Abtei lung V
E-4450/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4450/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2004 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Ankara ein Gesuch um Bewilligung der Einrei-
se und Gewährung des Asyls ein.
Anlässlich der Befragung in der Botschaft (Protokoll: act. A1) machte
er geltend, (...) aus dem Dorf (...), D._______, Türkei, zu sein. In den
Jahren (...) sei er angeklagt worden, die Arbeiterpartei Kurdistans
(Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) zu unterstützen. (...) sei er in
Zusammenhang mit der so genannten Frontorganisation der Arbeiter-
und Bauern-Befreiungsarmee der Türkei (...) verhaftet worden. In
sämtlichen Verfahren sei es zu Freisprüchen gekommen. Er selber
habe lediglich Anhänger der (...) mit Lebensmitteln, Schuhen und
Kleidern unterstützt. Er sei grundsätzlich gegen den Einsatz von
Waffengewalt. Wenn er indessen die Anhänger dieser Organisationen
nicht unterstützt hätte, hätte er sich weit gravierendere Probleme
eingehandelt. Er sei Mitglied der Demokratischen Volkspartei
(...DEHAP) in C._______ gewesen und habe dieser vor den Wahlen
ausgeholfen. Er und F._______, ein befreundeter (...), seien wegen
ihrer politischen Einstellung vom lokalen Kommandanten der
Gendarmerie bedroht worden. F._______ sei in der Nacht vom (...) vor
seinem Haus ermordet worden. Tags darauf habe er den Vorfall dem
türkischen Menschenrechtsverein (..., IHD) gemeldet. Diverse Zei-
tungsartikel hätten in der Folge über die Zwischenfälle im Dorf und die
Orientierung des IHD berichtet. Nach der Bestattung von F._______
habe er sich vor einem ähnlichen Schicksal gefürchtet und am (...) das
Dorf verlassen. (...) habe einen Hinweis des Muhtars erhalten, wonach
die Staatsanwaltschaft beabsichtige, ihn suchen zu lassen. Er könne
sich diese Suche nach ihm nur so erklären, dass die Behörden nicht
goutiert hätten, dass er die triste Angelegenheit beim IHD und bei der
Presse bekannt gemacht habe. Die Familie des Ermordeten habe
zudem Klage gegen den örtlichen Kommandanten der Gendarmerie
eingereicht. Unterschlupf habe der Beschwerdeführer bei Bekannten
und Verwandten im Westen der Türkei gefunden. Seit seinem
Weggang seien (...) im Dorf bedroht worden. Vom (...) hätten die
lokalen Behörden seinen Aufenthaltsort zu erfahren versucht. (...) sei
in einer ähnlichen Lage wie er gewesen. Der Beschwerdeführer reichte
Gerichtsakten zu den eigenen Strafverfahren und mehrere Zeitungs-
ausschnitte ein.
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A.b In der Folge beauftragte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die
Schweizerische Vertretung in Ankara mit Abklärungen. Zu den Resul-
taten der Schweizerischen Botschaft vom 28. Juni 2004 nahm der Be-
schwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwalt (...), am 21. Juli
2004 Stellung.
A.c Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 - eröffnet am 28. Juli 2004 - wies
das BFF das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer (...) po-
litische Datenblätter vorliegen würden, wovon eines mit dem Vermerk
"unbequeme Person". Er sei weder von einem Passverbot betroffen,
noch werde er in der Türkei formell gesucht. Bis (...) sei er in mehrere
politische Verfahren verwickelt gewesen sei, die indessen mit Frei-
sprüchen geendet hätten. Aus dieser Zeit würden die über ihn erstell-
ten Datenblätter stammen. Seit 1999 habe er offenbar keine Probleme
mit den Behörden gehabt. Was den jüngsten Vorfall vom (...) 2004
betreffe (Drohungen durch den Ortskommandanten der Gendarmerie),
scheine es sich um eine lokale, in erster Linie vom betreffenden Kom-
mandanten ausgehende Angelegenheit beziehungsweise Bedrohung
zu handeln. Da innerstaatliche Aufenthaltsalternativen im Westen der
Türkei, etwa in G._______, offen stünden, sei die geltend gemachte
Bedrohungslage flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die
Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung (...) seien nicht
gegeben.
A.d Die am 28. Juli 2004 eröffnete Verfügung des BFF trat mangels
Anfechtung am 28. August 2004 in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben unter Verwen-
dung eines gefälschten Passes die Türkei per Flugzeug am 4. Juni
2005, gelangte gleichentags in die Schweiz und reichte am 9. Juni
2005 ein Asylgesuch in der Empfangsstelle Basel ein. Dort wurde er
am 14. Juni 2005 summarisch befragt (Protokoll: act. B2) und am 23.
Juni 2005 zu den Asylgründen angehört (Protokoll: act. B11). Für die
Dauer des Verfahrens wurde er am 1. Juli 2005 dem Kanton (...)
zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen dieselben Gründe wie
im ersten Asylgesuch vor. Ergänzend machte er geltend, der gravie-
rende Vorfall mit dem örtlichen Gendarmeriekommandanten datiere
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vom (...) 2004. Vier Tage später sei sein Freund ermordet worden.
Nach dessen Beerdigung sei er nach G._______ gezogen, wo er
beschattet worden sei, sich aber der Polizei habe entziehen können.
Nachdem er sein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Ankara
gestellt habe, sei er für zwei bis drei Wochen nach G._______
zurückgekehrt, wo er sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten
habe. In dieser Zeit hätten sich Polizisten nach seinem Aufenthaltsort
erkundigt. Ferner sei eine behördliche Vorladung bei den Verwandten
(...) abgegeben worden. Sie befinde sich zur Zeit bei (...).
C.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM aufgefordert, die Vorladung ein-
zureichen. Stattdessen gab er einen Einstellungsbeschluss der Ober-
staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2005 und zahlreiche weitere
Dokumente zu den Akten. Bis auf zwei Einstellungsbeschlüsse vom (...)
beziehen sich die Beweismittel auf die Zeit zwischen 1995 bis 1999:
(....).
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 - eröffnet am 4. Juli 2005 - lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und zog die Do-
kumente Nrn. 11, 12 und 25 gemäss Beweismittelcouvert (B1) ein.
E.
Die Akteneinsichtsgesuche vom 4. und 14. Juli 2005 wurden vom BFM
mit Verfügungen vom 8. und 20. Juli 2005 bewilligt.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 (Postaufgabe) an die damals zuständi-
ge Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] beantragte der Be-
schwerdeführer Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventuell sei wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen. Als Beilagen wurde eine "Urgent Action" des Internationalen
Sekretariats von Amnesty International (ai) vom 15. Juli 2005 und ein
Bericht von ai Deutschland vom 17. Dezember 2004, beide Dokumente
am 28. Juli 2005 aus dem Internet beschafft, eingereicht.
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G.
Mit Zwischenverfügung verwies die ARK die Behandlung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 15. September 2005 liess der Beschwerdeführer Stel-
lung nehmen zur Vernehmlassung, unter Hinweis auf den andauern-
den Druck, unter dem seine Familie gegenwärtig in der Türkei lebe.
J.
Am (...) wurde seitens des Beschwerdeführers ein Artikel einer
Schweizer Zeitung eingereicht, wonach sich der Beschwerdeführer an
einem Hungerstreik in (...) beteiligt habe. Zusätzlich wurde behauptet,
sein (...) finde sich auch auf türkischen Seiten im Internet.
K.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 beantwortet das Bundesverwal-
tungsgericht eine Anfrage der die Rechtsvertreterin vom 16. Februar
2007 zum Verfahrensstand und orientierte über die neuen Zuständig-
keiten.
L.
Mit Zuschriften vom 24. Juni 2008 und 28. Januar 2009 fragte die
Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und gab weitere Informa-
tionen über Familienmitglieder des Beschwerdeführers bekannt.
Mit Schreiben vom 16. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Rechtsvertretung mit, dass das Verfahren bald erledigt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.1.1 Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die
Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder
können (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff. und
EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeit-
punkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein
kann (BVGE 2008/4 E.5.4).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn sie aus heutiger Sicht zu bejahen ist. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine ausreichende Wahrschein-
lichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Dennoch ist für die
Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden
würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine aus-
geprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist bereits be-
gründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation be-
findlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvoll-
ziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hin-
aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inter-
esse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwän-
de und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es für die
Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft stand.
Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützten, seien nicht glaubhaft. Die eingezogenen Doku-
mente - diese hätten die Verfolgung durch die Behörden belegen sol-
len - seien offensichtlich Fälschungen. So fehle der ausstellenden Ins-
tanz die Kompetenz, derartige Entscheide zu fällen. Weiter würden die
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wenig gehaltvollen und realitätsfremden Aussagen sowie das Unwis-
sen über ein allenfalls hängiges Verfahren gegen das Vorliegen be-
hördlicher Massnahmen sprechen. Weiter sei nicht glaubhaft, dass die
türkischen Ermittlungsbehörden derart dilettantisch gegen ihn vorge-
gangen seien, wie er es in Zusammenhang mit der Ankunft in
G._______ behauptet habe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er sich
seit (...) 2004 nicht politisch betätigt habe und die gegen ihn
eingeleiteten Gerichtsverfahren jeweils mit Freisprüchen endeten.
Schliesslich würden landesweit Gesuchte angesichts der strengen
Kontrollen den gewählten Ausreiseweg über den Flugplatz
erfahrungsgemäss meiden.
Ferner mache der Beschwerdeführer nur lokal oder regional be-
schränkte Verfolgungsmassnahmen geltend. Diesen könne er sich in-
nerstaatlich entziehen, womit die Vorbringen auch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten.
3.2.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, nach Abklärungen
bei Rechtsanwalt (...) stehe fest, dass die eingezogenen
Einstellungsbeschlüsse zu Unrecht als Fälschungen erachtet worden
seien. Durch diese Beschlüsse sei erst nachvollziehbar geworden,
dass der Beschwerdeführer mit dem Kommandanten des Polizei-
postens H._______, der im Übrigen alle terrorisiere, ein schwerwie-
gendes Problem habe. Dieser bedrohe und verdächtige ihn der Zuge-
hörigkeit zu einer illegalen und militanten Organisation. Die durchge-
standenen Prozesse seien zwar gegen diesen Kommandanten gerich-
tet gewesen, doch solche Verfahren könnten sich - wie Menschen-
rechtsverteidiger in D._______ in ihren Verfahren selbst erlebt hätten -
als Bumerang entpuppen: Plötzlich wende sich das Blatt und der
Ankläger werde zum Angeklagten. Gemäss eingereichtem
Untersuchungsblatt der Sozialbehörde soll er über Kontakte zur TKP-
ML verfügen; man habe offenbar verschiedene Sachen gegen ihn
gefunden; er sei somit als Verdächtigter und Vorbestrafter bekannt.
Einem Einstellungsbeschluss sei zu entnehmen, dass er verdächtigt
worden sei, mit der TKP-ML/TIKKO zusammengearbeitet zu haben. Es
bestehe somit eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
wegen effektiver oder mutmasslicher politischer Tätigkeit. In der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gebe es regelmässig
Festnahmen von politisch aktiven Kurden. Perspektiven für Kurden
oder für Personen, die von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien, seien
in der Westtürkei schlecht.
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3.2.3 Mit Vernehmlassung vom 26. August 2005 stellte sich das BFM
auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei zwar den türkischen
Behörden in den 90-er Jahren durch Gerichtsverfahren bekannt gewor-
den. Indessen hätten diese mit Freisprüchen geendet, weshalb er in
strafrechtlicher Hinsicht weiterhin als unbescholten gelte. Er habe im
(...) 2004 sein Dorf verlassen und im Westen der Türkei gewohnt. Da
die nach dem Wegzug ereigneten Nachteile (Razzien und Beschattun-
gen) nicht glaubhaft seien, lägen die erforderlichen speziellen Konstel-
lationen zu einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht
vor. So habe er nur vom Hörensagen Verwandter Kenntnis über angeb-
liche Razzien und die Absicht, ihn vor ein DGM zu stellen. Er habe zu-
dem weder sagen können, ob gegen ihn ein Verfahren vor einem DGM
eingeleitet worden sei, noch von polizeilichen Ermittlungen, Verhören
oder Razzien in seiner Anwesenheit berichten können. Zudem würden
seine Hinweise, wonach er Vorladungen erhalten habe, nicht den Be-
weismitteln entsprechen; die eingereichten Einstellungsbeschlüsse ent-
hielten keine Hinweise auf entsprechende Vorladungen. Weiter gehe
aus der Befragung in der Schweizerischen Botschaft hervor, dass er
kein Mitglied der TKP-ML/TIKKO gewesen sein könne und er (...) diese
Organisation nicht unterstützt habe. Aus diesen Gründen könne er
nicht im Fokus überregionaler Behörden gestanden haben. Diese
Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er sich über ein Jahr lang
von den Behörden unbehelligt im Westen der Türkei habe aufhalten
können und auf dem Luftweg ausgereist sei. Bei dieser Sachlage sei
die Frage der Authentizität der eingereichten Einstellungsbeschlüsse
nicht entscheidend. Zudem müsste der angebliche Ausschluss von der
Sozialhilfe einer entsprechenden Verfügung der Sozialbehörde zu ent-
nehmen sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass er die Möglichkeit habe, die Datenblätter in der Tür-
kei löschen zu lassen.
3.2.4 Mit Replik vom 15. September 2005 hielt der Beschwerdeführer
dem BFM entgegen, die PKK habe sich heute aus seinem Dorf zurück-
gezogen, indessen würden alle dort noch verbliebenen, politisch akti-
ven Personen als Sympathisanten der TKP-ML/TIKKO angesehen. Er
selber sei in der DEHAP aktiv gewesen. Die mündliche Verweigerung
von Sozialhilfeleistungen sei eine der Folgen des Einflusses des Mili-
tärs. Die Behörden würden zu extralegalen Massnahmen - bis hin zur
Tötung - greifen, um mutmassliche politische Aktivisten aus dem Ver-
kehr zu ziehen. Unter den siebzehn Personen, die im Gebiet von
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D._______ in der letzten Zeit getötet worden seien, befänden sich drei
Freunde des Beschwerdeführers (vgl. ...).
3.2.5 Mit Schreiben vom (...) machte er bekannt, dass er in (...) an
einem Hungerstreik teilgenommen habe. Sein (...) sei in diesem
Zusammenhang im türkischen Internet erschienen. Am 16. Februar
2007 erklärte er durch seine Rechtsvertreterin, seine Familie sei
grossen Repressalien ausgesetzt und (...). Am (...) berichtete er, sein
Sohn sei von den Militärbehörden (...) erwischt und ein Neffe im
Militärdienst getötet worden, wobei als offizielle Todesursache
Selbsttötung angegeben worden sei. Der Name (...) sei bei den Mili-
tärbehörden nicht beliebt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 fügte er
an, im (...) 2008 seien bei der Familie in G._______ zwei Razzien
durchgeführt worden; sie stehe unter grossem Druck.
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Menschenrechtslage in der
Türkei im letzten Jahrzehnt - insbesondere aufgrund der militäri-
schen Verdrängung der PKK einerseits und der Rechts- und Praxis-
reformen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die
Europäische Union anderseits - besser geworden ist. So wird denn
auch von der EU und anderen Beobachtern anerkannt, dass die Tür-
kei in den letzten Jahren Massnahmen zur Verbesserung der Men-
schenrechtslage ergriffen hat. Jedoch wird zugleich durchwegs kriti-
siert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen
und menschenrechlichen Lage nicht ausreichend sind beziehungs-
weise nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in den
letzten beiden Jahren sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug
auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei stagnierend oder
sogar tendenziell rückläufig. So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von
Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen, die
sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei
auch von Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Si-
cherheitskräfte berichtet worden, die sich insbesondere gegen Ange-
hörige von Minderheiten gerichtet hätten. Nach wie vor sind türkische
Sicherheitsorgane bei der Bekämpfung von gewaltbereiten extremis-
tischen Bewegungen und Personen (vor allem) linker, nationalisti-
scher, islamistischer und kurdischer Provenienz dem Vorwurf ausge-
setzt, in unverhältnismässiger Art und Weise vorzugehen. In Fällen
mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die Gerichtsbarkeit
vielfach die Interessen des Staates über die Individualrechte gestellt
(vgl. etwa Kurden und Kurdinnen in der Türkei, Hrsg. Österreichi-
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sches Rotes Kreuz, Bericht vom Juni 2009; Human Rights Watch,
World Report 2008, Turkey; International Helsinki Federation, Human
Rights in the OSCE Region (März 2007); Ziff. 107; REGULA KIENHOLZ,
Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei. Zur aktuellen Si-
tuation - 2005 / 2006; HELMUT OBERDIEK, Hrsg. SFH, Türkei, Zur aktuel-
len Situation - 2007 / 2008; U.S. Department of State, Country Re-
ports on Human Rights Practices 2006 / 2007 / 2008: Turkey; Euro-
pean Commission against Racism and Intolerance, Third Report on
Turkey [angenommen am 25. Juni 2004]). Auch ist notorisch, dass
durch die türkischen Behörden - jedenfalls bis in die jüngere Vergan-
genheit - das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als
staatsfeindlich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen
durch fingierte Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen. In
Bezug auf in der Türkei verbotene Organisationen und deren Sympa-
thisanten ist ein unverändert kompromissloses Vorgehen der Sicher-
heitskräfte auszumachen. Die Provinz D._______ ist von dieser
unbefriedigenden Entwicklung der Menschenrechts- und
Sicherheitslage in den Kurdengebieten nicht auszunehmen.
3.4
3.4.1 Aufgrund von Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in An-
kara vom 28. Juni 2004, gilt als erstellt, dass über den Beschwerdefüh-
rer (...) politische Datenblätter existieren, die von polizeilichen
Organen der Provinz D._______ verfasst wurden. Das erste aus dem
Jahr (...) trägt den Vermerk "unbequeme Person" wegen angeblicher
Tätigkeiten zu Gunsten der PKK, das zweite aus dem Jahr (...) wurde
wegen Beleidigungen eines Behördenmitglieds erstellt. Die Botschaft
teilte ferner mit, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht und unter-
liege keinem Passverbot.
Vorab ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur
Zeitspanne 1990 bis 1999 nicht in Zweifel gezogen werden. So wird
namentlich als erstellt betrachtet, dass sein (...) 1990 umgebracht
worden ist (B2 S. 5, B11 S. 5), seine (...) 1995 in Untersuchungshaft
genommen und danach nach G._______ verbannt wurde (B2 S. 5,
B11 S. 4), das Haus der (...) sowie die Häuser der (...) in Brand
gesteckt wurden (B2 S. 5, B11 S. 5) und der Beschwerdeführer
selber wiederholt verhaftet, in der Haft übel behandelt oder gar
gefoltert, angeklagt und in der Folge freigesprochen worden ist. Die
zu den Akten gereichten Dokumente und Sachverhaltsergänzungen,
die diese Zeitspanne berühren, beweisen zwar teilweise die damaligen
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Vorkommnisse - namentlich auch die Freisprüche -, vermögen aber
grundsätzlich keine erhebliche und vorallem keine andauernde
Verfolgung zu belegen. Auch die Asylgewährungen an (...), welche
1997 erfolgt sind und sich teilweise auch auf die damalige Situation
des Beschwerdeführers abstützten, festigen den Eindruck, dass dieser
mitsamt seiner Familienangehörigen damals unter erheblichen Druck
standen beziehungsweise damals politisch verfolgt waren. Hinzuwei-
sen ist an dieser Stelle sodann auf die von der ARK ein- und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis, wonach bei
Asylsuchenden aus der Türkei, über welche im Zusammenhang mit
vermuteter regimekritischer Orientierung oder staatsfeindlichen
Aktivitäten politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel
bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor
künftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (EMARK
2005 Nr. 11).
Von Bedeutung ist aber zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund der Vorkommnisse im Jahre 2004 - und vor dem Hintergrund
der früheren Beeinträchtigungen - im Zeitpunkt des Verlassens seines
Heimatlandes guten Grund hatte, Verfolgung auf dem Territorium der
Türkei zu befürchten.
3.4.2 Mit dem Bundesamt ist festzustellen, dass die türkischen Be-
hörden gegen Personen, die im Verdacht stehen, gemeinsame Sache
mit Anhängern von verbotenen Organisationen, insbesondere der
TKP-ML/TIKKO oder PKK, zu machen, resolut und unzimperlich vorge-
hen (Beschattungen, Personenkontrollen, Razzien in Anwesenheit des
Verdächtigten, Befragungen, Anordnungen von Untersuchungshaft, bei
verdichtetem Verdacht systematisches Verhören und Einleiten des
Strafverfahrens, Passverbot, Druck auf Angehörige). Vor diesem Hin-
tergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vor-
gehensweise der Sicherheitskräfte äusserst merkwürdig. Die behaup-
teten Razzien und Beschattungen sowie der angeblich auf die Familie
ausgeübte Druck erscheinen in der geltend gemachten Form nicht als
glaubhaft - nicht nur weil sie ihre Existenz lediglich dem Hörensagen
verdanken, sondern auch weil sie unsubstanziiert, vage und unplausi-
bel ausgefallen sind. Einschüchterungen und Belästigungen der ge-
schilderten Art machen für einen Verfolger keinen Sinn, wenn er tat-
sächlich danach trachten würde, eine missliebige Person zu töten, was
der Beschwerdeführer offenbar im (...) 2004 befürchtete (B11 S. 7).
Dieses angeblich wiederholt gezeigte Mass an Unvermögen und Ineffi-
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zienz der türkischen Strafbehörden ist, jedenfalls was die Zeit nach
(...) 1996 anbelangt, somit nicht glaubhaft.
3.4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem zentrale Ereignisse in einer
aufgebauschten Weise geschildert. Die gegen ihn ausgestellte behörd-
liche Vorladung, die dem Bruder übermittelt worden sei, wurde trotz
wiederholter Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Auch trifft die
Vermutung nicht zu, wonach die Beweismittel, die er bereits einge-
reicht habe, (diese) Vorladungen gewesen seien (B11 S. 6). Wohl ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
dorf gewisse Probleme gehabt hat. Die Sicherheitskräfte seiner Hei-
matregion könnten die auf dem Feld tätig gewesenen Dorfbewohner
durchaus verdächtigt haben, für die in diesem Gebiet operierenden
Aktivisten - namentlich der PKK - Leistungen erbracht zu haben.
Selbst wenn in Anbetracht des familiären Hintergrundes des Be-
schwerdeführers - (...) - auch über die eingeleiteten Strafverfahren hin-
aus Behelligungen und Einschüchterungsversuche seitens des lokalen
Gendarmeriekommandanten stattgefunden haben mögen, erübrigt sich
eine einlässlichere Auseinandersetzung damit, weil weder die Strafver-
fahren noch die Einschüchterungs- und Schikanemassnahmen eine
Eingriffsintensität erreichten, die als flüchtingsrechtlich erheblich im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wäre. In diesem
Zusammenhang ist für den Zeitraum direkt vor Verlassen der Türkei
das Bestehen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen
seines in (...) lebenden (...), wegen des getöteten (...) oder generell
wegen der Nähe zu politisch aktiven beziehungsweise verdächtigten
Familienangehörigen - was in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich
behauptet, aber tendenziell angedacht wird (act. 1 S. 6) - zu
verneinen, auch hier wieder mangels erheblicher Intensität der Eingrif-
fe. Ausserdem soll der Beschwerdeführer (gleichermassen) wie die
anderen Dorfbewohner durch die Nachstellungen dieses lokalen
Gendarmeriekommandanten betroffen gewesen sein, zumal der
Kommandant von H._______ "alle" terrorisiert habe (vgl. Beschwer-
de S. 4).
3.4.4 Mit den drei Einstellungsverfügungen vom (...) vermag der
Beschwerdeführer höchstens für lokale Behelligungen Indizien zu
liefern. Alle drei Verfahren richten sich gegen den Kommandanten des
Polizeipostens H._______ und sind von (...) eingereicht worden. Auch
wenn aus der Einstellung der Verfahren nicht leichthin auf
Schuldlosigkeit des Polizeikommandanten (und Unglaubhaftigkeit der
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Behelligungen durch diesen) zu schliessen ist, darf umgekehrt auch
nicht gefolgert werden, die Drohungen dieses Kommandanten seien
damit bewiesen.
3.4.5 Der Beschwerdeführer machte in der Empfangsstellenbefragung
geltend, das Amt des (...) der DEHAP bekleidet und Anhängern der
PKK und der TKP-ML/TIKKO Leistungen (Unterkunft und
Unterstützung) gewährt zu haben; er sei zwischen 1980 und (...)
deswegen öfters festgenommen worden (B2 S. 5 f.).
Diese geltend gemachte politische Rolle des Beschwerdeführers bei
der DEHAP wirkt aufgesetzt, denn ursprünglich machte er einzig gel-
tend, der DEHAP vor den Wahlen ausgeholfen zu haben (A1 S. 4). In
den folgenden Befragungen zeigte er wenig Wissen um politische
Vorgänge (A1 S. 4 ff., B2 S. 6, B11 S. 8). Angesichts dieser Sachla-
ge, seiner Bildung, beruflichen Stellung und mutmasslichen Einfluss-
möglichkeiten dürfte seine politische Rolle in der Region bescheiden
gewesen sein.
3.4.6 Selbst bei Annahme eines allfälligen unerträglichen psychischen
Drucks in seiner Wohngegend wegen des offenbar angriffigen und for-
schen lokalen Kommandanten ist festzustellen, dass dem Beschwer-
deführer wegen der lediglich lokalen oder regional bedingten behördli-
chen Nachstellungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in an-
deren Landesteilen der Türkei zur Verfügung stand, weshalb er im
Zeitpunkt seiner Ausreise nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen war. Er lebte seit (...) 2004 mit Unterbrüchen in G._______, ohne
dort von den Behörden glaubhaft behelligt worden zu sein (A1 S.6).
Die Behauptungen, dass er dort beschattet worden sei, sind unglaub-
haft: Wäre er zu jener Zeit von den türkischen Behörden gesucht wor-
den - die Staatsanwaltschaft soll seinen Angaben zufolge an seiner Er-
greifung, jedenfalls gegenüber dem (...), ein Interesse bekundet haben
-, hätte sie ihn nicht beschattet, sondern verhaftet. Ob seine im Dorf
zurückgebliebenen Familienangehörigen Razzien über sich ergehen
lassen mussten, kann offen bleiben, da dies keine Verfolgung seiner
Person darstellt und zudem wiederum nur die lokale Gegebenheit
betrifft. Wäre er von den türkischen Behörden tatsächlich landesweit
gesucht worden, hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gewagt,
das Heimatland über den gut kontrollierten internationalen Flughafen
Istanbul zu verlassen. Für die weitere Begründung kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen - mit der nachfolgenden Einschränkung -
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auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehm-
lassung verwiesen werden.
3.4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der
Türkei eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen auf dem
ganzen Gebiet der Türkei glaubhaft zu machen.
3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides,
wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Ver-
folgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Ge-
fährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuer-
kennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise
im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist da-
bei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen.
Objektive Nachfluchtgründe (s. nachfolgend Ziff. 3.5.1) liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von ei-
ner Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nach-
fluchtgründe (s. nachfolgend Ziff. 3.5.2) sind gemäss Art. 54 AsylG
dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die un-
erlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales
Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung
im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine
Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
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wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat-
oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rück-
kehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
fluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Pra-
xis der vormaligen ARK - weiterhin davon aus, dass es in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Ak-
tivisten gibt, die flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG erheb-
lich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfol-
gung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchti-
gen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens
der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Be-
hörden gegen solche Personen lässt sich jedoch nicht ausmachen,
vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und deren In-
tensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Fest-
stellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Perso-
nen von einer Verfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch akti-
ve Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1 ff.). Be-
stand die (begründete Furcht vor) Reflexverfolgung nicht bereits im
Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes (dazu s. vorn E. 3.4.3),
sondern ist sie erst während des Auslandaufenthaltes entstanden, liegt
eine durch Drittpersonen beziehungsweise nicht durch vom Beschwer-
deführer zu verantwortende Umstände verursachte Verfolgungssitua-
tion - und das heisst: ein objektiver Nachfluchtgrund - vor.
Der Beschwerdeführer führte an, sein 1995 (...) geflohener (...) und
zwei im gleichen Jahr (...ein Land...) gelangten Cousins (...) seien als
Flüchtlinge anerkannt worden. Denkbar - wenn dies auch nicht aus-
drücklich geltend gemacht wurde - wäre, dass die in der Schweiz
aufgenommenen oder verdichteten Kontakte zu politisch verfolgten,
im Exil lebenden Verwandten ihrerseits Grund für Verfolgung sein
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könnte. Dazu gibt es aber in den Akten keinerlei Hinweise. Die drei
Personen wurden aus ihrer damaligen, 1995 bestehenden Situation
heraus als verfolgt betrachtet - eine daraus resultierende
Reflexverfolgung gegenüber dem Beschwerdeführer hat in all den
Jahren seither nicht eingesetzt, und es ist auch nicht anzunehmen,
dass sich daran im Fall seiner Rückkehr in die Türkei etwas ändern
dürfte. Die Tatsache, dass die Ehefrau seines (...) und ihre (...)
Kinder im Jahr 2007 freiwillig auf den Flüchtlingsstatus verzichtet
haben und in die Türkei gereist sind (vgl. ...), ist im Zusammenhang
mit dem Umstand, dass keine Schwierigkeiten mit den türkischen
Behörden bekannt geworden sind, als Indiz für deren Desinteresse
an der Verfolgung von Verwandten zu vermerken.
(...). Auch aus diesem Vorbringen, das an sich nicht bezweifelt wird,
kann keine nach der Ausreise entstandene Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung abgeleitet
werden.
Es bestehen somit keine objektiven Nachfluchtgründe für eine nach-
vollziehbare begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
3.5.2 Es bleibt zu prüfen, ob durch das Verhalten des Beschwerde-
führers nach dessen Ausreise aus der Türkei - insbesondere durch
dessen politische Exilaktivitäten - eine erhebliche Gefährdungssitua-
tion entstanden ist, die begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung gibt.
Der Beschwerdeführer gab an (vgl. Schreiben vom ...), sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. So finde sich sein (...) im
türkischen Internet in Zusammenhang mit dem durchgeführten
Hungerstreik in (...). Der türkische Geheimdienst könnte allenfalls von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch türkische
Oppositionelle erfahren haben, insbesondere wenn sich diese im
Exilland mit publikumswirksamen Aktionen politisch betätigen oder mit
- aus der Sicht des türkischen Staates - politisch missliebigen, op-
positionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in eine
enge Verbindung gebracht werden können.
Der Beschwerdeführer hat mit der Teilnahme an einem Hungerstreik
und der angeblichen Verbreitung seines Namens im türkischen Inter-
net zur Stützung kurdischer Interessen indessen nicht eine Tatsache
gesetzt, die ein derartiges Mass an Gefährdung erwarten lässt, auf-
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grund dessen er nicht mehr in die Heimat zurückreisen könnte. Er
verfügte bereits vor der Einreise in die Schweiz über kein ausgepräg-
tes politisches Profil und vermittelte in den Jahren der Anwesenheit
in der Schweiz wiederum nicht das Bild einer Person, die beseelt von
einer tiefgreifenden politischen Überzeugung regelmässig regimekri-
tisch an die Öffentlichkeit getreten ist. Die entfalteten exilpolitischen
Tätigkeiten waren somit nicht Ausdruck eines Beitrags, der auf einem
kontinuierlichen Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusst-
seinsbildung einer kurdischen militanten Exilszene basieren konnte.
Selbst die Gefahr, dass eventuell Videoaufnahmen oder Fotos vom
Hungerstreik im Internet aufgeschaltet sein könnten, würde an dieser
Sachlage nichts ändern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, wo-
nach die Einreichung eines blossen Asylgesuchs bei einer Rückkehr
in die Türkei grundsätzlich zu behördlicher Verfolgung führen sollte.
Selbst wenn die türkischen Behörden vom Hungerstreik Notiz ge-
nommen haben sollten, liefe der Beschwerdeführer somit kaum Ge-
fahr, im Falle der Rückkehr in die Heimat ernsthafte Nachteile, die
über eine blosse Befragung hinausgehen, gewärtigen zu müssen.
3.5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objekti-
ven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt, zumal aus heuti-
ger Sicht eine landesintere Schutzalternative, namentlich in
G._______, wo er sich nach eigenen Angaben selber während vier
bis fünf Monaten aufgehalten hat und wo nach wie vor (...) leben (B2
S. 5, B11 S. 3 f. und 7), weiterhin zu bejahen ist.
3.6 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in dessen Vernehmlas-
sung vom 26. August 2005 darauf hingewiesen, dass er die Lö-
schung seiner (...) Fichierungen aus den Jahren (...) allenfalls über
einen zu beauftragenden türkischen Anwalt veranlassen kann. In der
Stellungnahme vom 15. September 2005 wurde diese Möglichkeit
vom Beschwerdeführer weder bestritten noch bezweifelt; allerdings
liess er darauf hinweisen, dass solche Datenblätter nie ganz gelöscht
werden, sondern für die Behörden weiterhin einsehbar blieben.
Vorab ist anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer in den vier
Jahren seit Kenntnisnahme der Löschbarkeit solcher Fichierungen
gelungen ist, die Löschung der beiden Datenblätter zu erreichen, zu-
mal er über einen Rechtsanwalt in der Türkei verfügt (vgl. B11 S. 4).
Damit wäre die kritische Phase bei der Wiedereinreise in die Türkei
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überbrückt, weil - wie vom Beschwerdeführer in der erwähnten Stel-
lungnahme vermutet - nur die Strafverfolgungsbehörden in gelöschte
Datenblätter Einlick haben.
Aber selbst wenn die Datenblätter noch nicht gelöscht sein sollten,
rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, von der in EMARK 2005 Nr. 11
aufgestellten Regelvermutung einer drohenden Verfolgung von Fi-
chierten abzuweichen. Wohl würde der Beschwerdeführer diesfalls bei
der Wiedereinreise von der türkischen Grenzbehörder wegen der
Fichierung einer Befragung unterzogen. Da ihm aber weder aus der
Zeit vor den Fichierungen noch in all den Jahren danach etwas Hand-
festes vorgeworfen werden kann, besteht die Gefahr einer Festnahme
und daran anschliessender politischen Verfolgung nicht. Es ist nicht
einmal anzunehmen, dass er zwangsweise in sein Herkunftsdorf zu-
rückgeschickt werden würde. Vielmehr wird es sich am Ort seiner
Wahl niederlassen können.
Angesichts der langen Zeit seit den Fichierungen, der damals erfolg-
ten Freisprüche, der vermutungsweise zwischenzeitlich erfolgten Lö-
schung der Datenblätter, der mangels Intensität der Verfolgungs-
massnahmen nicht glaubhaft gemachten politischen Verfolgung im
Heimatdorf und der vorhandenen Möglichkeit der (Wieder-)Inan-
spruchnahme landesinterner Schutzalternativen sind, unter Berück-
sichtigung der unglaubhaften Schilderung zentraler Ereignisse und
der im Rahmen der Annhäherung der Türkei zur EU eingetretenen
Verbesserungen der generellen Menschenrechtslage, im Sachverhalt
des vorliegenden Falles eine Vielzahl von Elementen zu erblicken,
die eine Abweichung von der mit Urteil EMARK 2005 Nr. 11 aufge-
stellten Regelvermutung rechtfertigen.
3.6.1 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer nach einer Wiedereinreise in die Türkei mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG in allen Teilen der Türkei ausgesetzt wäre. Das
BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 5.1), das heisst sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/
Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.1 Da der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
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Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwer-
de Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Angesichts der Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
5.2.2 Wie bereits oben dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer durch den lokalen Chef der Gendarmerie
behelligt worden ist. Offenbar sollen auch andere Dorfbewohner ihre ne-
gativen Erfahrungen mit diesem Kommandanten gemacht haben. Es
könnte deshalb sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Dorf erneut in
den Fokus dieses Funktionärs beziehungsweise der lokalen Sicherheits-
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kräfte geraten könnte, zumal er und seine Familie diesen bekannt sein
dürften. Allerdings ist festgestellt worden, dass nicht davon auszugehen
ist, er werde im heutigen Zeitpunkt landesweit von den türkischen Si-
cherheitsbehörden gesucht. Wegen der in der Region (...), C._______,
D._______, erlittenen Behelligungen durch den lokalen Kommandan-
ten ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in diese Region nicht zu-
zumuten. Ihm steht jedoch die Möglichkeit offen, sich an einem ande-
ren Ort seines Heimatlandes niederzulassen. Eigenen Angaben zufol-
ge lebe seine Familie (...) in G._______, wo sich (...) aufhalten sollen
(...); seine (...) soll demgegenüber im ursprünglichen Heimatdorf und
ein (...) in der Schweiz wohnhaft sein. Nachdem der Beschwerdeführer
somit über ein grösseres verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt
und er sich gegen Unrecht mit legalen Mitteln zur Wehr setzen konnte
und auch inskünftig könnte, kann davon ausgegangen werden, dass er
bei der Reintegration in der Türkei in einem ausserhalb des
Herkunftsgebietes liegenden Landesteil mit einer entsprechenden ver-
wandtschaftlichen Unterstützung rechnen kann, auch seitens der im
Ausland lebenden Verwandtschaft. Unter Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass nur noch (...) seiner Kinder minderjährig sind - (...), ist
angesichts des tragfähigen familiären Beziehungsnetzes nicht von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, zumal es
der Familie finanziell gut gehen dürfte - jedenfalls habe sie seinerzeit
im Heimatdorf ein finanziell gutes Leben geführt (B2 S. 3). Gemäss
eigenen Angaben besitzt der Beschwerdeführer langjährige
Erfahrungen als (...). Weiter verfügt er über gute Kurdisch- und
Türkischkenntnisse (B2 S. 2). Angesichts dieser Voraussetzungen ist
davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, nach der Rückkehr
eine berufliche Existenz aufzubauen und für den Unterhalt seiner
Familie aufzukommen.
5.2.3 Die lediglich behaupteten - durch Fachberichte nicht belegten -
psychischen Probleme (B2 S. 6) können jedenfalls nicht gegen seine
Rückführung in die Türkei sprechen.
5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der türki-
schen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Den Fälschungsvorwurf bezüglich der (...) Einstellungsverfügungen
hielt das BFM in seiner Vernehmlassung nicht mehr aufrecht; aufgrund
der Abklärungsresultate der Rechtsvertreterin (...) bei einem
Rechtsanwalt (...) (vgl. Beschwerde, S. 3) schloss das BFM die
Echtheit dieser (...) Dokumente nicht mehr aus.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keinen
Anlass, die ursprüngliche Argumentation des BFM wieder aufzuneh-
men, und stellt die Echtheit dieser Dokumente nicht in Frage. Folge-
richtig ist die Beschwerde bezüglich der Einziehung der Dokumente
(Nrn. 11, 12 und 25 gemäss Beweismittelcouvert B1) gutzuheissen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass Ziffer 6 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.
7. Im Übrigen wird Bundesrecht durch die angefochtene Verfügung
nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt ist richtig und vollstän-
dig festgestellt und angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 5 der an-
gefochtenen Verfügung abzuweisen, in Bezug auf die Dispositivziffer 6
hingegen gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die im Verhältnis des
Unterliegens entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Bei Verfahrenskonstellationen wie
der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Ziff. 6 der angefochte-
nen Verfügung) dürfte ein rechnerischer Grad des Durchdringens von
maximal 10% angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer in
sämtlichen entscheidwesentlichen Punkten unterlegen ist.
8.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wären mithin im Umfang von
Fr. 540.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2]). Da die prozessuale Be-
dürftigkeit mutmasslich weiterhin besteht und die Beschwerde nicht als
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aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, ist das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und dem Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Zwischen-
verfügung vom 4. August 2005; Auszug aus dem Zentralen Migrations-
system (ZEMIS) vom 4. Juni 2009, worin keine Erwerbstätigkeiten ver-
zeichnet sind), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungs-
gericht verzichtet angesichts des geringen Obsiegensgrades auf die
Einholung einer Honorarnote und legt von Amtes wegen die Entschä-
digung fest. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der
Art. 7 ff. VGKE sowie des Obsiegens in einem ungeordneten Disposi-
tivpunkt ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total
Fr 250.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen und das BFM mit
deren Bezahlung zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-4450/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffern 1-5 der anfochtenen
Verfügung abgewiesen. Bezüglich der Ziffer 6 wird die Beschwerde
gutgeheissen; die Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
30. Juni 2005 wird aufgehoben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 250.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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