Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4445/2011
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Kolumbien,
c/o Schweizer Botschaft in Bogotá,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz .
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Schreiben vom 18. Februar
2010 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Schutzgewährung
durch die Schweiz. Ihre Asylgesuche begründeten sie mit Übergriffen und
Nachstellungen durch die "Ejército de Liberación Nacional" (ELN).
Die Schweizerische Vertretung übermittelte dem BFM das Gesuch samt
den zahlreichen Beweismitteln am 23. Februar 2010 und führte aus, eine
mündliche Befragung der Beschwerdeführenden sei aus
Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
B.
Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführenden am 28. September 2010
mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der entscheidrelevante
Sachverhalt als erstellt erachtet, eine Anhörung auf der Botschaft erweise
sich als nicht notwendig. Weiter setzte das Bundesamt den
Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Frist an,
in der sie sich zur beabsichtigen Verweigerung der Einreise und der
Abweisung des Asylgesuchs, insbesondere aufgrund der anzunehmende
Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche, äussern konnten.
Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge am 23. Oktober 2010
ihre Stellungnahme bei der Botschaft zu den Akten. Die Eingabe wurde
an das BFM weitergeleitet und ging dort am 26. November 2010 ein.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 7. Juli 2011 – verweigerte
das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
D.
Am 28. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung und reichten unter anderem erneut die
Kopie eines bereits zu den Akten gereichten Beweismittels ein.
Die Schweizer Botschaft übermittelte die Beschwerdeschrift am 8. August
2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer
Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die
Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person
bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O.
E. 5.4). Eine Befragung beziehungsweise schriftliche
Sachverhaltsabklärung kann sich auch dann erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint (vgl. hierzu a.a.O. E. 5.7).
4.1.1. Vorliegend fand eine mündliche Befragung der
Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht statt. Das BFM stellte
vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 28. September
2010 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde – auch
angesichts der vielen eingereichten Beweismittel – als erstellt erachtet,
und forderte die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme auf, die innert Frist einging.
4.1.2. Die Beschwerdeführenden haben ihre persönliche Situation im
erst und im zweitinstanzlichen Verfahren in verschiedenen Eingaben
detailliert geschildert und mit verschiedenen Beweismitteln dokumentiert.
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In der Beschwerde vom 27. April 2011 rügen sie keine Verletzung ihrer
prozessualen Rechte.
4.1.3. Auch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den
rechtserheblichen Sachverhalt bei dieser Aktenlage als hinreichend
erstellt und stellt fest, dass das erstinstanzliche Verfahren korrekt
abgelaufen ist.
5.
Folglich bleibt zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch
abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewillligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn es ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewillligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
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5.2. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die
Beschwerdeführenden den Bedrohungen und Nachstellungen durch die
GuerillaOrganisation ELN durch Nutzen innerstaatlicher
Ausweichmöglichkeiten entziehen konnten. Den Akten sind keine
konkreten Hinweise auf Gründe zu entnehmen, aufgrund derer ihnen dies
in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden weiterhin möglich und
zumutbar ist, allfälligen Nachstellungen innerhalb des Heimatlandes
auszuweichen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei ihnen nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt.
Die Tatsache, dass die zuständigen heimatlichen Behörden nicht
ständigen und lückenlosen Schutz vor allen allfälligen Nachteilen
garantieren können, vermag an diesen Ausführungen nichts zu ändern.
5.3. Sodann hat das BFM auch korrekt festgestellt, dass es den
Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nötigenfalls in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). So sind
namentlich die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela hat zwar
das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese
Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes,
gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen.
Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non
Refoulement von Art. 33 FK (auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten, insbesondere denjenigen
zu Panama und Venezuela, in den letzten Jahren zu unkontrollierten
Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sein soll). Für die
praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien
Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den
Nachbarstaaten, namentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt werden.
Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, es sei den Beschwerdeführenden unmöglich oder unzumutbar,
sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der Nachbarstaaten
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Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und EMARK 1997
Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D5372/2010 vom 6. August 2010 und
E4009/2010 vom 15. Juni 2010). Dies umso weniger, als es sich bei
ihnen, wie erwähnt, nicht um Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.4. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde irgendeine persönliche
Beziehung zur Schweiz geltend gemacht haben.
5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens
der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) indessen vorliegend
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Vertretung in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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