B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4440/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals: Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Syrien am 3. Juni 2013 und reiste auf dem Landweg in die Türkei und
anschliessend nach Griechenland. Mit einem gefälschten italienischen
Identitätsausweis sei er am 5. August 2013 von Griechenland auf dem Luft-
weg nach Mailand gelangt und mit der Bahn nach Chiasso gereist. Am
7. August 2013 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 20. August
2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso sum-
marisch befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ethnischer
Kurde und stamme aus B._______, Provinz Al Hasaka. Er habe seit seiner
Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Al Hasaka gelebt. Seine Eltern
und Geschwister (drei Brüder und eine Schwester) lebten seit anfangs
2012 als Flüchtlinge im Irak. In der Provinz Al Hasaka habe er noch einige
Onkel und Cousins; weitere Verwandte habe er in Syrien nicht.
Er habe Syrien wegen des Krieges, den Tötungen und den miterlebten
Misshandlungen verlassen. Vom November 2009 bis August 2011 habe er
als einfacher Soldat der Kompanie (…) in Bataillon (…) in C._______ den
obligatorischen Militärdienst absolviert. Er sei Reservist der syrischen Ar-
mee von Assad, sei jedoch nicht als Reservist zum Kampf im laufenden
Krieg einberufen worden. Er trage einen typisch kurdischen Nachnamen
und sei deswegen schon vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs bei den Sy-
rern nicht beliebt gewesen. Seine kurdische Ethnie habe dazu geführt,
dass er für alle Bürgerkriegsparteien erpressbar gewesen sei. Im April 2013
sei das Haus seiner Familie von Rebellenmilizen ausgeraubt worden. Als
Kurde habe er diesen Übergriff bei den Behörden nicht zur Anzeige bringen
können. Er habe nicht in den Krieg eingezogen werden und an den Kampf-
handlungen teilnehmen wollen, weshalb er Syrien verlassen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien ei-
nes Familienbüchleins (mit Foto des Vaters des Beschwerdeführers) und
eines Zertifikats (International Computer Driving Licence) vom 1. Juni 2011
ein (vgl. Akte A7, Ziffer 7.05, S. 8).
B.
Gemäss Schreiben der Stadt D._______ vom 18. Dezember 2013 (Akte
A12/3) wurden unter anderem die syrische Identitätskarte des Beschwer-
deführers im Original, eine auf dessen Namen lautende Geburtsurkunde
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und ein Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend den Be-
schwerdeführer (beide in Kopie) sichergestellt und dem BFM zuhanden
des vorliegenden Verfahrens weitergeleitet. Dazu wurde festgehalten, die
Verlobte ([...]) des Beschwerdeführers, E._______, befinde sich als Asyl-
suchende in Norwegen und werde am 28. Dezember 2013 in die Schweiz
einreisen, da die Brautleute heiraten möchten. Der Beschwerdeführer habe
die Papiere zwecks Ehevorbereitung beim Zivilstandsamt in D._______
einreichen wollen.
C.
Am 24. Juni 2014 fand die einlässliche Befragung des Beschwerdeführers
durch das BFM statt. Dabei gab dieser im Wesentlichen Folgendes zu Pro-
tokoll:
Er habe am 1. November 2008 in Syrien mit der militärischen Grundausbil-
dung in C._______ bei der Panzerfakultät begonnen und diese nach sechs
Monaten beendet. Am 1. Mai (2009) habe er die Fakultät verlassen. Bei
der Grundausbildung sei er bei der (…) Division in F._______ gewesen;
danach sei er nach G._______ in H._______ verlegt worden.
Er sei als Reservist der (…) Division, Unterdivision (…), beim Bataillon
Panzer zugeteilt worden und habe die Funktion eines Unteroffiziers („Ra-
kib“) ausgeübt. Eine Reservistenkarte habe er nicht erhalten. Er sei durch
einen Anruf an seine Tante zum Reservedienst einberufen worden, was er
auch bei der BzP vorgetragen habe.
Nach der Absolvierung des Grundwehrdienstes habe er die entsprechen-
den Unterlagen sowie seine Identitätskarte erhalten und habe sich danach
in I._______ melden müssen. Sein Militärbüchlein befinde sich beim Vater
im Nordirak.
Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der Anhörung darauf hingewiesen,
dass er bei der BzP unterschiedliche Angaben zum geleisteten Militärdienst
und zu den Umständen der Hausplünderung gemacht habe. Hierauf gab
er zu Protokoll, seine Angaben in der BzP enthielten Fehler. Die Angaben,
die er bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, würden
zutreffen.
Im Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, bis Mai 2012 habe er in Al
Hasaka an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. An einer Kundge-
bung der J._______ in K._______, Al Hasaka im Mai 2012 seien die rund
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40 Teilnehmenden vom nationalen Geheimdienst umzingelt worden, nach-
dem jemand sie verraten habe. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit
weiteren sieben Freunden inhaftiert und auf den Posten des Nationalen
Sicherheitsdienstes in Al Hasaka verbracht worden, wobei sie auf dem
Transportweg mit Gewehren geschlagen worden seien. In den ersten Ta-
gen ihrer Inhaftierung seien sie gefoltert worden. Er habe zwischen Tag
und Nacht nicht mehr unterscheiden können, weil den Häftlingen die Augen
verbunden worden seien. Der Beschwerdeführer sei zum Leiter der Anstalt
gebracht und zu seinem Onkel, welcher wegen politischen Aktivitäten 24
Jahre im Gefängnis L._______ inhaftiert gewesen sei, befragt worden. Weil
sein Vater Bestechungsgelder gezahlt habe, sei der Beschwerdeführer am
fünften Tag aus der Haft entlassen worden, worauf seine erlittenen Verlet-
zungen zu Hause von einem Arzt genäht und behandelt worden seien.
Nach diesen Vorkommnissen habe seine Familie entschieden, in den Nord-
irak umzuziehen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien verblieben, weil er
die Besitztümer der Familie habe verwalten müssen. Aus Angst vor den
Sicherheitsbehörden habe er seinen bisherigen Wohnort M._______ ver-
lassen und ins Dorf B._______ umziehen müssen.
Im April 2013 seien Banditen ins Dorf gekommen und hätten im Namen der
Freien Syrischen Armee den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Haus zu
verlassen. Ein paar Stunden später seien die Häuser – darunter auch das
Wohnhaus des Beschwerdeführers – ausgeraubt worden. Als sein Wohn-
haus geplündert worden sei, habe er sich zu Hause aufgehalten. Nach die-
sem Vorfall und nachdem die ISIS im Frühjahr 2013 in seine Heimatregion
eingedrungen sei, habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen.
Er habe mit dem bekannten Oppositionellen N._______ im Januar 2014 an
einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in Genf teilgenommen. Ent-
sprechende Fotoaufnahmen würden seine Teilnahme dokumentieren. Die
Sender Al Jazeera, Al Arabia und Sky News hätten über diese Kundgebung
berichtet. Im Weiteren habe er im April 2013 und im Juni 2013 an weiteren
Kundgebungen der „O._______“ in P._______ teilgenommen. (...), die er
zu heiraten beabsichtige und mit welcher er ein Ehevorbereitungsverfahren
in D._______ hängig habe, sei an der Demonstration in Genf auch dabei
gewesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Farb-
fotos zu den Akten, auf welchem er anlässlich seiner Teilnahme an der De-
monstration im Januar 2014 in Genf abgebildet sei.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 stellte das BFM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde
abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Voll-
zug der Wegweisung wurde aufgeschoben und wegen der festgestellten
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz angeordnet.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
So seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Leistung des obligatori-
schen Militärdienstes widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe er an-
gegeben, die militärische Grundausbildung von November 2009 bis August
2011 absolviert zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung die
Dauer seines Militärdienstes mit „1. November 2008 bis 1. Mai 2008“ an-
gegeben habe. Seiner Versicherung, die Angaben bei der einlässlichen An-
hörung seien zutreffend, stehe der Eintrag im Dienstbüchlein entgegen,
wonach er den Militärdienst definitiv am 1. August 2010 beendet habe. Im
Weiteren enthielten auch seine Angaben zum Reservedienst Widersprü-
che. In der BzP habe er verneint, als Reservist zu den Waffen gerufen wor-
den zu sein, während er die Frage, ob er zum Reservedienst einberufen
worden sei, bei der einlässlichen Anhörung bejaht habe. Auch das vom Be-
schwerdeführer – zudem auffällig distanziert im Konjunktiv – geschilderte
Prozedere der Einberufung zu diesem Reservedienst entspreche nicht den
gesicherten Erkenntnissen des BFM.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, Syrien wegen des Krieges verlas-
sen zu haben, und die vom ihm geschilderten Nachteile wegen seines kur-
dischen Namens stellten keine ersthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes dar. Nachdem die geltend gemachte Einberufung als Reservist nicht
geglaubt werden könne, sei einer allfälligen Furcht vor Verfolgung wegen
Refraktion die Grundlage entzogen. Die von ihm geschilderte exilpolitische
Tätigkeit und die beiden eingereichten Fotos würden den Beschwerdefüh-
rer nicht als engagierten und exponierten Oppositionellen, sondern als
blossen Mitläufer darstellen, weshalb diese Vorbringen nicht geeignet
seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung hinreichend zu be-
gründen.
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Seite 6
Aufgrund der in Syrien herrschenden Sicherheitslage wurde der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erkannt und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz verfügt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. August 2014 erhob der Be-
schwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde gegen die BFM-Verfü-
gung vom 11. Juli 2014 und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern
1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive –
verbeiständung beantragt.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine
Angaben während der einlässlichen Anhörung enthielten offensichtlich ei-
nen Fehler. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im November 2008
mit der militärischen Grundausbildung begonnen zu haben. Laut Eintrag im
Militärdienstbüchlein sei der Dienst am 1. August 2010 beendet worden,
womit die gesamte obligatorische Dienstdauer 18 Monate gedauert habe
und somit die Schilderungen des Beschwerdeführers korrekt ausgefallen
seien, da sie den Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur
Dienstpflicht in Syrien entsprechen würden. Die protokollierten Angaben
des Beschwerdeführers (Dauer des Militärdienstes von 1. November 2008
bis 1. Mai 2008) seien unmöglich und beruhten offensichtlich auf einem
Fehler. Es könne im Nachhinein nicht festgestellt werden, ob diese fehler-
hafte Angabe durch ein Missverständnis, einen Protokollierungsfehler oder
aus einem anderen Grund entstanden sei. Angesichts der Unvereinbarkeit
von Beginn und Ende der angegebenen Dienstpflicht wäre es jedoch die
Pflicht des befragenden BFM-Mitarbeiters gewesen, entsprechende Rück-
fragen zu stellen. Zudem sei durch das Vorliegen des Militärdienstbüch-
leins erstellt, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Militärdienst-
pflicht erfüllt habe.
Das BFM habe nicht weiter begründet, weshalb das vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte Vorgehen beim Aufgebot zum Reservedienst nicht den ge-
sicherten Erkenntnissen des Bundesamtes entsprechen würde, was eine
Widerlegung erschwere. Das weitere Argument, die entsprechenden Schil-
derungen seien unglaubhaft, weil sie im Konjunktiv formuliert seien, sei
nicht ansatzweise nachvollziehbar und finde keine Abstützung im Protokoll
der Befragung. Die Vorinstanz gehe nicht auf die vom Beschwerdeführer
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direkt erlittene Gewalt ein, sondern halte nur pauschal fest, dass die Vor-
bringen zur allgemeinen Lage und Kriegssituation in Syrien nicht asylrele-
vant seien. Dabei lasse sie die geschilderten Ereignisse nach der De-
monstration im Mai 2012 ausser Acht. Die auf dem Polizeiposten erlittene
Behandlung stelle eine Gefährdung des Lebens dar. Der Beschwerdefüh-
rer sei nicht bloss Opfer der allgemeinen Kriegsfolgen, sondern aufgrund
seiner Teilnahme am politischen Widerstand gegen das Regime in Syrien
individuell und konkret verfolgt worden.
Soweit das BFM die exilpolitischen Tätigkeiten als nicht flüchtlingsrelevant
eingestuft habe, sei auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zu verweisen, worin das Gericht seine
Rechtsprechung bezüglich syrischen Asylsuchenden dahingehend korri-
giert habe, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exil-
politisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung tiefer anzusetzen seien
als bisher. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges sei eine Intensivierung der
Überwachung durch den syrischen Geheimdienst, auch in der Schweiz, zu
beobachten. Der Beschwerdeführer habe durch zwei Fotos dokumentiert,
dass er an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Genf teilge-
nommen habe. Zudem sei unbestritten, dass er an zwei weiteren, von der
O._______ organisierten, regimekritischen Kundgebungen in Zürich mitge-
macht habe. Dies alleine möge tatsächlich noch nicht das erforderliche
Profil ergeben, um von den im Exil tätigen syrischen Spitzeln identifiziert
und dem heimatlichen Regime gemeldet zu werden. Der Beschwerdefüh-
rer sei jedoch zusätzlich verantwortlicher Verwalter der Facebook-Seite der
O._______. Dort würden regelmässig regimekritische Beiträge publiziert.
Er sei daher nicht bloss Mitläufer, wie er von der Vorinstanz bezeichnet
werde, sondern engagiere sich aktiv in der Opposition. Aufgrund dieser Tä-
tigkeiten und den tiefer gesetzten Anforderungen an den Exponierungs-
grad seien seine exilpolitischen Aktivitäten geeignet, eine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Möglichkeiten der Geheim-
dienste, Facebook-Aktivitäten gezielt zu überwachen und den Verwalter
der (…) ausfindig zu machen, könnten als notorische Tatsache gelten.
Im Weiteren gehöre der Beschwerdeführer als kurdischer Syrer, der sich
vor der Flucht im Heimatland politisch im Rahmen von Demonstrationen
gegen das Regime engagiert habe, zu einer besonders gefährdeten Per-
sonengruppe.
Das BFM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den herabgesetz-
ten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung
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getragen, habe die eindrücklichen Schilderungen des Beschwerdeführers
nicht berücksichtigt und sich stattdessen einseitig auf gewisse Unstimmig-
keiten, die zudem hätten widerlegt werden können, fokussiert. So sei bei-
spielsweise die Narbe, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vorgezeigt habe, nicht berücksichtigt worden.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden eine DVD (mit Aufzeich-
nungen der Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers als Administra-
tor der O._______), eine Bestätigung des Präsidenten sowie eine Mitglied-
schaftsbestätigung der O._______ (beide datierend vom 4. August 2014)
sowie eine Farbfoto mit abgebildeter Narbe zu den Akten gereicht.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der Gemeinde Q._______ vom 13. August 2014 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive –verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als
amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ein.
G.
Mit Eingabe vom 22. September 2014 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (14 Fotoaufnahmen, eine DVD und ein Flugblatt der
R._______ betreffend „Kundgebung gegen die Terror-Gruppe ISIS /
DAESH“ vom 6. September 2014) nachreichen, welche sein Engagement
für die O._______, die in P._______ wöchentliche Mahnwachen und ähn-
liche Standaktionen abhalte, sowie seine Teilnahme an einer Kundgebung
gegen das Blutvergiessen durch die ISIS in Syrien untermauern würden.
H.
Am 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel nach (11 Farbfotos, ein Flugblatt mit der Überschrift „Sie reden vom
Frieden und führen Krieg“ sowie ein weiteres Flugblatt der O._______ vom
8. November 2014). Ergänzend brachte er vor, die Farbfotos würden seine
regen politischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen
in P._______ und S._______) aktualisieren. Auf einer weiteren Fotoauf-
nahme sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee
(respektive der „Hochschule für gepanzerte Fahrzeuge“) abgebildet.
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Seite 9
I.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung sich widerspre-
chende und vom Eintrag im Militärdienstbüchlein abweichende Angaben
gemacht. An der unmöglichen Datumsangabe habe niemand von den An-
hörungsteilnehmenden Anstoss genommen, weil diese in ihrer Absurdität
für sich spreche und der Beschwerdeführer dessen ungeachtet auf Nach-
frage hin deren Richtigkeit explizit bestätigt habe. Wegen der widersprüch-
lichen Angaben zum Militärdienst und die für den geltend gemachten Rang
eines Sergeant höchst unzureichenden und unsubstantiierten Angaben zu
seiner Einheit könne es nicht als mit Sicherheit erstellt gelten, dass der
obligatorische Militärdienst geleistet worden sei. An dieser Einschätzung
vermöge auch das eingereichte Militärbüchlein nichts zu ändern, zumal
diese Dokumente erfahrungsgemäss leicht zu fälschen und problemlos zu
kaufen seien. In einer Gesamtbeurteilung aller Elemente würden die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwer-
deführers sprechen könnten, nicht überwiegen. Dieser habe die Richtigkeit
seiner bei der BzP gemachten Angaben auf jeder Seite und zum Schluss
der Befragung mit seiner Unterschrift bezeugt und eingangs der einlässli-
chen Anhörung nochmals bestätigt. Im Weiteren sei betreffend die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe festzuhalten, dass nach wie vor
nicht die Anzahl von Kundgebungsteilnahmen oder von Veröffentlichungen
im Internet wesentlich sei, sondern, ob jemand durch die Qualität seiner
Aktivitäten auffalle und es daher überwiegend wahrscheinlich erscheine,
dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahr-
genommen werde. Naturgemäss gelte dies in besonderem Mass für Per-
sonen mit führenden Aufgaben bei der Organisation und während der
Durchführung von Kundgebungen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht
dieser Personenkategorie an. Weit verbreitete Facebook-Aktivitäten mit all-
gemeinen regimekritischen Posts (ohne persönlichen Bezug zum Accoun-
ter), wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden sei, liessen
nicht erwarten, dass diese eine Gefährdung auslösten, wie dies aus meh-
reren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe. Zudem halte
das Gericht im Urteil D-4535/2013 vom 21. Mai 2014 fest, dass heute die
Überwachung wegen des Krieges eher weniger strikt ausgeführt werde.
J.
In der Replikeingabe vom 25. August 2015 führte der Beschwerdeführer
aus, die Vorinstanz selber gehe bei seinen Angaben zur Dauer seines Mi-
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Seite 10
litärdienstes von einem absurden Datum aus. Es gehe nicht an, diese of-
fensichtlich unstimmigen Angaben als ernst gemeinte Aussage zu verwen-
den. Solche Fehler seien immer auf Missverständnisse oder offensichtliche
Übersetzungsfehler zurückzuführen und passierten nicht selten auch
mehrmals, weil immer derselbe „Verhörer“ passiere. Im Weiteren könne ein
Engagement gegen den syrischen Staat nicht nur qualitativ, sondern auch
quantitativ so besonders herausragend sein, dass die Wahrscheinlichkeit
für eine Registrierung durch den Staat mit der zunehmenden Anzahl an
Aktivitäten steige. Vorliegend sei zumindest davon auszugehen, dass die
Spitzel im Ausland die Person des Beschwerdeführers gemeldet haben
dürften. Auch Facebook-Aktivität werde bekanntlich von repressiven Regi-
men sehr genau beobachtet. Da das syrische Regime zurzeit wieder mehr
an der Macht stehe, habe es auch die Mittel, sich auf die Verfolgung allfäl-
liger Rückkehrer und der Opposition im Ausland zu fokussieren. Da ein Mi-
litärdienstbüchlein eingereicht worden sei, seien Zweifel an der (geleiste-
ten) Militärdienstpflicht ausgeschlossen. Wenn der blosse Hinweis auf die
Fälschbarkeit und Käuflichkeit als Argument gehört werde, müsste dies zur
Unbeweisbarkeit solcher Vorbringen führen. Eine solche Argumentation
entspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, sondern einer will-
kürlichen, böswilligen Auslegung zur Verhinderung der Anerkennung als
Flüchtling.
Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4440/2014
Seite 11
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 12
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
- und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und
Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit
weiterem Verweis).
4.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er habe in Syrien den obligatorischen Militärdienst absolviert und
sei Reservist in der syrischen Armee. Im Rahmen seiner einlässlichen An-
hörung trug er vor, er sei zum Reservedienst einberufen worden. Im Wei-
teren sei er im Nachgang zu seiner im Mai 2012 erfolgten Teilnahme an
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Seite 13
Kundgebungen in Al Hasaka inhaftiert und dabei schwer misshandelt wor-
den. Zudem habe er aufgrund seines kurdischen Namens Schwierigkeiten
bekommen.
4.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von Vorfluchtgründen mit der
Begründung, die Vorbringen bezüglich der Leistung des obligatorischen
Militärdienstes sowie der Einberufung in den Reservedienst enthielten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten. Zudem würden die im Rahmen von Krieg
der Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Syrien an Kundgebun-
gen teilgenommen und dabei Misshandlungen erlitten, unterzog das BFM
keinerlei Prüfung.
4.3 Wie nachfolgend aufgezeigt, hält die vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Prü-
fung nicht stand. Das Gericht erachtet zum einen die Erstellung des rele-
vanten Sachverhaltes in verschiedenen Punkten als mangelhaft, zum an-
dern sind nicht alle Vorbringen korrekt gewürdigt worden.
4.3.1 Was die Würdigung der geltend gemachten politischen Aktivitäten
betrifft, setzte sich die Vorinstanz inhaltlich einzig mit jenen Aktivitäten aus-
einander, die der Beschwerdeführer in der Schweiz entfaltet haben soll.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Teilnahmen an De-
monstrationen in Syrien und den dabei erlebten Festnahmen wurden im
Rahmen der einlässlichen Anhörung wiederholt vom Befrager unterbro-
chen mit Bemerkungen, der Beschwerdeführer solle nicht die allgemeine
Lage, sondern nur persönliche Gründe schildern (A17/21 Fragen 57 ff.).
Zur geltend gemachten erlittenen Folter wurden keine sinnvollen Nachfra-
gen gestellt; die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe unter den
Schlägen eine Verletzung am Bein erlitten, wurde gar mit einer als verfehlt
einzuschätzenden Bemerkung quittiert (vgl. A17/21 Frage 62: „Bitte erzäh-
len Sie die Gründe, warum Sie das Land verlassen haben und um Asyl
ersucht haben. Ich glaube kaum, dass Sie das wegen einer Verletzung ge-
macht haben.“).
Betreffend die geltend gemachten politischen Aktivitäten im Heimatland
nahm die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar bei der Wiedergabe des Sach-
verhaltes die vom Beschwerdeführer in der einlässlichen Anhörung vorge-
tragene Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen im Mai 2012 und
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die in der Folge erlittenen Behelligungen (Inhaftierung, Misshandlungen,
Narben am Bein) auf (vgl. Ziffer I, Punkt 2). Im Rahmen der rechtlichen
Würdigung der Glaubhaftigkeit respektive der Asylrelevanz der entspre-
chenden Schilderungen setzte sie sich jedoch inhaltlich mit diesen Vorbrin-
gen nicht weiter auseinander und unterliess eine Würdigung im Einzelnen.
Sie äusserte sich namentlich nicht dazu, ob die entsprechenden Schilde-
rungen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen seien und – falls
die entsprechenden Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifi-
zieren sind – ob diese als Vorfluchtgründe geeignet seien, eine flüchtlings-
beachtliche Verfolgungssituation darzutun.
Bereits aufgrund dieser mangelhaften Prüfung muss die von der Vorinstanz
vorgenommene Würdigung des Sachverhaltsvortrages als unvollständig
und daher mangelhaft qualifiziert werden.
4.3.2 Hinzu kommt, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvoll-
ziehbar und damit nicht überprüfbar bleibt, wann das heute in den Akten
befindliche Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers Eingang in die
vorinstanzlichen Verfahrensakten gefunden hat. Dem vom BFM respektive
SEM geführten Aktenverzeichnis lässt sich nicht entnehmen, wann das sy-
rische Militärbüchlein des Beschwerdeführers eingereicht wurde.
Bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, er besitze ein syrisches Militärbüchlein; dieses befinde sich beim Vater
im Nordirak (vgl. A17, Antwort 94). Diesen Angaben zufolge befand sich
das Militärbüchlein damals – im Juni 2014 – somit noch nicht bei den vor-
instanzlichen Akten. Das als Bestandteil der vorinstanzlichen Akten aufge-
nommene Beweismittelcouvert (A17/1) trägt – wie das Protokoll der Anhö-
rung vom 24. Juni 2014 – ebenfalls die Aktennummer A17 und wurde mit
Datum vom 9. Juli 2014 als einzige Verfahrensakte unter dieser Aktennum-
mer A17 im Aktenverzeichnis aufgenommen; das Anhörungsprotokoll vom
24. Juni 2014 (A17/21) figuriert demgegenüber im Aktenverzeichnis nicht.
Im Beweismittelcouvert sind einzig zwei Farbfotos enthalten, welche der
Beschwerdeführer bei der Anhörung am 24. Juni 2014 eingereicht hatte
(vgl. Sachverhalt oben, Bst. C); das Militärbüchlein wird demgegenüber
nicht aufgeführt.
Auch in den Verfahrensakten, die nach der Anhörung vom 24. Juni 2014
im Aktenverzeichnis der Vorinstanz Eingang gefunden haben (Aktenstücke
A18 und folgende), ist nirgends der Eingang eines Dokumentes registriert
worden, aus welchem sich nachträglich rekonstruieren liesse, wie und
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wann das syrische Militärbüchlein in die Verfahrensakten Eingang gefun-
den hat.
Erst aus den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom
11. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein syri-
sches Militärbüchlein eingereicht habe und sich dieses in den Akten be-
finde (Prozessgeschichte/Sachverhalt, Ziffer I Punkt 3, S. 3); das Beweis-
mittel ist von der Vorinstanz im Rahmen ihrer materiellen Erwägungen
denn auch gewürdigt worden.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Aktenverzeichnis
der Vorinstanz mangelhaft geführt wurde und aufgrund der im Urteilszeit-
punkt vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar bleibt, wie das syrische Mi-
litärbüchlein des Beschwerdeführers Eingang in die Verfahrensakten ge-
funden hat.
Bei dieser Sachlage lässt sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und
gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer zur nachträglichen Einreichung
seines Militärdienstbüchleins hätte eingehender befragt oder andere Un-
tersuchungsmassnahmen hätten vorgenommen werden müssen.
Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nach der (zeitlich nicht
feststellbaren) offensichtlichen Nachreichung seines Militärdienstbüchleins
nicht weiter zu diesem Militärbüchlein befragt worden ist. Die Vorinstanz
hat sich vorliegend mit den bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 zu Proto-
koll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers zu den näheren Umstän-
den des Militärbüchleins begnügt, obwohl es zwischen dieser Anhörung
und dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides zu einer wesentlichen
Sachverhaltsergänzung kam, indem ein für die Beurteilung des vorliegen-
den Asylverfahrens wesentliches Beweismittel im Original eingereicht
wurde, ohne dass aber diesbezügliche Erklärungen und Angaben des Be-
schwerdeführers vorliegen würden.
Auch in diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass
der Sachverhalt in wesentlichen Elementen unvollständig erhoben wurde
und die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen nicht hinreichend erstellten
Sachverhalt abgestützt hat.
4.4 Ferner ist festzuhalten, dass die materiellen Erwägungen des BFM zu
dem in den Akten befindlichen Militärdienstbüchlein ebenfalls zu kurz grei-
fen.
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4.4.1 Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer
seiner obligatorischen Militärdienstpflicht respektive militärischen Grund-
ausbildung Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er einerseits bei der BzP
an, seine obligatorische Militärdienstzeit habe vom November 2009 bis Au-
gust 2011 gedauert (vgl. A7, Punkt 7.02, S. 7). Bei der Anhörung vom
24. Juni 2014 gab er demgegenüber zunächst an, er habe am 1. November
2008 mit der militärischen Grundausbildung in C._______ bei der Panzer-
fakultät begonnen und diese nach sechs Monaten beendet. Er führte weiter
aus, am 1. Mai (keine Jahresangabe) habe er die Fakultät verlassen; auf
Nachfrage sagte er, seine militärische Grundausbildung habe „vom 1. No-
vember 2008 bis zum 1. Mai 2008“ (sic) gedauert (vgl. A17, Antworten 103
und 105, S. 12). Anschliessend wurde er darauf hingewiesen, dass er bei
der BzP andere Angaben zur Dauer seines Militärdienstes („November
2009 bis August 2011“) gemacht habe (vgl. A17, Antwort 106, S. 13), wo-
rauf er zu Protokoll gab, er habe bei der BzP „unbewusst einen Fehler bei
den Daten gemacht“; später sei ihm nämlich in den Sinn gekommen, dass
damals ja ein internationaler Sportanlass stattgefunden habe (A17 Antwort
106); diese Präzisierung verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer die Jah-
resangabe 2009 berichtigen und mit dem Jahr 2008 korrigieren wollte;
seine Korrektur bezieht sich demgegenüber nicht auf die Dauer des Mili-
tärdienstes.
Nach Auffassung des Gerichts hätten die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, er habe ab dem 1. November 2008 eine Grundausbildung von 6 Mo-
naten absolviert, die bis zum 1. Mai gedauert habe (A17 Antworten 102 ff.),
ohne weiteres korrekt als 6-monatige Ausbildung vom November 2008 bis
Mai 2009 verstanden werden können; die protokollierten Angaben eines
Zeitraums von November 2008 bis Mai 2008 können ja nicht den Tatsachen
entsprechen und sind, wie das SEM in der Vernehmlassung festhält, an
sich absurd.
Zu Recht wird in der Beschwerde bemängelt, dass die Vorinstanz diese
unsinnigen Angaben in ihrer Verfügung zur Begründung widersprüchlicher
Aussagen zu Grunde legt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand-
punkt, die protokollierten Angaben beruhten offensichtlich auf einem Fehler
bei der Übersetzung oder Protokollierung, weil die Dauer chronologisch
unmöglich sei. Er vertritt die Auffassung, es wäre die Pflicht des befragen-
den BFM-Mitarbeiters gewesen, angesichts der Unvereinbarkeit von Be-
ginn und Ende der Dienstpflicht Rückfragen zu stellen (vgl. Beschwerde
S. 4). Das Gericht schliesst sich diesem Standpunkt an. Es bleibt nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vom befragenden BFM-
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Mitarbeiter im Interesse einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermitt-
lung nicht explizit auf seine chronologisch offensichtlich unmöglichen Zeit-
angaben (Dauer des Militärdienstes vom 1. November 2008 bis zum 1. Mai
desselben Jahres 2008) aufmerksam gemacht worden ist. Der Befrager
hat sich lediglich darauf beschränkt, den Beschwerdeführer pauschal
nochmals nach der Richtigkeit seiner Angaben zu fragen, ohne die offen-
sichtlich unmöglichen Zeitangaben konkret zu verbalisieren (vgl. A17,
Frage 107), weshalb nicht weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer
diese Frage bejaht hat, weil er denselben inhaltlichen „Fehler“ seiner An-
gabe nicht erkannt und überhört haben dürfte.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 vertritt das SEM die Auffas-
sung, es habe bei der Befragung (vom 24. Juni 2014) niemand an den un-
möglichen Datumsangaben Anstoss genommen, weil diese „in ihrer Absur-
dität für sich“ sprechen würden. Dieser Standpunkt übersieht, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit der eigentlichen Divergenz in seinen Zeitangaben
konfrontiert worden ist und somit auch nie konkret Anlass hatte, die Anga-
ben zu kontrollieren und bei Bedarf zu berichtigen. Wie bereits festgestellt,
ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer den inhaltlichen Widerspruch
seiner Angabe zur Dauer seines Militärdienstes nicht erkannt hat, weil er
den von ihm zu Protokoll gegebenen Fehler während der – mit der jeweili-
gen Übersetzung und Rückübersetzung seiner Ausführungen unterbroche-
nen – Befragung mehrmals überhört hat. Hinzu kommt, dass die von ihm
angegebenen Daten, welche vom SEM als „absurd“ qualifiziert wurden,
durchaus auch auf einem Missverständnis bei der Übersetzung respektive
der Rückübersetzung der protokollierten Ausführungen beruhen können.
Um entsprechende Missverständnisse zu vermeiden oder Unklarheiten
auszuräumen, hätten konkrete, erhellende Fragen gestellt werden müssen
anstatt der pauschalen Nachfrage, ob die Daten, die er (am 24. Juni 2014)
angegeben habe, „die Richtigen“ seien (vgl. A17, Frage 107, S. 13).
4.4.2 Ein weiterer Aspekt kommt hinzu. Wenn die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur angeblich geleisteten Militärdienstzeit in einem Ge-
samtkontext untersucht werden, muss seine Angabe, wonach seine militä-
rische Grundausbildung insgesamt sechs Monate gedauert habe, nicht
zwingend als Widerspruch zu den im Militärdienstbüchlein eingetragenen
Daten (wonach die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers definitiv am
1. August 2010 beendet worden sei) gewürdigt werden.
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Der Beschwerdeführer könnte nämlich die Bezifferung der Dauer seines
Militärdienstes auf sechs Monate nicht auf die Gesamtdauer seines Militär-
dienstes, sondern auf die eigentliche Grundausbildung bezogen haben. So
gab er am 24. Juni 2014 explizit an, bei der Grundausübung sei er bei der
(…) Division in F._______ gewesen; nach der Grundausbildung sei er nach
G._______ in H._______ verlegt worden (A17, Antwort 111 und 112, S.13).
Ob er die zuvor angegebene Dauer von sechs Monaten auf die Grundaus-
bildung oder auf die Gesamtdauer seines angeblich geleisteten Militär-
dienstes in der syrischen Armee bezogen hat, bleibt aufgrund der fehlen-
den Rückfragen unklar und offen.
4.4.3 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein Militärdienstbüchlein,
welches auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Der
Beschwerdeführer ist zum konkreten Inhalt dieses Beweismittels nicht nä-
her befragt worden. Dem Beweismittel sind keine offensichtlichen Fäl-
schungsmerkmale zu entnehmen. Es sind auch keine Merkmale ersicht-
lich, die auf den ersten Blick auf eine Verfälschung oder Abänderung des
Inhaltes schliessen liessen. Die Vorinstanz hat auch keine auf konkreten
Fälschungsmerkmalen beruhende Zweifel an der Echtheit des Dokumen-
tes erhoben. Die in der Vernehmlassung angeführte Argumente, die Anga-
ben des Beschwerdeführers im Rang eines Sergeanten seien höchst un-
zureichend ausgefallen und zudem liessen sich Militärdienstbüchlein erfah-
rungsgemäss leicht fälschen und kaufen, sind in dieser pauschalen, nicht
weiter begründeten Form nicht geeignet, diesem Beweismittel jeglichen
Beweiswert abzusprechen.
An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass das Militärdienstbüchlein in
I._______ ausgestellt worden sein soll (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Zif-
fer I, Punkt 3), was mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen
Angaben übereinstimmt, wonach sich das zuständige Aushebungsbüro in
I._______ befunden habe und ihm das Militärbüchlein nach der Beendi-
gung seines Militärdienstes ausgehändigt worden sei (vgl. A17 Antworten
98 und 99, S. 12).
Im Beschwerdeverfahren wurde schliesslich zur Untermauerung des Vor-
bringens, er habe den Militärdienst geleistet, eine Foto des Beschwerde-
führers zusammen mit seiner militärischen Einheit – den handschriftlichen
Anmerkungen zufolge an der „Hochschule für gepanzerte Fahrzeuge“ –
eingereicht (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2014).
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Seite 19
4.4.4 Gemäss den Einträgen im Militärbüchlein ist der Beschwerdeführer
seit Beendigung seines ordentlichen Militärdienstes Reservist der syri-
schen Armee.
Auch in diesem Zusammenhang erweist sich die Sachverhaltserstellung
durch die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung – wiederum mangels sach-
dienlicher klärender Nachfragen bei Stellen, die aufgrund der heutigen Pro-
tokollierung unklar bleiben – als unvollständig und erlaubt eine abschlies-
sende Beurteilung der Vorbringen nach Auffassung des Gerichts nicht.
Dass der Beschwerdeführer die Einberufung zum Reservedienst „im Kon-
junktiv“ geschildert habe, „was niemand machen würde, der das Prozedere
tatsächlich erlebt hat“, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
ausführt, deckt sich nicht mit der Aktenlage (vgl. die Protokollstellen in
A17/21 Fragen 134 ff.); freilich bleibt mangels Nachfrage ungeklärt, wieso
der Beschwerdeführer seine Angaben, man habe bei der Tante bezie-
hungsweise bei jemandem vom Haus der Tante telefonisch nach ihm ge-
fragt, mit dem Zusatz „z.B.“ versehen habe (vgl. A17/21 Antwort 135). Un-
klar und nicht weiter präzisiert bleiben auch die Frage und Antwort 141
(„Also verstehe ich das richtig, dass Sie sagen, das Aufgebot bestehe
schriftlich oder telefonisch übermittelt? Schriftlich, ja.“).
4.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Frage, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der Vorfälle
und Ereignisse im Heimatland vor seiner Flucht eine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung droht, nicht abschliessend beurteilt werden
kann. Offen bleiben namentlich Fragen rund um dem Militärdienst respek-
tive um den Status des Beschwerdeführers als Reservist der syrischen Ar-
mee; betreffend verschiedene Vorbringen fehlt es an einer ernsthaften Prü-
fung und Würdigung.
Namentlich ist eine sorgfältige Prüfung der Echtheit des eingereichten Mi-
litärdokuments durch die Vorinstanz zwecks Einschätzung der Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers unumgänglich. Ferner drängt es sich auf,
die Frage sorgfältig zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Reserve-
dienst aufgeboten ist beziehungsweise ob er diesbezüglich als Refraktär
gilt (zur Behandlung, die Dienstverweigerer und Deserteure seitens der
staatlichen syrischen Behörden erwarten müssen vgl. BVGE 2015/3
E.6.7.2). Diese Prüfung ist von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der
relevanten Quellen – sowie der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage
in Syrien – sorgfältig vorzunehmen. Als zusätzliche Sachverhaltsabklärung
fällt insbesondere in Betracht, den Beschwerdeführer zur Absolvierung des
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Seite 20
syrischen Militärdienstes, zum Erhalt des Militärdienstbüchleins und zur
Einberufung in den Reservedienst eingehender zu befragen und diesen
aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel beizubringen.
Die diesbezüglich vorzunehmenden weiteren Abklärungen – insbesondere
kommt eine Anhörung des Beschwerdeführers und die Überprüfung des
eingereichten Militärdienstbüchleins in Betracht – sprengen den Rahmen
des Beschwerdeverfahrens. Es erscheint vielmehr angezeigt, die Sache
an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit es die erforderlichen
Abklärungen vornimmt, den Sachverhalt umfassend erstellt und gestützt
darauf einen neuen Entscheid erlässt.
5.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, an dieser Stelle weiter auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde demzufolge gut-
zuheissen, die Verfügung vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte am 25. August 2015 eine aktuelle Kostennote
ein. Der darin ausgewiesene Aufwand von 8.5 Stunden erscheint ange-
messen der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von
Fr. 300. ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Gesamt-
aufwand beläuft sich mithin auf 2‘806. (inkl. MwSt. und Auslagen). Das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
dieser Höhe auszurichten.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2014 wird aufgehoben. Das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2‘806.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: