B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4438/2017
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
E-4438/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom
12. August 2015 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte er im Wesent-
lichen folgendes geltend:
Er stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er von 1993 bis Juli 1998
die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe. Da er die Schule abgebro-
chen habe, sei er innerhalb eines Monats rekrutiert worden und habe bis
zu seiner Ausreise am (…) 2014 respektive 2015 als (…) Militärdienst ge-
leistet. Er habe weder Heimurlaub bekommen als sein Vater verstorben,
noch als seine Mutter krank geworden sei. Letztere sei schliesslich im
Jahre 2013 ebenfalls verstorben. Als er an einer (…) erkrankt sei, seien
seine Demobilisierungsgesuche nicht berücksichtigt worden. Nach dem
Tod seiner Mutter habe er im Jahr 2012 respektive 2013 den definitiven
Entschluss zur Ausreise gefasst, jedoch auf eine günstige Gelegenheit ge-
wartet. Eines Tages habe er von seiner Einheit einen Passierschein erhal-
ten, um seine Cousine in D._______ zu besuchen. Da er sich in dieser
Gegend sehr gut auskenne, sei die Ausreise in den Sudan kein Problem
gewesen. In Khartum habe er etwa sieben Monate respektive zwischen
acht Monaten und einem Jahr gelebt und kurz vor seiner Weiterreise ge-
heiratet.
Der Beschwerdeführer reichte eine eritreische Identitätskarte und eine Hei-
ratsurkunde im Original sowie eine Kopie einer militärischen Bestätigung
vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (eröffnet am 10. Juli 2017) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 9. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Anerkennung als Flüchtling unter Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechts-
verbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2018 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 4. September 2018 hielt die Vorinstanz fest,
an ihren Erwägungen vollumfänglich festzuhalten, da keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.
Mit Schreiben vom 6. September 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer das Doppel der Vernehmlassung zur Kennt-
nisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4438/2017
Seite 4
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch zwei Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] sowie E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgese-
hen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob
die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint (Dispositivziffer 1) und den
Vollzug der Wegweisung als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern
4 und 5). Im Asylpunkt (Dispositivziffer 2) und betreffend die Anordnung der
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist die vorinstanzliche Verfügung
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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Seite 5
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die subjek-
tive Nachfluchtgründe behauptet. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Seine Asylbegründung
sei konstruiert und wenig plausibel und er könne das Geschilderte nicht
oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben.
Zur Begründung führte sie an, dass seine Aussagen anlässlich der BzP
und der Anhörung in wesentlichen Punkten nicht vereinbar seien. Seine
Angaben würden bezüglich seiner Schulbildung und des Zeitpunktes und
der Dauer seines Aufenthalts im Sudan sowohl in chronologischer als auch
inhaltlicher Hinsicht voneinander abweichen, was nicht allein mit seiner
verkürzten Schulbildung oder seiner offensichtlichen Schwierigkeiten im
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Seite 6
Umgang mit zeitlichen Angaben zu erklären sei, zumal er jahrelang eine
anspruchsvolle Funktion im Militär inne gehabt haben wolle. Überdies
seien seine Äusserungen bezüglich seiner Zeit im Militärdienst sowie sei-
ner Gründe, weswegen er Eritrea verlassen habe, äusserst vage und un-
substantiiert geblieben. Seine Schilderungen diesbezüglich seien sehr all-
gemein ausgefallen und hätten sich auch nach wiederholter Nachfrage in
wenigen kurzen und stereotypen Sätzen erschöpft. Insgesamt würden
seine rudimentären Angaben nicht den Eindruck erwecken, eine sich im
Mittelpunkt des Geschehens befindende Person würde von jenen ein-
schneidenden Erlebnissen sprechen, die ihr Leben massgeblich beein-
flusst und sie schliesslich zur Flucht veranlasst hätten. Es sei überdies
auch nicht nachvollziehbar, weswegen er trotz jahrelanger Absicht, Eritrea
zu verlassen, seiner Stationierung an der Grenze und seiner sehr guten
Kenntnisse der Region so lange auf eine günstige Gelegenheit zur Flucht
gewartet habe, ohne konkrete Vorkehrungen zu treffen. Es sei zwar davon
auszugehen, dass er Militärdienst geleistet habe. Es bestünden jedoch –
auch in Anbetracht seiner angeblich jahrelangen gesundheitlichen Prob-
leme, welche im Sudan innert kurzer Zeit verschwunden seien – erhebliche
Zweifel darüber, dass er bis zum Jahre 2014 ununterbrochen Dienst ge-
leistet habe und schliesslich desertiert sei.
Ferner sei gemäss Urteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er sich aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktio-
nen seines Heimatstaates konfrontiert sähe, die bezüglich Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen
lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, möglich und zumut-
bar. Insbesondere würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
7.
In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest. Seine Ausreise habe er anschaulich beschrieben.
Auch seinen Militärdienst habe er glaubhaft dargelegt. Da er kein Unab-
hängigkeitskämpfer gewesen sei, etwaige andere Freistellungen vom Mili-
tärdienst ohnehin nur temporär gelten würden und jederzeit aufgehoben
E-4438/2017
Seite 7
werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass er vom Militärdienst
freigestellt worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea sei er
somit nach wie vor Nationaldienstangehöriger und damit dienstpflichtig ge-
wesen. Aufgrund der Desertion, verbunden mit der illegalen Ausreise, hätte
er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. Es lägen also
neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren vor, welche ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. So-
mit sei er aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig
aufzunehmen. Des Weiteren verstosse die drohende erneute Rekrutierung
in den Militärdienst gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
EMRK sowie das Folterverbot respektive das Verbot der unmenschlichen
Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung sei damit
unzulässig.
Den Antrag auf Rückweisung begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht geprüft habe, ob für ihn bei einer
Wegweisung nach Eritrea eine Gefahr der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK)
oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) bestehe. Die Vorinstanz
wäre gehalten gewesen, seine konkreten Verhältnisse zu prüfen, insbeson-
dere, ob er finanziell zur Zahlung der sogenannten Diaspora-Steuer über-
haupt in der Lage sei. Auch wenn gemäss der Rechtsprechung eine Be-
strafung aufgrund der Nichtbezahlung dieser Steuer nicht auf ein asylrele-
vantes Motiv zurückzuführen sei, sei doch zu prüfen, ob es sich dabei um
eine unmenschliche Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK handle. Insbe-
sondere habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob ihm individuell zugemutet
werden könne, seinen Aufenthaltsstatus selbst zu regeln, zumal notorisch
sei, dass der spezielle Diaspora-Status erst nach drei Jahren im Exil und
Bezahlung der Diaspora-Steuer erlangt werden könne, was auf den Be-
schwerdeführer nicht zutreffe.
8.
8.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaub-
haft befunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb –
mit den nachfolgenden Erwägungen – auf die ausführliche und überzeu-
gende Argumentation gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 1)
und auf obige Zusammenfassung in E. 6 verwiesen werden. Der Inhalt der
Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E-4438/2017
Seite 8
Die – teils erheblichen – zeitlichen Widersprüche betreffend seine Ausreise
in den Sudan und die dortige Aufenthaltsdauer (vgl. vorinstanzliche Akten
A5 S. 7 und A18 F53 ff. und F81), die Dauer des Militärdienstes respektive
seiner Stationierung in E._______ (vgl. A18 F53 ff.) sowie die Hochzeit
(vgl. A5 S. 3 und A18 F83) vermochte er nicht zu erklären. Auf diese Wie-
dersprüche angesprochen sagte er einerseits, dass er nervös gewesen sei
und sich vielleicht versprochen habe und andererseits, an der BzP sich so
nicht geäussert zu haben und keine Probleme mit zeitlichen Angaben zu
haben (vgl. A18 F85 ff. und F125 ff.). Hierzu ist indes festzuhalten, dass
ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er seine protokollierten
Sachverhaltsangaben denn auch unterschriftlich bestätigt hat. Seine nach-
träglichen Erklärungsversuche, widersprüchliche beziehungsweise abwei-
chende Angaben sodann mit blosser Nervosität oder Artikulationsschwie-
rigkeiten zu relativieren, verfangen daher nicht. Im Resultat bleibt daher
unklar, wie lange er effektiv im Dienst gewesen, wann er ausgereist und
wie lange er im Sudan geblieben ist. Gerade was die zeitliche Verortung
der beschriebenen Ereignisse – Desertion und Ausreise, Aufenthalt im Su-
dan – anbelangt, wären vom Beschwerdeführer übereinstimmende Aussa-
gen zu erwarten gewesen. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch gerade
nicht zu. Da ihm dies nicht gelungen ist, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass seine einschlägigen Sachverhaltsschilderungen zutreffend
sind und er effektiv bis zu seiner Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet
hat. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) ist zudem von einer durch-
schnittlichen Dienstdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen, wobei sie
in Einzelfällen darüber hinaus gehen kann (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Da der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge bereits seit dem Jahre 1998
Dienst geleistet hat, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der mit dem
Militärdienst in Zusammenhang stehenden vorgebrachten gesundheitli-
chen Probleme – davon auszugehen, dass er vor seiner geltend gemach-
ten illegalen Ausreise ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde. In seiner
Beschwerdeeingabe bemühte er sich denn auch nicht, die von der Vor-
instanz geltend gemachten Widersprüche auszuräumen, sondern betonte
lediglich in allgemeiner Weise, dass er bis zu seiner Ausreise im Militär-
dienst gewesen sei und Eritrea illegal verlassen habe.
8.2 Somit ist der Vorinstanz zu folgen, wonach davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer zwar Militärdienst geleistet hat. Es ist ihm aber nicht
gelungen, seine Desertion glaubhaft zu machen.
E-4438/2017
Seite 9
8.3 Auch aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ergibt sich keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenz-
urteil publiziert]).
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich. Die vorgebrachte Desertion ist, wie dargelegt, nicht
glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritrei-
schen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungs-
weise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten
nicht ersichtlich.
8.4 Zur Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Natio-
naldienststatus nicht geprüft, ist folgendes festzuhalten: Da die Vorinstanz
seine Vorbringen bezüglich der Desertion wie oben dargelegt richtiger-
weise für unglaubhaft befunden hat und somit nicht davon ausging, dass
er zur Zeit seiner Ausreise aktiv im Militärdienst stand, prüfte sie korrekter-
weise lediglich noch die behauptete illegale Ausreise unter dem Gesichts-
punkt von Art. 3 AsylG und verzichtete auf die Prüfung einer möglichen
Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK hinsichtlich des Militärdienstes. Die
Prüfung seines Nationaldienststatus bildete in diesem Sinne bereits Be-
standteil der Glaubhaftigkeitsprüfung.
8.5 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun
und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
9.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG
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Seite 10
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.
11.1
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgestellt – nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
11.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er bei einer
Rückkehr nach Eritrea erneut in den Militärdienst eingezogen werden
würde. Dieser verletze sowohl das Verbot von Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK als auch das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung
gemäss Art. 3 EMRK. Ob die Gefahr einer erneuten Rekrutierung in den
Militärdienst tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägun-
gen offen gelassen werden.
11.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
E-4438/2017
Seite 11
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
E-4438/2017
Seite 12
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmensch-
lichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen
wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung
droht (vgl. oben E. 12.2.1). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert)
hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum
Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
E-4438/2017
Seite 13
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berech-
tigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen
Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen
oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allge-
meinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, dies-
bezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III,
Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinations-
entscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 11.2.1) überdies fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür
vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen (Wieder-)Einzug in
den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht. Folglich kann auch of-
fenbleiben, ob für ihn die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar oder
möglich ist. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich vorliegend.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
12.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass
er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die Diaspora-Steuer zu
entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich da-
bei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AIG).
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13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 16. August 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Mit Kostennote vom 9. August 2017 wurde ein Honorar in Höhe von
Fr. 2‘042.60 (inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend ge-
macht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10.25 Stunden erscheint
deutlich zu hoch und ist angemessen anzupassen. In Anbetracht sämtli-
cher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von insgesamt
6 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Der Aufwand von 0.25 Stun-
den für das Erstellen einer Honorarnote ist überdies nicht anrechenbar und
der Stundenansatz ist denn auch auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertre-
terinnen und Vertreter zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend ge-
machte einmalige Spesenpauschale von Fr. 50.‒, da vom Gericht nur ef-
fektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des
BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Der amtlichen Rechts-
beiständin wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 972.- (inkl. Mehrwert-
steuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4438/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 972.-
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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