Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4440/2010
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein in einem Dorf in der Nähe von
B._______ wohnhafter Tamile, mit Schreiben vom 30. November 2009
bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft ihn mit Verfügung vom 9. März 2010 zur Beantwortung
eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 1. Januar 2010 fristgerecht seine Stellungnahme zu den
Akten reichte,
dass er mit Eingabe vom 22. Februar 2010 weitere Ausführungen mit
Bezug auf sein Asylgesuch respektive betreffend seine
Verfolgungssituation nachreichte,
dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 9. März 2010 zu einer
Anhörung einlud und er in der Folge am 23. März 2010 auf der Schweizer
Vertretung in Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde,
dass die Akten mit Begleitschreiben der Botschaft vom 8. April 2010
zuständigkeitshalber zum Entscheid an das BFM überwiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei als Inhaber einer Garage von einem
Kunden namens C._______ – der ein ehemaliger Home Guard
(Bürgerwehr) und in verschiedene kriminelle Machenschaften verwickelt
sei – behelligt worden, weil er sich geweigert habe, das Fahrzeug von
C._______ gratis zu reparieren,
dass C._______ in der Werkstatt des Beschwerdeführers unbemerkt eine
Bombe versteckt habe, um sich zu rächen und ihn in Schwierigkeiten zu
bringen,
dass daraufhin der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet worden
sei, die Polizei schliesslich den Fall jedoch gelöst habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am (…) 2009 vom Magistrate
Court B._______ von Schuld und Strafe freigesprochen und ohne
Auflagen freigelassen worden sei,
dass gleichzeitig C._______ für schuldig befunden und in Haft gesetzt
worden sei,
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dass er (Beschwerdeführer) seit seiner Freilassung wieder in seiner
Garage arbeite, indessen seither von Gefolgsleuten C._______s sowie
von Unbekannten belästigt worden sei und er sich vor der Freilassung
C._______s und vor Rachehandlungen durch dessen
Familienangehörige fürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte, sein Asylgesuch
ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), die im Zusammenhang mit C._______ geltend
gemachten Nachteile seien lokal begrenzt und er könne sich ihnen durch
Nutzen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei, um vor zukünftigen Behelligungen seitens Dritter sicher
zu sein,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom
24. Mai 2010 (eingelangt am 28. Mai 2010), gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids des BFM, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Asylgewährung beantragte,
dass die Botschaft die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 7. Juni
2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 24. Juni 2010 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 das Schreiben eines
Anwalts aus B._______ vom 29. Juni 2010 sowie eine weitere eigene
Eingabe vom 30. Juni 2010 zu den Akten gab,
dass die Botschaft am 6. September 2010 weitere ergänzende Eingaben
des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2010 sowie vom 30. August 2010 an
das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der
Instruktionsrichterin übernahm,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
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beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im
Sinn von Art. 3 AsylG ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem
geltend macht, er habe am 18. Mai 2010 C._______ auf der Strasse
angetroffen, der ihm gesagt habe, er sei aus dem Gefängnis entlassen
worden, worauf die Polizei dem Beschwerdeführer die am (…) 2010
durch den (…) Court erfolgte Entlassung C._______s bestätigt habe,
dass er seither psychisch zusätzlich belastet sei und um sein Leben
fürchte,
dass im Schreiben des Anwalts vom 29. Juni 2010 sowie in der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 im Wesentlichen festgehalten
wird, der Beschwerdeführer werde von den srilankischen Behörden nicht
verfolgt, hingegen gehe nach wie vor eine Gefahr für Leib und Leben
seitens C._______ sowie dessen Unterweltgruppe aus, und der
Beschwerdeführer könne keinen besonderen Schutz von der Polizei
erwarten,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. August 2010
ergänzend vorbringt, wenn er in B._______ auf seinem Motorrad
unterwegs sei, werde er von C._______ auf dessen Motorfahrzeug
("Three Wheeler") verfolgt, und er habe den Verdacht, C._______ führe
etwas im Schilde, um ihm zu schaden, er deswegen jedoch nicht einfach
zur Polizei gehen könne, um diese um Schutz zu bitten,
dass es sich bei den geschilderten Vorkommnissen – wie das BFM zu
Recht ausgeführt hat – um einen geschäftlichen respektive persönlichen
Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und einer Drittperson
(beziehungsweise einem Kunden) handelt,
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an die
zuständigen behördlichen Stellen respektive die Polizei wenden und um
Schutz nachsuchen kann, nachdem der srilankische Staat als
grundsätzlich schutzfähig gelten kann und den Akten keine Hinweise auf
einen beeinträchtigten Schutzwillen der Behörden mit Bezug auf den
Beschwerdeführer zu entnehmen sind,
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dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokalen Nachteilen
auch durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil seines
Heimatstaats ausweichen kann und somit den Schutz der Schweiz nicht
benötigt,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen offensichtlich auch kein
besonderes Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse,
dass unter Würdigung der gesamten Akten somit nicht davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
AsylG zu befürchten, und daran auch der Umstand nichts ändert, dass er
vor gerichtlicher Feststellung seiner Unschuld in ein – rechtsstaatlich
legitimes – Strafverfahren verwickelt war,
dass es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von
Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine
persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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