B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4449/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. September 2015 in der Schweiz
um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. September 2015
führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner Aus-
reise in B._______, C._______, gelebt. Er sei elf Jahre zur Schule gegan-
gen. Das elfte Schuljahr habe er abgebrochen, weil er am 1. Februar 2015
während der Schule ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Im
Aufgebot sei gestanden, er müsse sich einen Tag später melden. Das Auf-
gebot sei von einem gewissen D._______ unterzeichnet gewesen. Nach
Erhalt des Aufgebots sei er nach Hause gegangen, habe sich versteckt und
den Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Am 10. März 2015 sei er illegal
aus Eritrea ausgereist, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. An
der Anhörung vom 5. Juli 2017 und der Zweitanhörung vom 7. Dezember
2017 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, in B._______ habe eine
Abschlussfeier für die Milizangehörigen beziehungsweise eine Folklorever-
anstaltung stattgefunden. An der Feier sei es zu einer Schlägerei und
Sachbeschädigungen gekommen. Er sei nicht dabei gewesen, aber die
Polizei habe die Häuser nach den Tätern abgesucht und ihn von zu Hause
mitgenommen. Sie hätten ihn zuerst zwei Tage in E._______ festgehalten
und danach am 15. Januar beziehungsweise 16. Januar 2015 nach
F._______ in einen unterirdischen Raum eines Militärstützpunktes ge-
bracht. Er sei verhört und geschlagen worden. Als er nach einem Monat
und 20 Tagen Haft nachts zur Verrichtung der Notdurft ausserhalb des Mi-
litärareals gebracht worden sei, sei er mit zwei weiteren Gefangenen nach
B._______ geflüchtet. In B._______ sei er wieder circa zwei Wochen zur
Schule gegangen. Danach habe er das Aufgebot für den Militärdienst er-
halten und sei drei bis vier Tage später geflüchtet. Nach seiner Ausreise
hätten die Behörden nach ihm gesucht. Seine Mutter habe einen Teil des
an der Abschlussfeier verursachten Schadens zahlen müssen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein, sein Schulzeugnis, eine
Einwohnerkarte und die Identitätskarte seiner Mutter (alles im Original) ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (eröffnet am 2. Juli 2018) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei ihm
ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Allfällige Vollzugsmassnahmen
durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau seien auszusetzen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend ver-
zichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.3 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). Der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.
E-4449/2018
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe die Haft und die Flucht aus dem Gefängnis nicht glaubhaft darlegt.
Die diesbezüglichen Schilderungen seien unsubstanziiert und unlogisch. In
der Nähe von E._______ gebe es nur ein Gefängnis namens „G._______“.
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers seien dessen Zellen ober-
irdisch und die Toiletten befänden sich im Gefängnisareal. Den Erhalt des
Aufgebots für den Militärdienst habe er hinsichtlich des Orts der Aushändi-
gung und dem Datum des Aufgebots widersprüchlich geschildert. Die Rek-
rutierung in den Nationaldienst sei daher unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Haftumstände de-
tailliert geschildert. Er sei nicht in einem Gefängnis, sondern in einem Mili-
tärstützpunkt in F._______ inhaftiert gewesen. Die Flucht sei möglich ge-
wesen, weil es dunkel gewesen sei und die Wachen nicht alle gesehen
hätten. Das Militäraufgebot sei ein Schreiben mit allgemeinen Informatio-
nen gewesen. Es habe nicht gestanden, wo er den Militärdienst leisten
müsse. Das Aufgebot sei von der Verwaltung gekommen. Seine Mutter
habe es zu Hause entgegengenommen. An der Befragung habe er nur ge-
sagt, er sei in dieser Zeit Schüler gewesen, nicht dass er das Aufgebot auf
dem Schulareal erhalten habe. Zu seiner illegalen Ausreise komme somit
erschwerend hinzu, dass er in Haft gewesen sei, aus dieser Haft geflüchtet
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Seite 5
sei, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe und nach seiner Aus-
reise nach ihm gesucht worden sei.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er anlässlich der Anhö-
rung angab, er sei in einem Militärstützpunkt, auf welchem Soldaten aus-
gebildet worden seien, und nicht in einem Gefängnis inhaftiert gewesen.
Indes sind seine Angaben dennoch widersprüchlich und nicht nachvollzieh-
bar. So gab er an der Befragung an, die Ursache seiner Verhaftung seien
eine Schlägerei und Sachbeschädigung an einer Abschlussfeier für Miliz-
angehörige in B._______ gewesen. Anlässlich der Anhörung sprach er von
einer Folkloreveranstaltung. Zur Haft gab er an, dass er in einem unterirdi-
schen Raum eingesperrt gewesen sei und während seines ein Monat und
20 Tage dauernden Haftaufenthalts jeden Tag verhört und gefoltert worden
sei. Als er eines Nachts zur Verrichtung der Notdurft mit etwa zehn weiteren
Insassen ausserhalb des Militärareals gebracht worden sei, sei er in der
Dunkelheit abgehauen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Bewacher
einerseits den Beschwerdeführer in einem unterirdischen Raum festgehal-
ten und engmaschig überwacht haben sollen, während sie andererseits
das Risiko einer Flucht in Kauf genommen haben sollen, indem sie meh-
rere Insassen zugleich nachts bei schlechter Sicht zur Verrichtung der Not-
durft ausserhalb des Militärareals führten. Die Angabe des Beschwerde-
führers, er sei nach seiner Flucht wieder zwei Wochen in B._______ zur
Schule gegangen, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Wäre der Beschwer-
deführer tatsächlich während der Haft jeden Tag gefoltert worden und ge-
flüchtet, wäre er aus Angst vor einer Suche nach ihm und einer weiteren
Verhaftung kaum in sein Heimatdorf zurückgekehrt und wieder zur Schule
gegangen. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwer-
deführer die Haft und die anschliessende Flucht nicht glaubhaft darlegen
konnte.
5.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, der Beschwerdeführer habe
sich widersprüchlich zum Erhalt des Aufgebots für den Militärdienst geäus-
sert. An der Befragung habe er angegeben, er habe das Aufgebot in der
Schule erhalten. An den Anhörungen habe er hingegen gesagt, das Schrei-
ben sei nach Hause geschickt beziehungsweise persönlich vorbeigebracht
worden. Diesen Widerspruch erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er
an der Befragung erklärt habe, er habe das Schreiben während seiner
Schulzeit und nicht auf dem Schulareal erhalten. In der Befragung antwor-
tete der Beschwerdeführer auf die Frage, wo er das Aufgebot erhalten
habe, es sei ihm übergeben worden, als er in der Schule gewesen sei. Auf
die Frage nach seiner Reaktion auf den Erhalt des Aufgebots antwortete
er, er sei nach Hause gegangen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht da-
von ausgegangen, dass er an der Befragung die Schule als Übergabeort
des Aufgebots angegeben hat. Hinzu kommen weitere Widersprüche. Der
Beschwerdeführer meinte anlässlich der Befragung, er habe das Aufgebot
am 1. Februar 2015 erhalten. Anlässlich der Anhörungen gab er indes an,
er habe das Aufgebot drei bis vier Tage vor seiner Ausreise im März 2015
erhalten. An der Befragung meinte er, er hätte sich am Tag nach Erhalt des
Aufgebots, also am 2. Februar 2015, für den Militärdienst melden sollen,
während er an den Anhörungen sagte, das Aufgebot habe kein Datum für
das Einrücken in den Militärdienst enthalten. Aufgrund dieser Widersprü-
che konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, ein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstver-
weigerer angesehen wird.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
E-4449/2018
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nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Der Beschwerdeführer konnte weder die Inhaftierung noch einen konkre-
ten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen, womit
nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorlie-
gen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung
seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht ge-
lungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
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Seite 8
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
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und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
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Seite 10
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte), mit
dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Land-
wirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon aus-
zugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen
kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliede-
rung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-4449/2018
Seite 11
9.2 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift
offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmittelein-
gabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat.
Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG),
auf die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, würde folglich ei-
nen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher
abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4190/2016 E. 9 vom 7. September
2016).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4449/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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