B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4440/2016
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
E-4440/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und
stammt aus der Ortschaft B._______. Eigenen Angaben zufolge verliess er
am 1. Mai 2013 illegal seinen Heimatstaat und reiste in die Türkei. In einem
Lastwagen gelangte er von Istanbul aus über verschiedene ihm unbe-
kannte Länder am 24. Mai 2013 in die Schweiz, wo er noch gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2013 und am 21. August 2014 wurde er
durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
B.
B.a Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei nach Abschluss seiner Schulzeit im Jahr 2011
vom Aushebungsamt in C._______ vorgeladen worden. Dieses habe ihm
nach medizinischen Tests in D._______ ein Militärdienstbüchlein ausge-
stellt. Wegen seines Geschichtsstudiums an der Universität von E._______
habe er den Dienstantritt anfangs 2012 und anfangs 2013 jedoch jeweils
um ein Jahr hinausschieben können. Im Verlaufe des syrischen Bürger-
kriegs seien vermehrt Studenten zwangsweise in den Militärdienst einge-
zogen worden, auch wenn ihnen zuvor Dienstverschiebungsgesuche be-
willigt worden waren. Zudem hätten auch Vertreter der Partiya Yekitîya De-
mokrat (PYD) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms Yekîneyên Paras-
tina Gel (YPG) ihn zur Kollaboration aufgefordert. Diese Vertreter hätten
sowohl ihn als auch seinen Vater zu diesem Zweck mehrfach kontaktiert.
Weil er sich vor einer Teilnahme am bewaffneten Kampf der einen oder
anderen Seite gefürchtet habe, und aufgrund der verschlechterten Sicher-
heitslage in Syrien, sei er am 27. November 2012 in den Irak geflüchtet.
Auch dort sei das Leben jedoch schwierig gewesen. Am 5. April 2013 sei
er nochmals kurz in seinen Heimatort zurückgekehrt, nachdem sein Vater
ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er Geld für seine Flucht nach Europa
organisiert habe.
B.b Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer neben seiner Identitätskarte ein 2011 ausgestelltes Militärbüchlein, ei-
nen Studentenausweis der Universität E._______ sowie zwei Quittungen
betreffend die Überweisung von Studiengebühren an die Universität
E._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 21. Juni 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
E-4440/2016
Seite 3
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Aufgrund
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den
Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7).
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die von der Vor-
instanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist zur vollständigen Be-
gründung der Beschwerde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Bestellung seines Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner
Eingabe vom 18. Juli 2016 zu den Akten. Der Eingabe war eine Unterstüt-
zungsbestätigung der F._______ vom 22. Juni 2016 beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz unter
Beilegung der Beschwerde vom 18. Juli 2016 und der Beschwerdeergän-
zung vom 4. August 2016 auf, sich zur Sache vernehmen zu lassen.
G.
Nach einmalig gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am
21. September 2016 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt in der Vernehm-
lassung an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 stellte der Instruktions-
E-4440/2016
Seite 4
richter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vo-
rinstanz zu und gewährte ihm die Gelegenheit, eine Replik dazu einzu-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Der
Replik war die Kostennote seines Rechtsvertreters beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen (insbesondere E. 8) einzutreten. Die
an sich verspätete Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 ist in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu den Akten zu nehmen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4440/2016
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die vorinstanzliche Verfügung stützt sich im Asylpunkt im Wesentlichen
darauf, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer seiner
Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen habe. Das ein-
gereichte Militärdienstbüchlein habe äusserst geringen Beweiswert, weil
solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten. Un-
abhängig davon sei dem Militärdienstbüchlein zu entnehmen, dass er sei-
nen Militärdienst zwei Mal problemlos habe verschieben können und trotz
des Bedarfs an Soldaten nach Ausbruch der Krise nicht in den Militärdienst
eingezogen worden sei. Eine konkrete Bedrohung durch die YPG in sei-
nem Heimatdorf B._______ sei nicht glaubhaft, weil er nach seinem Auf-
enthalt im Nordirak zwischen November 2012 und April 2013 trotz Warnun-
gen seines Vaters freiwillig nach B._______ zurückgekehrt sei. Abgesehen
davon sei nicht nachvollziehbar, warum er trotz der Flucht in den Nordirak
die Gebühren für das Studienjahr 2012/2013 überwiesen haben sollte. So-
weit der Beschwerdeführer den syrischen Bürgerkrieg, die allgemein
schlechte Lage in E._______ und die damit einhergehende Perspektivlo-
sigkeit als Ursachen für das Verlassen seines Heimatlandes geltend ma-
che, sei dies nicht asylrelevant, weil es sich dabei nicht um eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG handle.
4.2 Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde vom 18. Juli 2016 be-
ziehungsweise in der Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 die An-
sicht der Vorinstanz, dass die allgemeinen Nachteile infolge des syrischen
Bürgerkriegs keine Asylrelevanz entfalten. Hingegen ist er der Auffassung,
dass er aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der syrischen
Armee und wegen der drohenden Zwangsrekrutierung für die YPG die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm infolgedessen Asyl zu gewähren sei.
Die Vorinstanz stelle die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen
unter Bezugnahme auf Musterverhaltensweisen in Frage, welche sich in
der Realität als Fiktionen entpuppten. Die Vorinstanz verhalte sich ausser-
dem inkonsistent, wenn sie von Asylsuchenden einerseits beharrlich die
Vorlage von Militärdienstbüchlein und ähnlichen Dokumenten einfordere,
anderseits solchen Dokumenten ohne Prüfung ihrer Echtheit aber keine
E-4440/2016
Seite 6
Beweiskraft einräume. Sie müsse zumindest Fälschungsmerkmale ange-
ben, um die Beweiskraft des Dokuments, das unter grossen Anstrengun-
gen in die Schweiz geschickt worden sei, in Frage zu stellen. Zwar sei auf-
grund der Aktenlage davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden sei; dies müsse
aber mittlerweile passiert sein, zumal er keine weiteren Verschiebungsan-
träge eingereicht habe und solche – aufgrund des mittlerweile abgebroche-
nen Studiums – auch nicht mehr einreichen könne. Daran ändere nichts,
dass das Aufgebot dokumentarisch nicht belegt werden könne, weil eine
Zustellung vor seiner Ausreise nicht erfolgt sei. Das Domizil seiner Eltern
befinde sich ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Ge-
biets, weshalb auch eine Zustellung dorthin nicht in Frage komme.
4.3 Die Vorinstanz ergänzt ihre Argumentation in der Vernehmlassung vom
21. September 2016 lediglich dahingehend, die Beschwerdeausführungen
würden die Frage aufwerfen, wie der Beschwerdeführer in B._______
überhaupt hätte rekrutiert werden sollen, zumal sich der Ort nach seinen
eigenen Angaben ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollier-
ten Gebiets befinde. In der Replik vom 5. Oktober 2016 antwortet der Be-
schwerdeführer hierauf, die Vorinstanz verkenne die derzeitige Lage in Sy-
rien, wenn sie ihm seine eigene Aussage vorhalte, B._______ befinde sich
ausserhalb des Einflussbereichs der syrischen Regierung. Zwar werde das
Gebiet derzeit von der PYD kontrolliert. Bei einem Verlassen des Gebiets
drohe jedoch jederzeit die zwangsweise Einziehung in den syrischen Mili-
tärdienst. In B._______ selbst habe die YPG Druck auf ihn ausgeübt, so
dass ein Verbleib dort nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen halten so-
wohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer im zweiten Schriften-
wechsel an ihren Ausführungen vollumfänglich fest.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige be-
ziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts, bezieht seine
diesbezügliche Kritik aber nur auf eine falsche Interpretation von Art. 7
AsylG. Tatsächlich sind den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu entnehmen, weshalb sich
das Gericht weiterer Aussagen hierzu enthält und sich auf eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG)
beschränkt. Sowohl im Hinblick auf die Kontaktnahme durch Vertreter der
PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 5.1) als auch im Hinblick
auf seine Rekrutierung für den syrischen Militärdienst (nachfolgend E. 5.2)
E-4440/2016
Seite 7
kommt das Bundesverwaltungsgericht dabei zu einem anderen Schluss als
die Vorinstanz.
5.1 Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen ohne jede Übertreibung
zu Protokoll, die Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG hätten ihn –
teilweise über seinen Vater – zur Unterstützung ihrer Organisation aufge-
fordert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-73), dies habe ihn un-
ter Druck gesetzt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 74) und er habe
deshalb befürchtet, für sie in den Kampf ziehen zu müssen (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A3/9, F 7.01). Berücksichtigt man, dass die PYD-Vertreter
auf die Ablehnung der Kollaboration nicht gross negativ reagierten (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A26/16, F 73), erscheint es entgegen der Vo-
rinstanz alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer nochmals
in sein Heimatdorf zurückkehrte, als ihn sein Vater dazu aufforderte und
ihm mitteilte, er habe Geld für die Reise nach Europa organisieren können
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 56). Zwar mag eine solche Rück-
kehr gegen die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Behelligungen durch die
PYD beziehungsweise der YPG sprechen (vgl. dazu unten, E. 6.1), die
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) der diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist jedoch offensichtlich gegeben. Indem die Vorinstanz
ihm vorhält, es sei nicht glaubhaft, dass er bei einer tatsächlichen Bedro-
hung in sein Heimatdorf zurückgekehrt wäre, hält sie ihm stereotype Ver-
haltensmuster entgegen, welche die Asylrelevanz der Bedrohung gerade
voraussetzen. Unabhängig vom berechtigten Einwand des Beschwerde-
führers, dass solche Verhaltensmuster nicht zwingend mit der Realität
übereinstimmen müssen, hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen in unzu-
lässiger Weise die Prüfkriterien von Art. 3 und Art. 7 AsylG vermischt.
5.2 Als der Beschwerdeführer in den Anhörungen seine Rekrutierung schil-
derte, gab er zu Protokoll, er habe nach Absolvierung der ordentlichen
Schulzeit in B._______ im Jahr 2011 an der Universität in E._______ ein
Geschichtsstudium aufgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens A26/16,
F 13 ff.), und sich im selben Zeitraum unter Vorweisung des Gymnasialdip-
loms und des Studentenausweises beim Aushebungsamt in C._______
melden müssen. Von dort sei er für medizinische Tests nach G._______
geschickt worden und habe schliesslich wiederum in C._______ sein
Dienstbüchlein ausgehändigt erhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A26/16, F 91-93). Weiter machte er geltend, er habe seinen Dienst auf-
grund des Studiums zwar zwei Mal verschieben können (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A26/16, F 102-110), habe jedoch dennoch eine Zwangs-
E-4440/2016
Seite 8
rekrutierung befürchtet, weil im Verlaufe des syrischen Bürgerkriegs Stu-
denten trotz bewilligter Dienstaufschübe rekrutiert worden seien (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A 3/9, F 7.01). Diese Schilderungen sind nach Auffas-
sung des Gerichts kohärent und decken sich mit den verfügbaren Informa-
tionen zum Rekrutierungsprozess in Syrien und zur gegenwärtigen Situa-
tion des syrischen Militärs. Darüber hinaus finden sie in den bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln eine dokumentari-
sche Abstützung: Die Immatrikulierung an der Universität von E._______
ist durch den Studentenausweis und die Überweisungsbelege ebenso aus-
gewiesen, wie die zweimalige Verschiebung des Einrückens ins Militär
durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein. Zwar weist die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass Dokumente von der Art des eingereichten Militär-
büchleins in Syrien als Fälschungen leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb
ihr Beweiswert – auch mangels überprüfbarer Sicherheitskennzeichen –
sehr eingeschränkt ist. Ebenfalls ist das Gericht erstaunt, dass der zweite
Verschiebungsantrag gemäss Eintrag im Militärbüchlein zu einem Zeit-
punkt bewilligt worden ist, als der Beschwerdeführer sich im Nordirak auf-
hielt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/9, F 2.04; A26/16, F 46), was in
Widerspruch steht zu seiner Aussage, er habe den Verschiebungsantrag
persönlich gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 105). Insge-
samt überwiegen nach Auffassung des Gerichts aber trotz dieser Vorbe-
halte diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen. Das Gericht geht
daher davon aus, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit Aus-
stellung des Militärdienstbüchleins im Jahr 2011 festgestellt worden ist.
6.
Von der Frage der Glaubhaftigkeit zu unterscheiden ist die Frage der Asyl-
relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. schon oben, E. 5.1).
Auch diesbezüglich ist zwischen der Kontaktnahme durch Vertreter der
PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 6.1) und der Entziehung
von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee (nachfolgend
E. 6.2) klar zu unterscheiden.
6.1 Das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerde-
führers durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni
2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). In Einklang mit dieser Recht-
sprechung legen die bereits oben dokumentierten Aussagen des Be-
schwerdeführers (E. 5.1) nahe, dass die Verweigerung der Kollaboration
E-4440/2016
Seite 9
mit der PYD beziehungsweise der YPG jedenfalls keine Konsequenzen
nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-74), welche
die Schwelle von Art. 3 AsylG erreichen. Der Beschwerdeführer bringt im
vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der diesbezüglich gefestigten
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für einen jüngeren Entscheid
Urteil des BVGer E-7313/2014 vom 22. August 2016, E. 4.3) etwas zu än-
dern vermöchte.
6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3,
E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016,
E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den
syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch
motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime
als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine
asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Per-
son aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert
und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu
bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer
offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blick-
feld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Ur-
teil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016, E. 5.4).
Im vorliegenden Fall wurde die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit
Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt (vgl. oben, E. 5.2). Inso-
fern ist tatsächlich damit zu rechnen, dass er mittlerweile in den syrischen
Militärdienst einberufen worden ist und sich durch seine Ausreise seiner
Wehrpflicht entzogen hat. Im Unterschied zum Fall, der in BVGE 2015/3
zu beurteilen war, weist der Beschwerdeführer jedoch kein politisches Pro-
fil auf, welches die syrischen Behörden dazu verleiten könnte, seine Wehr-
dienstentziehung als regimefeindliche Haltung zu interpretieren. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers begründet die Entziehung von der
Dienstpflicht in der syrischen Armee damit vorliegend nicht die Flüchtlings-
eigenschaft.
6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E-4440/2016
Seite 10
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Weg-
weisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung 15. Juni 2016 nicht be-
anstandet hat, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es besteht insofern
kein schutzwürdiges Interesse an der Bestätigung der vorinstanzlich ver-
fügten vorläufigen Aufnahme (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde
ist insoweit nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
E-4440/2016
Seite 11
Zwischenverfügung vom 31. August 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. August
2016 zudem der oben rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet wurde, ist diesem zu Lasten der Gerichtskasse ein an-
gemessenes Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur
der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens des
Rechtsvertreters wurde ein Aufwand von 8.833 Stunden geltend gemacht.
Dies scheint angemessen. Unter Ansetzung eines Tarifs von Fr. 220.– setzt
das Gericht die amtliche Entschädigung im vorliegenden Verfahren daher
auf Fr. 2005.– fest (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4440/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2005.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: