Abtei lung V
E-4451/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Elfenbeinküste,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4451/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 20. April 2004 auf dem Luftweg und gelangte gleichentags via Ma-
rokko illegal in die Schweiz, wo er am 21. April 2004 um Asyl nach-
suchte. Am 28. April 2004 erhob das BFM im Transitzentrum Altstätten
seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu
seinen Asylgründen. Am 25. Mai 2004 hörte die zuständige kantonale
Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er stamme aus (...), habe jedoch seit dem
Jahre 1988 bis zu seiner Ausreise in Abidjan gelebt. Er habe an der
(...)fakultät der Universität von (...) studiert. Anlässlich der
Gemeindewahlen im März 2002, bei denen er einen unterlegenen
Kandidaten unterstützt habe, und auch nach den Wahlen sei es immer
wieder zu gewaltsamen Übergriffen seitens der Studenten, die die Par-
tei des Präsidenten unterstützt hätten, gekommen. Davon sei er auch
persönlich betroffen worden, indem sein Zimmer verwüstet, ihm seine
Identitätskarte entwendet und seine Zeugnisse sowie seine Bücher
verbrannt worden seien. Nach dem Ausbruch des Aufstandes am
19. September 2002 habe sich die Situation verschlimmert, wobei er
bei Polizeikontrollen immer wieder schikaniert, geschlagen und zu
Geldzahlungen genötigt worden sei, da er keine Identitätskarte habe
vorweisen können. Im Rahmen einer Kundgebung vom 25. März 2004,
an der er teilzunehmen beabsichtigt habe, seien zwei Polizisten
getötet worden, worauf er zu Unrecht beschuldigt worden sei, bei der
Tötung der Polizisten mitgewirkt zu haben. Aus diesem Grund sei er
gesucht worden, weshalb er sich am 27. März 2004 bei einer Frau
versteckt habe, die ihm bei der Ausreise aus dem Heimatland behilflich
gewesen sei.
Bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten
verwiesen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer mehrere schriftliche Eingaben und verschiedene Beweismittel
zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 teilte er dem BFM
mit, er habe nachzutragen, dass er in der Woche vom 29. März bis
4. April 2004 die Menschrechtsorganisation "Mouvement Ivorien des
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droits de l'Homme (MIDH)" aufgesucht und ihr die ihn betreffende
Situation dargelegt habe. Die MIDH habe seinen Namen und die
Ereignisse registriert.
Am 15. März 2005 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung des Be-
schwerdeführers durch.
Das BFM richtete sich in einer Botschaftsanfrage vom 5. April 2005 an
die Schweizerische Vertretung in Abidjan.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamt-
vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht, da sie hinsichtlich wesentlicher Punkte widersprüchlich, tatsa-
chenwidrig und der allgemeinen Erfahrung widersprechend ausgefal-
len seien. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, einen
asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Weiteren erweise
sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 1. September 2005 beantragte der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzu-
lässig sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im
Weiteren beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der
Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe eine "Attestation"
des Rassemblement des Republicains (RDR) bei. Auf die Be-
schwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Am 6. September 2005 ging der ARK eine Fürsorgebestätigung des
Kantonalen Sozialdienstes für den Beschwerdeführer zu.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 verwies die ARK den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer ein mit
"TEMOIGNAGE" bezeichnetes Dokument des RDR vom 28. April 2006
zu den Akten, das in Form eines Telefaxes bereits am 2. Mai 2006 an
die ARK gelangte.
F.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand.
G.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 teilte die damals zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerde-
führer mit, über den genauen Urteilszeitpunkt könnten keine genauen
Angaben gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
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flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
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weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f.).
4.
4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen damit, er habe im Verlaufe des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche und somit wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Anderenteils habe er Sachverhalte vor-
gebracht, die den allgemeinen Erfahrungen widersprechen würden
und somit nicht nachvollziehbar seien. Im Weiteren habe er in seiner
schriftlichen Eingabe vom 12. Januar 2005 Umstände geschildert (Re-
gistrierung seines Namens und der Ereignisse bei der MIDH), die im
Rahmen einer Botschaftsabklärung nicht hätten bestätigt werden kön-
nen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entspre-
chenden Begründungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden. Zudem führte das BFM aus, die vom Beschwerde-
führer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel seien
nicht geeignet, die geltend gemachten Sachverhalte glaubhaft zu ma-
chen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und der Be-
schwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Daraus folge in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Rechtsmitteleingabe den
Standpunkt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen. Er vermöge auf nach-
vollziehbare Weise zu wiederlegen, dass seine Vorbringen unglaubhaft
sein sollen. Die Widersprüche könne er aufzulösen oder es lägen gar
keine Widersprüche vor. Auch habe er keine tatsachenwidrigen Anga-
ben gemacht. Durch die Einreichung seiner Mitgliederausweise vermö-
ge er seine RDR-Tätigkeiten zu untermauern und durch das einge-
reichte Dokument des RDR werde bestätigt, dass er als militanter Akti-
vist beim RDR tätig gewesen sei und dass er wegen den Ereignissen
im März 2004 von Milizen verfolgt werde.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den
vom BFM dargelegten Gründen den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur
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Vermeidung weitergehender Wiederholungen wird auf die diesbezügli-
chen Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung
verwiesen. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Ver-
laufe des Verfahrens seinen Vorbringen durch nachträgliche Ergänzun-
gen mehr Gewicht zu verleihen versuchte. Zudem sind die Entgegnun-
gen und Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe zu wesentlichen
Punkten als Versuch zu werten, Anpassungen an die vom BFM auf-
grund der Aktenlage erkannten Unstimmigkeiten vorzunehmen und
geltend gemachte Sachverhaltsaspekte nachträglich zurechtzubiegen.
So bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, er
habe - entgegen späterer Versicherung - an der Erstbefragung und an-
lässlich der kantonalen Anhörung verneint, Mitglied des RDR zu sein,
da ihm dazu noch keine Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten.
Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Ahnung vom Asylverfahren
gehabt und habe gedacht, es sei besser, anzugeben, er sei nur Sym-
pathisant des RDR. Dieser Erklärungsversuch ist offenkundig
unbehelflich und es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer bei tatsächlicher Mitgliedschaft dies nicht
von Anfang an hätte geltend machen sollen. Auch vermögen die Ent-
gegnungen bezüglich des vom BFM erkannten Widerspruchs der An-
gaben hinsichtlich der angeblichen Teilnahme an einer Demonstration
vom 25. März 2004 nicht zu überzeugen, wenn der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe die Ausführungen an der
Erstbefragung in den weiteren Anhörungen lediglich präzisiert. Auch
ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer vertieferenden Nach-
fragen in diesem Zusammenhang in unnötig ausweichende Schil-
derungen flüchtete (A26/8 S. 5 F 36). Sodann gelingt es dem Be-
schwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht, den Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes der Kenntnis
der konkreten Suche nach ihm aufzulösen, wenn er vorgibt, seine
Freunde hätten anlässlich des Anrufes vom 25. März 2004 von einer
konkreten Suche nach ihm nichts berichten können, sondern hätten
ihn lediglich vor der Gefahr gewarnt. Dieser Versuch, den Sachverhalt
an die zutreffenden Feststellungen des BFM anzupassen, widerspricht
den Akten (vgl. A26/8 S. 5 F 39 und S. 6 F 43). Im Weiteren kann of-
fengelassen werden, ob im Anschluss an den Tod zweier Polizisten an-
lässlich der Ereignisse vom 25. März 2004 nach vermeintlichen Tätern
mit Haftbefehl gefahndet worden ist oder nicht, da die Frage spekulati-
ver Natur ist. Immerhin ist dem BFM insoweit zuzustimmen, dass bei
der Tötung von zwei Polizisten auch in Berücksichtigung des vorlie-
genden länder- und situationsspezifischen Hintergrundes davon aus-
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zugehen ist, dass bei hinreichenden strafuntersuchungsrechtlichen
Hinweisen auf eine konkrete Täterschaft mit formell ausgestellten Haft-
befehlen gearbeitet würde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer
den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und den entsprechenden
Erwägungen des BFM bezüglich der angeblichen Vorsprache bei der
MIDH offenkundig nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Doch selbst
wenn er bei der MIDH, aus welchem Grund auch immer, vorgespro-
chen hätte, würde dies keine Rückschlüsse auf flüchtlingsrechtlich re-
levante Nachteile erlauben.
Selbst wenn Teile des im vorliegenden Verfahren Vorgebrachten tat-
sächlichen Ereignissen im Heimatland des Beschwerdeführers ent-
sprechen können, ist aufgrund der gesamten Aktenlage festzustellen,
dass der Beschwerdeführer den geschilderten Sachverhalt nicht in der
von ihm geltend gemachten Form selbst erlebt hat und keinen ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt war oder solche
zu befürchten hätte.
An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, da sie von ihrer Art und ihrem Inhalt her nicht geeig-
net sind, den Sachverhalt in entscheidwesentlicher Hinsicht glaubhaf-
ter erscheinen zu lassen. Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente und Unterlagen ist vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung und das Zeugnis
der RDR vermögen keine Beweiskraft zu erbringen, um die aufgrund
der Aktenlage festgestellte Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortra-
ges aufzuwiegen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asylgründe glaubhaft
darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwer-
de einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch daher zu Recht und im Resultat mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 9
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
Seite 10
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che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt sie den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf
die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
Lage verwiesen werden (vgl. Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar
2008). Das Gericht stellt zusammenfassend fest, dass im Rahmen des
Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches - im Unter-
schied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Ak-
teure in der Regierung vereint, zahlreiche offene Fragen gelöst werden
Seite 11
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konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen
wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemei-
nen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum
Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssi-
tuation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Für all-
gemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen,
gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise
dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen.
6.3.3 Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, gesund und hat
seit dem Jahre 1988 bis zur Ausreise in Abidjan gelebt. Er hat eine
überdurchschnittliche Ausbildung genossen und stammt aus einer
wohlhabenderen Familie. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme,
er würde nach einer Rückkehr nach Abidjan dort einer existenziellen
Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG). Da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Begehren bei Erhebung der Beschwerde nicht
Seite 12
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geradezu aussichtslos erscheinen mussten, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu
verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Y.________ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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