B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4446/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am
(…) Oktober 2015. Am 4. November 2015 gelangte er in die Schweiz und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2015 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur
Person (BzP) statt. Am 14. März 2016 erklärte das SEM ein zuvor ein-
geleitetes Dublin-Verfahren für beendet und teilte dem Beschwerdeführer
mit, dass nunmehr das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
geführt werde. Am 3. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ein-
gehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch massgeblich Fol-
gendermassen: Er sei in C._______ im Distrikt D._______ geboren und
aufgewachsen. Nach Erwerb eines Bachelor of Arts in (…) habe er in der
(…) als (…) gearbeitet und dazwischen den Vater mit Arbeiten auf den ei-
genen Ländereien unterstützt. Er gehöre der schiitischen Glaubensge-
meinschaft und dabei der Ehel Taseeh-Glaubensgruppe an. Da diese im
Heimatdorf über kein Gebetshaus verfügt habe, sei er aufgrund seiner gu-
ten Ausbildung mit der Organisation der Errichtung eines solchen beauf-
tragt worden. Bei Baubeginn sei ein Mann namens E._______ Mitglied der
Gruppe Lashkare Jangwi, einer sunnitischen radikalen Gruppierung, auf-
getaucht und habe den Bau verhindern wollen. Dabei habe er ihm (Be-
schwerdeführer) und seinem Bruder mit dem Tod gedroht. Nach Rückspra-
che mit ihrer Gemeinschaft und mit deren Unterstützung sei das
Projekt jedoch weiter verfolgt worden. Als er mit anderen Mitgliedern der
Gemeinschaft am (…) 2015 Baumaterial habe besorgen wollen, seien sie
in F._______ in eine gegen seine Glaubensgemeinschaft gerichtete
Schiesserei geraten. Zwei Glaubenskollegen des Beschwerdeführers sei-
en getötet worden; er selber habe sich in einem Laden verstecken können.
Die Polizei habe unter anderen ihn danach als Zeugen befragt und einen
Tag nach dem Vorfall hätten sie Anzeige gegen Unbekannt eingereicht.
Nach diesem Vorfall sei es zu zahlreichen telefonischen Drohanrufen ge-
kommen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ein bis zwei Monate
später C._______ und im Oktober 2015 Pakistan verlassen.
A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport (Fax-
Kopie) ein (Übersetzung in Protokoll A17/31 S. 18). Identitätspapiere hat er
bis zum Urteilszeitpunkt keine zu den Akten gereicht.
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Seite 3
B.
Mit (am 3. Juli 2018) eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 29. Juni 2018 Beschwer-
de ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nach seiner Wahl.
D.
Mit Verfügung vom 6. August 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang des Rechtsmittels und verfügte, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid ohne Weiterungen zu behandeln und mit summarischer Be-
gründung zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz beurteilte die vorgetragenen Asylgründe zufolge ver-
schiedener inhaltlicher Widersprüche als unglaubhaft. Insbesondere seien
die Schilderungen zum angeblichen Tathergang in F._______ in mehreren
Punkten unterschiedlich ausgefallen. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er habe sich an der BzP kurz fassen müssen, vermöge insbesondere
angesichts der zentralen Bedeutung des geltend gemachten Vorfalls nicht
zu überzeugen. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits bei der BzP
Gelegenheit gehabt, sich zu allen Gesuchsgründen zu äussern. Jenes Pro-
tokoll habe er unterschriftlich als korrekt bestätigt.
Sodann sei dem Beschwerdeführer bei der eingehenden Anhörung mehr-
fach Gelegenheit gegeben worden, das Kerngeschehen nochmals frei zu
schildern. Seine Schilderungen seien jedoch kurz und allgemein geblieben.
Dabei wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er namentlich die Vorfälle
in F._______, bei denen er sich angeblich in Lebensgefahr befunden habe,
persönlich gefärbt und assoziativ mit für ihn bedeutsamen Einzelheiten vor-
bringen würde. Sein Aussageverhalten erwecke den Eindruck, eine Erzäh-
lung einstudiert und darüber hinaus keine Informationen zur Verfügung zu
haben. Das SEM beurteile vor diesem Hintergrund die angebliche Schies-
serei mit Beteiligung von E._______ als nicht glaubhaft gemacht. Folglich
seien auch die vorgebrachten Drohungen durch E._______ mit starken
Glaubhaftigkeitszweifeln belastet, zumal auch hier die Angaben zu Anzahl
und Art der Drohungen inkongruent ausgefallen seien.
Der zum Beleg eingereichte Polizeirapport sei als Kopie nur von stark re-
duziertem Beweiswert, zumal in Pakistan solche Dokumente ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten. Das Dokument sei folglich un-
geeignet, die Vorbringen zu belegen.
5.2
5.2.1 Im Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner
Darlegungen fest. Es sei bei der Anhörung vom 3. November 2017 zu
sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Er habe jeweils
sofort nachgefragt und der Dolmetscher habe entsprechend manchmal die
Frage wiederholen müssen. Der Dolmetscher habe seinerseits Verständi-
gungsfragen gehabt. All dies habe sich ungünstig auf die Befragung aus-
gewirkt und sei auch die Erklärung dafür, dass seine Aussagen zum Teil
falsch aufgefasst und interpretiert worden sein.
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5.2.2 Bezüglich des Tathergangs in F._______ sei – mit Bezug auf die vom
SEM erwähnten Ungereimtheiten – Folgendes festzuhalten: Der besagte
Laden verfüge über eine Theke, wo man dem Verkäufer das Gewünschte
angebe, die Ware bezahle und warte, bis der Verkäufer diese ausgebe. Es
sei damit nicht ein Einkaufsladen wie man ihn typischerweise in der
Schweiz kenne. Dass er sich bei dem Vorfall also "im Laden drin" befunden
habe, sei insofern nicht korrekt, als dass eben "beim Laden" oder "vor dem
Laden" hätte protokolliert werden müssen. Nachdem zudem die Schüsse
gefallen seien, habe er sich umgedreht und gesehen, dass Leute geschos-
sen hätten. Er habe sich umgehend mit dem Bruder hinter der
Ladentheke versteckt. Dies habe er auch gemeint, als er bei der Anhörung
vom 3. November 2017 gesagt habe, sie seien sofort "zu diesem Laden"
gegangen. Er sei durch die Schüsse in einen Schockzustand geraten.
Damit habe er auch nicht mehr genau gewusst, wie viele Minuten bis zum
Eintreffen der Polizei vergangen seien. Dasselbe gelte auch für den Zeit-
raum des Schusswechsels. Er habe sich in einem Ausnahmezustand be-
funden, in dem man die Anzahl der Schüsse nicht mehr genau zähle, zumal
mehrere Schüsse zur selben Zeit – Salven einer Kalaschnikow – während
einigen Minuten abgegeben worden seien. Er habe übereinstimmend ge-
sagt, dass zwei der vier Gegner in die Luft, die anderen beiden auf die im
Auto wartenden Männer geschossen hätten. Der Dolmetscher habe ihn
hier nicht korrekt verstanden respektive falsch übersetzt. Insgesamt habe
er die Handlungsabfolge logisch und widerspruchsfrei wiedergegeben.
Wer letztlich Beifahrer und wer hinten im Auto gesessen habe, sei uner-
heblich, zumal er alle in einem Auto mitfahrenden Personen jeweils als Bei-
fahrer bezeichne.
5.2.3 Sodann sei der Vorinstanz vehement zu widersprechen, wenn sie da-
von ausgehe, dass er eine schemenhafte Erzählung einstudiert habe und
keine darüber hinausgehenden Informationen habe machen können. Das
SEM bestätige selber, dass er zu ausführlichen Aussagen in der Lage sei.
Sodann habe er die Folgefragen ausführlich und transparent beantwortet
und bei Unklarheiten nachgefragt. Seine Schilderungen würden viele
Realkennzeichen aufweisen und er habe Ortschaften, eingekaufte Waren
und Namen von Personen bekannt gegeben. Seine Ängste und Emotionen
habe er bestmöglich geschildert.
5.2.4 Auch die telefonischen Drohungen seien entgegen der Auffassung
des SEM glaubhaft. Er bestreite nicht, sich nicht mehr an die genauen Da-
ten und Uhrzeiten dieser Anrufe zu erinnern, zumal durch den Zeitablauf
auch Einzelheiten verloren gegangen seien. Dieses Eingeständnis sei zu
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seinen Gunsten zu werten, da im Gegenteil vielmehr eine fehlerlose und
detaillierte Wiedergabe solcher Abläufe gegen die Glaubhaftigkeit spre-
chen würde. Damit habe er das Kerngeschehen substanziiert und schlüs-
sig dargelegt.
5.2.5 Sodann sei er ethnischer Punjabi, wobei der Punjab als Hochburg
des sunnitischen Extremismus gelte. Bei der "Lashkare Jangwi-Organisa-
tion" handle es sich um eine militante, bewaffnete, radikal-sunnitische
Terrorgruppe, die enge Beziehungen zu den pakistanischen Taliban unter-
halte. Da die Drohungen gegen seine Person auch nach der Schiesserei
angehalten hätten, sogar nach ihm gesucht worden sei und viele Zeugen
E._______ in der Nähe von C._______ gesehen hätten, sei für ihn klar
gewesen, sich nur durch Verlassen des Heimatlandes vor weiteren Repres-
salien oder sogar seiner Tötung schützen zu können.
5.2.6 Nach dem Übergriff in F._______ sei zwar Anzeige erstattet worden,
aber die Täter seien nach wie vor flüchtig. Die Polizei unternehme nichts
gegen solche gefährlichen Organisationen und nehme gemeldete Vorfälle
nicht ernst. Es komme immer wieder zu Gewaltakten aus religiösen Moti-
ven, wobei der pakistanische Staat in der Regel entweder nicht schutzwillig
oder nicht schutzfähig sei.
Insgesamt sei deshalb ein asylrechtliches Motiv zu bejahen, eine inner-
staatliche Fluchtalternative sei mangels behördlicher Schutzstrukturen
nicht vorhanden. Er sei damit als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Die Ausführungen im Rechtsmittel vermögen das Gericht in ihrer Ge-
samtheit nicht zu überzeugen. Insbesondere können die von der Vor-
instanz zutreffend aufgeführten inhaltlichen Ungereimtheiten und Wider-
sprüche kaum mit dem Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten erklärt
respektive relativiert werden; dies auch deshalb nicht, weil der Beschwer-
deführer bei dieser Anhörung zweimal zu Protokoll gegeben hatte, er ver-
stehe den in Urdu übersetzenden Dolmetscher "sehr gut" (vgl. Protokoll
A17/31 S. 1 und 2). Für die Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen vorab auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden.
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Seite 8
6.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, namentlich
des geschilderten Überfalls in F._______ und den Bedrohungen durch An-
gehörige einer sunnitischen Glaubensgruppe, stellt das Bundesverwal-
tungsgericht zudem Folgendes fest:
6.2.1 Bei den geltend gemachten Übergriffen soll es sich um solche seitens
Drittpersonen handeln. Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure
kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Per-
son nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden.
Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der gel-
tend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz-
theorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfol-
gung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder
nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine
Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Ver-
folgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es
keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner
Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen
– zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein ver-
lässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme
des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und indivi-
duell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.
6.2.2 Wie in gefestigter Rechtsprechung des Gerichts mehrfach bestätigt,
ist davon auszugehen, dass in Pakistan die Glaubensgemeinschaft der
Schiiten staatlich anerkannt und die Religionsausübung gewährleistet ist
sowie Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft (rund ein Fünftel aller in
Pakistan lebenden Muslime mit bedeutendem Einfluss auf das öffentliche
Leben) dort grundsätzlich keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im
Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Es entspricht ebenso den Erkennt-
nissen des Gerichts, dass die pakistanischen Behörden Gesetzesübertre-
tungen von religiösen Fanatikern im Zusammenhang mit gegenseitigen
Feindseligkeiten unabhängig von deren Konfession im Rahmen der lokalen
Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkei-
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Seite 9
ten auch tatsächlich strafrechtlich verfolgen und sanktionieren. Nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat
Pakistan die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz
vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa Urteile des
BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6, E-1266/2016 vom 25. April
2017 E. 5.3 oder E-3844/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).
6.2.3 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in
Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer
jedoch nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähig-
keit und fehlenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden einer asyl-
relevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre und
aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr
nach Pakistan anzunehmen sei. Die gegenteilige Auffassung im Rechts-
mittel, der Schutzwille des pakistanischen Staates sei faktisch nicht exis-
tent, vermag im Licht der gefestigten Rechtsprechung nicht durchzudrin-
gen, und auch der Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit Pakistans über-
zeugt nicht. Vielmehr ist auch aufgrund der entsprechenden Schilderungen
des Beschwerdeführers von einer schutzwilligen Polizei auszugehen. So
soll die Polizei namentlich den Beschwerdeführer als Zeugen befragt ha-
ben, was mithin die Anhandnahme von polizeilichen Ermittlungen im Vor-
feld eines allenfalls anschliessenden Strafverfahrens deutlich macht. Die
Polizei soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers sogar im Vorfeld der
Realisierung des Gebetshauses ihre Unterstützung und ihren Schutz an-
geboten haben (vgl. Protokoll A17/31 F/A127 S. 13). Der Einwand, die pa-
kistanische Polizei sei gegen extremistische Organisationen nicht in der
Lage, tatsächlichen Schutz anzubieten, vermag dabei – wie ausgeführt –
nicht bereits zur grundsätzlichen Verneinung der Schutzfähigkeit der pakis-
tanischen Sicherheitsbehörden zu führen.
6.2.4 Sodann wäre dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung
grundsätzlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staats-
gebiet Pakistans zur Verfügung gestanden und würde ihm auch bei einer
Rückkehr nach Pakistan offen stehen. Dies schliesst einen notwendigen
Schutz seitens eines Drittstaates aus.
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Seite 10
6.2.5 Der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Polizeirapport ver-
mag dabei, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine Beweis-
kraft zu entfalten. Dies ergibt sich übrigens auch daraus, dass die einge-
reichte Dokumentenkopie unbestrittenermassen (vgl. Protokoll A17/31
S. 18) stellenweise unleserlich ist; letztlich ist auch festzustellen, dass das
Dokument unvollständig ausgefüllt ist.
6.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakis-
tan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder
in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner
Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
erleiden zu müssen.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann unter diesen Umstän-
den letztlich offen bleiben.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz – zumindest im Ergebnis –
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen.
8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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Seite 11
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
8.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher nicht generell unzumutbar.
8.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine indivi-
duellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in
seinem Heimatland über ein breites Verwandtschaft- und Beziehungsnetz.
Neben Eltern und Geschwistern leben namentlich seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder in Pakistan, gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers in G._______, wo sie keine Probleme hätten (vgl. Protokoll A17/31 F/A
229). Es ist dem Beschwerdeführer daher insgesamt zuzumuten, sich na-
mentlich zu seiner Ehefrau und den Kindern zu begeben. Zudem verfügt er
über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-4446/2018
Seite 12
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG be-
antragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine
Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab-
zuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay