B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4447/2010
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (…).
E-4447/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine – ihren Angaben zufolge – eritreische
Staatsangehörige, geboren und wohnhaft in Addis Abeba, verliess ihre
Heimat am 16. August 2009 und reiste über Bahrain in den Sudan und
weiter nach Libyen. Von dort aus sei sie gemeinsam mit anderen Flücht-
lingen in einem Boot in ein ihr unbekanntes Land übergeschifft, von wo
sie am 24. August 2009 mit dem Zug, unter Umgehung der Grenzkontrol-
le, in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______, ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten, um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer D._______ wurde sie dort
am 1. September 2009 summarisch befragt und am 17. September 2009
einlässlich zu den Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Vater sei nach Eritrea abgeschoben worden, als
sie noch klein gewesen sei, und bei der Abschiebung gestorben. Ein
Halbbruder sei auch nach Eritrea deportiert worden und lebe seitdem in
E._______. Ihre Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben, als sie in
der fünften Klasse gewesen sei. Während der Trauerzeit sei sie von zwei
unbekannten Männern vergewaltigt worden. Danach habe sie bei einer
Nachbarin, die ihre Adoptivmutter geworden sei, gelebt. Im Jahre 2002
sei sie nach Bahrain geflogen, wo sie (…) gearbeitet habe. Im April 2008
sei sie zurück nach Äthiopien deportiert worden, weil sie keine gültige
Aufenthaltsbewilligung in Bahrain gehabt habe. Nachdem sie nach Äthio-
pien zurückgekehrt sei, habe sie ihre Adoptivmutter nicht mehr gefunden,
da diese vermutlich ausgereist sei. In der Folge habe sie bis zur Ausreise
mit ihrem äthiopischen Freund zusammengelebt, wobei es zwischen ih-
nen Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst ge-
habt, weil sie keine Identitätskarte besessen habe und daher kein Bank-
konto habe eröffnen können. Weil sie auch von äthiopischen Staatsange-
hörigen bedroht worden sei und kein normales Leben habe führen kön-
nen, sei sie ausgereist. Auf die Details wird – soweit relevant für den
Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Schreiben vom 21. September 2009 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in Addis Abeba unter Angaben der Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf um Abklärung, ob sie einen äthio-
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Seite 3
pischen Pass oder irgendein Dokument, das ihre Identität belegen könn-
te, besitze und ob sie die äthiopische Staatsangehörigkeit oder eine Auf-
enthaltsbewilligung sowie Verwandte in Äthiopien habe.
D.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte die Schweizerische Bot-
schaft unter anderem mit, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihre
Eltern an der angegebenen Adresse bekannt seien. Das fragliche Haus
gehöre der Kebele Verwaltung und diese habe es seit mehr als 30 Jahren
an einen Mann vermietet, der dort einen Kaffe/Thé-Shop betreibe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse
das rechtliche Gehör.
F.
Am 13. Dezember 2009 schrieb die Beschwerdeführerin, dass sie hun-
dert Prozent sicher sei, an der von ihr angegebenen Adresse geboren zu
sein und dort bis zu ihrem 13. Lebensjahr gewohnt zu haben.
G.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Ferner erscheine der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte es dar, die pauschalen
Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre eritreische Herkunft würden
darauf hinweisen, dass es sich um eine äthiopische Staatsangehörige
handle. So sei sie in Addis Abeba geboren und habe mit Ausnahme ihres
Auslandsaufenthalts in Bahrain von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise
vom 16. August 2009 dort gelebt (A1/12, 1 und 8). Die einzige Begrün-
dung, welche die Beschwerdeführerin für ihre angebliche eritreische
Staatsangehörigkeit geliefert habe, bestehe darin, dass ihre Mutter und
ihr Vater angeblich Eritreer gewesen und in F._______ geboren seien.
Dass sie Eritreerin sei, habe sie kurz vor dem Tod ihrer Mutter erfahren.
Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten substanziierten Angaben
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Seite 4
zu ihren Eltern machen können, welche einen Rückschluss auf ihre erit-
reische Abstammung hätten liefern können. Der Umstand, dass diese in
F._______ geboren worden seien, mache die Beschwerdeführerin nicht
automatisch zur eritreischen Staatsangehörigen, zumal alle Eritreer einst
die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten und die eritreische
Staatsangehörigkeit nur unter besondere Umständen erlangt hätten.
Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre Angaben zu ihrem eritreischen
Halbbruder, zumal nicht verständlich sei, wie sie mit ihm Kontakt aufneh-
men wolle und wie er ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegen solle.
Auch habe sie keine Auskunft darüber geben können, warum sie keine
Identitätskarte habe, und sich in Bezug auf die Thematik und den
Gebrauch der Identitätskarte widersprochen, was so ausgelegt werden
könne, dass sie ihre wahre Identität nicht bekannt geben wolle, womit
wiederum ihre äthiopische Staatsangehörigkeit bestätigt werde. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass die Abklärungen betreffend die angegebe-
nen Wohnadressen in Addis Abeba erfolglos beziehungsweise negativ
ausgefallen seien. So stehe fest, dass sie mit ihrer Mutter nie an der an-
gegebener Adresse gewohnt habe. Da sie zudem die tigrinische Sprache
nicht beherrsche und die Anhörung in der amharischen Sprache habe ge-
führt werden müssen, sei es naheliegend, dass es sich in Wirklichkeit um
eine äthiopische Staatsangehörige handle. Dieser Eindruck werde noch
durch ihre Ausführungen zu Bahrain bestätigt, zumal ein solcher Flug
grundsätzlich nicht ohne Reise- oder Identitätsdokumente absolviert wer-
den könne und in Bahrain strenge Einwanderungsvorschriften bestünden.
Ebenfalls spreche die Rückreise der Beschwerdeführerin von Bahrain
nach Äthiopien dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
Äthiopierin handle. So wäre es für eine Person eritreischer Herkunft ohne
irgendwelche Papiere praktisch unmöglich, ohne weiteres per Flugzeug
nach Äthiopien einzureisen. Schliesslich habe sie explizit zugegeben,
noch nicht die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben (vgl.
A8/21, Frage und Antwort 132), weshalb es sich eindeutig um eine äthio-
pische Staatsangehörige handle.
Sodann seien die Probleme mit ihrem Lebenspartner, welche sie auch
veranlasst hätten, Äthiopien zu verlassen in keinster Weise asylrechtlich
relevant.
Die geltend gemachte Vergewaltigung im Elternhaus könne nicht ge-
glaubt werden, da sie nie mit ihrer Mutter an der angegebener Adresse,
die zugleich der Tatort gewesen sei, gewohnt habe. Selbst wenn die Ver-
gewaltigung aber stimmen würde, wäre sie nicht asylrelevant, zumal die
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Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, dass sie keinen Einfluss auf
ihr heutiges Leben habe (A/8/21, Frage und Antwort 182). Dazu sei fest-
zuhalten, dass dieser Vorfall auch nicht der Anlass zur Ausreise in die
Schweiz, zehn Jahre später gewesen sei, weshalb der Kausalzusam-
menhang diesbezüglich als unterbrochen zu betrachten wäre.
H.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 wurde um Anpassung auf dem Ausweis
für Asylsuchende ersucht. Dort wurde die äthiopische statt die eritreische
Staatsangehörigkeit vermerkt. Zum Beleg der eritreischen Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig eine Kopie des Identi-
tätsausweises ihres in Eritrea lebenden Halbbruders eingereicht. Es sei
ihr nicht möglich, andere Dokumente zu beschaffen, da sie dafür nach
Eritrea gehen müsste, was für sie unmöglich sei.
I.
Die Beschwerdeführerin liess gegen die obengenannte Verfügung am
18. Juni 2010 (Eingabe und Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichen. Dabei wurde in materieller Hinsicht beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren und eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie – unter Einreichung eines Bedürf-
tigkeitserklärung – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses.
Zunächst wurde der vom BFM verfasste Sachverhalt nochmals wieder-
holt. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Klima mit der
Dolmetscherin sehr problematisch gewesen sei, da sich diese nicht neut-
ral, sondern während der Anhörung ungeduldig verhalten und die Be-
schwerdeführerin bedrängt habe, sich schneller an die Daten zu erinnern.
Daher habe kein Klima des Vertrauens aufgebaut werden können. In der
Pause sei es sogar zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen,
als ihr die Dolmetscherin vorgeworfen habe, die geltend gemachte Ver-
gewaltigung nicht bereits früher vorgebracht zu haben.
Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass der Argumentation der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin als einzige Begründung für
ihre eritreische Staatsangehörigkeit vorgebracht habe, dass ihre Eltern
Eritreer gewesen seien, nicht gefolgt werden könne. So sei es plausibel,
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dass sie – wie sie ausgesagt habe – Eritreerin sei, weil ihre Eltern die erit-
reische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Es sei nicht ersichtlich, was
da noch zusätzlich als Begründung hätte ausgeführt werden sollen. Die
Kopie der eingereichten Identitätskarte ihres Halbbruders habe sich mit
der angefochtenen Verfügung gekreuzt, weshalb diese nochmals sowie
dessen Militärausweis geschickt würden, was beweise, dass ihr Bruder
tatsächlich in Eritrea lebe. Auch werde er bei einem Gericht in Eritrea eine
Bestätigung der eritreischen Nationalität der Beschwerdeführerin bean-
tragen.
Hinsichtlich der tigrinischen Sprache sei festzuhalten, dass sie diese –
entgegen der Behauptung der Vorinstanz – durchaus ein wenig beherr-
sche. Amharisch könne sie aber besser. Als die Dolmetscherin plötzlich
ins Tigrinische gewechselt habe, habe sie diese aus akustischen Grün-
den nicht verstanden.
Was die widersprüchlichen Aussagen zu ihrer Identitätskarte anbelange,
wonach sie einmal angegeben habe gar keine Probleme wegen ihres
Fehlens gehabt zu haben, ein anderes Mal jedoch ausgeführt habe, bei
ihrem Freund leben zu müssen, weil sie keine Wohnung habe mieten und
kein Bankkonto eröffnen können, da sie keine Aufenthaltsbewilligung ge-
habt habe, sei zu erwähnen, dass daraus kein Schluss auf die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit gezogen werden könne.
Zu den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Botschaft wird auf
das Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010 hingewiesen, welches inhaltli-
che Mängel hinsichtlich der Tauglichkeit der Vertrauensanwälte bei einer
Botschaftsabklärung festgestellt habe. Unter diesen Umständen scheine
der Beweiswert solcher Abklärungen höchst fraglich. So habe die Be-
schwerdeführerin an der angegebenen Adresse bis zu ihrem 13. Lebens-
jahr gewohnt, weshalb der Umstand, dass man sie dort nicht kenne, nicht
gegen die Tatsache spreche, dass sie dort einmal gewohnt habe. Es
scheine naheliegend, dass die Behörde, die damals das Haus ihrer Eltern
beschlagnahmt habe, wenig Interesse daran habe, eine wahrheitsgetreue
Auskunft zu erteilen. Sodann spreche auch nicht gegen ihre Glaubhaftig-
keit, dass sie die Hausnummer ihres Freundes nicht gewusst habe, da sie
diese im Alltag nicht gebraucht habe.
Weiter nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, dass es sich um eine äthio-
pische Staatsangehörige handle, weil die Beschwerdeführerin nicht ohne
Reise- und Identitätspapiere einen Flug nach Bahrain hätte absolvieren
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können. Sie übersehe nämlich, dass die Reise durch einen Arbeitsver-
mittler organisiert worden sei und sie sich um nichts habe kümmern müs-
sen, weshalb sie auch nichts Näheres darüber gewusst habe. Auch wenn
in Bahrain strenge Einwanderungsvorschriften gelten würden, schliesse
dies nicht aus, dass die Beschwerdeführerin mit falschen Papieren habe
einreisen können, was für ihre eritreische Staatsangehörigkeit spreche.
Gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei
es in Äthiopien möglich , sich "echte" amtliche Dokumente, darunter auch
Pässe zu erkaufen. Es sei daher durchaus möglich, dass die Beschwer-
deführerin mit einem solchen "echten", aber nicht auf ihren Namen aus-
gestellten Pass ausgereist sei.
Sodann handle es sich bei der zitierten Passage, wonach die Beschwer-
deführerin explizit angegeben haben solle, die eritreische Staatsangehö-
rigkeit noch nicht erlangt zu haben, offensichtlich um ein Missverständnis,
denn aus ihren Ausführung gehe hervor, dass es sich um eine eritreische
Staatsangehörige handle. Wahrscheinlich habe sich die Passage auf die
Erlangung eritreischer Papiere aber offensichtlich nicht auf die Staatsan-
gehörigkeit an sich bezogen. Deswegen gehe es nicht an, aus dieser ei-
nen Frage auf die Bestätigung der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu
schliessen.
Das BFM erachte zu Unrecht, dass die Probleme mit ihrem Freund asyl-
rechtlich nicht relevant gewesen seien, denn sie sei von ihm geschlagen
und massiv unter Druck gesetzt worden. Indem er ihr gedroht habe, sie
wegen ihres illegalen Aufenthalts anzuzeigen, habe sie bei ihm bleiben
müssen und die äthiopische Behörde nicht um Schutz ersuchen können.
Ferner sei es nicht haltbar, wenn die Vorinstanz die vorgebrachte Verge-
waltigung als unglaubhaft erachte, da die Beschwerdeführerin an der an-
gegebenen Adresse nicht bekannt sei, denn sie habe diese sehr nach-
vollziehbar erzählt, und selbst wenn der Kausalzusammenhang zwischen
diesem Ereignis und der Ausreise nicht gegeben sei, müsse dieses Vor-
bringen im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden.
Als Fazit sei demnach festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin um eine eritreische Staatsangehörige handle, und sie die geltend
gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe, Die Vorinstanz habe sich
mit der Asylrelevanz nur punktuell auseinandergesetzt. Diese sei jedoch
gegeben. Die eritreische Regierung stufe seine Staatsangehörigen, die
im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, als staatsfeindlich ein. Bei ei-
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Seite 8
ner Rückkehr würden ihr daher unverhältnismässige Sanktionen drohen.
Diese drohende Verfolgung sei politisch motiviert und gefährde die Be-
schwerdeführerin konkret am Leib und Leben.
Schliesslich sehe eine Direktive aus dem Jahre 2004 die Möglichkeit der
Beantragung der äthiopischen Staatsagehörigkeit nur für Personen vor,
die im Jahre 2004 ihren Wohnsitz in Äthiopien gehabt hätten und die dort
seit 1991 ununterbrochen gewohnt hätten. Da die Beschwerdeführerin
zwischen 2002 und 2008 in Bahrain gelben habe, habe sie in dieser Zeit
keinen Wohnsitz in Äthiopien gehabt. Auch habe sie nie zuvor die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit oder äthiopische Papiere gehabt. Daher kom-
me – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – ein Wegweisungsvoll-
zug nach Äthiopien nicht in Frage.
Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
vom 17. Mai 2010 eine Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit vom
16. Juni 2010, eine Substitutionsvollmacht vom 7. Juni 2010 sowie eine
Kopie der Identitätskarte und des Militärausweises ihres Halbbruders bei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslo-
sigkeit der Rechtsbegehren ab und setzte – unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall – eine Frist zu Bezahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 600.- an. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
einbezahlt.
K.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 wurde eine Bestätigung der lokalen
Behörde in E._______ in tigrinischer und englischer Sprache eingereicht,
wonach G._______ ein Halbbruder der Beschwerdeführerin sei. Weiter
hielt die Beschwerdeführerin fest, dass dies ein deutliches Indiz dafür sei,
dass nicht nur ihr Halbbruder sondern auch sie selbst eritreische Staat-
angehörige seien.
L.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2010 stellte die Vorinstanz fest,
dass die Echtheit der beiden eingereichten Schreiben zu bezweifeln sei,
zumal sie in einer schlechter Qualität als Fax in die Schweiz gesandt
worden seien, weshalb die Authentizität auch schwer zu beurteilen sei.
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Vielmehr seien solche Schreiben leicht fälschbar. Zudem sei es sowohl in
Äthiopien als auch in Eritrea ohne weiteres möglich, "echte" amtliche Do-
kumente gegen Bezahlung zu beschaffen wie dies auch in der Beschwer-
de behauptet wurde (vgl. Beschwerde, S. 9; Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH): Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Bot-
schaft im Sudan, Bern 2010, wonach die eritreischen Behörden sogar
"echte" Pässe auf falsche Namen ausstellen). Schliesslich gab das BFM
an, dass selbst wenn das Schreiben echt sein sollte, es lediglich bestäti-
ge, dass die Beschwerdeführerin die Halbschwester von G._______,
nicht jedoch, dass sie eritreische Staatsangehörige sei.
M.
Mit Replik vom 22. November 2010 wandte die Beschwerdeführerin ein,
dass sich die Vorinstanz, in ihrer Mutmassung, wonach amtliche Doku-
mente in Eritrea gegen Bezahlung leicht erworben werden könnten, auf
keinerlei objektive Quellen stütze. Auch der Einwand erscheine stossend,
dass das Dokument, das einen Stempel aufweise, noch nicht zu dessen
Echtheit führe. Ferner sei ihr durch das Schreiben zumindest gelungen,
ihre stets geltend gemachten eritreischen Wurzeln nachzuweisen. Ihr
Bruder habe drei Zeugen präsentiert, die die eritreische Abstammung der
Beschwerdeführerin bestätigt hätten. Demnach seien die Beweismittel
durchaus geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermau-
ern.
N.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 wurde, unter Einreichung einer (…)
des behandelnden Arztes vom 30. November 2010, festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin mit einem (…) Kind zur Gruppe der besonders
verletzlichen Personen gehöre, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach
Eritrea nicht zumutbar sei.
O.
Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2011 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Geburtsurkunde der Stadtverwaltung von Addis
Abeba "im Original", die ihre eritreische Nationalität bestätige, sowie die
Originale der am 7. Oktober 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben
zu den Akten.
P.
(…).
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Seite 10
Q.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 stellte das BFM
zunächst fest, dass es sich bei der nachgereichten Geburtsurkunde nicht
um ein Original, sondern um eine Farbkopie oder einen Internetausdruck
handle. Unter Berücksichtigung, dass die Geburtsurkunde erst am
21. Oktober 2010 ausgestellt und schon im Januar 2011 eingereicht wor-
den sei, sei sie erstaunlicherweise von schlechter Qualität. Der Stempel
auf dem Foto, welches angeheftet sei, erwecke den Eindruck der Manipu-
lation. Demgemäss stelle sich die Frage, wo sich das Original befinde
und weshalb es die Beschwerdeführerin bis dato nicht eingereicht habe.
Selbst aber wenn es sich um ein Originaldokument handeln sollte, sei
nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin nachträglich zu dieser
Geburtsurkunde gekommen sei, habe sich doch bei ihrer Befragung aus-
geführt, keine solche zu besitzen, weil ihre Mutter nicht da sei (vgl. A8/21,
S.4). Sodann sei zur Ausstellung einer Geburtsurkunde grundsätzlich ei-
ne Identitätskarte erforderlich. Die Geburtsurkunde könne zudem auf
Grundlage des Eintrags im Familienregister von der Kebele-Verwaltung
ausgestellt werden. Demgemäss müsste die Beschwerdeführerin also
entweder eine äthiopische Identitätskarte haben oder im Familienregister
einer Kebele eingetragen sein. Sie habe jedoch in ihren Befragungen
ausgeführt, keine Identitätskarte gehabt zu haben, was im Übrigen ein
Grund für ihre Ausreise gewesen sei. In Bezug auf Kebele, habe sie keine
nachvollziehbaren Aussagen gemacht. Diesbezüglich werde auf die Bot-
schaftsanfrage verwiesen. Aufgrund der eingereichten Fotokopie könne
keine hinreichende Echtheitsprüfung gemacht werden. Hinzu komme,
dass es ein Leichtes sein dürfte, nachträglich gegen Bezahlung an ein
solches Dokument zu kommen, weshalb ihm keine grosses Gewicht
beizumessen sei. Demnach sei die Identität der Beschwerdeführerin nach
wie vor nicht belegt und – auch unter der Berücksichtigung, dass sie (…)
einen Sohn zur Welt gebracht habe – weiterhin an den Erwägungen im
Wegweisungspunkt der Verfügung vom 24. August 2009 (recte: 17. Mai
2010) festzuhalten.
R.
Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin fest,
dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde tatsächlich um eine
Kopie handle und das Original sich beim Zivilstandsamt der Gemeinde
H._______ befinde, wo die Beschwerdeführerin dieses nach der Geburt
ihres Kindes habe einreichen müssen. Ferner sei die Ausstellung eines
Dokuments auch auf anderem Wege als vom BFM beschrieben, möglich.
Demnach falle vorliegend nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin
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Seite 11
nicht über eine Identitätskarte verfüge. Diese sei gemäss der Vorinstanz
auch aufgrund eines Kebele-Registers erhältlich. Das Bundesamt stütze
sich diesbezüglich auf die Botschaftsabklärung, die mit äusserster Vor-
sicht zu geniessen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Geburtsurkunde
über ihre Adoptivmutter, die nun in I._______ lebe und welche diese bei
einem Urlaub in Äthiopien für sie habe ausstellen lassen, erhalten. Dem-
nach sei davon auszugehen, dass die eingereichte Geburtsurkunde echt
sei, solange das Gegenteil nicht bewiesen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 12
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist zum Umstand Stellung zu nehmen, dass sich bei der Anhörung
das Verhältnis zur Dolmetscherin, als etwas problematisch erwiesen hat
(vgl. vorne Bst. I, Abschnitt 2), wie dies auch von der anwesenden Hilfs-
werkvertreterin festgestellt wurde. Insbesondere soll es in der Pause zu
einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen ge-
kommen sein. Hierzu ist festzuhalten, dass Dolmetscher vom BFM sorg-
fältig ausgewählt und auf ihre fachlichen sowie persönlichen Fähigkeiten
geprüft werden. Im vorliegenden Verfahren, selbst wenn es offenbar zu
Spannungen gekommen sein soll, ergeben sich bei Durchsicht des Pro-
tokolls keinerlei Hinweise, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Dolmet-
scherin, die sowohl die amharische als auch der tigrinische sowie deut-
sche Sprache ausgezeichnet beherrschte, auslösen würden. In diesem
Sinne wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht gerügt, dass die Dol-
metscherin unvollständig oder sogar falsch übersetzt hätte. Es ergeben
sich auch aus dem Befragungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, ihre
Asylvorbringen gänzlich darzulegen. An der Sachverhaltsermittlung wur-
den auch keine Rügen vorgebracht, womit dieser als richtig und vollstän-
dig erstellt gilt. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerde-
führerin aus den vorgebrachten Animositäten keine Nachteile für das vor-
liegende Asyl- und Beschwerdeverfahren entstanden sind, weshalb das
Anhörungsprotokoll ohne Bedenken als Grundlage für die Entscheidwür-
digung herangezogen werden konnte.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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Seite 13
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Hinsichtlich der Kritik fehlender Vertrauenswürdigkeit der äthiopischen
Vertrauensanwälte bei den Botschaftsabklärungen ist vorab festzuhalten,
dass aus den Akten – dem Abklärungsergebnis selber – keine Hinweise
ersichtlich sind, gestützt auf welche an der Botschaftsantwort zu zweifeln
wäre. Daran vermögen berechtigte Zweifel am Abklärungsergebnis in an-
dern Fällen nichts zu ändern. Gestützt auf das Abklärungsresultat vor Ort
hat die Beschwerdeführerin nicht an der von ihr angegebenen Wohnad-
resse gelebt. Da sie bis heute keine heimatlichen Identitätspapiere oder
andere überzeugende Beweismittel einreichte, aus welchen auf diese
oder ihre letzte Wohnadresse zu schliessen wäre, kann ihr nicht geglaubt
werden, dass sie an der von ihr zu Protokoll gegebenen Wohnadresse in
ihrem Heimatland gelebt hat. An diesem Umstand vermag auch ihre ge-
genteilige Behauptung, sie habe dort zu hundert Prozent sicher gewohnt,
nichts zu ändern. Ebenfalls vermag die Erklärung in der Eingabe, wonach
die Behörden, die das Haus beschlagnahmt hätten, kein Interesse an ei-
ner richtigen Auskunft über den rechtmässigen Besitzer haben sollten,
angesichts der eindeutigen Angabe in der Botschaftsantwort über die dor-
tigen Wohnverhältnisse, zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen.
Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang, dass sich die Be-
schwerdeführerin später, als sie erwachsen wurde, nicht im Geringsten
um ihr "beschlagnahmtes Haus" gekümmert und versucht hat, dieses
wiederzuerlangen.
5.2 Wie zuvor erwähnt und gestützt auf die Akten steht fest, dass die Be-
schwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere
im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte.
Bei der von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfah-
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Seite 14
rens nachgereichten Geburtsurkunde handelt es sich um ein Dokument
das den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht genügt. Darüber
hinaus ergeben sich – wie dies in der Vernehmlassung zutreffend festge-
stellt wurde – erhebliche Zweifel an der Echtheit des eingereichten Do-
kuments, zumal die Beschwerdeführerin bei den Befragungen angab, nie
eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. A1 S. 4 f., A8 S. 3), aufgrund
derer man eine Geburtsurkunde hätte ausstellen können. Somit kann die
fragliche Geburtsurkunde – entgegen der Argumentation in der Eingabe
vom 30. Mai 2012 – nicht als rechtsgenüglicher Identitätsnachweis gelten.
Die Bestätigung ihres Halbbruders, wonach es sich bei der Beschwerde-
führerin um seine Halbschwester handle, kann ebenso wenig als Identi-
tätsnachweis dienen. Damit steht die Identität der Beschwerdeführerin
nach wie vor nicht fest, was zur Folge hat, dass auch die geltend ge-
machte eritreische Staatsangehörigkeit nicht feststeht.
5.3 Nachdem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen, ist im
Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussa-
gen geglaubt werden kann, sie sei eritreische Staatsangehörige.
5.3.1 Diesbezüglich machte sie geltend, sie sei in Addis Abeba geboren
und ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige gewesen. Dass sie
selbst eine Eritreerin sei, will sie erst kurz vor dem Tod ihrer Mutter (also
etwa mit zwölf Jahren) erfahren haben. Ihr Halbbruder, der in Eritrea lebe,
habe eine Verwandtschaftsbestätigung eingereicht, wonach es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsangehörige handle.
5.3.2 Mit der Aussage, sie sei Eritreerin, weil ihre Eltern die eritreische
Staatsangehörigkeit besessen hätten, vermag die Beschwerdeführerin
nicht zu überzeugen, auch wenn diese Schlussfolgerung auf den ersten
Blick schlüssig erscheinen mag. Indessen fielen ihre Aussagen rund um
die Staatsangehörigkeit der Familie und deren Status in Äthiopien und
Eritrea so dürftig aus, dass sie – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte –
nicht als glaubhaft gelten können. So will der Beschwerdeführerin weder
bekannt sein, wo sich ihre Eltern kennengelernt hätten und warum sie ihr
Heimatland Eritrea verlassen haben wollen und nach Äthiopien gezogen
seien. Noch war sie in der Lage anzugeben, mit welchem Status die gan-
ze Familie in Äthiopien gelebt habe und warum nur der Vater und ihr
Halbbruder und nicht auch sie mit ihrer Mutter nach Eritrea deportiert
worden seien. Die Herkunft stellt einen Teil der eigenen Identität dar, was
zur Folge hat, dass sich ältere Kinder, Jugendliche und junge Erwachse-
ne spätestens dann für ihre Herkunft, für die Gründe, warum ein Teil der
E-4447/2010
Seite 15
Familie das Heimatland verlassen hat, und für ihren Status im Land, in
dem sie leben und das ihnen Rechte einräumt oder Pflichten aufbürdet,
zu interessieren beginnen, wenn sie sich auf der Suche nach ihrer eige-
nen Identität befinden und sich mit Gleichaltrigen und deren Rechte oder
Pflichten auseinanderzusetzen beginnen. Ein plausibler Grund, warum
sich die Beschwerdeführerin als Jugendliche anders hätte verhalten sol-
len, kann den Akten nicht entnommen werden, was nebst den vagen und
substanzlosen Aussagen – ein weiterer Hinweis dafür ist, dass ihre Aus-
sagen nicht der Wahrheit entsprechen können.
5.3.3 Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, warum die Be-
schwerdeführerin nicht tigrinisch spricht, obwohl sie tigrinischer Ethnie
sein will, die tigrinische Sprache gemäss ihren Angaben die Mutterspra-
che ihrer Eltern gewesen sein soll und sie diese auch miteinander ge-
sprochen hätten. Der Einwand in der Eingabe, die Frage der Dolmetsche-
rin auf tigrinisch sei so plötzlich gekommen und daher habe sie diese aus
akustischen Gründen nicht verstanden, ist unbehelflich, wurde ihr doch
anlässlich beider Befragungen die Möglichkeit dazu gegeben, auf tigri-
nisch etwas zu sagen, wozu sie jedoch nicht in der Lage gewesen war.
Darüber hinaus hat sie offensichtlich auch die einfachen Fragen nicht
verstanden (vgl. A1/12, S.7 und A8/21, Antwort 106 f.). Demnach kann es
nicht stimmen, dass sie ihre Eltern, die miteinander tigrinisch gesprochen
hätten, immer gut verstanden hat (A1/12, S. 7). Die mangelnden Kennt-
nisse dieser Sprache sprechen somit selbst vor dem Hintergrund, dass
sie in Äthiopien geboren und sozialisiert worden ist, dagegen, dass sie
Eritreerin tigrinischer Ethnie ist. Die im Verhältnis dazu sehr guten Kennt-
nisse der amharischen Sprache legen vielmehr den Schluss nahe, dass
sie die tigrinische Sprache kaum je gehört, geschweige denn je verwen-
det hat. Aus diesen Erwägungen zeigt sich, dass die Vorinstanz – entge-
gen der Behauptung in der Beschwerde – nicht einfach Behauptungen
der Beschwerdeführerin mit Gegenbehauptungen und Vermutungen zu
Fall gebracht hat; vielmehr basiert die Argumentation des BFM auf we-
sentlich besseren und überzeugenderen Gründen, weshalb diese zu bes-
tätigen ist.
5.4 Aufgrund der Aktenlage steht zusammenfassend fest, dass sich die
Beschwerdeführerin während des ganzen Asyl- und Beschwerdeverfah-
rens bemüht hat, ihre eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit nach-
zuweisen; dies obschon sie nie in Eritrea gelebt hat, die tigrinische Spra-
che nicht beherrscht und offensichtlich auch mit der dortigen Kultur und
den Gepflogenheiten nicht vertraut und auch nicht daran interessiert ist.
E-4447/2010
Seite 16
Demnach drängt sich der Verdacht auf, dass sie dies alles in der Annah-
me unternommen hat, als Eritreerin bessere Chancen zu haben, in der
Schweiz Asyl zu erhalten. Hingegen fällt auf, dass sie sich – gemäss ih-
ren Aussagen – offenbar nie in ihrer Kebele um eine äthiopische Identi-
tätskarte bemüht haben will, was aufgrund ihrer Situation naheliegend
und ihr durchaus möglich gewesen wäre. Der Einwand, dass sie von
(durch sie nicht näher definierten) Leuten gehört habe, sie dürfe keine
Identitätskarte beantragen, sowie dass ihr Freund sie deswegen erpresst
habe, kann nicht geglaubt werden. Durch die Tatsache, dass sie praktisch
ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat, weder nach Eritrea depor-
tiert worden ist noch die äthiopischen Behörden ihr offiziell mitgeteilt hät-
ten, dass sie ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit verlustig geworden
sei, steht mit Sicherheit fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine äthiopische Staatsangehörige handelt.
5.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf Erit-
rea keine flüchtlingsrelevanten Gründe zu ihren Gunsten ableiten. Be-
fremdend muten daher die Ausführungen in der Beschwerde an, wonach
sie, weil sie im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, von der eritreischen
Regierung als staatsfeindlich eingeschätzt werde und ihr bei einer Rück-
kehr daher unverhältnismässige Sanktionen drohen würden (vgl. Be-
schwerde S. 11, Ziffer 3). Da die Beschwerdeführerin als äthiopische
Staatsagehörige in Eritrea nie gelebt hat, kann sie dort auch nicht aus po-
litischen Gründen verfolgt oder wegen illegaler Ausreise sanktioniert wer-
den. Auch hat sie sich dort nicht dem Militärdienst entzogen. Daher ist auf
die, in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zur einer hypo-
thetischen asylrechtlich relevanten Verfolgung in Eritrea, nicht weiter ein-
zugehen.
5.6 Aus den Akten gehen ferner keine Hinweise hervor, dass die Be-
schwerdeführerin in Äthiopien wegen asylrechtlich relevanter Motive
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab
nämlich bei den Befragungen zu Protokoll, nie politisch tätig und in keiner
Partei gewesen zu sein. Weiter soll sie nie verhaftet oder verurteilt wor-
den sein und nie Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt haben
(vgl. A1/12 S. 7). Substanzlos muten ihre Ausführungen an, dass sie
Angst gehabt habe und verbal bedroht worden sei, als sie sich nach einer
Kontoeröffnung erkundigt habe. Auch der Umstand, dass sie mit ihrem
Freund Probleme hatte, kann klarerweise nicht als asylrechtlich relevant
gelten.
E-4447/2010
Seite 17
5.7 Was schliesslich die Vergewaltigung betrifft, ist diese, soweit sie
überhaupt als glaubhaft zu qualifizieren ist, da sie erst in der Anhörung
vorgebracht und bei der ersten Befragung nicht einmal ansatzweise er-
wähnt wurde, auch im Gesamtzusammenhang asylrechtlich unbeachtlich,
da die Beschwerdeführerin nicht deswegen ihre Heimat verliess und
selbst sagte, dass die Vergewaltigung, die rund zehn Jahre vor ihrer Aus-
reise stattgefunden haben soll, keinen Einfluss auf ihr bisheriges Leben
habe.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, ei-
ne flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den
Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgt, dass sie keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-4447/2010
Seite 18
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
Walter Stöckli, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen,
die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil
sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5,
BVGE 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1
In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass in Äthi-
opien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allge-
E-4447/2010
Seite 19
meinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Übrigen er-
gäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegwei-
sungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde junge Frau. Sie ha-
be hinsichtlich der persönlichen Situation (Identität, Abstammung und Le-
bensumstände) unglaubhafte Angaben gemacht. Deshalb sei es für das
BFM nicht möglich, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
äussern. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn die Be-
schwerdeführerin in Wirklichkeit eritreischer Herkunft wäre, sie als solche
keine Deportation dorthin zu befürchten hätte.
9.
9.1
(…) hat die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht, weshalb eine
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls vorgenommen werden muss.
9.2 Die Beschwerdeführerin gab zwar an, sie sei eritreische Staatsange-
hörige, weil ihre Eltern Eritreer gewesen seien sowie ihr in Eritrea leben-
der Halbbruder eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Diese Angaben
wurden, wie zuvor ausgeführt, jedoch als unglaubhaft erachtet. Sie war
nie in Eritrea und spricht auch die tigrinische Sprache nicht. Es ist zwar
möglich, dass sie aufgrund der angeblichen eritreischen Herkunft ihres
Vaters, die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen und erhalten könn-
te. Vor diesem Hintergrund und weil aus den Akten auch keine Hinweise
hervorgehen, dass sie dort ausser ihres Halbbruders über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügen würde, ist ein Wegweisungsvollzugs nach Erit-
rea als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 -10.8).
Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien in Betracht fällt, zumal sie seit ihrer Geburt – mit Ausnahme ihres
Aufenthalts in Bahrain – bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien lebte und wie
bereits erwähnt, davon auszugegangen werden kann, dass die Be-
schwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist.
9.3
Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist festzu-
halten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen Rech-
te zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in der
Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen gesellschaftlichen
Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditio-
E-4447/2010
Seite 20
nen und Normen dominieren über staatliche Gesetze und definieren die
Geschlechterrollen. Trotz der Bemühungen der Regierung, die Frauen zu
fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von
Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbil-
dung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang
zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, so-
fern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung ha-
ben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitspracherecht bei
Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen. Männer entschei-
den über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häusliche Gewalt und Ver-
gewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer minderwertigen Stellung in
der Gesellschaft, der Macht der Männer und schliesslich, weil die Frauen
gehalten sind, sich dem familiären Leben unterzuordnen, komme es nur
selten zu einem strafrechtlichen Verfahren. Eine erfolgreiche Reintegrati-
on von alleinstehenden Frauen hängt von mehreren Faktoren ab, nämlich
vom Vorhandensein einer Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend
finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, oh-
ne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft
zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. E-5432/2006 vom
13. Januar 2011 E. 6.4, E-7699/2006 vom 14. Dezember 2010 E. 6.6.2,
E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).
9.4 Die Beschwerdeführerin wuchs in Addis Abeba bei ihrer Mutter auf.
Der Vater wurde – gemäss ihren Angaben – in den Neunzigerjahren nach
Eritrea deportiert und starb dabei. Die Mutter sei auch gestorben. Nebst
der Mutter verfügte die Beschwerdeführerin in Addis Abeba noch über ei-
ne "Adoptivmutter", die aber das Land verlassen habe. Unter diesen Um-
ständen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin
in Addis Abeba heute noch über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt,
das sie bei der Rückkehr unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin hat
zwar die Schule besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und
hat auch keinen Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). Sie hat zwar während
etwa fünf Jahren in Bahrain als (…) gearbeitet. Dies allein wird aber
kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu finden, da das
Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur mit dem ra-
schen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl.
UNHabitat, Condominum Housing in Ethiopia, 2011, S. 1, 2 und 9; UN-
Habitat Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Insgesamt ist
davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als alleinstehender
Frau mit einem Kleinkind im Falle der Rückkehr nicht gelingen wird, sich
in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Ein-
E-4447/2010
Seite 21
kommen zu erzielen. Bei einer Rückschaffung würden somit auch die im
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) umschriebenen Anforderungen, die man für
das Kindeswohl als vorrangig zu berücksichtigen hat, nicht erfüllt. Der
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Um-
ständen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich
aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit um Feststellung der Flüchtlingseigenschaf und Gewährung des Asyls
ersucht wird. Sie ist hingegen betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2010 sind demnach auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerde-
führerin und ihres Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83
Abs. 4 AuG).
10.
Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im
Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu
werten. Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Kosten im Betrag von
Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen, der Überschuss von
Fr. 300.- ist zurückzuerstatten.
10.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres teilweisen
Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Es kann jedoch verzichtet werden, eine solche einzu-
holen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Es ist von einem zu entschädigenden Vertretungs-
aufwand von Fr. 1200.-- Vertretungskosten (inklusive aller Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszugehen. Diese sind praxisgemäss infolge des Un-
E-4447/2010
Seite 22
terliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das BFM ist folglich anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin den Betrag von Fr. 600.- als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Mai 2010 wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit
dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Über-
schuss von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 600.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: