B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4442/2010
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Gian-
nakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, gebo-
ren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…),
Eritrea,
E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (…).
E-4442/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im
Jahr 1981, hielt sich bis zum 15. März 2008 im Sudan auf und gelangte
anschliessend mit den Kindern über Libyen nach Italien. Am 5. Mai 2008
reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 23. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Transit-
zentrum Altstätten zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Grün-
den ihrer Ausreise summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 30. Mai 2008
teilte das BFM sie dem Kanton (…) als Aufenthaltskanton zu und hörte
sie am 21. Juli 2009 zu den Asylgründen an (Protokoll: A9).
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit
1974/75 Mitglied der Tegadilo Harinet Eritra (Eritrean Liberation Front, ELF)
gewesen. Sie habe geheime Botengänge für diese Organisation durchge-
führt und vor den Gefechten Sauerteigfladen für die Kämpfer der ELF ge-
backen. Sie sei gegen die eritreische Regierung eingestellt. Sie könne
über Aufbau und Struktur der ELF nicht viel berichten. 1981 sei sie in den
Sudan geflüchtet und habe während 27 Jahren, nämlich bis zu ihrer Aus-
reise im Jahr 2008, in F._______ (ein Ort in Sudan) gelebt, wo sie als (…)
gearbeitet habe. 1991 habe sie in F._______ (ein Ort in Sudan) ihren
Mann (er stamme ebenfalls aus Eritrea) und Kämpfer für die Unabhän-
gigkeit Eritreas – damals Mitglied der ELF und später der Eritrean Peo-
ple‘s Liberation Front-Democratic Party (EPLF-DP) – kennengelernt und
bald geheiratet. Die drei Kinder seien aus dieser Verbindung hervorge-
gangen. Ihr Mann sei eines Nachts im Februar 2008 von tigrinisch spre-
chenden Unbekannten entführt worden. Sie habe sich vor dem selben
Schicksal gefürchtet.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische ldentitätskarte (aus-
gestellt am (…) 1993 in F._______ (ein Ort in Sudan) und eine Legitimati-
onskarte der EPLF-DP (vom […] 2003, gültig bis […] 2004), beide auf ih-
ren Namen lautend und mit ihrer Fotografie versehen, sowie die drei su-
danischen Geburtsscheine ihrer Kinder je im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – eröffnet am 22. Mai 2010 – lehnte das
BFM die Asylgesuche vom 5. Mai 2008 unter Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzugs ordnete es wegen
Unzumutbarkeit ihre vorläufigen Aufnahmen an.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2010 beantragten die Beschwerdeführen-
den, sie seien in Aufhebung der beiden ersten Punkte des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen
Asyl zu erteilen; ferner seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 24. Juni
2010 den Eingang der Beschwerde und wies mit Zwischenverfügung vom
8. Juli 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er
forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
im Betrag von Fr. 600.– auf. Dieser wurde am 16. Juli 2010 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 4
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund
von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung be-
fürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe).
2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Die im Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich al-
lenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass
die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit
der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist be-
ziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
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Seite 5
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Anforderun-
gen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung einer be-
gründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei
der Ermittlung von Nachfluchtgründen, wobei bei solchen der Nachweis in
der Regel möglich ist.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides,
wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfol-
gung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefähr-
dung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4, m.w.H.).
2.3
2.3.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylre-
levanz der Asylangaben nicht geprüft werden müsse. So widerspreche
sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Entführung ihres
Ehemannes im Februar 2008 in Sudan. Einmal gebe sie an, fünf Unbe-
kannte hätten ihr Haus überfallen und den Ehemann entführt, wobei die
Täter mit ihnen gesprochen hätten. Ein anderes Mal behaupte sie jedoch,
die zehn Entführer hätten kein Wort mit ihnen gesprochen. Die Angaben
über die Entführungsmodalitäten, Art und Dynamik der Verfolgung sowie
die Wahrnehmungen in jener Nacht seien vage, unsubstanziiert und wie-
sen keine Realitätskennzeichen auf. Sie erwecke damit den Eindruck,
das Geschilderte nicht erlebt zu haben. Weiter hielt die Vorinstanz fest,
Mitglieder und Sympathisanten der ELF liefen gegenwärtig nicht in Ge-
fahr, von Seiten des Staates (gemeint ist offenbar der Heimatsstaat)
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein,
wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgingen oder frühere einge-
stellt hätten. Dies treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsäch-
lich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC,
dem militärischen Flügel der ELF, gegen die Landesregierung teilgenom-
men hätten. Im Übrigen seien zahlreiche ehemalige Mitglieder der ELF
zur von ihr gegründeten Nachfolgepartei People's Liberation Front for
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Seite 6
Democracy and Justice (PFDJ) übergetreten. Die Beschwerdeführerin sei
lediglich Sympathisantin oder einfaches Mitglied der ELF gewesen und
habe sich im Sudan weder politisch noch militärisch engagiert. Aufgrund
der Aktenlage bestehe insgesamt kein Grund zur Annahme, dass sie in
absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfol-
gung ausgesetzt sein würde.
2.3.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz
lediglich entgegen, bei einer Rückkehr nach Eritrea befänden sie sich in
grosser Gefahr, weil die Beschwerdeführerin Mitglied der ELF sei, nach
wie vor ein oppositionelles Profil aufweise, im Ausland ein Asylgesuch
gestellt habe und nun als Landesverräterin gelte. Zudem würden die Kin-
der in den Militärdienst eingezogen.
2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Umstände, die zur Ausreise aus
Eritrea geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten
sind, und die Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) wegen Verfolgung
im Heimatland die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Der angebliche Einsatz zu Gunsten der Kampftruppen der ELF vor über
dreissig Jahren und die politischen Tätigkeiten deuten nicht auf eine ak-
tuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Heimat-
land hin. Die behaupteten militärischen und politischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin in Eritrea liegen in zeitlicher Hinsicht zu weit zurück,
und die damals (…)-jährige Beschwerdeführerin hatte offensichtlich in
keinem dieser Bereiche ein Profil, das flüchtlingsrechtlich relevant sein
könnte. So geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie im Alter zwischen
(…) und (…) Jahren an Versammlungen Essen, Zigaretten und Unterla-
gen gebracht habe und zirka fünf bis sechs Jahre vor dem Jahr 1980, al-
so als (…)- oder (…)-jähriges Mädchen, Mitglied bei der ELF geworden
sei (A9 S. 7). Sie erklärte zudem, 1981 in den Sudan geflüchtet zu sein,
weil es die anderen auch getan hätten. Während ihres Aufenthaltes im
Sudan hat sie sich den eigenen Aussagen zufolge nicht mehr politisch be-
tätigt (A9 S. 9); in der Beschwerde behauptet sie diesbezüglich lediglich,
sie sei noch immer Mitglied der ELF, und leitete daraus ein oppositionel-
les Profil ab (Beschwerde S. 2). Immerhin hat sie einen im Jahr 2003
ausgestellten und am (…) 2004 abgelaufenen Mitgliederausweis der
EPLF-DP eingereicht. Irgendwelche politische Substanz vermochte sie
während der Anhörungen oder in der Beschwerde allerdings nicht zu lie-
fern, weshalb ihr politisches Engagement wenig überzeugt. Dass sie bei
den eritreischen Behörden als politische Aktivistin bekannt geworden wä-
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Seite 7
re oder von diesen als eine ernst zu nehmende Regimegegnerin wahrge-
nommen oder registriert worden wäre, kann praktisch ausgeschlossen
werden. Darauf deutet auch ihre Reaktion auf die Wiederholung einer
Frage zur Ausreise aus Eritrea hin, wo sie bemerkt hat: "Lasst das alles
sein … Mein Mann war Mitglied der ELF. Ich bin aus dem Sudan geflüch-
tet, weil sie meinen Mann entführt haben und er verschollen war" (A9 S. 9
F98). Damit ist auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des
eigenen Verhaltens im Fall einer Rückkehr nach Eritrea zu verneinen.
2.5 Eine asylsuchende Person ist jedoch auch dann als Flüchtling anzu-
erkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im
Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwi-
schen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen: Objektive Nach-
fluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlings-
eigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die
unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Verfolgung zu befürchten hat.
2.5.1 Vorab gilt indessen festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung
zu Recht die Beschreibung der angeblichen Entführung ihres Ehemannes
im Februar 2008 im Sudan als widersprüchlich, unstimmig und unpräzis
bezeichnet. Allerdings hat es dabei die offenbar schlechte psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin (vgl. A9 S. 1, 5, 10 und 11: ständiges
Weinen; S. 13: Bemerkungen der Hilfswerkvertretung) und ihre einge-
schränkten kognitiven und mentalen Fähigkeiten (Analphabetin ohne jeg-
liche Schulbildung, der oftmals einfachste Fragen unverständlich bleiben)
nur geringfügig berücksichtigt. Auch trifft es nicht zu, dass ihren Aussagen
zur Entführung und zur Trauerfeier jegliche Realkennzeichen fehlen (bei-
spielsweise: tygrinisch sprechende Personen, manche waren normal ge-
kleidet, manche trugen den Jelebiah [das traditionelle Gewand]; Telefon-
anruf aus dem Sudan an Eritreer in der Schweiz mit der Mitteilung des
Todes ihres Mannes, Trauerfeier im Asylheim und die damit für sie ver-
bundenen Kosten). Mithin wären die diesbezüglichen Angaben der Be-
schwerdeführerin trotz der bestehenden Widersprüche und Unstimmigkei-
ten nicht ohne weiteres als unglaubhaft einzustufen.
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Seite 8
In prozessrechtlicher Hinsicht ist allerdings festzustellen, dass in der Be-
schwerde nicht vorgebracht worden ist, die Beschwerdeführerin habe
nicht alles sagen können oder sie sei in ihrer Aussagefähigkeit beein-
trächtigt gewesen.
Aus den unten angeführten Gründen kann indessen auf eine genauere
Evaluation des Wahrheitsgehaltes der Vorbringen verzichtet werden, weil
für den Ausgang dieses Verfahrens andere Umstände und Erkenntnisse
ausschlaggebend sind.
2.5.2 In Eritrea kommt es nach wie vor zu staatlichen Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich er-
heblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfol-
gung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit einer gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am
ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht sein, die sich of-
fen für politisch aktive Verwandte eingesetzt haben. Ist die begründete
Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes – wie
vorliegend sinngemäss von der Beschwerdeführerin unter anderem gel-
tend gemacht – entstanden, läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor.
In Frage steht, ob die Beschwerdeführerin objektiv nachvollziehbare be-
gründete Furcht hat, in Eritrea wegen allfälliger exilpolitischer Tätigkeiten
ihres Ehemannes belangt zu werden. So vermochte sie weder anlässlich
der Anhörungen, noch mit ihren Beweismitteln, noch mit auf Beschwer-
deebene eingereichten Indizien darlegen, dass und weshalb die eritrei-
schen Behörden gegen sie und ihre Kinder vorgehen sollten. Namentlich
geht aus keiner ihrer Aussagen hervor, dass eritreische staatliche Akteure
hinter der Entführung und Tötung ihres Mannes gestanden haben könn-
ten. Selbst wenn ihr Mann tatsächlich verschollen oder tot sein soll, wür-
de dies nichts daran ändern, dass nicht einsichtig ist, weshalb ihr von Sei-
ten des eritreischen Staates Verfolgung drohen solle. Eine begründete
Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten des Ehepartners ist
damit auszuschliessen. Es besteht damit kein objektiver Nachfluchtgrund.
2.5.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr Verhalten seit 1981 bei einer
Rückkehr nach Eritrea wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten
müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
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2.5.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht), die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland und die politische Betätigung im Exil darstellen,
sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen,
die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im Sinne des Ge-
setzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch
unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen,
da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzu-
lässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates
konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstel-
len. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung, wonach die subjekti-
ven Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund darstellen, verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise oder mit ob-
jektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
2.5.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationa-
len Rechts in diesem Land im Speziellen nur spärliche zuverlässige und
unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen
innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Immerhin
ist bekannt, dass die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente ge-
mäss Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992" mit einer Freiheitsstrafe von
bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse sanktioniert wird (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.2).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn konkreter An-
lass zur begründeten Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit
grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
die den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezähl-
ten Motive erfolgenden Verfolgung als wahrscheinlich und demnach die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.
Die auf Beschwerdestufe sinngemäss geltend gemachte, drohende un-
verhältnismässige Bestrafung wegen Landesverrats (Ausreise aus dem
Heimatstaat und Stellens eines Asylgesuches im Ausland) ist in Anbe-
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tracht der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunftsregion
bereits im Jahr 1981 verlassen hat (als Eritrea noch gar kein unabhängi-
ger Staat war), seit 1981 durch (exil-)politische Aktivitäten nicht aufgefal-
len ist, die Kinder lange nach (…) geboren wurden und ihre authentische
eritreische Identitätskarte aus dem Jahr 1993 datiert, unwahrscheinlich;
es ist nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden bei einer
Rückkehr ein Verfolgungsinteresse an ihr oder ihren Kinder haben.
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Sie müssten auch nicht wegen objektiver (Re-
flexverfolgung wegen Ehemann) oder subjektiver Nachfluchtgründe (Re-
publikflucht, Asylgesuchstellung) negative Folgen befürchten.
2.7 Demzufolge hat das BFM das Asylgesuch zu Recht im Flüchtlings-
und Asylpunkt abgewiesen.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20).
4.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit der angefochtenen
Verfügung vorläufig aufgenommen, welche Anordnung allerdings zufolge
der Anfechtung der Wegweisung formell noch nicht in Rechtskraft er-
wachsen ist. Ihre Aufnahmen erfolgten wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmög-
lichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der
Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht zu prüfen. Der sinnge-
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mässe Antrag, den Wegweisungsvollzug auch als unzulässig zu erklären,
ist damit gegenstandslos geworden. Erst im Hinblick auf eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wären die anderen Kriterien gege-
benenfalls einer Prüfung zu unterziehen, weshalb sich praxisgemäss wei-
tere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der angefochtenen Dispositivpunkte 1 (Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asyls) und 3 (Anordnung der
Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Sie ist zu bestätigen und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 abgewiesen wurde, den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und mit dem
am 16. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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