Abtei lung V
E-4448/2007
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richter Dubey, Richterin Kojic
Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg
X._______ geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer (...) aus A._______, B._______, Nigeria -
am 29. Juni 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches er
hauptsächlich damit begründete, von der "Mboni-Gruppierung" beziehungsweise der
"Ogboni-Sekte" bedroht worden zu sein, da er sich aus religiösen Überlegungen nach
dem Tod seines Vaters geweigert habe, dessen Position in dieser Sekte zu
übernehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2001 zufolge nicht glaubhafter Aussagen
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2000 ablehnte und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2001 durch die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. März 2004 im Wesent-
lichen mit der Begründung, die Ausführungen des Beschwerdeführers, nach dem Tod
seines Vaters von der Ogboni-Sekte behelligt worden zu sein, seien insgesamt als nicht
glaubhaft zu bezeichnen, abwies,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 erneut ein Asylgesuch stellte und dabei
anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 4. Juni 2007 und der am 19. Juni 2007 durchgeführten Direktanhörung durch das
BFM im Wesentlichen geltend machte, nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches in
sein Heimatland zurückgekehrt zu sein,
dass er sich nach seiner Rückkehr bei einem Freund in A._______ versteckt habe und
ihn dort die gleichen Personen der "Mboni-Gesellschaft", durch die er bereits zuvor ver-
folgt worden sei, Mitte April 2007 aufgesucht und dabei seinen Freund C._______ mit
einer Machete geschlagen hätten,
dass er sich unter einem Tisch habe verstecken können und dann zu einem Freund von
C._______ , der ebenfalls in A._______ wohnhaft sei, geflohen sei, wobei ihm dort eine
weisse Person mit einem blutigen Messer erschienen sei und er daraufhin das
Bewusstsein verloren habe,
dass er schliesslich am 13. Mai 2007 von Lagos aus auf dem Seeweg nach Mailand und
anschliessend mit dem Bus sowie mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen zudem an-
gab, unter Atembeschwerden und Nasenbluten zu leiden sowie vorbrachte, Probleme
mit dem Kopf und dem Herz zu haben,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2007 - am selben Tag eröffnet - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Ereignisse, welche
3der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten
Asylverfahrens vom 5. März 2004 geltend mache, seien als nicht glaubhaft zu be-
zeichnen, da sie an dieselben Vorbringen, die bereits im ersten Asylverfahren sowohl
durch das BFM als auch durch die ARK als nicht glaubhaft erachtet worden seien, an-
knüpften,
dass der Beschwerdeführer zudem Fragen zu dem von ihm dargelegten Vorfall vom
April 2007 widersprüchlich beantwortet habe,
dass darüber hinaus davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens nicht mehr nach Nigeria zurückgekehrt, da er wider-
sprüchliche Angaben zum Ausreisedatum aus der Schweiz respektive zum Einreise-
datum in Nigeria sowie zu den benutzten Transportmitteln auf der Reise von Italien in
die Schweiz gemacht habe, er entgegen seinen Behauptungen unmöglich von Nigeria
mit dem Schiff nach Mailand gereist sein könne und nicht nachvollziehbar erscheine,
dass er innerhalb von lediglich zwei Tagen ein Laissez-Passer für seine Reise von
Nigeria in die Schweiz erhalten habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und zumutbar sei, zumal gemäss Abklärungen
des BFM der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben unter keinen gesundheit-
lichen Problemen leide,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Ge-
währung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte sowie in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht rügte, die Beschwerdefrist von fünf Tagen sei zu kurz
bemessen, um wirksam unter Beizug eines Anwalts Beschwerde führen zu können,
dass er in seiner Rechtsmittelschrift im Wesentlichen argumentierte, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz sei er in sein Heimatland Nigeria, einen Staat, in dem man nicht
sicher sei und Korruption herrsche, zurückgekehrt und sei dort durch den "Ogboni-Kult",
dem unter anderem auch Polizisten angehören würden, bedroht worden,
dass seine widersprüchlichen Angaben auf seine psychischen Beschwerden zurückzu-
führen seien und er ausserdem unter Nierenproblemen leide,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173. 32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
4dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung respektive Änderung hat und daher zur Beschwerde berechtigt ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.Vm. Art. 52 VwVG) - mit nachfolgender Einschränkung -
einzutreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensent-
scheiden darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens sind, weshalb auf den sinngemässen Antrag des Beschwer-
deführers, ihm sei Asyl zu gewähren respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, nicht einzutreten ist,
dass hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges dem Bundesver-
waltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte von der Vorinstanz
bereits materiell geprüft worden sind,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens - die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass dem Beschwerdeführer durch die kurze Beschwerdefrist kein Rechtsnachteil er-
wachsen ist, zumal er diese offensichtlich einhalten konnte (vgl. dazu die weiterhin
geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 25),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
oder ihr Gesuch zurückgezogen hat oder während eines hängigen Asylverfahrens in den
Heimatstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischen-
zeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Bestimmung insbe-
sondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung
unterscheidet und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann ein Nichtein-
tretensentscheid auszufällen ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise
bereits auf den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., 2000 Nr. 14),
dass der Beschwerdeführer, wie bereits vorstehend erwähnt, ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat,
5dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, weshalb die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, nach Ablehnung seiner Beschwerde durch die ARK
nach Nigeria zurückgekehrt und dort aus denselben Gründen wie zuvor erneut von den
selben Personen der "Mboni-Sekte" verfolgt worden zu sein, als offenkundig nicht
glaubhaft zu erachten sind,
dass - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus denselben
Gründen durch dieselben Personen der "Mboni-Sekte" bei seiner Rückkehr nach Nigeria
- wie vor seiner ersten Ausreise in die Schweiz - behelligt worden, bereits dadurch die
Grundlage entzogen wird, dass diese Fluchtgründe im Rahmen des ersten Asyl-
verfahrens sowohl durch das BFM als auch durch die ARK auf Beschwerdeebene - und
damit rechtskräftig - als nicht glaubhaft erachtet worden sind,
dass die Argumente in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die zutreffenden Fest-
stellungen der Vorinstanz zu widerlegen, da sie sich einerseits in blossen Wieder-
holungen des bereits dargelegten Sachverhaltes sowie in allgemein gehaltenen Aus-
führungen zur Lage in Nigeria erschöpfen,
dass andererseits die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene explizit
angeführten psychischen Probleme nicht geeignet sind, die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu entkräften,
dass diese psychischen Probleme zudem - so wie auch die vom Beschwerdeführer erst-
mals auf Beschwerdeebene erwähnten Nierenprobleme - im Gesamtkontext als lediglich
vorgeschoben erscheinen, zumal diese weder näher erörtert noch belegt werden und
der Beschwerdeführer bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens Angaben zu ge-
sundheitlichen Problemen (in Form von Herz-, Kopf-, Atembeschwerden und
Nasenbluten) machte, derentwegen er beim Arzt gewesen sein und Medikamente er-
halten haben soll, sich indessen nach Abklärungen der Vorinstanz herausstellte, dass er
lediglich wegen Grippesymptomen in ärztlicher Behandlung gewesen sei und kein Medi-
kament erhalten habe,
dass sich somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe keine Hinweise im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewil-
ligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
6regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG als zulässig zu
erachten ist, da aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer
drohe in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung,
dass - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM - sich aus den Akten auch
keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art.
14a Abs. 4 ANAG ergeben, zumal aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht davon
auszugehen ist, der junge und früher als (...) tätige Beschwerdeführer leide an gra-
vierenden gesundheitlichen Beschwerden,
dass zudem weder rechtliche noch technische Gründe erkennbar wären, die auf unab-
sehbare Zeit den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unmöglich er-
scheinen liessen, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unan-
gemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...); Beilagen: Verfügung
des BFM vom 21. Juni 2007 im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, (...) (vorab per Telefax), mit den Akten (...) und der Bitte, dem
Beschwerdeführer das Urteil gegen Unterzeichnung der Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zu Handen der
Akten zuzustellen.
- (...) (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand am:
8EMPFANGSBESTÄTIGUNG
E-4448/2007
(...)
X._______ , geboren (...), Nigeria
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007
Ort: .............................................
Datum: ............................................
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden
Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen.