B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-445/2017
Ur t e i l vom 2 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Rawalpindi, Provinz Punjab – ei-
genen Angaben zufolge am 15. November 2014 seinen Heimatstaat ver-
liess und über verschiedene Länder am 13. Januar 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 22. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 23. Juni 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe am 23. März 2014 im Dorf D._______ an
einem Cricketspiel teilgenommen, bei dem der Schiedsrichter mehrmals
absichtlich falsch gepfiffen habe, so dass es zu einer Schlägerei gekom-
men sei,
dass die Spieler der Gegnermannschaft in der Überzahl gewesen seien
und den Beschwerdeführer geschlagen hätten,
dass sie ihm dabei gedroht hätten, noch grösseren Schaden zuzufügen,
sollte er die Polizei verständigen,
dass schliesslich ältere Männer die Gegner hätten auseinanderbringen
können,
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 im Dorf D._______ an einer
Hochzeit von Verwandten teilgenommen habe, in deren Verlauf die Gegner
des Cricketspiels aufgetaucht und einen Gegenstand in seine Richtung ge-
worfen hätten, der explodiert sei,
dass er dabei schwere Verletzungen an der Hand erlitten habe und ohn-
mächtig geworden sei,
dass er ins Spital überführt worden sei, wo man ihn operiert habe,
dass er seinen Unterarm verloren habe,
dass er sechs Tage später nach Hause zurückgekehrt und zwei Monate
geblieben sei, sich zudem längere Zeit bei Verwandten in Karachi aufge-
halten habe,
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dass er den Gegnern des Cricketspiels im (…)-Bazar nochmals begegnet
sei und dabei Angst bekommen habe,
dass er sich aus Angst, dass seine Gegner ihm noch grösseren Schaden
zufügen könnten, nicht an die Polizei gewendet habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass er zur Untermauerung seiner Anliegen ein Foto sowie ärztliche Unter-
lagen als Beweismittel einreichte,
dass dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Bericht des Kantonsspitals
E._______ vom 10. Juli 2015 eine Unterarmamputation rechts, nach Bom-
benexplosion am 21. Mai 2014 in Pakistan, attestiert worden ist,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
20. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben sei,
dass der Eingang der Beschwerde am 24. Januar 2017 schriftlich bestätigt
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass die Vorinstanz die im Anschluss an eine Schlägerei geltend gemachte
Verfolgung durch die Gegner eines Cricketspiels zu Recht als nicht asylre-
levant bezeichnet hat,
dass sie zudem ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zutreffend festgestellt hat, dass Pakistan über eine funktionierende Infra-
struktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und – entgegen
der Argumentation in der Beschwerdeschrift – grundsätzlich von der
Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen
ist (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3922/2016
vom 2. August 2016, E-43/2016 vom 8. Januar 2016, u.a.),
dass abgesehen davon zu erwähnen ist, dass sich der Beschwerdeführer
nach der ihm zugefügten Verletzung respektive nach den weiteren Drohun-
gen durch dieselben Personen nicht an die Polizei gewendet und keine
Anzeige erstattet hat, weshalb er den Behörden nicht vorwerfen kann, sie
hätten keine Hilfe angeboten,
dass deshalb auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die pakistani-
schen Behörden „solchen Fällen“ regelmässig nicht nachgehen würden
und gegen Bezahlung falsche Anzeigen erstattet oder von Anzeigen abge-
sehen würde, nichts zu ändern vermag,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Pakistan weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de-
rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste (vgl. BVGE 2011/25),
dass der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung verfügt,
zwei Sprachen (Punjabi und Urdu) beherrscht und mit seinen Eltern und
drei Geschwistern sowie mehreren Onkeln, Tanten und weiteren Verwand-
ten auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihn
bereits nach seinem verletzungsbedingten Spitalaufenthalt sowie seiner
Ausreise organisatorisch und finanziell unterstützt hat (vgl. Akten A4 S. 3 ff.
und A15 S. 3),
dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei einer
Rückkehr wiederum in Kontakt mit seinen Verwandten treten und erneut
auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen,
dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Pakis-
tan behandelbar sind, wo er überdies bereits in Spital-Behandlung gewe-
sen war,
dass dies auch für eine allfällige, im Zusammenhang mit seiner Verletzung
von Mai 2014 notwendige psychologische Betreuung gilt, wobei davon
auszugehen ist, dass er wiederum auf die Unterstützung und Betreuung
seiner Familie und Verwandten zählen kann,
dass schliesslich auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, zur Behandlung all-
fälliger physischer und/oder psychischer Beschwerden ein Gesuch um Ge-
währung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen,
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter As-
pekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: