Abtei lung V
E-445/2007/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Dhali,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. De-
zember 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-445/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. November 2006 im Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 verweigerte das BFM vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer den
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
Am 17. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Flug-
hafenpolizei zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt.
Mit Verfügung vom 20 November 2006 wurde ihm gestützt auf Art. 21
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise
in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt.
B.
Am 29. November 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Das
Bundesamt führte am 13. Dezember 2006 eine eingehende Anhörung
zu den Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______. Am (...) sei er zusammen mit anderen Personen von der
Polizei in C._______ verhaftet und fünf Tage im Gefängnis von
D._______ festgehalten worden. In diesem Zeitraum sei er von der
Polizei mit einem Knüppel und einem Gewehr geschlagen und am Kinn
verletzt worden; anschliessend habe man ihn zur Untersuchung ins
Spital gebracht. Am (...) sei er vor den Richter E._______ geführt
worden. Dieser habe ihn freigelassen, ihm jedoch eine Meldepflicht
auferlegt. Auf sein Ersuchen hin habe der Richter die Meldepflicht
nach vier oder fünf Monaten erlassen.
In der Folge sei er immer wieder von bewaffneten, ihm unbekannten
Personen in Militäruniform bedroht worden; zwischen (...) seien solche
mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten an die Türe geklopft
und seinen Namen gerufen. Am 3. Januar 2006 sei sein (...)
verschwunden. Er habe sich daher am (...) nach Colombo begeben.
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Am (...) sei er in F._______ anlässlich einer Polizeirazzia
festgenommen und bis zum (...) festgehalten worden, bevor man ihn
(...) verlegt habe, weil in D._______ noch das Gerichtsverfahren (...)
hängig gewesen sei. Nachdem er dem Richter E._______ vorgeführt
worden sei, habe ihn dieser am (...) freigelassen und das
Gerichtsverfahren eingestellt. Am (...) habe er sich wieder nach
Colombo begeben und sich bis zur Ausreise bei Verwandten
aufgehalten. In diesem Zeitraum, am (...), sei er erneut für einen Tag
festgenommen worden.
Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihm mitgeteilt, dass
sowohl die srilankische Armee als auch die Polizei ihn als LTTE-Mit-
glied betrachten würden, er könne daher den LTTE beitreten. Da er
den Drohungen der LTTE habe entgehen wollen, sei ihm nur die Aus-
reise geblieben respektive er sei nur wegen der unsicheren allgemei-
nen Kriegslage in seinem Heimatstaat ausgereist.
Er habe seine Heimat am (...) verlassen und sei zunächst nach
X._______ gelangt. Dort habe er von einem Schlepper einen
gefälschten (...) Reisepass mit Visum für die Schweiz erhalten. Am (...)
sei er mit diesen Ausweispapieren in Zürich-Kloten angelangt.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstin-
stanzlichen Verfahren verschiedene Faxkopien ein: ein Schreiben der
(...), Gerichtsakten der (...) sowie Polizeiakten betreffend die
Einstellung des Verfahrens im (...).
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 – eröffnet am gleichen Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte
die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung wurde
ausgeführt, seine Vorbringen genügten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft.
D.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer durch
den vormaligen Rechtsvertreter der Caritas Schweiz Beschwerde
gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 18. Dezember 2006 ein-
reichen. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung des Asylge-
suchs; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
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Asyl zu gewähren. Subeventualiter wurde die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie als
Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Beweismittel (Kopien und Faxkopien) ein: Schreiben seines Anwalts
vom 22. Dezember 2006, Bestätigungsschreiben von (...),
Polizeibericht vom (...), Lagebericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom November 2006.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2007 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; für den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar
2007 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer durch die
neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Caritas Schweiz drei Do-
kumente betreffend die Vermisstmeldung (...) einreichen. Am 5. Juni
2007 legte der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte im
Original ins Recht; er habe diese vom Schlepper zurückerhalten.
Am 4. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Be-
weismittel betreffend das Verschwinden (...) zu den Akten: ein
Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...), ein
Schreiben (...) des Beschwerdeführers an den (...).
H.
Am 11. März 2008 ordnete der Instruktionsrichter einen zusätzlichen
Schriftenwechsel mit dem Bundesamt an und ersuchte die Vorinstanz
um Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme.
Seite 4
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Mit Verfügung vom 17. März 2008 zog das BFM seine Verfügung vom
18. Dezember 2006 in Wiedererwägung, soweit sie sich auf den Voll-
zug der Wegweisung bezog (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs), und ord-
nete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
I.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit
Verfügung vom 19. März 2008 auf, dem Bundesverwaltungsgericht in-
nert Frist mitzuteilen, ob er bei der neuen Sachlage seine Beschwerde
vom 17. Januar 2007 zurückziehen oder an dieser festhalten wolle.
Der Beschwerdeführer liess am 3. April 2008 durch seine Rechtsver-
treterin mitteilen, er halte an seiner Beschwerde, soweit die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend, fest. Gleichzeitig liess
er weitere Beweismittel einreichen: die Kopie eines "Warrant of Arrest"
(...), die Kopie eines Berichts (...), die Kopie von (...) betreffenden
Artikeln in der (...), im (...) und in der (...).
Diese Beweismittel habe er am 27. März 2008 von seiner Schwester
per Telefax übermittelt bekommen; diese habe die Unterlagen bei ihrer
Flucht nach G._______ mitgenommen, jedoch nicht sofort an ihn
weitergeleitet.
J.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin teilweise die Originale verschiedener, erst in
Kopie vorliegender Unterlagen nach: Schreiben (...), Schreiben (...),
Schreiben des Anwalts (...), Schreiben des (...), Schreiben von (...)
(alle fünf Unterlagen in englischer Sprache), ein Urteil (...), ein
Haftbefehl (...).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
In der Beschwerde wird vorab die Kassation der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz beantragt. Zur Begründung dieses Hauptantrags wird aus-
geführt, das BFM habe die vom Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismittel bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu wenig berücksichtigt. Jedenfalls
hätte ein ablehnender Asylentscheid diesbezüglich weitere Abklärun-
gen des BFM vorausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Argumentation nicht als
überzeugend. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen wer-
den kann, müssen die durch die eingereichten Beweismittel zu bele-
genden Vorbringen als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert wer-
den. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist den Akten auch aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Der
rechtserhebliche Sachverhalt war und ist erstellt. Das Hauptbegehren
ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers
zeitlich und inhaltlich als teilweise widersprüchlich. Sodann könne die
geltend gemachte Festnahme von (...) beziehungsweise (...), sofern
diese überhaupt glaubhaft sei, nicht als asylrelevant betrachtet
werden, da diese im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im
November 2006 bereits zu weit zurückgelegen und damit der zeitliche
Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei. Die für den Zeitraum
vom (...) sowie vom (...) geltend gemachten Festnahmen vermöchten
in ihrer Art und Weise den Anforderungen an die Intensität nicht zu ge-
nügen und hätten keine ernsthaften Nachteile bewirkt, die einen wei-
teren Verbleib im Heimatland verunmöglicht hätten.
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5.2 In der Beschwerdeeingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt
sowie unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe die im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereichten umfangreichen Beweismittel unzurei-
chend in ihre Würdigung einbezogen und ihren Entscheid vornehmlich
aufgrund einzelner "widersprüchlicher Angaben" des Beschwerdefüh-
rers getroffen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
Akten zu folgendem Schluss:
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Festnahme im Jahr 2002 gel-
tend. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, er spreche
einmal vom (...), einmal vom (...). Bei objektiver Betrachtung der
protokollierten Aussagen ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer
mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils den (...) gemeint hat. Es ist
vorliegend nicht auszuschliessen, dass ein Fehler in der Niederschrift
oder bei der Übersetzung zu diesen unterschiedlichen Angaben
geführt hat, zumal die Daten in Zahlen ausgedrückt exakt
spiegelbildlich sind (...). Zudem ist bereits in der Erstbefragung und
nicht erst beim BFM das Datum des (...) als Tag der ersten Festnahme
festgehalten (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6 unten). In der Folge
hat der Beschwerdeführer stets übereinstimmend vom (...) als
Festnahmedatum und vom (...) als Freilassungsdatum gesprochen,
weshalb in Würdigung aller Sachverhaltselemente von der überwie-
genden Glaubhaftigkeit dieser letztgenannten zeitlichen Angaben
ausgegangen werden kann.
5.3.2 Allerdings ist bezüglich der Festnahme von (...) festzuhalten,
dass sie im Zeitpunkt der Ausreise in der Tat bereits zu lange
zurückgelegen war, folglich der zeitliche Kausalzusammenhang zwi-
schen Ereignis und Verlassen der Heimat nicht mehr gegeben ist.
Diese Festnahme kann damit keine unmittelbare flüchtlingsrechtliche
Relevanz mehr entfalten.
Diese ist auch der geltend gemachten Festnahme vom (...)
abzusprechen: Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im
Rahmen allgemeiner Personenkontrollen mitgenommen und aufgrund
eines Haftbefehls am (...) überführt worden. Am (...) sei er dem zu-
ständigen Richter vorgeführt worden. In diesem Zusammenhang lässt
sich jedenfalls ebenfalls keinerlei asylrechtlich motivierte Verfolgung
erkennen; vielmehr kann gestützt auf die eingereichten gerichtlichen
Dokumente geschlossen werden, dass das eigentliche
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Gerichtsverfahren vorliegend grundsätzlich nach rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten durchgeführt worden zu sein scheint. Aufgrund der
Sachlage hat der zuständige Richter gemäss eingereichten
Gerichtsdokumenten die Verfahrenseinstellung verfügt und die
Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet. Entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Auffassung ist aufgrund der vorliegenden
Unterlagen auch davon auszugehen, dass es sich um eine definitive
Verfahrenseinstellung gehandelt hat. Den richterlichen Verfügungen ist
zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer keine weiteren
Schritte zu unternehmen und dieser aus dem Verfahren zu entlassen
sei, nachdem auch die zuständige Polizeistation keine Gründe mehr
für ein weiteres Vorgehen gegen den Beschwerdeführer gesehen
hatte.
5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine weitere kurze Festnahme
vom (...) angeführt hat, ist dazu festzustellen, dass diese gemäss
seinen Angaben im Rahmen einer allgemeinen Razzia erfolgt ist.
Zudem ist der Beschwerdeführer bereits am folgenden Tag wieder
freigekommen und es haben sich keine weiteren Konsequenzen für ihn
ergeben. Es ist daher nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Überführung nach D._______ anlässlich der Festnahme vom (...)
davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer im (...)
jedenfalls keine Verfahren mehr hängig waren und auch sonst keine
Verdachtsmomente gegen ihn bestanden haben.
Gegen eine weiter andauernde staatliche Verfolgung des Beschwer-
deführers oder ein weiterhin hängiges Verfahren (vgl. oben E. 5.3.2 in
fine) spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen Heimatstaat
legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo
verlassen konnte.
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Kurzfestnahme
vom September 2006 in der Empfangsstelle zwar im Zusammenhang
mit den Visa im Reisepass kurz erwähnt hat (vgl. Protokoll S. 4), da-
gegen bei der Asylbegründung als solche nur die Festnahmen vom
(...) erwähnte und die Frage nach weiteren Inhaftierungen ausdrücklich
verneinte (vgl. a.a.O. S. 7). Dieses Aussageverhaltens legt mindestens
den Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe der Kurzfestnahme
vom (...) seinerseits keine grosse Bedeutung beigemessen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wiederholt von
Unbekannten belästigt und bedroht worden. Die diesbezüglichen Aus-
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sagen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit als
nicht glaubhaft gemacht:
So hat er in der Erstbefragung dargelegt, er sei zwischen dem (...) und
dem (...) mehrmals von bewaffneten Unbekannten in Militäruniform
bedroht worden; zwischen (...) und dem (...) seien solche Personen
des Nachts nach Hause gekommen, hätten an seine Tür geklopft und
ihn beim Namen gerufen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6). Bei
der Befragung durch das Bundesamt sprach er nur noch davon,
bewaffnete Unbekannte seien zwischen dem (...) täglich vor seinem
Haus erschienen. Dabei sollen diese Unbekannten einerseits etwa 20
Meter vom Haus entfernt geblieben sein und ihm gesagt haben, sie
seien von der LTTE; andererseits will der Beschwerdeführer nie nach
draussen gegangen sein und mit diesen Leuten nicht gesprochen ha-
ben. Dann wiederum sollen diese Unbekannten einmal nur seinen
Namen gerufen haben, respektive sollen diese ihm gedroht haben, die
ganze Familie umzubringen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 7), bezie-
hungsweise hätten diese doch nur seinen Namen gerufen; ihre Tö-
tungsabsichten habe er aufgrund der Entführung des (...) vermutet. In
diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer auch nicht
glaubhaft bestätigen, dieselben Leute seien für die Entführung (...)
verantwortlich gewesen, da (...) am Arbeitsort entführt worden sei (vgl.
a.a.O. S. 7 und 8).
Diese sowohl im Vergleich der beiden Befragungen als auch innerhalb
der zweiten ausführlichen Befragung immer wieder unterschiedlichen
und in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unstimmigen Aussagen wir-
ken in ihrer Gesamtheit konstruiert und können nicht geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene ein Schreiben
seines Anwalts vom (...) zu den Akten. In diesem beschreibt der
Rechtsvertreter unter anderem, die Freilassung vom (...) sei erfolgt,
nachdem er als Anwalt des Beschwerdeführers auf dem Posten
vorgesprochen habe. Zudem beschreibt der Anwalt die Umstände
dieser angeblichen Festnahme dahingehend, dass zur Zeit jener
Festnahme Angehörige zu Besuch beim Beschwerdeführer gewesen
seien. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang weder die Anwesenheit von Angehörigen noch den
Umstand erwähnt, mit Hilfe eines Anwaltes freigekommen zu sein (vgl.
Protokoll Bundesamt S. 6). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer
bei der Befragung durch die Flughafenpolizei vom 17. November 2006
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verneint hatte, je einen Rechtsvertreter gehabt zu haben (Protokoll S.
9); gemäss dem eingereichten Gerichtsdokument (...) soll er zwar
doch einen Rechtsvertreter gehabt haben, welcher allerdings nicht mit
dem die Bestätigung vom (...) unterzeichnenden Anwalt übereinstimmt.
Insgesamt müssen vor diesem Hintergrund grundsätzliche Zweifel an
der Festnahme vom September 2006 sowie am Bestätigungsschreiben
vom (...) angebracht werden, respektive kann diesem bestenfalls
Gefälligkeitscharakter zugesprochen werden.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen
eines asylrelevanten Sachverhalts genügen.
Es erübrigt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, auf weitere
Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, weil sie am Ergeb-
nis nichts ändern können. Das Gleiche gilt für die weiteren eingereich-
ten Unterlagen namentlich betreffend (...) des Beschwerdeführers:
Dessen Verschwinden steht offenbar nicht im Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer und daraus haben sich auch keine weiteren
nachteiligen Folgen für ihn ergeben; so datiert namentlich die von ihm
glaubhaft gemachte Festnahme von (...) vor dem Verschwinden des
(...) und die geltend gemachte Festnahme vom (...) stand im
Zusammenhang mit jenem seit (...) hängigen Verfahren, während die
letzte Kurzfestnahme (...) – sofern überhaupt glaubhaft – im Rahmen
allgemeiner Kontrollen und nicht als Resultat einer gezielten Suche
nach dem Beschwerdeführer erfolgt wäre.
5.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Im Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels hat das Bundes-
amt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2008 vorläufig
in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich heute weitere
Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt
abzuweisen; soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die
Beschwerde gegenstandslos geworden.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind unter Würdigung aller Um-
stände vorliegend keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos und es ist darüber
nicht zu befinden.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der im Verfahren bezüglich des Vollzugs
der Wegweisung faktisch obsiegende Beschwerdeführer hat für das
vorliegende Verfahren keine Kostennote einreichen lassen (vgl. Art. 14
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der notwendige Verfahrensaufwand lässt sich aufgrund der Akten zu-
verlässig abschätzen. Die vom BFM zu entrichtende, reduzierte Par-
teientschädigung wird deshalb von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 700.-- (inklusive sämtlicher Auslagen) festgelegt.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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