Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4441/2011
U r t e i l v om 1 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterinnen Muriel Beck Kadima, Nina Spälti Giannakitsas,
Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch lic.iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende, (…) 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (…).
E4441/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass einer Mitteilung der EURODACDatenbank vom 15. Juli 2011
zufolge der Beschwerdeführer am 23. Januar 2008 in B._______/Italien in
der Eigenschaft als Asylsuchender (Kategorie 1) daktyloskopisch erfasst
wurde,
dass er im EVZ C._______ anlässlich der Befragung zur Person vom 28.
Juli 2011 zu den Umständen seiner Ausreise ausführte, er habe Nigeria
im Jahre 1995 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo
er sich bis zum 12. November 2007 und danach in Italien aufgehalten
habe,
dass er in Italien im Jahre 2008 ein Asylgesuch gestellt, aber nie einen
Entscheid erhalten habe,
dass die italienischen Behörden ihm im Jahre 2008 einen "permesso di
soggiorno" für dreissig Tage ausgestellt hätten,
dass er nach dessen Ablauf mit Hilfe eines Anwaltes bei der "Questura"
von D._______ in Neapel erfolglos einen Antrag um eine weitere
Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe,
dass er sich folglich die letzten drei Jahre ohne Aufenthaltsbewilligung in
Italien aufgehalten und nur mit Hilfe der dort lebenden Gemeinschaft der
Yoruba habe überleben können,
dass er sich im Jahre 2008 in einem Gesundheitszentrum für Flüchtlinge
medizinisch habe behandeln lassen können und es ihm heute gut gehe,
dass er anlässlich der gleichzeitigen Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs dorthin angab, er wolle nicht zurück nach Italien
gehen, dort habe er keine Aufenthaltspapiere und keine Arbeit,
dass das BFM Italien am 10. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
E4441/2011
Seite 3
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen bis zum 25. August
2008 unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2011 – eröffnet am 29.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
nach Italien anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 2. September 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2011 sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Recht auf einen
Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu
erklären,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden haben werde,
dass ferner auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu
verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass er zur Begründung unter anderem geltend machte, anfangs August
sei er beim Treppensteigen gestürzt und habe als Folge davon eine
Thrombose erlitten, weshalb er hospitalisiert worden sei,
E4441/2011
Seite 4
dass er – ohne entsprechende Unterlagen einzureichen – gestützt auf die
Aussagen der ihn behandelnden Ärztin zwingend auf regelmässige
Spritzen und die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei,
ansonsten ihm eine Lungenembolie drohe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. September 2011
die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gemäss
Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verfügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12.
September 2011 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG guthiess und den
Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis zum 27. September 2011
einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten zu reichen,
dass die Beurteilung über das Gesuch betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses verzichtet
wurde,
dass eine an das BFM adressierte Zustimmungserklärung des
italienischen Innenministeriums vom 21. September 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde,
dass daraus hervorgeht, Italien stimme der Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
(abgelehnter Asylantrag) zu,
dass es die schweizerischen Asylbehörden gleichzeitig bittet, den
Beschwerdeführer anzuweisen, sich nach Ankunft in Catania (Sizilien) bei
der Grenzpolizei zu melden,
dass weiter darum gebeten wird, zehn Tage vor der Überstellung
mitzuteilen, ob beim Beschwerdeführer gesundheitliche oder psychische
Beschwerden vorlägen, bzw. wenn von einer Überstellung nicht
abgesehen werden könne, die medizinisch relevanten Arztzeugnisse,
E4441/2011
Seite 5
insbesondere diejenigen, die Auskunft über dessen Reisefähigkeit (Flug)
geben, zuzustellen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist am 26. September 2011 sowohl
eine Fürsorgebestätigung als auch ärztliche Unterlagen (Schreiben von
E._______ vom 23. September einschliesslich der Unterlagen betreffend
seine Hospitalisation im Spital F._______ vom 16. August 2011 bis 26.
August 2011 [Röntgenbefund und phlebologische Untersuchung])
einreichte,
dass die Vorinstanz am 4. November 2011 vom
Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und
sich mit Schreiben vom 18. November 2011 zur Frage der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner weiteren
Behandlung ausführte, Italien halte sich an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen und eine angemessene Versorgung sei durch die
Einhaltung der Aufnahmerichtlinie (RI 2003/9/EG) sichergestellt,
dass neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen
DublinRückkehrenden Hilfe leisten würden; insbesondere auf verletzliche
Personen werde Rücksicht genommen,
dass weiter anzumerken sei, dass nach Art. 35 des "Decreto Legislativo
n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni
concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello
straniero" auch illegal anwesenden Personen das Recht auf die
erforderliche medizinische Grundversorgung zu gewährleisten sei,
dass somit einzig die Transportfähigkeit für die Überstellung des
Beschwerdeführers ausschlaggebend sei und gemäss Aktenlage
(Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 5. September 2011) als
transportfähig gelte, weshalb keine Gründe vorlägen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 7. Dezember 2011 replizierte und ausführte, gemäss dem Bericht
"Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" der SFH vom Mai
2011 würden grosse Defizite beim Zugang zu medizinischer Versorgung
bestehen, weshalb nicht von der Hand zu weisen sei, dass die erwähnte
Richtlinie nur ungenügend umgesetzt sei,
E4441/2011
Seite 6
dass von einer Wegweisung nach Italien abzusehen sei, weil er aufgrund
seines Alters zur Gruppe der verletzlichsten Personen gehöre und
befürchte als in Italien illegal Anwesender medizinisch unzureichend
versorgt zu werden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
E4441/2011
Seite 7
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer als
Asylsuchender in Italien im Januar 2008 daktyloskopisch erfasst wurde,
was er denn auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung 28. Juli 2011
bestätigte und weiter dazu ausführte, sich dort bis zu seiner Einreise in
die Schweiz illegal aufgehalten zu haben,
dass das BFM zu Recht feststellte, die italienischen Asylbehörden hätten
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers (stillschweigend) zugestimmt, weshalb Italien für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei,
dass Italien sich inzwischen explizit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIIVO für zuständig erklärte,
dass die geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht die Zuständigkeit
beschlagen, und die Zuständigkeit Italiens auch auf Beschwerdeebene
nicht bestritten wird,
dass infolgedessen die gesetzliche Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich
erfüllt ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
E4441/2011
Seite 8
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) und allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind,
weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Schweiz sei
gehalten aufgrund humanitärer Gründe von ihrem Selbsteintrittsrecht
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch zu machen,
dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Art. 3
Abs. 2 erster Satz DublinIIVO (Souveränitätsklausel) nicht direkt
anwendbar ist, sich allerdings ein Asylgesuchsteller in einem
Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren
Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des
Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehe, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass er vorbringt, die Gesundheitsversorgung in Italien sei gemäss
diversen Berichten – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz –
keineswegs gesichert, weil Asylsuchende und Flüchtlinge zwar ein
Anrecht auf medizinische Versorgung hätten, dieses Recht aber an eine
"Residenza" geknüpft sei und gemäss eines Berichts der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 es für eine medizinische
Untersuchung in der Regel eine "Tessera Sanitaria" brauche,
dass diesem Bericht zufolge Italien den Anforderungen der EU
Mindestrichtlinien in Bezug auf die Bedürfnisse von kranken Personen
nicht nachkomme,
dass mit dieser Rüge eine direkt anwendbare Bestimmung des
öffentlichen Rechts angerufen wird, weshalb Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
zur Anwendung kommen könnte,
dass aus der auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO gestützten
Zustimmungserklärung Italiens hervorgeht, dass der dort gestellte
Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde,
E4441/2011
Seite 9
dass dieser sich eigenen Angaben zufolge in Italien bis zur Einreise in die
Schweiz illegal aufgehalten habe,
dass er sich somit nicht (mehr) auf die "Richtlinie 2003/9 EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung der Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" berufen kann, weil
er als abgewiesener Asylbewerber kein Recht darauf hat, in diesem
verbleiben zu dürfen (vgl. Art. 3 der Richtlinie 2003/9 EG […]),
dass es sich infolgedessen erübrigt zu den geltend gemachten
Einwänden der mangelnden Gesundheitsversorgung für Asylsuchende
und Flüchtlinge Ausführungen zu machen,
dass der Beschwerdeführer als "illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger"
gelten dürfte und Italien ihm deshalb bis zu seiner Rückweisung in den
Heimatstaat gestützt auf Art. 14 bzw. allenfalls Art. 16 Abs. 3 der
"Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger"
eine gesundheitliche Notfallversorgung und unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten hat,
dass davon auszugehen ist, Italien halte sich an diese Bestimmungen,
bzw. keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Problemen,
wonach der 65jährige Beschwerdeführer infolge eines im August 2011
ereigneten Sturzes auf der Treppe eine Thrombose erlitten habe,
weswegen er habe hospitalisiert und medikamentös behandelt werden
müssen, und eine Weiterbehandlung zwingend notwendig sei, ansonsten
die Gefahr einer Lungenembolie bestehe, das Folgende festzustellen ist,
dass die Beschwerden mittels nachgereichter Arztberichte belegt werden
konnten, und bei ihm eine 4Etagen Beinvenenthrombose links mit
Ausdehnung in die Vena iliaca communis diagnostiziert wurde, welche
anfänglich mit niedermolekularen Heparinen behandelt und überlappend
dazu eine Therapie für vorerst sechs Monate mit Marcoumar empfohlen
wurde,
dass aktuell durch den Hausarzt durchzuführende regelmässige INR
(International Normalized Ratio) und Blutdruckkontrollen sowie
OberschenkelKompressionsverbände links indiziert sind,
E4441/2011
Seite 10
dass daraus hervorgeht, dass sich diese gesundheitlichen Beschwerden
mit einer einfachen Therapie (BlutverdünnungsMedikamente) behandeln
lassen und infolgedessen weder aus völkerrechtlichen (Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) noch aus humanitären Gründen
(Art. 29a AsylV 1) ein Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) angezeigt
ist,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung
(Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat,
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vollzugs anzuweisen ist, die
medizinische Versorgung sicherzustellen und die italienischen Behörden
darüber zu informieren,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E4441/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: