B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4439/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Ju-
ni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus
B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge [im April] 2010 illegal aus sei-
nem Heimatland aus und gelangte am 19. April 2010 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe erst-
mals ein Asylgesuch stellte. Von dort aus wurde er am 21. April 2010 nach
Altstätten transferiert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Mai 2010 und
der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai 2010 trug er im Wesentlichen fol-
gende Gründe für die Flucht aus seinem Heimatland vor:
Er sei Mitglied der Partei "C._______" gewesen, welche Gegner von Ahma-
dinejad vereinige. Ab (…) Juni 2009 habe er sich an allen Demonstrationen
beteiligt, die im Rahmen der auf die Präsidentschaftswahl folgenden Unru-
hen stattgefunden hätten. [Anfang] 2010 sei er während einer erneuten De-
monstration gegen die Wahl Ahmadinejads von den Ordnungskräften fest-
genommen und so stark geschlagen worden, dass er heute noch Narben
am ganzen Körper habe. Danach sei er in Handschellen gelegt und mit
verbundenen Augen im Auto der Ordnungskräfte zu deren [Posten] ge-
bracht worden, wo er während [einigen] Tagen zusammen mit 150 anderen
Personen in einer Gemeinschaftszelle festgehalten worden sei. In dieser
Zeit sei er befragt sowie psychisch gefoltert worden, indem man ihn nicht
zur Toilette habe gehen lassen und ihm kaum etwas zu essen gegeben
habe. Einmal sei es zu Unruhen unter den Inhaftierten gekommen, weshalb
die Ordnungskräfte Tränengas zu ihnen hineingeworfen hätten. Bei der
Freilassung [Anfang] 2010 habe der Beschwerdeführer eine Erklärung ab-
geben müssen, wonach er sich nie mehr an einer regierungsfeindlichen
Demonstration beteilige. Es sei ihm gedroht worden, dass er, wenn er sich
nicht an diese Erklärung halte, eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jah-
ren erhalten würde.
[Im] März 2010 habe er von einer unterdrückten Nummer aus einen Tele-
fonanruf bekommen. Es sei von ihm verlangt worden, dass er sich noch
am gleichen Tag bei der Sicherheitspolizei melde, da diese noch weitere
Fragen an ihn habe. Da er während der Demonstration [Anfang] 2010 so
stark geschlagen worden sei, habe er sich aber davor gefürchtet, dieser
Aufforderung Folge zu leisten. Aus Angst, dass ihn die Ordnungskräfte im
Haus seiner Schwester, wo er bis anhin gewohnt habe, aufsuchen könnten,
habe er seine Bleibe [im] März 2010 verlassen und sei zu Freunden gezo-
gen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Iran [im] April 2010
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aufgehalten. In dieser Zeit sei er noch einige Male von einer unterdrückten
Nummer aus angerufen worden, habe die Anrufe jedoch nicht beantwortet.
Nach Angaben seiner Schwester habe die Sicherheitspolizei ihn, als er sich
bereits in der Schweiz befunden habe, bei ihr zu Hause gesucht und ihre
Wohnung durchsucht.
Zur Untermauerung seines Verfolgungsvorbringens legte der Beschwerde-
führer im ersten Asylverfahren vor der Vorinstanz eine Kopie eines Bestä-
tigungsschreibens bezüglich der Abnahme diverser persönlicher Effekten
durch die Sicherheitspolizei anlässlich seiner Festnahme [Anfang] 2010
(A8/1, Beilage 3), eine Kopie eines Antragsformulars bezüglich Rückgabe
dieser Gegenstände (A8/1, Beilage 2), einen Vorvertrag des Grundbuch-
amtes (A8/1, Beilage 4) sowie die Nachweise für die Zustellung dieser Do-
kumente aus dem Iran (A8/1, Beilagen 1 und 5) ins Recht.
A.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies die Vorinstanz das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Festnahme [Anfang] 2010 und des Telefonanrufs [im]
März 2010 eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe. So könne vor dem Hintergrund der von ihm
abgegebenen "Garantie", wonach er bei einer erneuten Teilnahme an einer
regimekritischen Demonstration inhaftiert würde, nicht nachvollziehbar er-
klärt werden, weshalb er ohne neuerlichen Grund nochmals festgenom-
men werden sollte. Zudem hätten die Behörden genügend Gelegenheit ge-
habt, den Beschwerdeführer festzunehmen, habe dieser zwecks Rück-
gabe seiner eingezogenen Effekten doch [im] März 2010 und somit vor
dem Telefonanruf [später im März] 2010 nochmals bei der Polizei vorge-
sprochen. Auch hätten es die Behörden bei einem tatsächlichen Interesse
an der Festnahme des Beschwerdeführers nicht einfach bei den Telefon-
anrufen bewenden lassen, sondern wären ohne Voranmeldung an seinem
Wohnort aufgetaucht und hätten ihn direkt mitgenommen. Im Übrigen sei
auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifel-
haft, wobei mangels Asylrelevanz derselben nicht näher darauf einzugehen
sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumut-
bar und möglich.
A.c Mit Urteil vom 24. April 2014 (Verfahren E-1524/2014) wies das Bun-
desverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2014 er-
hobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
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dass der Beschwerdeführer zwar in irgendeiner Art und Weise in die Pro-
teste im Wahljahr 2009 verwickelt gewesen und inhaftiert worden sein
könnte, wobei auch Misshandlungen nicht auszuschliessen seien. Aller-
dings unterscheide er sich in dieser Hinsicht nicht von einer Vielzahl von
Protestierenden, die bei den damaligen Demonstrationen oder danach
festgenommen, kurzzeitig inhaftiert und befragt worden seien. Zudem sei
es eine blosse Behauptung, dass hinter der Kontaktaufnahme vom (…)
März 2010 die Behörden steckten. Selbst wenn der Beschwerdeführer an
jenem Tag telefonisch kontaktiert worden sei, hätte er nämlich nicht mit Si-
cherheit wissen können, ob hinter dem Anruf tatsächlich eine staatliche
Stelle stand. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für
den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung respektive
eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bezüglich der
auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit (Teil-
nahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz) führte das
Gericht aus, dass diese nicht geeignet sei, das Interesse der heimatlichen
Behörden am Beschwerdeführer zu wecken. So habe er als einfaches Par-
teimitglied kein exponiertes Wirken an den Tag gelegt.
B.
B.a Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 19. Mai 2014, betitelt als "Wieder-
erwägungsgesuch / Neues Asylgesuch i.S. A._______ N (…)", machte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, im vorliegenden Fall lä-
gen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die eine erneute
Überprüfung der Angelegenheit seines Klienten rechtfertigten. Zur Unter-
mauerung dieser Argumentation reichte er einen auf [einer Internetseite]
veröffentlichten Bericht zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere
zu seiner Inhaftierung im Iran und seiner aktuellen Situation als abgewie-
sener Asylbewerber, vom (…) 2014 mit dem Titel "[Artikel 1]" ein (A2, Bei-
lage 1) und führte dazu aus, dass der genannte Sender von den iranischen
Sicherheitsorganen systematisch überprüft werde, weshalb Letztere auf-
grund dieses Berichts nun zusätzlich auf den Beschwerdeführer sensibili-
siert seien und dessen Personalien mit Sicherheit erneut registriert hätten.
Weiter reichte er zwei auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisa-
tion] veröffentlichte Fotografien der Demonstration vom 1. Mai 2014 in [der
Schweiz] ein, auf denen auch er abgebildet ist (A2, Beilage 1), und wies
darauf hin, dass diese Demonstration, wie jedes Jahr, von den iranischen
Sicherheitsagenten geheimdienstlich wahrgenommen worden sei. Zudem
reichte er eine Bestätigung einer exilpolitischen iranischen Vereinigung in
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England mit dem Namen "(…)" vom 12. Mai 2014 ein, wonach er sich öf-
fentlich als Kritiker des Islamischen Regimes im Iran betätigt habe und ihm
bei einer Rückkehr dorthin eine Verfolgung an Leib und Leben drohe (A2,
Beilage 2; zum Ganzen A1/2).
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 wandte sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers erneut an die Vorinstanz. Unter Beilage eines auf Per-
sisch abgefassten Ausdrucks einer Internetseite und eines Berichts mit
dem Titel "Tänzer aus dem Iran sind wieder frei und happy" (A2, Beilage 3)
wies er sie darauf hin, dass der Sprecher der iranischen Justizbehörde,
Mohseni Ejeie, vor wenigen Tagen von der Einleitung eines Gerichtsver-
fahrens in Abwesenheit für 13 Angeschuldigte der sogenannten "Grünen
Bewegung" berichtet habe. Ferner habe er über die Gerichtsverfahren für
Mitglieder dieser Bewegung, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien,
informiert und die im Ausland verbliebenen Mitglieder zur freiwilligen Rück-
kehr aufgefordert (A4/1).
B.b Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom
19. Mai 2014 als zweites Asylgesuch, trat mit Verfügung vom 30. Mai 2014
in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht da-
rauf ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer mache in
seinem Asylgesuch vom 19. Mai 2014 keine neuen Asylgründe geltend. So
würden sich die neu geltend gemachten exilpolitischen Betätigungen qua-
litativ in keiner Form von den im ersten Verfahren vorgebrachten Handlun-
gen abheben und seien lediglich als Fortführung von bereits bekannten Ak-
tivitäten zu werten. Folglich berufe sich der Beschwerdeführer auf diesel-
ben Gründe, die er bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht
habe, weshalb ein wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch im
Sinne von Art. 111c AsylG vorliege.
B.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfü-
gung vom 30. Mai 2014 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten
und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren.
Im Rahmen jenes Beschwerdeverfahrens reichte er weitere Fotografien,
auf denen auch er abgebildet ist, ein und führte dazu aus, dass diese an-
lässlich [einer regimekritischen Protestkundgebung im Jahr 2015], ge-
macht worden seien.
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B.d Mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Verfahren E-3036/2014) hiess das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Juni 2014 gut, hob die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2014 auf und wies sie an, das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. Zur Begrün-
dung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass dieses zweite Asylge-
such sowohl als gehörig begründet anzusehen sei, als auch inhaltlich nicht
als haltlos bezeichnet werden könne. So sei das Vorbringen, aufgrund exil-
politischer Tätigkeiten eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten,
im iranischen Kontext nicht völlig absurd. Zudem rechtfertige es sich, die
Beweismittel in ihrer Gesamtheit, das heisst unter Berücksichtigung ihrer
allfälligen Wechselwirkungen, zu würdigen, gehe die Identität des Be-
schwerdeführers doch aus der Internetseite von "(…)" hervor. Nicht auf das
zweite Asylgesuch einzutreten, obwohl sich das Argument der exilpoliti-
schen Tätigkeit auf neue Tatsachen wie die erneute Beteiligung an einer
Demonstration stütze, widerspreche Art. 111c AsylG und sei damit rechts-
widrig.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am 30. Juni 2015 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nicht davon auszu-
gehen sei, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge,
das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach
Art. 3 AsylG aussetzen würde. So sei sein Verhalten in der Schweiz in sei-
ner Gesamtheit betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der ira-
nischen Behörden zu bewirken. Bezüglich seines Vorbringens, die irani-
schen Geheimdienste respektive Sicherheitsbehörden hätten ihn aufgrund
seines politischen Engagements in der Schweiz (erneut) identifiziert, sei
festzuhalten, dass zwar bekannt sei, dass sich die iranischen Behörden
grundsätzlich für exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interes-
sierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Über-
wachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten
aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervor-
träten und als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen wür-
den. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer in entsprechender, qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt
habe. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern. Die Bestätigung der [exilpolitischen iranischen Vereinigung], bei der
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es sich augenfällig um ein Gefälligkeitsschreiben handle, sage nichts über
seine politische Betätigung oder eine mögliche Exponiertheit aus. Der auf
[einer Internetseite] veröffentlichte Bericht enthalte zwar das Foto des Be-
schwerdeführers sowie seinen Namen und seinen derzeitigen Aufenthalts-
ort, was seine Identifizierung zuliesse. Indes seien ihm keine weiteren An-
gaben, die dem Beschwerdeführer ein besonderes politisches Profil verlei-
hen würden, zu entnehmen. So berichte der kurze Artikel von seiner Fest-
nahme im Iran im Jahr 2010 während eines Protestes gegen das Wahlre-
sultat und von der von ihm geltend gemachten Misshandlung. Weiter werde
berichtet, dass er erneut festgenommen worden sei, woraufhin er den Iran
illegal verlassen habe. Zusätzliche Angaben zu einer weiteren politischen
Betätigung im Iran oder in der Schweiz seien dem Artikel demgegenüber
nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund bestünden auch keine An-
haltspunkte dafür, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der
geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den seien. Mit Bezug zum Entscheid des Committee Against Torture (CAT),
X. gegen die Schweiz, Entscheid 470/2011 vom 24. November 2014 –
demzufolge iranische Staatsbürger, die den Iran illegal verlassen und im
Ausland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, bei einer Rückkehr
Gefahr liefen, Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt zu sein – sei da-
rauf hinzuweisen, dass den darin zitierten Berichten zu entnehmen sei,
dass eine illegale Ausreise für sich alleine genommen zur keiner Bestra-
fung führe. Die leicht festzustellende irreguläre Ausreise könne allerdings
die Entdeckung von weiteren, den einreisenden Personen zur Last geleg-
ten Delikten zur Folge haben. Da die iranischen Behörden den Beschwer-
deführer nach der vorgebrachten, möglichen Haft von [mehreren] Tagen
[Anfang] 2010 freigelassen hätten und die erneute Vorladung durch die Be-
hörden unglaubhaft erscheine, bestehe offensichtlich kein weiteres Inte-
resse an seiner (Straf-)Verfolgung. Somit sei nicht ersichtlich, für welche
Vergehen die iranischen Behörden ihn bei einer Rückkehr in den Iran zur
Rechenschaft ziehen könnten. Seine punktuellen und spärlich dokumen-
tierten Demonstrationsteilnahmen ab 2014 liessen ihn – wie bereits er-
wähnt – nicht als ernsthafte Bedrohung des iranischen Regimes erschei-
nen. Auch die einmalige Berichterstattung auf [einer Internetseite] dürfte
kein Interesse an seiner Verfolgung erweckt haben. Genauso wenig lasse
sich aus den weiteren Beweismitteln etwas zu seinen Gunsten ableiten. So
habe der Beschwerdeführer keine Hinweise dafür geliefert, dass er selber
– wie in einem der eingereichten Artikel berichtet worden sei – in Abwesen-
heit beschuldigt oder angeklagt worden sei. Vielmehr erscheine eine An-
schuldigung oder Anklage angesichts seiner Freilassung [Anfang] 2010 un-
wahrscheinlich.
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Seite 8
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er da-
rum, es sei wegen Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses respektive Gerichtsgebühren zu verzichten und der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei im Iran – wenn auch nur kurz – inhaftiert gewesen und sei den hei-
matlichen Behörden somit bekannt. Zudem könne er in der Schweiz auf
eine lange Liste politischer Aktivitäten blicken. Dabei sei er mit eigenem
Namen aufgetreten und habe mit seinen Reden mit Gewissheit die Mitar-
beiter des Ettelaat in der Schweiz verärgert. Des Weiteren sei der Be-
schwerdeführer mehrmals [auf einer Internetseite] in identifizierbarer
Weise aufgetreten. Im ersten von ihm verfassten Artikel habe er sich mit
[Thema A (Artikel 2)] auseinandergesetzt. Im zweiten von ihm geschriebe-
nen Artikel beweise er, dass [Thema B (Artikel 3)]. Für derartige Schriften
gebe es in der Islamischen Republik Iran keine Gnade. Insgesamt seien
die Aktivitäten des Beschwerdeführers, nicht zuletzt wegen seiner Vorge-
schichte und früheren Inhaftierung, durchaus geeignet, willkürliche Strafen
zu provozieren.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ne-
ben Ausdrucken der beiden zuvor erwähnten Artikel auf [einer Internet-
seite] diverse, ihn nicht direkt betreffende Berichte und Artikel zur Men-
schenrechtslage im Iran ein.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine deutsche Übersetzung
der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen beizubringen, ansonsten
das Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde. Die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung verwies es auf einen späteren Zeitpunkt und wies den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kosten-
note einzureichen habe, ansonsten das Gericht die allfällige Entschädi-
gung im Zeitpunkt des Entscheids aufgrund der Akten einschätzen werde.
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F.
Mit Eingabe beim SEM vom 4. August 2015 – von diesem am darauffol-
genden Tag ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – verwies der
Beschwerdeführer auf diverse, nicht ihn direkt betreffende und zum Teil be-
reits mit der Beschwerde eingereichte Artikel bezüglich der Situation im
Iran, die er auf seiner Internetseite aufgeschaltet habe.
G.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
eine Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Artikels betref-
fend [Thema A (Artikel 2)] sowie eine Übersetzung des ebenfalls mit der
Rechtsmitteleingabe ins Recht gelegten Artikels bezüglich [Thema B (Arti-
kel 3)] zukommen.
H.
Mit Eingabe vom 26. August 2015 wandte sich der Beschwerdeführer er-
neut ans Bundesverwaltungsgericht und trug – unter Beilage diverser Do-
kumente – vor, dass er nach anfänglicher Genehmigung des zuständigen
Migrationsamtes rasch eine Arbeitsstelle gefunden habe, ihm die Behörde
kurz darauf aber das Arbeiten untersagt habe. Ferner machte er geltend,
dass die Islamische Republik Iran mit anhaltender Intensität Todesurteile
vollstrecke und er nach all seinen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit Sicher-
heit ernsthafte Probleme erhalten werde.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2015 führte das SEM aus, es
zweifle hinsichtlich des Artikels über [Thema A (Artikel 2)] (Beilage 2) da-
ran, dass dieser durch den Beschwerdeführer verfasst worden sei. So ent-
halte die Beilage 2 im persischen Original unter dem Titel des Artikels den
Hinweis „durch D._______ geschrieben“. Dies fehle indes in der deutschen
Übersetzung. Die Quelle – [eine Internetseite] – sei auf der Beilage 2 von
Hand hinzugefügt worden und habe sich im Zeitpunkt der Vernehmlassung
nicht mehr abrufen lassen, weshalb es dem SEM nicht möglich gewesen
sei, den Artikel am angegebenen Publikationsort zu konsultieren, um Infor-
mationen über die Autorenschaft zu gewinnen. Die Kommentarfunktion und
das „Facebook Comments Plug-In“ am Ende des Artikels würden die Frage
aufwerfen, ob der ursprünglich von D._______ verfasste Artikel eventuell
auf Facebook gepostet worden sei. Den zweiten Artikel zur [Thema B (Ar-
tikel 3)] habe das SEM auf der Webseite (…) nicht finden können. Eine
genaue Quellen- respektive Fundortangabe im Internet sei in der Be-
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Seite 10
schwerdeschrift nicht enthalten. Aus diesen Gründen habe das SEM Zwei-
fel daran, dass die genannten Artikel tatsächlich auf der Webseite von (…)
publiziert worden seien.
J.
In seiner Replik vom 13. September 2015 trug der Beschwerdeführer vor,
dass beide Artikel von ihm verfasst und mit seinem Namen im Internet pu-
bliziert worden seien. Ob die Artikel von jemand anderem verfasst worden
seien, könne heute mit einem Programm abgeklärt werden, weshalb das
SEM bezüglich seiner Behauptung den Beweis hätte erbringen können
respektive müssen. Zur aktuellen Situation im Iran führte er aus, dass die
Regierung in seinem Heimatland seit dem Abschluss des Atom-Abkom-
mens leider eine internationale Legitimation erhalten und so die Erlaubnis
bekommen habe, täglich mehrere Menschen hinzurichten.
K.
Im Nachtrag zu seiner Replik trug der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. September 2015 ferner vor, dass die Journalistin, D._______, seinen
Artikel auf [einer Internetseite] veröffentlicht habe und als solche auch er-
wähnt worden sei. Selbstverständlich könne sie dies bestätigen, wobei dies
bereits offensichtlich aus dem Internet hervorgehe.
L.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 teilte der Beschwerdeführer ferner
mit, er habe an der letzten Demonstration gegen die Islamische Republik
Iran vom (…) 2015 in [der Schweiz] aktiv teilgenommen, wobei davon aus-
zugehen sei, dass sich Agenten des Informationsministeriums unter die
Demonstranten gemischt hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens
reichte er Ausdrucke der auf der Internetseite der [exilpolitischen Organi-
sation] veröffentlichten Fotografien dieser Demonstration sowie die in die-
sem Rahmen verabschiedete Resolution ein. Ferner trug er vor, dass er
wiederum einen Artikel – mit dem Titel „[Artikel 4]“ – auf [einer Internetseite]
publiziert habe.
M.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
druck der Internetseite (…) ein, dem zu entnehmen ist, dass sein am 22.
September 2015 beim Gericht eingereichter [Artikel 4] dort in deutscher
Sprache aufgeschaltet ist.
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Seite 11
N.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 wandte sich der Beschwerdeführer er-
neut ans Gericht und legte einen Ausdruck eines weiteren auf [einer Inter-
netseite] aufgeschalteten Artikels mit dem Titel „[Artikel 5]“ sowie eine deut-
sche Übersetzung dazu ins Recht. Ferner reichte er fünf Bilder anlässlich
einer Sitzung im Zusammenhang mit dem Internationalen Tag der Men-
schenrechte am (…) 2015 in [der Schweiz], auf denen auch er zu sehen
sei und welche über das Internet frei zugänglich seien, sowie den Aufruf
[einer Organisation] anlässlich des Internationalen Tags der Menschen-
rechte ein. Schliesslich legte er seiner Eingabe vom 13. Januar 2016 drei
Artikel über die Menschenrechtslage, die vielen Hinrichtungen und die
krasse Verletzung der politischen Rechte und der Freiheitsrechte bei.
O.
Mit Eingabe vom 28. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
am (…) und am (…) 2016 an Demonstrationen gegen die Islamische Re-
publik Iran in [der Schweiz] teilgenommen, und reichte dazu auf der Inter-
netseite der [exilpolitischen Organisation] veröffentlichte Fotografien die-
ser Demonstration sowie die in diesem Rahmen geschriebenen Aufrufe
und die verabschiedeten Resolutionen ein. Ferner legte er zwei Zeitungs-
artikel ins Recht, die darlegten, dass sich die Menschenrechtssituation im
Iran verschlechtert habe, und wies darauf hin, dass gemäss dem bisher
einzigen Presse-Communiqué der iranischen Justiz – welche als Video
auf einer CD-Rom ins Recht gelegt wurde – die Beteiligten der Unruhen
vor sechs Jahren weiterhin verfolgt würden.
P.
Am 16. Juli 2016 unterrichtete der Beschwerdeführer das Gericht darüber,
dass er erneut an zwei Demonstrationen – am (…) 2016 in [der Schweiz]
und am (…) 2016 in [der Schweiz] – teilgenommen habe. Er legte wiede-
rum im Internet veröffentlichte Fotografien dieser beiden Anlässe sowie die
damit zusammenhängenden Aufrufe und Resolutionen ins Recht. Ferner
reichte er einen Ausdruck eines weiteren auf [einer Internetseite] aufge-
schalteten Artikels mit dem Titel „[Artikel 6]“ sowie eine deutsche Überset-
zung dazu ein. Schliesslich reichte er mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2016
eine von mehreren Personen unterzeichnete Petition gegen seine Wegwei-
sung ein.
Q.
Am 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
Mitgliedschaft bei der [exilpolitischen Organisation] ein. Ferner verwies er
E-4439/2015
Seite 12
auf das neue iranische Gesetz gegen politische Verbrechen, von dem er
selbst erfasst sei, weshalb er bei seiner Rückkehr in den Iran in politisch
motivierter Weise strafrechtlich verfolgt würde.
R.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er wiederum an zwei Demonstrationen – am (…) 2016 in [der Schweiz] und
am (…) 2016 in [der Schweiz] – teilgenommen habe. Er legte erneut im
Internet veröffentlichte Fotografien dieser beiden Anlässe sowie die damit
zusammenhängenden Aufrufe und Resolutionen ins Recht. Des Weiteren
reichte er im Internet aufgeschaltete Fotografien anlässlich einer Verteilung
von Flugblättern in [der Schweiz] ein.
S.
Am 25. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Ge-
richt und schilderte diesem nochmals seine Fluchtgründe sowie das Asyl-
verfahren und sein Leben in der Schweiz. Er wies darauf hin, dass er sich
bislang keinerlei Fehlverhalten habe zu Schulden kommen lassen und
dass er beim Sozialamt eine Ausbildung absolviert und daraufhin sogar für
Fr. 3. pro Stunde gearbeitet habe. Er machte zudem darauf aufmerksam,
dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten gegen das Regime von die-
sem dauerhaft bedroht worden sei, weshalb er um einen positiven Ent-
scheid in seiner Sache ersuche.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 forderte das Gericht den
Beschwerdeführer auf, für alle von ihm verfassten Artikel die exakten Inter-
netlinks (URL) anzugeben. Ferner forderte es ihn auf, jegliche exakten In-
ternetlinks (URL) für weitere auf Internetplattformen, die auf seinen Namen
laufen, aufgeschaltete Artikel anderer Autoren anzugeben.
U.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nach und gab die Links für folgende Artikel, die nach wie vor
auf dem Internet aufgeschaltet seien, bekannt: Artikel vom (…) 2015 mit
dem Titel „[Artikel 3]“; undatierter Artikel mit dem Titel „[Artikel 4]“; Artikel
vom (…) 2015 mit dem Titel „[Artikel 5]“; Artikel vom (…) 2016 mit dem Titel
„[Artikel 6]“.
Ferner teilte er mit, dass die auf [einer Internetseite] publizierten Artikel (Ar-
tikel vom (…) 2014 mit dem Titel „[Artikel 1]“ sowie undatierter Artikel mit
E-4439/2015
Seite 13
dem Titel „[Artikel 2]“ nicht mehr auf dem Internet aufgeschaltet seien. Zu-
dem gab er den Link zu einer dem Gericht bislang nicht bekannten Veröf-
fentlichung ([Internetadresse]) an, welche eine Eingabe seines Rechtsver-
treters beim Bundesverwaltungsgericht zeigt, in der im Wesentlichen er-
wähnt wird, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv sei. Schliesslich ver-
wies er auf einen Link, auf dem auch Bilder von ihm anlässlich [einer re-
gimekritischen Demonstration] am Tag der Menschenrechte zu sehen sind.
V.
Mit Eingabe vom 12. März 2017 legte der Beschwerdeführer neben einer
Kopie seines Schreibens vom 28. Dezember 2016, einschliesslich aller
Beilagen (vgl. Bst. U), diverse Bilder von zwei exilpolitischen Veranstaltun-
gen in [der Schweiz], auf denen auch er ersichtlich ist, ins Recht. Zudem
verwies er auf verschiedene Berichte betreffend die Menschenrechtslage
im Iran, darunter ein Bericht eines aus Europa zurückgekehrten Internetak-
tivisten, der von den iranischen Behörden verhaftet und zu einer mehrjäh-
rigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Ferner reichte er einen weiteren,
selbstverfassten und auf der Webseite (…) aufgeschalteten Artikel mit dem
Titel „[Artikel 7]“ ein. Schliesslich teilte er unter Beilage einer entsprechen-
den Todesanzeige und von Fotografien mit, dass seine Mutter verstorben
sei und er, angesichts der ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohenden
Nachteile, an ihrer Beisetzung nicht habe teilnehmen könne.
W.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
mit, er habe am (…) 2017 anlässlich des (…) sowie am (…) 2017 an De-
monstrationen teilgenommen, und reichte dazu im Internet veröffentlichte
Fotografien dieser Demonstration sowie die in diesem Rahmen geschrie-
benen Aufrufe und die verabschiedeten Resolutionen ein. Weiter legte er
ein Arbeitszeugnis des (…) ins Recht.
X.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
ans Gericht und reichte weitere Unterlagen zu im Iran verfolgten Personen
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 14
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlinge, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
verfolgt werden, sind nach Art. 54 AsylG indes von der Asylgewährung in-
folge sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Bezüglich der Frage des Asyls kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Einschätzung im Urteil E-1524/2014 vom 24. April 2014
– mit Verweis auf die Begründung in diesem Entscheid – nach wie vor Gül-
tigkeit zukommt. So ist auch unter Berücksichtigung der seit Einreichung
des zweiten Asylgesuchs bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Berichte
betreffend die Menschenrechtslage im Iran nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran in asyl-
relevanter Weise verfolgt gewesen wäre respektive begründete Furcht vor
einer solchen Verfolgung gehabt hätte. Im Gegenteil kann der Beschwer-
deführer aus den eingereichten Berichten insofern nichts zu seinen Guns-
ten ableiten, als sich diese nicht auf seine Person, sondern auf seinem Fall
nicht einmal ähnelnde Sachverhalte respektive die allgemeine Menschen-
rechtslage in seinem Heimatland beziehen. Bezüglich des Bestätigungs-
schreibens der [exilpolitischen iranischen Vereinigung] ist dem SEM zudem
beizupflichten, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
So ist nicht ersichtlich, inwiefern die darin vorgenommene Würdigung der
Gefährdung des Beschwerdeführers auf eigenen Beobachtungen des Ver-
fassers beruht und nicht lediglich eine Wiedergabe der Einschätzung des
Beschwerdeführers selbst darstellt. Betreffend das auf einer CD-Rom ein-
gereichte, ebenfalls auf YouTube aufgeschaltete Video des Presse-Com-
muniqués der iranischen Justiz, das gemäss dem Vermerk auf YouTube
bereits am 26. Juli 2013 aufs Internet hochgeladen wurde, ist auf die Ein-
schätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich eines zu
diesem Thema auf veröffentlichten Artikels späteren
Datums (22. Mai 2014) zu verweisen.
4.
4.1 Indes stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr
in sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-
relevante Verfolgung droht.
4.2 Dies kann aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht ausgeschlossen wer-
den. So stellte das Gericht bereits im Urteil E-1524/2014 vom 24. April 2014
fest, dass der Beschwerdeführer in die Proteste im Wahljahr 2009 verwi-
ckelt gewesen und inhaftiert worden sein könnte, weshalb damit zu rech-
nen ist, dass er bei den iranischen Behörden schon aktenkundig ist. Zudem
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Seite 16
ist seine Person aus heutiger Sicht – wie eine aktuelle Google-Recherche
in Persisch ergibt – auf dem Internet erkennbar mit regimekritischen Aus-
sagen verknüpft. Die Tatsache, dass es sich dabei um ein eher nieder-
schwelliges Engagement handelt, vermag eine Gefährdung bei einer Rück-
kehr in den Iran im vorliegenden Fall nicht auszuschliessen. So kann zwar
nicht von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven opposi-
tionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden – die
grundsätzlich die technische Möglichkeit haben, Personen auch im Aus-
land aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren
– ausgegangen werden. Indessen können durchaus auch Personen, mit
einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates ge-
raten. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass er bei einer Einreise in den Iran, nicht zuletzt angesichts der Tatsache,
dass er sein Heimatland illegal verlassen hatte, Befragungen der irani-
schen Behörden unterzogen würde. Dabei würden neben seinem exilpoli-
tischen Engagement wohl auch seine regimekritischen Aktivitäten inner-
halb Irans – für die er, wie gesagt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
aktenkundig ist – zu Tage treten. Eine Inhaftierung und strafrechtliche Ver-
folgung, und damit politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG erweisen sich vor dem Hintergrund dieser spezifischen
Umstände als überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Ganzen: United King-
dom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity – state of evidence]
[2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015; Ministerie van Buitenlandse Zaken,
Algemeen ambtsbericht Iran, Mai 2017; Austrian Centre for Country of
Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: Political
Oppositions Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule
of Law, Juli 2015; Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Treat-
ment of anti-government activists by authorities, including those returning
to Iran from abroad; overseas monitoring capabilities of the government
[2012-2013], IRN104730.E, 20. Januar 2014).
5.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer angesichts der Um-
stände im vorliegenden Einzelfall die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft und ist somit als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen erfüllt er die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen; das
SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf somit
aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland gezwun-
gen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzulässig zu be-
zeichnen.
8.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzu-
heissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juni
2015 sind aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-
E-4439/2015
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3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdefüh-
rer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner
ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die
Hälfte ermässigte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE).
Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 650. (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 650.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: