Abtei lung V
E-4439/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 8. Mai 2008 i.S. Einreisebewilligung
und Asyl / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4439/2008
Sachverhalt:
A.
Am 5. September 2007 (Eingang am 13. September 2007) deponierte
die Beschwerdeführerin schriftlich ein Asylgesuch für sich und ihren
Sohn auf der Schweizer Botschaft in Colombo. Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen die geltend, ihr Ehemann sei am
14. Februar 2007 in Colombo entführt worden. Seither habe sie
dessen Aufenthaltsort nicht ausfindig machen können und lebe
nunmehr in ständiger Angst. Ihr Sohn und sie selbst hätten
verschiedene Schwierigkeiten zu erdulden. Als Beilage reichte die
Beschwerdeführerin eine Erklärung zuhanden der Human Rights
Commission of Sri Lanka betreffend die Entführung ihres Ehemannes
ein.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen übermittelte die
Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in Colombo am
29. Oktober 2007 sowie am 19. November 2007 weitere Dokumente
betreffend ihren Ehemann, im Wesentlichen bestehend aus
Erklärungen gegenüber der genannten Menschenrechtsorganisation.
Dabei bringt sie unter anderem vor, sie sei wiederholt mittels
anonymer Anrufe bedroht worden und befürchte Übergriffe auf ihre
Person und auf ihren Sohn.
B.
Mit identischen Schreiben vom 9. Oktober 2007 und
1. November 2007, enthaltend einen abschliessenden Fragekatalog,
wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft
aufgefordert, ihr Asylgesuch detaillierter zu begründen.
C.
Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung der Botschaft Folge,
indem sie mittels der Antwortschreiben von 22. Oktober 2007 und
19. November 2007 zu den übermittelten Fragen Stellung nahm.
Sodann gab sie verschiedene, teilweise bereits eingereichte,
Beweismittel zu den Akten.
D.
Die Schweizer Botschaft übermittelte in Anwendung von Art. 20 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am
8. Januar 2008 die Asylakten mit ihrem Bericht an das BFM. Im Bericht
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wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte auch auf ein
erneutes Ersuchen hin die gestellten Fragen nicht befriedigend
beantwortet. Der Unterzeichnende habe entschieden, keine Befragung
mit der Beschwerdeführerin durchzuführen, da diese nach seinem
Dafürhalten die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nicht
erfülle.
E.
Am 16. Februar 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als
"reminder" bezeichneten Eingabe an die Schweizer Botschaft in
Colombo, worin sie sinngemäss ihre bisherigen Vorbringen
wiederholte.
F.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2008, welche der Beschwerdeführerin durch
Vermittlung der Schweizer Botschaft in Colombo zugestellt wurde,
verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte
gleichzeitig das Asylgesuch ab.
G.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2008 (Eingang am 3. Juli 2008) ersucht
die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der Verfügung
vom 8. Mai 2008 und um Überprüfung und Gutheissung des
Asylgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich be-
gründet sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder
ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchen-
de Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 20 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bun-
desamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
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4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin gel-
tenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131
ff.).
5.
5.1 Die Verfügung vom 8. Mai 2008 begründete das BFM im
Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin mache
geltend, ihr Ehemann sei seit dem 14. Februar 2007 unbekannten
Aufenthaltes und sie würde von Unbekannten telefonisch bedroht. Eine
für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege indessen nur
dann vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen könne,
dass sie selbst aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe
ernsthaft verfolgt werde resp. ernsthafte Nachteile zu befürchten habe
und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden könne.
Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin - abgesehen von telefonischen Drohungen –
ernsthafte Nachteile erlitten hätte oder ihr solche drohen würden.
Damit weise die Beschwerdeführerin, ebenso wenig wie ihr Sohn, ein
persönliches Gefährdungsprofil auf. Auch aus dem Umstand, dass ihr
Ehemann verschleppt worden sei, könne sie keine Einreiserelevanz
ableiten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, seit
der Entführung ihres Ehemannes sei ihr Leben in Gefahr, unbekannte
Personen würden sie bedrohen. So habe sie am 27. Mai und am 10.
Juni 2008 weitere Drohungen per Telefon erhalten. Früher habe sie mit
anderen Angehörigen von entführten Personen an
Protestkundgebungen in Colombo teilgenommen. Aufgrund der
Bedrohungen ihres Lebens habe sie dies nun aufgegeben.
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6.
6.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art.
19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in ei-
nem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert
unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Be-
fragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die An-
hörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Per-
son bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ih-
re Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in al-
ler Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von
einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen
(BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
6.2 Vorliegend hat die Botschaft in Colombo auf eine persönliche
Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet. Die Botschaft selbst
begründet diese Entscheidung in ihrem Bericht vom 8. Januar 2008 in
aller Kürze damit, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
zur Asylgewährung nicht erfülle.
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Gemäss dem zitierten Leitentscheid ist einzig die Frage von
Bedeutung, ob eine persönliche Befragung faktisch, organisatorisch
und kapazitätsmässig möglich ist. Ob der entsprechende
Entscheidträger der Auslandvertretung eine Befragung auch für
notwendig hält, spielt demgegenüber keine Rolle.
Faktische Unmöglichkeit liegt etwa dann vor, wenn persönliche Gründe
wie Krankheit es der asylsuchenden Person verunmöglichen,
persönlich vorzusprechen, oder etwa wenn die Reise für sie ein
unverhältnismässiges Risiko darstellen würde. Vorliegend sind keine in
der Person der Beschwerdeführerin liegende Hindernisse ersichtlich;
auch wäre es ihr durchaus möglich gewesen, für eine Befragung nach
Colombo zu reisen. Zwar liegt eine erhebliche Distanz zwischen ihrem
Wohnort B._______ und dem Botschaftssitz Colombo. Wie jedoch den
Akten entnommen werden kann, hat sie die erforderliche Reise im
fraglichen Zeitraum mehrmals unternommen. So hat sie der in
Colombo ansässigen Menschenrechtsorganisation die Entführung
ihres Ehemannes persönlich gemeldet. In der Beschwerdeschrift hat
sie zudem angegeben, in Colombo an Protestkundgebungen für
Entführungsopfer teilgenommen zu haben.
Ein Hinweis der Auslandsvertretung auf organisatorische oder
kapazitätsmässige Schwierigkeiten kann den Akten nicht entnommen
werden.
6.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin weder von der
schweizerischen Vertretung in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 5.
September 2007 befragt, noch wurde sie mittels individualisierten
Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe
aufgefordert. Die ihr von der Vertretung zugestellten Fragebogen vom
9. Oktober 2007 und vom 1. November 2007 genügen den oben
erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
nicht, bestehen sie doch einzig in einer standardisierten Vorlage.
Mithin werden darin keine auf den konkreten Fall bezogene Fragen
gestellt, was nicht zuletzt daraus ersichtlich ist, dass beide Schreiben
inhaltlich identisch sind. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits die
pauschal gehaltenen Fragen bereitwillig beantwortet und so nach
Möglichkeit an der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt, wenngleich sie
es versäumt hat, in Bezug auf asylrelevante Umstände die nötige
Klarheit zu schaffen. Ihrer Mitwirkungspflicht ist sie damit
nachgekommen. Dass sie als juristischer Laie nicht von sich aus nach
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Asylrelevanz gewichtet hat, kann ihr nicht vorgehalten werden.
Wenn nun die Schweizer Botschaft in Colombo die erhaltenen
Präzisierungen als ungenügend erachtet hat, so wäre es ihr anheim
gestanden, die Beschwerdeführerin doch noch zu einer persönlichen
Befragung einzuladen. Auf diese Weise hätten der Beschwerdeführerin
die Lücken ihrer Darstellung aufgezeigt und diese durch gezieltes
Nachfragen geschlossen werden können. Auch vor dem Hintergrund
dieser rein sachlichen Überlegungen hätte sich diese Massnahme
geradezu aufgedrängt.
Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, es ergäben sich
aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für erlittene oder
drohende ernsthafte Nachteile. Es wird etwa festgehalten, der
Beschwerdeführerin gelinge es nicht, aus der Verschleppung ihres
Ehemannes eine Einreiserelevanz abzuleiten. Richtig ist, dass der
Zusammenhang zwischen der Verschleppung des Ehemannes und der
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin allein aus der
Aktenlage nicht ersichtlich wird. Genau solche Fragen hätten gemäss
dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrensgang durch eine
Anhörung der Beschwerdeführerin geklärt werden müssen (vgl. dazu
ausführlich BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). Der Feststellung des BFM,
der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten, kann
nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
6.4 In Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Mai 2008 führt das BFM aus, da
es den Sachverhalt als erstellt betrachte und davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Informationen beifügen
möchte, könne vorliegend auf eine persönliche Anhörung durch die
Schweizer Botschaft verzichtet werden. Die Frage, ob diese
Ausführungen den Anforderungen an Gesetz und Rechtsprechung
genügen, kann in Anbetracht der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund
der zitierten Rechtsprechung erscheint aber zumindest fraglich, ob die
alleinige Feststellung in einer ablehnenden Verfügung der Vorinstanz,
der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten,
überhaupt je als genügende Grundlage für den Verzicht auf eine
persönliche Befragung dienen kann, soweit die asylsuchende Person
nicht im Gegenzug Gelegenheit erhält, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern.
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit die
behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung
dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht
schon deshalb nicht zur Debatte, weil die angefochtene Verfügung
nach Ausfällung des Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2007/30) erstellt worden ist (vgl. Entscheid vom 23. Mai 2008
i.S. D-1433/2007, E. 3.3 e contrario).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen,
folglich sind ihr keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen auch
keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2008 wird aufgehoben; die Vorins-
tanz wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizer Vertretung
in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführerin und um nachträgliche Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und den mit der
Beschwerde eingereichten beglaubigten beziehungsweise origina-
len Beweismitteln (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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