Abtei lung V
E-4450/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in einen
Drittstaat; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4450/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im November 2006 verliess und über die Türkei, wo er sich bis Mai
2008 aufgehalten haben will, am 14. Mai 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/
Direktanhörung) im Wesentlichen geltend machte, sein bester Freund
und Cousin sei vom iranischen Geheimdienst ermordet worden,
dass er selber im Juni 2003 wegen Teilnahme an einer Demonstration
für die Autonomie der kurdischen Region und wegen Verteilens von
Flugblättern mit regierungsfeindlichem Inhalt festgenommen und wäh-
rend einer mehrmonatigen Haft gefoltert worden sei,
dass ihn der Geheimdienst nach seiner Freilassung wiederum zu Hau-
se zwecks Festnahme aufgesucht habe, er sich jedoch bei seinem On-
kel aufgehalten habe,
dass er deshalb seine Ausreise organisiert habe und eine Woche spä-
ter in die Türkei gelangt sei, wo er sich bis Mai 2008 aufgehalten habe,
dass Abklärungen des Bundesamtes ergeben haben, dass der Be-
schwerdeführer am 28. Juni 2004 unter der Identität B._______ in
Grossbritannien um Asyl nachgesucht hat,
dass die britischen Migrationsbehörden am 18. Juni 2008 per Fax ei-
ner Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Grossbritannien zu-
gestimmt haben,
dass das Bundesamt mit Schreiben vom 19. Juni 2008 dem Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Mitteilung der britischen Behörden vom
18. Juni 2008 das rechtliche Gehör zu dieser neuen Sachlage gewährt
und ihm Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu schriftlich zu äussern,
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dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2008
schriftlich vernehmen liess und dabei die Korrektheit der Abklärungser-
gebnisse des Bundesamtes bestätigte,
dass er zudem geltend machte, er habe nach Ablehnung seines Asyl-
gesuches in Grossbritannien unter erbärmlichen Umständen gelebt
und sich deshalb zur Ausreise in die Schweiz entschlossen,
dass er gleichzeitig Kopien von verschiedenen Unterlagen, die seinen
negativen Asylentscheid in Grossbritannien belegen sollen, einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2008 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Gross-
britannien aufgehalten,
dass sich die britischen Behörden bereit erklärt hätten, den Beschwer-
deführer zurückzunehmen,
dass Grossbritannien die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
erfülle und vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt worden
sei, unter anderem weil alle EU- und EFTA-Staaten die Flüchtlingskon-
vention (FK) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
ratifiziert hätten und diese in der Praxis auch anwenden würden,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht habe,
welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes
im vorliegenden Fall widerlegen könnten,
dass er lediglich ausgesagt habe, sein Asylgesuch sei fälschlicherwei-
se abgelehnt worden, ohne allerdings den Asylentscheid beizulegen,
dass die eingereichten Kopien einzig belegen würden, dass das Asyl-
gesuch von den britischen Behörden abgelehnt und der Beschwerde-
führer zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, und dass
die Sozialhilfeleistungen eingestellt worden seien,
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dass sich daraus keine Hinweise ergeben würden, wonach in Gross-
britannien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz auch keine engen Bezie-
hungen habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts wi-
dersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Angaben zur
angeblichen Haft und Haftdauer nicht offensichtlich zutage trete, wes-
halb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht Platz greife
und auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das Bundesamt weiter auf die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Grossbritannien schloss,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das
Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers unzulässig sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht von der Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge-
halten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen vorgängigen Aufenthalt in Grossbri-
tannien nicht bestritten hat (vgl. Akte A21; Beschwerdeschrift vom 3.
Juli 2008),
dass Grossbritannien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staa-
ten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die britischen
Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der
Sicherheit des Drittstaates Grossbritannien zu widerlegen,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in Grossbritannien unmenschliche Behandlung oder
eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass Grossbritannien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völ-
kerrechtlichen Pflichten Folge leistet,
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dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den
sicheren Drittstaat Grossbritannien zurückkehren kann, da dessen Be-
hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 18. Juni 2008 gegen-
über der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerde-
führer von Grossbritannien nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem
für ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den briti-
schen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht,
weshalb der Einwand in seiner Beschwerdeeingabe, wonach er im Iran
über Monate hinweg gefoltert worden sei und weiterhin behördlich ge-
sucht werde, nicht stichhaltig ist,
dass aus dem Umstand, wonach die britischen Behörden das Asylge-
such des Beschwerdeführers abgelehnt haben, nicht auf das Fehlen
eines effektiven Schutzes vor einer rückschiebungsbeachtlichen Ge-
fahr im Sinne von Art. 3 und 5 AsylG zu schliessen ist,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann zu
Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der angebli-
chen Haft widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Aus-
sagen gemacht, weshalb erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen bestehen,
dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermögen und die Be-
schwerde auch sonst nichts enthält, was als Indiz für die offensichtli-
che Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG betrachtet werden könnte,
das auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Vermu-
tung ersichtlich sind, wonach Grossbritannien im Falle des Beschwer-
deführers den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
beachte,
dass die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beibringung des
ablehnenden Asylentscheides aus Grossbritannien nicht geeignet ist, zu
einem anderen Entscheid zu führen, weshalb auf die Fristansetzung zur
Beibringung dieses Beweismittels verzichtet werden kann,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art.
34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
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gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunfts-
land) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, son-
dern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu
beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann ab-
gesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die
Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht of-
fensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht vom
BFM in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitse-
lemente nicht offensichtlich zutage tritt,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festzustellen
ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers oder andere Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG le-
ben, zu denen er eine enge Beziehung hat, und diese Feststellung vom
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird,
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in Grossbritannien effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten
Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass demnach der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Grossbritannien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Grossbritannien einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren auf-
grund der vorstehenden Erwägungen - unabhängig einer allfälligen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers - als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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