B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4445/2010
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
Nepal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (…).
E-4445/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 5. April 2008 und gelangte über Indien, Singapur, Ägypten, Marokko
und Frankreich am 11. August 2008 ohne Durchlaufen einer Grenzkon-
trolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Au-
gust 2008 erhob das BFM im damaligen Transitzentrum Altstätten seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu
seinen Ausreisegründen. Am 13. Oktober 2008 hörte ihn das Bundesamt
in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe
zwischen 1979 und 1987 sowie von 1990 bis 1993 für B._______ gear-
beitet. Seit April 1998 sei er Mitglied der so genannten Königspartei
(Rashtriya Prajatantra Party, RPP) und habe für diese Propaganda ge-
macht. Aus diesem Grund sei er am (…) 2006 von Angehörigen der Ju-
gendpartei der Kommunisten (Young Communist League, YCL) angegrif-
fen, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden, worauf er sich in
Spitalpflege habe begeben müssen. Im Dezember 2006 sei er für einige
Tage nach China gereist. Im Januar 2007 habe er sich erneut nach China
begeben, um von dort aus nach Europa zu reisen. Weil es mit dieser Wei-
terreise nicht geklappt habe, sei er in der Folge wieder nach Nepal zu-
rückgekehrt. Am 19. März 2008 habe er in seinem Heimatdorf eine Ver-
anstaltung der RPP organisiert, worauf ihn am (…) 2008 zehn bis zwölf
Personen zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht hätten. Er habe
den Zwischenfall daraufhin ohne erkennbare Folge der Polizei gemeldet.
Aus Furcht vor weiterer Verfolgung habe er daraufhin das Heimatland
verlassen und später erfahren, dass sich YCL-Angehörige noch dreimal
zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM Kopien mehrerer Dokumente als
Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 brachte das BFM dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass er
am 23. Januar 2007 von den belgischen Asylbehörden registriert worden
sei.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 22. Januar 2009 im Wesentlichen mit, er habe tatsächlich "aus
E-4445/2010
Seite 3
Angst" verschwiegen, dass er am 22. Januar 2007 über Guinea nach
Brüssel gereist sei, wo er von der belgischen Regierung in einem "Über-
gangsgefängnis" festgehalten worden sei. Er habe verlangt, in die
Schweiz gebracht zu werden, damit er dort um Asyl nachsuchen könne.
Die belgischen Behörden hätten dies verweigert und ihn zurück nach Ne-
pal geschickt.
C.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, sei-
ne Vorbringen seien unglaubhaft; insbesondere sei gemäss Akten davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Registrierung in
Belgien nicht mehr in das Heimatland zurückgekehrt sei. Gleichzeitig ver-
fügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Postaufgabe) legte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylent-
scheid des BFM ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht beantragt. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde
vom Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, mit einem der Be-
schwerde beigelegten Arztbericht könne er beweisen, dass er im Jahr
2007 nach Nepal zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer reichte aus-
serdem die Originale mehrerer beim BFM bereits in Kopieform einge-
reichter Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts unter anderem auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung.
F.
In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2010 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde und führte aus, die beiden eingereichten Re-
E-4445/2010
Seite 4
zepte vom 14. Juni 2007 würden nichts über den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers zu diesem Zeitpunkt aussagen, weil ihre Ausstellung die
Anwesenheit der betroffenen Person nicht voraussetze. Im Übrigen werde
auf den bei den Akten liegenden Bericht der belgischen Behörden vom
1. Juni 2010 verwiesen.
G.
Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer diese Stellung-
nahme mit Verfügung vom 13. Juli 2010 zur Kenntnis und bot ihm Gele-
genheit, eine Replik einzureichen.
H.
In seiner Replik vom 24. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie einer ärztlichen Bestätigung, datiert vom 14. Juni 2007, zu den Akten.
I.
Mit einer Eingabe vom 15. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer
um einen baldigen positiven Verfahrensabschluss und machte geltend,
das lange Warten auf den definitiven Asylentscheid wirke sich allmählich
negativ auf seine Gesundheit aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
E-4445/2010
Seite 5
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hat den negativen Asylentscheid unter anderem damit be-
gründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, er
sei nach seiner Anfang 2007 erfolgten Registrierung in Belgien in sein
Heimatland zurückgekehrt.
4.2. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang drei angeb-
lich im Juni 2007 ausgestellte Beweismittel zu den Akten, die seine An-
wesenheit in Nepal zu diesem Zeitpunkt belegen sollen.
E-4445/2010
Seite 6
4.3. Der bei den Vorakten liegenden Bestätigung der belgischen Asylbe-
hörden vom 1. Juni 2010, auf die das BFM auch in seiner Vernehmlas-
sung hinweist, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Ja-
nuar 2007 auf dem Luftweg von Peking eingereist sei und gleichentags
ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei abgelehnt worden, worauf der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erfolglos Beschwerde geführt
habe. Gegen eine spätere zweite negative Asylentscheidung habe er
wiederum rekurriert; dieses Rechtsmittel sei am 19. März 2008 abgewie-
sen worden sei. Seit März 2008 sei der Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers nicht mehr bekannt gewesen.
4.4. Es gibt nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, die Kor-
rektheit dieser Bestätigung anzuzweifeln, zumal der Beschwerdeführer
seine Reise nach Belgien zugab, wenngleich erst nachträglich und auf
Vorhalt hin. Seine den Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 betref-
fenden Vorbringen sind damit ebenso widerlegt, wie die Beteuerung, noch
nie zuvor in einem anderen Land um Asyl nachgesucht zu haben (vgl.
Protokoll Transitzentrum S. 9). Bei dem mit der Beschwerde eingereichten
Arztzeugnis und dem Rezept, beide angeblich in Nepal auf den Namen
des Beschwerdeführers ausgestellt und auf den (…) 2007 datiert, kann es
sich nicht um authentische Beweismittel handeln. Dass es sich um kon-
struierte Dokumente handelt, wird letztlich auch durch die mit der Replik
nachgereichte Erklärung des zuständigen nepalesischen Arztes verdeut-
licht, er habe den Beschwerdeführer am (…) 2007 in seiner Klinik behan-
delt, ist doch diese – angesichts der Umstände und der Formulierung des
Textes offensichtlich nachträglich einverlangte – "To-whom-it-may-
concern"-Zusatz-bestätigung ebenfalls auf den (…) 2007 datiert.
4.5. Das Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er habe am (…) 2008 in
seinen Heimatdorf eine Veranstaltung der RPP organisiert, worauf ihn
YCL-Anhänger mit dem Tod bedroht hätten, erweist sich nach dem Ge-
sagten als unglaubhaft.
4.6. Diese Feststellung legt den Schluss nahe, dass es sich auch beim
angeblich ersten Angriff der YCL vom (…) 2006 um ein unglaubhaftes
Vorbringen handelt. Dies umso mehr als die beiden diesbezüglichen Be-
weismittel, eine Bestätigung der RPP vom 29. April 2007 und ein Bericht
des C._______ Hospitals vom 7. November 2006 inhaltlich nicht recht
vereinbar zu sein scheinen (namentlich ist im Parteischreiben die Rede
davon, die Angreifer hätten den Beschwerdeführer in einer "dying situati-
on" zurückgelassen, während das Spital die medizinische Behandlungssi-
E-4445/2010
Seite 7
tuation mit den Worten "after dressing and stitches with coverage of anti-
biotics and tetanus vaccine the wound was healed up properly" deutlich
weniger dramatisch beschreibt).
4.7. Aus den folgenden Gründen können indessen die Fragen offen blei-
ben, ob der Übergriff vom (…) 2006 stattgefunden und der Beschwerde-
führer tatsächlich den geltend gemachten politischen Hintergrund hat.
4.7.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Ausgangspunkt dieser Prü-
fung stellt die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat dar; Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
4.7.2. Die allgemeine Lage in Nepal hat sich in den letzten Jahren we-
sentlich verändert (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die Urteile
E-5533/2011 vom 10. November 2011 E. 5.3 und E-8087/2007 vom 1. Ju-
ni 2011 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). Bereits die Vorgängerin des
Bundesverwaltungsgerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK), hatte festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwi-
schen den Maoisten und der Regierung beziehungsweise der Ankündi-
gung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand vom 26. April
2006 weiter zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.). Diese Entwick-
lung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 un-
terzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen
und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch
den Vertrag wurde eine Interimsregierung gebildet und ein Übergangspar-
lament eingesetzt, im dem den Maoisten rund ein Viertel der Abgeordne-
tensitze zugesprochen wurden. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten
mündete; diese erlangten vor dem Nepali Congress 238 von 601 Abge-
ordnetensitze, blieben jedoch damit auf die Kooperation der anderen zwei
grossen Parteien angewiesen. Letztere konnten sich mit den Maoisten in
keiner Weise einigen, was den Friedensprozess zunächst für einige Zeit
blockierte. Am 2. November 2011 haben die vier wichtigsten Parteien Ne-
pals ein wegweisendes Sieben-Punkte-Abkommen unterzeichnet, dessen
wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die Nepalesische
E-4445/2010
Seite 8
Armee darstellt (vgl. hierzu etwa The International Crisis Group,
Nepal's Peace Process: The Endgame Nears, Update Briefing / 13. De-
zember 2011). Mit dem Abkommen wurde unter anderem die Schaffung
einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen, die auch das
Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs verschwun-
denen Menschen untersuchen soll; die Maoisten haben sich dazu ver-
pflichtet, während des Konflikts enteignetes Land an die rechtmässigen
Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen.
4.7.3. In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer, der ein wenig exponiertes
politisches Engagement als Mitglied der RPP geltend macht, jedenfalls
zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen asyl-
relevanten Verfolgung durch Maoisten hat. Im Übrigen hat das BFM in der
angefochtenen Verfügung auch nachvollziehbar festgehalten, dass der
Beschwerdeführer sich den geltend gemachten Behelligungen durch Ma-
oisten grundsätzlich auch durch einen Wechsel seines Wohnsitzes inner-
halb des Heimatlandes hätte entziehen können (vgl. BFM-Verfügung
S. 5).
4.7.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Einreise in die
Schweiz – und offenbar in zwei aufeinanderfolgenden Asylverfahren –
auch von den belgischen Asylbehörden verneint worden ist.
4.8. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
der Vorinstanz und die teilweisen Entgegnungen des Beschwerdeführers
näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
E-4445/2010
Seite 9
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
E-4445/2010
Seite 10
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
6.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. Wie oben festgehalten worden ist (vgl. E. 4.7.2), herrscht in Nepal
seit einiger Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt mehr.
Konkrete Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitsindizien ergeben sich
aus den Akten nicht: Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Aus-
bildung und seine Familie (insbesondere Ehefrau, volljährige Kinder) lebt
gemäss Akten nach wie vor in Nepal. Bei den in der Eingabe vom 15.
Februar 2012 erwähnten Gesundheitsbeschwerden (grosser mentaler
E-4445/2010
Seite 11
Stress, Schwindel, tiefer Blutdruck, Appetit- und Schlaflosigkeit) handelt
es sich nach seinen Angaben um Probleme, die im Zusammenhang mit
dem unsicheren Ausgang des Asylverfahrens zu sehen sind. Jedenfalls
ist davon auszugehen, dass diese Erkrankungen – falls noch erforderlich
– im Heimatland behandelt werden könnten. Etwas anderes macht der
Beschwerdeführer selber nicht geltend.
6.3.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Bedürftigkeit
ausgewiesen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kostenauflage zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4445/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: