gesuchsteller
seien im Urteil vom 21. Mai 2007 unrichtig gewürdigt worden, braucht nicht näher
eingegangen zu werden, zumal es sich um eine Urteilskritik handelt, die revisions-
rechtlich unerheblich ist.
Das Vorbringen, die Gesuchstellerin 2 sei am 28. Juni 2007 durch den Hausarzt in
die psychiatrische Klinik Münsingen überwiesen worden, nachdem sie erfahren
habe, dass der Gesuchsteller 4 die Schweiz am 25. Juli 2007 verlassen müsse,
stellt nicht einen revisionsrechtlichen, sondern allenfalls einen wiedererwägungs-
rechtlich erheblichen Sachverhalt dar, für dessen Beurteilung das BFM zuständig
wäre.
Ebensowenig vermögen die Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht aus den
eingereichten ärztlichen Dokumenten (Überweisungsformular, Arztzeugnis vom
4. Juni 2007) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal diese inhaltlich lediglich
Tatsachen (attestierte posttraumatische Belastungsstörungen beim Gesuchsteller
1 und der Gesuchstellerin 2) betreffen, welche bereits dem Urteil vom 21. Mai
2007 zugrunde lagen. Vor diesem Hintergrund braucht das in Aussicht gestellte
weitere Arztzeugnis die Gesuchstellerin 2 betreffend nicht abgewartet zu werden.
Schliesslich ist auch die in Aussicht gestellte Bestätigung für den bevorstehenden
Militärdienst den Gesuchsteller 4 betreffend nicht geeignet, einen Revisionsgrund
im Sinne des Gesetzes darzutun und erübrigt es sich mit der gleichen Begrün-
dung, auf die weiteren Ausführungen in den Revisionseingaben näher einzugehen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellern nicht gelingt, ei-
nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darzutun. Die Gesuche um
Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007 sind dem-
zufolge abzuweisen.
5. Mit der Abweisung der Revisionsgesuche wird die mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2007 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisungen gegen-
standslos.
66. Bei diesem Ausgang der Revisionsverfahren sind die Kosten den Gesuchstellern
aufzuerlegen; diese sind auf insgesamt Fr. 1800.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'800.--, werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nrn. N _______, N _______, N _______; Kopie)
- H._______ des Kantons I._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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