B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-445/2014
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein, wo er am 8. Juli 2011 sum-
marisch befragt wurde. Am 17. Dezember 2013 hörte ihn das Bundesamt
für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Er machte im We-
sentlichen geltend, aus B._______ in Afghanistan zu stammen. Er habe
als Grosshändler jeweils in Mazar-e-Sharif und Kabul Lebensmittel ein-
gekauft und diese an kleinere Lebensmittelgeschäfte in seiner Region
weitergeliefert. Im Dezember 2010 / Januar 2011 sei er erstmals von ei-
nem Angehörigen der Taliban per Telefon kontaktiert und zur Zahlung von
umgerechnet 150'000.– US-Dollar aufgefordert worden, die er auf ein
Bankkonto hätte überweisen müssen. Später sei er noch einmal von den
Taliban kontaktiert worden. Zum letzten Mal sei dies im Februar 2011 ge-
schehen. Um Zeit zu gewinnen, habe er sich eine Frist von zwei Wochen
ausbedungen, mit der Begründung, er müsse zuerst das Geld auftreiben.
Der Taliban habe ihm am Telefon gedroht, sein Leben sei in Gefahr, falls
er die Frist nicht einhalte. Da er nicht mehr in Sicherheit gewesen sei, ha-
be ihm seine Ehefrau geraten, Afghanistan zu verlassen, worauf er das
Land verlassen habe und über Griechenland und Italien in die Schweiz
eingereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am 30. Dezember 2013
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Er reichte eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung, eine Aufstellung
über den bisherigen Kostenaufwand sowie einen Bericht über die Sicher-
heitslage in Afghanistan und einen Zeitungsartikel zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 beschied die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, verwies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte
das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme auf.
E.
Das BFM verwies in der Vernehmlassungsantwort vom 13. März 2014 auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt vollumfänglich
an diesen fest. Die Vernehmlassungsantwort wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 18. März 2014 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vor-
bringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der in-
neren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asyl-
suchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom
10. Oktober 2011 E. 3.2; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer zu
Beginn der Befragung angegeben, die Taliban seien verschiedene Male
zu ihm gekommen und hätten eine unmögliche Geldsumme von ihm ver-
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langt, derweil er im späteren Verlauf der Befragung sagte, sie hätten ihn
ausschliesslich telefonisch kontaktiert. Weiter habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung gesagt, die Taliban würden ihn köpfen, wenn er
die Geldsumme nicht überweise. Bei der Anhörung jedoch habe er mehr-
fach angegeben, die Taliban würden ihn in diesem Fall entführen. Ferner
habe er in der Erstbefragung erläutert, dass ihm die Taliban immer eine
Zahlungsfrist gesetzt hätten, derweil er in der Bundesanhörung zu Proto-
koll gegeben habe, lediglich beim dritten Anruf eine Zahlungsfrist erhalten
zu haben. Es würden angesichts dieser Widersprüche einige Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, so
die Vorinstanz. Eine Bestätigung fänden die Zweifel sodann darin, dass
der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe habe aufführen können,
weshalb die Taliban gerade an ihm plötzlich ein derartiges Interesse ge-
habt hätten, ohne dass vorher jemals ein Kontakt stattgefunden habe.
Und es sei auch nicht plausibel, dass die Taliban keine drastischeren Me-
thoden angewendet hätten, um von ihm Geld zu erpressen und ihm
selbst beim dritten Mal noch eine zweiwöchige Frist eingeräumt hätten.
Schliesslich entspreche die Angabe, ganz Afghanistan sei in den Händen
der Taliban, nicht den Tatsachen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dagegen, dass
die Protokollaussage "sono venuti diversi volte a chiedermi di soldi" nicht
zwingendermassen ein persönliches Erscheinen der Taliban meine, zu-
mal er keine präzisierenden Angaben über den Ort, wo sie ihn aufgesucht
hätten, gemacht habe. Zudem habe er bereits zu Beginn seiner Ausfüh-
rungen auf die Frage, wie viele Male sie gekommen seien, geantwortet:
"Non mandavano la gente, ti telefonavano". Weiter seien betreffend die
Folgen der Nichtbezahlung beide Aussagen – die Taliban würden ihn köp-
fen (bei der Erstbefragung); die Taliban würden ihn entführen (bei der An-
hörung) – korrekt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diese wider-
sprechen würden. Um ihn zu köpfen, hätten die Taliban ihn ja zunächst
persönlich abholen müssen. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu
den Zahlungsfristen gesteht der Beschwerdeführer einen Widerspruch
ein, hält aber fest, dass die anlässlich der Anhörung gemachte Aussage –
er habe sich erst beim dritten Anruf eine Zahlungsfrist erbeten – korrekt
sei. Dem Vorhalt, er könne keine plausiblen Gründe aufführen, weshalb
die Taliban gerade an ihm plötzlich ein derartiges Interesse zeigten, hält
der Beschwerdeführer entgegen, dass er als Geschäftsmann auf die Her-
ausgabe von Geld erpresst werden könne und sich zudem negativ über
die Taliban geäussert habe, was ihnen über ihre Informanten mit Sicher-
heit zugetragen worden sei. Hinsichtlich des Vorhalts der drastischeren
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Erpressungsmethoden wendet der Beschwerdeführer ein, dass die
mehrmalige Drohung üblich sei und die Taliban des eigenen Aufwandes
und Risikos wegen nicht immer sogleich eine Truppe losschicken könn-
ten.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt, auch wenn nicht alle aufgezeigten Ungereimtheiten überzeugen
können und weitere Ungereimtheiten in der angefochtenen Verfügung
unerwähnt geblieben sind. Das Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers zeugt von ausgesprochener Kargkeit. Er hat kaum konkrete Angaben
gemacht. Während der Befragung waren zahlreiche Nachfragen nötig
und trotzdem vermochte er seine Aussagen nicht zu substantiieren. Ne-
ben den von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten fällt Folgendes
ins Gewicht, was gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers spricht:
5.2 Der Beschwerdeführer gibt an, als Händler im Einmannbetrieb Le-
bensmittel in den Städten eingekauft und in seiner Region verkauft zu
haben. Auch wenn er und seine Familie gemäss eigenen Angaben sehr
gut von den Erträgen dieser Arbeit leben konnten, dürften diese kaum ei-
ne Höhe erreicht haben, welche die behauptete Erpressungssumme von
150'000 US-Dollar als glaubhaft erscheinen lassen. Zudem hat der Be-
schwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade er in den
Fokus der Taliban geraten sein sollte. Obschon als Geschäftsmann einem
erhöhten Risiko für Übergriffe seitens der Taliban ausgesetzt – wie von
der Vorinstanz anerkannt –, erscheinen seine Einkünfte zu gering, als
dass sich die Taliban für ihn interessieren könnten. Zweitens hat er –
auch in der Rechtsmitteleingabe – nicht aufgezeigt, wann, wo und in wel-
cher Form er sich jeweils als Gegner der Taliban konkret offenbarte, so
dass diese auf ihn hätten aufmerksam werden können. Trotz Nachfrage
blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers stereotyp. Sie vermit-
teln nicht den Eindruck persönlich erlebter Ereignisse, wie die Vorinstanz
korrekt festgestellt hat. Dieser Eindruck wird weiter durch den Umstand
verstärkt, dass er weder beim zweiten noch beim dritten Anruf – als er je-
denfalls nicht mehr von einem schlechten Scherz ausgehen konnte – die
Kontonummer für die Überweisung der verlangten Summe aufgeschrie-
ben hat. Hätten es die Taliban mit der Erpressung überdies ernst gemeint
und vom Beschwerdeführer tatsächlich die Herausgabe der hohen Sum-
me von 150'000 US-Dollar erwartet – was im Verhältnis wohl deutlich
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mehr als dem zehnfachen Jahresverdienst des Beschwerdeführers ent-
spräche –, hätten sie in der Tat, wie von der Vorinstanz zu Recht festge-
stellt, wirksamere Druckmittel eingesetzt, als sich lediglich mit (zunächst
sogar nur anonymen) Telefonanrufen zu begnügen. Was die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter verstärkt, ist die Aussage des
Beschwerdeführers, dass er keinerlei Sicherheitsvorkehren getroffen ha-
be. Dies, obschon sich der Taliban beim zweiten Anruf als solcher zu er-
kennen gegeben habe. Überhaupt vermag der Beschwerdeführer trotz
zahlreicher Nachfragen keine konkreten Angaben über den Inhalt der Te-
lefongespräche zu machen und auf konkrete Nachfrage der Vorinstanz
hin nimmt er Ausflucht in der Antwort, der mutmassliche Erpresser habe
"aufgelegt". Schliesslich ist der Anhörung zu entnehmen, dass die Familie
des Beschwerdeführers weder vor noch nach seiner Ausreise von den Ta-
liban kontaktiert oder belästigt worden ist. Bei einem ernsthaften Interes-
se an ihm wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban nach seinem Ver-
schwinden bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten.
5.3 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, ist
nicht geeignet, die Zweifel an seiner Sachverhaltsdarstellung auszuräu-
men oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. Er hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Er hat damit insbesondere nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre (Art.
106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
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7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Da seine Schilderungen nicht glaubhaft sind, konnte der Beschwerdefüh-
rer keine asylrelevanten Vorbringen geltend machen. Weder aus seinen
Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
7.4 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht zur allgemeinen Lage in Afghanistan im Grundsatzurteil BVGE
2011/7 geäussert. Es wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage sowie
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser al-
lenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Von dieser allge-
meinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unter-
scheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Ver-
lauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die
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humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni-
ger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumut-
bar erachtet werden. Ebenso treffe dies auf die Städte Herat und Mazar-
e-Sharif zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich – wie von der Vorin-
stanz korrekt festgestellt – in zwei grundsätzlichen Urteilen zur Situation
in diesen beiden Städten geäussert und dort eine mit Kabul vergleichbare
Sicherheitslage festgestellt (vgl. BVGE 2011/38 und 2011/49). Entspre-
chend kann die Rückkehr in eine der genannten Städte unter bestimmten
Umständen als zumutbar gelten. Solche Umstände könnten namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handle und dieser über ein gutes soziales Netz verfüge.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdefüh-
rer kann mit seinen achtundvierzig Jahren nicht mehr als jung bezeichnet
werden und selbst wenn er in Kabul und Mazar-e-Sharif aufgrund seiner
langjährigen Geschäftskontakte auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen
könnte, sind diese Kontakte lediglich beruflicher Natur. Zudem sind diese
Kontakte zu den ehemaligen Lieferanten vor drei Jahren abgebrochen,
hat der Beschwerdeführer von ihnen doch letztmals vor seiner Ausreise
im Jahr 2011 Waren bezogen. Unter diesen Umständen kann nicht von
einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches dem
Rückkehrer Aufnahme und Wiedereingliederung – qua Wohnung und Ar-
beitsmöglichkeit –, geschweige denn Unterkunft und Existenzsicherung
für seine derzeit noch auf dem Land lebende Frau und die drei Kinder zu
garantieren vermag. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb als nicht
zumutbar zu beurteilen, der Beschwerdeführer somit in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-
such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung
abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4
und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen. Er beantragt die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
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macht Bedürftigkeit geltend. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
(letzter Satz) sind ihm keine Verfahrenskosten zu auferlegen.
9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die mit
der Beschwerde eingereichte Kostennote der Rechtsvertreterin beläuft
sich auf Fr. 1'989.– (Stundenansatz Fr. 180.–). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 700.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. De-
zember 2013 werden aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: