Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4438/2011
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 13.
November 2005 ihre Heimat in Richtung Österreich verliessen, wo sie 5
Jahre lebten, bis sie am 16. März 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie
am 17. März 2011 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 28. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der
Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimat bzw. Herkunftsstaates
befragte,
dass sie dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machten, sie seien als ethnische G._______ in H._______ von
russischen Armeeangehörigen verfolgt worden, da sie Aufständische
beherbergt und auf andere Weise unterstützt hätten,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden hierzu geltend machten, sie wollten nicht
nach Österreich zurück, weil sie dort einen negativen Entscheid erhalten
hätten und sie von dort nach Russland ausgeschafft würden,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass der Beschwerdeführer (B._______) am (…) 2005 und die
Beschwerdeführerin (A._______) am (…) 2005 in Österreich
daktyloskopisch erfasst wurden,
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dass die österreichischen Behörden am 13. Juli 2011 dem vom BFM am
1. Juli 2011 gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DVO ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 8. August 2011 – nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführenden und der EURODACTreffer feststehe und keine
Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Österreich sprechen
würden,
dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorlägen, die zuständigen österreichischen Behörden würden das Asyl
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder die
einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten und
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (NonRefoulementGebot)
gewähren,
dass die Beschwerdeführenden mit fremdsprachiger Eingabe (Russisch)
vom 11. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs
gericht Beschwerde erhoben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16.
August 2011 – eröffnet am 17. August 2011 die Beschwerdeführenden
aufforderte, innert gesetzlicher Frist eine Beschwerdeschrift in einer
Amtssprache nachzureichen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. August 2011
(Poststempel) dieser Aufforderung fristgerecht nachkamen und in der
nachgereichten Beschwerdeschrift in deutscher Sprache in materieller
Hinsicht beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als undurchführbar
zu bezeichnen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine
Personendaten an ihr Herkunfts oder Heimatland weiterzuleiten, über
eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe seien die
Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass somit die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren, vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen sind, weshalb
auf diese nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf Grund der einschlägigen Staatsverträge (DAA sowie DublinII
VO und DVODublin) Österreich als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, was auch von den
Beschwerdeführenden nicht bestritten wird,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Österreich zu prüfen sind,
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dass die Beschwerdeführenden nach Österreich ausreisen können,
welches für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde,
staatsvertraglich zuständig ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes
–Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass auch die Beschwerdeführenden nicht zu substanziieren vermochten,
inwiefern ihnen durch die Wegweisung nach Österreich die Gefahr einer
Rückschiebung drohe,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, das zu einer
anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
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erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010
vom 1. März 2010 E. 8.2),
dass demnach auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.– (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1
AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder
Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen
Anträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer