B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4447/2018
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 / N (…).
E-4447/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 15. Juli 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchge-
führt.
Dabei und bei der Anhörung am 18. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______. Sein Vater sei Mitglied
bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und (…) verstor-
ben. Danach sei er (der Beschwerdeführer) mit seiner Mutter nach
C._______ gegangen, um Geld von den LTTE zu erhalten. Sie seien bei
einer Tante in D._______ geblieben, bis dort im Jahr 2008 der Krieg aus-
gebrochen sei. Als er Ende 2008 im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er
fünf- bis sechsmal der LTTE Hilfe geleistet, indem er verletze Kämpfer und
Zivilisten gepflegt habe. Bei Beendigung des Krieges sei er mit seiner Mut-
ter, seiner Tante und deren Familie im E._______ Camp gewesen, wo sie
registriert und zu Verbindungen zu den LTTE befragt worden seien. Ende
Juli 2009 sei er mit seiner Mutter nach F._______ gegangen und sie hätten
dort in A._______, zusammen mit einem Onkel, der Mitglied der LTTE ge-
wesen sei, gelebt (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise werde
dieser Onkel seit Jahren vermisst und habe er ihn zuletzt an der Beerdi-
gung seines Vaters gesehen (SEM-Akte A14/26 F79 f.). Ab 2012 seien er
und seine Mutter einige Male vom CID (Criminal Investigation Department)
zu Befragungen mitgenommen worden (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9),
Beeinträchtigungen hätten keine stattgefunden. Einmal sei er auf der
Strasse angehalten, geschlagen und fotografiert worden (SEM-Akte
A14/26 F123 ff.).
2013 habe er begonnen, die TNA (Tamil National Alliance) zu unterstützen,
habe Plakate und Flyer angebracht und bei den Wahlkampagnen
G._______ geholfen. Dieser sei (…) gewesen und er habe als eine Art (…)
für ihn gearbeitet. Die EPDP (Eelam People’s Democratic Party, auch
EDPD) habe ihn dann telefonisch bedroht und ihm verboten, für G._______
zu arbeiten. Im Oktober 2013 (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungs-
weise im Juli 2013 (SEM-Akte A14/26 F67) sei er einige Male telefonisch
bedroht worden beziehungsweise habe er nur einmal einen Anruf erhalten
(SEM-Akte A14/26 F143). Als er im Juli 2013 auf dem Sportplatz gewesen
sei, seien ungefähr zehn Personen in zwei Vans (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01
S. 9) beziehungsweise vier bis fünf Personen in einem Jeep (SEM-Akte
A14/26 F153, F160 f.) gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei in
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ein Camp des CID gebracht, dort während zwei Tagen festgehalten und
misshandelt worden. Er sei geohrfeigt worden, so dass er danach Mühe
gehabt habe, richtig zu hören. Er habe nun Verletzungen an den Händen
und Unterarmen sowie an den Füssen und Beinen. Er sei auf den Hinter-
kopf und den Hals geschlagen worden und die Nebenwirkungen seien im-
mer noch präsent. Anschliessend sei er während einer langen Zeit medizi-
nisch betreut worden und habe sich versteckt. Seine Grossmutter habe fünf
Lakhs (SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.01 S. 9) beziehungsweise zwei bis drei
Lakhs (SEM-Akte A14/26 F171) bezahlt, damit er freikomme.
Kurz nach den Wahlen habe er erneut für G._______ gearbeitet, der ihm
garantiert habe, dass, sollte ihm etwas zustossen, er intervenieren würde.
Beim Verteilen einer Propagandazeitung für den Märtyrertag seien vier von
ihnen von der EPDP verhaftet worden. Diese vier Personen seien während
der Haft gefoltert worden und hätten ihn denunziert. G._______ habe sei-
nen (denjenigen des Beschwerdeführers) Namen ebenfalls preisgegeben
und ihn und seine Kameraden aufgefordert, sich zu verstecken. Die Aava-
Gruppe sei ungefähr im Jahr 2014 zweimal bei ihm zu Hause gewesen, um
ihn zu suchen. Einmal sei er dort gewesen, einmal habe er entkommen
können (SEM-Akte A14/26 F68) beziehungsweise einmal sei er zu Hause
gewesen und habe sich im Garten versteckt und ein weiteres Mal sei er
nicht zu Hause gewesen (SEM-Akte A14/26 F201). Danach habe er sich in
verschiedenen Städten versteckt und es habe einigermassen Ruhe ge-
herrscht. Im Oktober 2015 habe er an Protestkundgebungen über
H._______ teilgenommen und sei verraten worden (SEM-Akte A14/26
F209 ff.). Auf dem Weg in sein Versteck (SEM-Akte A14/26 F209) bezie-
hungsweise nach zwei oder drei Tagen (SEM-Akte A14/26 F217) sei er
vom CID mitgenommen, worden. Er sei mit einem Holzknüppel geschlagen
und dabei schwer verletzt worden. Er habe aber aus der Haft fliehen und
sich verstecken können. In Juni 2016 habe er Sri Lanka verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
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SEM vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die vorläufige Aufnahme
zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht be-
zahlt.
E.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotogra-
fien von Narben zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2018 ersuchte die zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
I.
Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
22. Januar 2019 zu den Akten, der bestätigt, dass er verschiedene Narben
habe. Über das Alter und den Grund der Narben könne hingegen keine
Auskunft gegeben werden.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen
Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Inhaftierungen in den Jahren 2013 und 2015 seien vage und
oberflächlich geblieben und er habe auch auf Nachfrage hin keine substan-
tiierten, detaillierten Angaben machen können, sondern seine Antworten
seien einsilbig und dergestalt gewesen, dass sie nicht darauf hindeuteten,
er habe von etwas selbst Erlebtem berichtet. Zur Teilnahme an Demonst-
rationen und der anschliessenden Mitnahme durch das CID im Jahr 2015
habe er angegeben, sich nicht an Einzelheiten zu erinnern. Auf die Flucht
aus dem Gewahrsam angesprochen, habe er angegeben, dies inzwischen
vergessen zu haben. Darüber hinaus habe er sich in diverse Widersprüche
verstrickt. An der BzP und zu Beginn der Anhörung habe er von mehreren
telefonischen Drohungen gesprochen, später jedoch lediglich noch einen
Anruf erwähnt und bestätigt, dies sei die einzige telefonische Bedrohung
gewesen. Zudem habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der te-
lefonischen Drohung(en) gemacht (Oktober 2013, Juli 2013, vor den Wah-
len im September 2013). Was die Mitnahme durch das CID vom Sportplatz
betreffe, habe er ebenfalls einen unterschiedlichen Zeitpunkt genannt.
Seine Erklärung, er habe Schwierigkeiten, sich an Sachen zu erinnern, und
sei bei der BzP nervös gewesen, sei als Ausflucht zu werten und vermöge
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den Widerspruch nicht zu erklären. Insbesondere, da mit den Wahlen – bei
welchen er sich engagiert habe – ein klarer Referenzpunkt gegeben sei,
und somit von ihm erwartet werden könne anzugeben, ob ein Ereignis vor
oder nach den Wahlen eingetreten sei. Auch zum konkreten Ablauf habe
er sich unvereinbar geäussert und die Summe, welche für seine Freilas-
sung bezahlt worden sei, zweimal unterschiedlich beziffert. Seine Angaben
zur Mitnahme im Jahr 2015 seien ebenfalls nicht stimmig.
Da er seine Probleme ab Juni 2013 nicht glaubhaft habe machen können,
sei davon auszugehen, dass er nach den mit seiner Mutter erlebten Befra-
gungen und der einmaligen Anhaltung durch Soldaten bis zur Ausreise im
Juni 2016 mehr als drei Jahre unbehelligt in Sri Lanka verbracht habe. So-
mit könne – ungeachtet der Frage, ob die mit seiner Mutter erlebten Ereig-
nisse eine asylbeachtliche Intensität erreichten – nicht von einem kausalen
Zusammenhang zwischen den Erlebnissen und der Ausreise gesprochen
werden.
6.3 Auch die Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren ergebe, dass
kein begründeter Anlass zu Annahme bestehe, er werde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
6.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, der Be-
schwerdeführer habe die Mitnahme im Jahr 2013, wovon die Narben stam-
men sollten, nicht glaubhaft schildern können. Narben stellten zwar einen
Risikofaktor dar, den Akten seien aber keine Hinweise zu entnehmen, dass
die Narben des Beschwerdeführers nicht schon bei der Ausreise aus Sri
Lanka vorhanden gewesen seien. Es sei demnach darauf hinzuweisen,
dass allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren kein
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht
hätten.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung
der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen was
die Erlebnisse seit dem Jahr 2013 betrifft, nicht hat glaubhaft machen kön-
nen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die nebst
dem Wiederholen des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift gemachten
Ergänzungen vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern.
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Seite 8
7.1.1 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, den Widersprüchen die
sich aus den Angaben in der BzP zu denjenigen in der Anhörung ergäben,
dürfe kein grosses Gewicht beigemessen werden, ist festzuhalten, dass es
trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtspre-
chung zulässig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum respektive an
der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen an der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-6869/2017 vom 27. August 2019 E. 5.2 m.w.H; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3).
Wie bereits von der Vorinstanz dargestellt wurde, weichen die Aussagen
des Beschwerdeführers in der Anhörung teilweise stark von denjenigen in
der BzP ab, ohne dass er dafür eine nachvollziehbare Erklärung geben
konnte. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die zahlreichen Wi-
dersprüche vollständig aufzulösen.
Was die Telefonanrufe betrifft, erscheint die vom Beschwerdeführer darge-
legte Erklärung, er habe im Juli 2013 mehrere Anrufe erhalten, aber nur
einen Telefonanruf angenommen, nicht überzeugend. Denn wenn er das
Telefon nicht abgenommen hat, konnte er nicht bedroht werden und letzt-
lich auch nicht wissen, wer ihn angerufen hat. Der Beschwerdeführer gab
aber explizit an, er sei mehrfach bedroht worden (SEM-Akte A14/26 F67).
Auch die Ergänzung, bei der Festnahme beim (…)spielen seien einige Per-
sonen in ziviler Kleidung gekommen und hätten ihn gezwungen sein
T-Shirt auszuziehen, womit seine Hände hinter dem Rücken zusammen-
gebunden worden seien, kann die Widersprüche, was die zeitliche Einord-
nung, die beteiligten Personen und das involvierte Fahrzeug anbelangt,
nicht auflösen. Auch die Erklärung, er habe Angst und Ungewissheit emp-
funden, vermag die unpräzisen Angaben nicht zu rechtfertigen. Seine Aus-
sage, er kenne den Unterschied zwischen einem Van und einem Jeep
nicht, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass der Beschwerdeführer die
Inhaftierung, bei welcher er schwer misshandelt worden sein soll, zeitlich
nicht eindeutig einzuordnen vermag, ist nicht verständlich. Insbesondere,
da seine Verhaftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die TNA
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gestanden haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest wi-
derspruchsfrei angeben kann, ob sich der Vorfall vor oder nach den Regi-
onalwahlen zugetragen hat.
Der Beschwerdeführer erläuterte hinsichtlich der bezahlten Summe für
seine Freilassung, es habe sich insgesamt um fünf Lakhs gehandelt, seine
Grossmutter habe circa zwei bis drei Lahks bezahlt und G._______ habe
den restlichen Betrag übernommen. Diese Angabe und auch seine Anmer-
kung, er habe eigentlich sagen wollen, er habe eine Woche nach der letz-
ten Kundgebung und nicht eine Woche nach ihrem Tod an einer Demonst-
ration zum Tod H._______ teilgenommen, sind nicht überzeugend.
7.1.2 In der Beschwerdeschrift werden ferner allgemeine Ausführungen zu
Problemen bei einer Traumatisierung gemacht. Den Akten sind keine Hin-
weise für eine Traumatisierung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er
substantiiert eine solche denn auch nicht und legt dem Gericht keine ent-
sprechenden Arztberichte vor. Das Vorschieben einer Traumatisierung ist
damit als Ausflucht zu beurteilen.
In der Rechtsmitteleingabe wird angeführt, der Beschwerdeführer habe
über Erlebnisse berichten müssen, die er im Alter von (…) bis (…) Jahren
erlebt habe. Der Beschwerdeführer ist aktuell (…)-jährig. Selbst wenn er
im Alter von (…) Jahren Erlebnisse im Alter von (…) Jahren hat wiederge-
ben müssen, kann von ihm erwartet werden, dass er – wenn es sich um
einschneidende Erlebnisse gehandelt hat – detailliert darüber berichtet. Im
Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (…) beim Tod
seines Vaters (…) Jahre alt war. In den Jahren 2013 und 2015 als die mas-
sgeblichen Misshandlungen stattgefunden haben sollen, war er hingegen
bereits (…) und (…) Jahre alt. Zudem sollen die Vorfälle Auslöser für die
anschliessende Flucht aus dem Heimatland gewesen sein, weshalb dies-
bezüglich eine detaillierte und zeitlich konsistente Schilderung eines direkt
Betroffenen erwartet werden darf.
Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien von Narben be-
trifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen Nar-
ben am Körper aufweist. Deren Herkunft und Alter lassen sich aber gemäss
Arztbericht vom 22. Januar 2019 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr fest-
stellen. Wie bereits von der Vorinstanz erwogen, sind die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Inhaftierung im Jahr 2013 bezüglich des Zeit-
punkts widersprüchlich und betreffend die Umstände oberflächlich und
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Seite 10
vage ausgefallen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer im geltend gemachten Ausmass bedroht worden sein soll, nur um
ihn davon abzuhalten, sich für die TNA zu engagieren. Dem Beschwerde-
führer ist es auch mit den ergänzenden Ausführungen auf Beschwerde-
ebene nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Verletzungen –
wie vorgebracht – bei den geltend gemachten Inhaftierungen im Jahr 2013
und 2015 zugefügt wurden. Er hat sich die Narben auch in anderer als der
geschilderten Art und Weise zuziehen können. Dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers was die erlebten Misshandlungen betrifft oberflächlich
und nicht erlebnisgeprägt erscheinen, stützt diese Schlussfolgerung. Zwar
erwähnt der Beschwerdeführer Ohrfeigen, Schläge, Stich- /Schnitt- und
Brandverletzungen, seine Angaben lassen aber jegliche persönlichen
Empfindungen vermissen (vgl. SEM-Akte A14/26 F67 f., F133, F164). Auf
die Frage inwiefern er medizinisch betreut worden sei, gab er lediglich
knapp an, es seien Prellungen, Schwellungen und Wunden behandelt wor-
den (F168). Auffallend ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer nicht
zwischen den beiden Inhaftierungen – die sich in den Jahren 2013 und
2015 zugetragen haben sollen – unterscheidet. Aus seinen Schilderungen
erschliesst sich nicht, welche Verletzungen ihm bei welcher Gelegenheit
zugefügt wurden. Zudem sollen gemäss seinen Aussagen die «Nebenwir-
kungen» immer noch präsent sein, daher ist nicht verständlich, weshalb er
die konkreten Folgen oder gesundheitlichen Schwierigkeiten, an welchen
er noch immer leide, nicht benannte.
7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass zu allfälligen früher – vor 2013, mit
seiner Mutter – erlebten Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Ausreise
kein zeitlicher Kausalzusammenhang mehr gegeben war.
7.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund risikobegrün-
dender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu Refe-
renzurteil des BVGer E-1866/2015). Zur Beurteilung des Risikos von Rück-
kehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter
zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsäch-
liche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Fakto-
ren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen be-
reits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht
führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts-
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Seite 11
dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent-
haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren
dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er-
füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
Das Gericht schliesst sich auch in diesem Punkt den überzeugenden Aus-
führungen der Vorinstanz an, dass auch unter Berücksichtigung dieser Ri-
sikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung besteht. Der Beschwerdeführer gab an,
nach Kriegsende sei seine Familie nach ihrem Hintergrund und allfälligen
Beziehungen zu den LTTE befragt worden (SEM-Akte A14/26 F101). Sie
seien auf ihrem Weg nach F._______ an Kontrollposten vorbeigekommen,
hätten dabei aber keine Schwierigkeiten gehabt (F105). Damit ist davon
auszugehen, dass allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zu den
LTTE ihm vor seiner Ausreise nicht zum Nachteil gereichten. Er hat bis
2016 in Sri Lanka gelebt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass ihm
dies nun bei einer Wiedereinreise plötzlich vorgehalten werden sollte oder
er sich auf einer «Stop-List» befindet. Aus seiner tamilischen Ethnie, der
Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann der Be-
schwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Schliesslich ist festzuhalten,
dass auch die nicht leicht sichtbaren Narben, die lediglich zu den schwach
risikobegründenden Faktoren zu zählen sind, daran nichts zu ändern ver-
mögen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat
darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden.
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Seite 12
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass er begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr einer Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
E-4447/2018
Seite 13
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von
Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt. Weiter hat sich der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich
für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich,
Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei un-
terstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche
im Wesentlichen durch die Risikofaktoren (vgl. oben E. 7.3 f.) abgedeckt
sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezo-
gen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei,
dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – nicht darlegen
konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen – entgegen seiner An-
sicht – keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige
Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
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herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. das seither wiederholt bestätigte Referenzurteil E-1866/2015
E. 13.1.2 mit Verweis auf BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
9.3.2 Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, nachdem er ein Visum für
die Schweiz beantragt habe, sei er zu verschiedenen Verwandten ge-
schickt worden und habe nach Oktober 2015 bei einer Tante in I._______
und danach bei verschiedenen Verwandten gelebt (SEM-Akte A4/13 Ziff.
7.01 S. 8). Er führte zwar aus, sein Vater sei verstorben und seine Mutter
habe ihn verlassen, sprach aber auch an der Anhörung davon, er habe die
Nächte bei Verwandten verbracht (SEM-Akte A14/26 F184) und führt in der
Beschwerde aus, er habe Hilfe von Verwandten seines Vaters und von Ge-
schwistern seiner Grossmutter erhalten (Beschwerdeschrift Ziff. 24). Aus-
diesen Angaben ist im sri-lankischen Kontext zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer an seinem Herkunftsort zahlreiche Verwandte hat. Mit sei-
ner Grossmutter – zu der er weiterhin Kontakt pflegt – und dem G._______,
seinem früheren Arbeitgeber, verfügt er somit über ein breites familiäres
und soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er ver-
fügt zudem über eine (…) Schulbildung (bis […]-Level, SEM-Akte A4/13
Ziff. 1.17.04), weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Heimatland eine
Existenz aufzubauen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei-
mat sozial und wirtschaftlich wieder wird integrieren können und er im Be-
darfsfall auf die Unterstützung seiner Familie und Freunde zurückgreifen
kann. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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