B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4452/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / (…).
E-4452/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Batticaloa) reiste am 8. April 2009 legal – mit einem für die
Schweiz gültigen Visum – aus ihrem Heimatland aus. Am 4. Mai 2009 hei-
ratete sie in der Schweiz einen Landsmann und erhielt infolgedessen eine
Aufenthaltsbewilligung. Am 30. September 2010 wurde diese infolge Auf-
lösung des gemeinsamen Haushaltes von der zuständigen kantonalen
Behörde widerrufen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-
waltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. August 2011 ab.
A.b Am 21. Oktober 2011 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz
um Asyl nach, worauf sie am 3. November 2011 vom BFM zu ihren Per-
sonalien und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. Am
27. Februar 2012 erfolgte eine diesbezügliche einlässliche Anhörung. Sie
brachte im Wesentlichen vor, nach Abschluss ihres Kunststudiums habe
sie von August 2006 bis Mai 2007 für das Hilfswerk "(…)" gearbeitet. In
dieser Zeit sei es in Batticaloa zu kriegerischen Auseinandersetzungen
gekommen, weshalb viele – darunter auch Mitglieder der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) – geflohen seien und in einem in der Nähe
liegenden Flüchtlingscamp Zuflucht gefunden hätten. Sie und andere Mit-
arbeitende des Hilfswerks hätten für diese sich in Not befindenden Men-
schen Nahrungsmittel und Medikamente organisiert; sie sei für den
Transport dieser Güter zuständig gewesen. Am 2. Mai 2007 sei sie von
einer im Camp lebenden Familie gebeten worden, zwei Frauen, LTTE-
Parteiangehörige, an einen bestimmten Ort zu fahren, da diese verletzt
seien. Das habe sie aber schliesslich nicht gemacht, da sie eine ängstli-
che Person sei und mit diesen Leuten nichts habe zu tun haben wollen.
Tags darauf hätten Soldaten der srilankischen Armee und Personen in Zi-
vilkleidung sie das erste Mal bei ihren Eltern gesucht. Daraufhin sei sie
nicht mehr zur Arbeit gegangen, auch weil ihr zugetragen worden sei,
dass andere für ähnliche Organisationen arbeitende Personen plötzlich
verschwunden oder erschossen worden seien. Bei zwei weiteren Haus-
besuchen sei sie nicht anwesend gewesen. Aufgrund dieser Vorfälle habe
sie beschlossen bis zur Ausreise im Haus ihrer Grossmutter, das nur
fünfundzwanzig Fussminuten vom Elternhaus entfernt sei, zu wohnen. In
dieser Zeit sei ihre Hochzeit mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann
von ihrer Schwester und ihren Eltern organisiert worden. Sie (die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann) hätten sich von der Schule gekannt
und er (Ehemann) sei im Jahr 2009 einmal nach Sri Lanka gekommen.
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Während des zweijährigen Aufenthalts bei ihrer Grossmutter sei sie nicht
erwerbstätig gewesen, aber sie habe für sich Kleider genäht.
Im Oktober 2011 habe sie eine Scheidungsklage eingereicht. Im gleichen
Monat hätten zivile Personen in Sri Lanka sich bei ihren Eltern nach ihr
beziehungsweise nach ihrem Aufenthalt erkundigt. Sie vermute, es sei
wegen ihres Ehemannes, der auch von ihren Problemen vor ihrer Ausrei-
se gewusst und wahrscheinlich jemandem dort verraten habe, dass sie
wieder nach Hause kommen werde. Die Verwandten ihres Ehemannes
lebten ebenfalls in B._______. Sie wolle nicht nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, da man dort zu Unrecht das Gerücht verbreite, sie habe ihren Ehe-
mann wegen eines Freundes verlassen. Als zurückkehrende geschiedene
Frau habe sie einen schlechten Ruf und werde von ihrer Familie nicht ak-
zeptiert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin rechtsgenügli-
che Identitätsausweise, eine Bestätigung des Hilfswerk "(…)" vom
20. Oktober 2011, eine Bestätigung der Anzeige bei der "Human Rights
Commission of Sri Lanka" vom 3. Mai 2007 und ein Schreiben der Diöze-
se C._______ vom 8. November 2011 zu den Akten. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich gab dem Bundesamt mit Schreiben vom 19. Juli 2012
eine Kopie des Auszuges aus dem schweizerischen Zivilstandsregister
betreffend die Namensänderung der Beschwerdeführerin nach ihrer
Scheidung, gültig ab dem 21. Juni 2012.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mittels ihres Rechtsvertreters mit
Eingabe vom 27. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 26. Juli
2012, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts
auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der auf-
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schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung des Rechts
auf Replik ersucht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. August 2012 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Ereignisse (Hausbe-
suche von Militärangehörigen und zivilen Personen im Jahr 2007, Bedro-
hungen oder Tötungen vieler Mitarbeitenden von NGO [Non
Governmental Organization]) als unzureichend, um zum heutigen Zeit-
punkt annehmen zu müssen, die Beschwerdeführerin habe eine begrün-
dete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Die
Ereignisse seien in eine Zeit des Bürgerkrieges gefallen. Seit Mai 2009
sei dieser Krieg aber mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen.
Das gesamte Land sei wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Wahllose
Festnahmen von Tamilen fänden nicht mehr statt. Auf eine Zusammenar-
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beit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen
bestünden keinerlei Hinweise mehr. Gemäss den vorliegenden Akten ha-
be die Beschwerdeführerin die LTTE nie unterstützt und sei auch politisch
nicht aktiv gewesen. Wie zahlreiche andere Personen habe sie aus dem
Norden kommende Flüchtlinge unterstützt. Sie verfüge daher nicht über
das Profil einer Person, die zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Behörden
gesucht und verfolgt würde. Was die künftigen Befürchtungen vor Verfol-
gung durch Dritte (Hausbesuch bei den Eltern in Sri Lanka im Oktober
2011 durch unbekannte Personen [möglicherweise Bekannte ihres Ex-
Mannes], Ablehnung durch ihre Familie) betreffe, seien auch diese als
unbegründet zu qualifizieren, denn sie könne sich an die zuständigen Be-
hörden wenden und dort um Schutz ersuchen. Es lägen keine Hinweise
dafür vor, dass der Beschwerdeführerin kein Schutz gewährt würde, und
es gäbe zahlreiche NGO mit unterschiedlichen Unterstützungsangeboten
für Frauen mit familiären Problemen, an die sich die Beschwerdeführerin
bei allfälligen Schwierigkeiten wenden könne.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Argumentation entgegen, ihre Ar-
beit bei der erwähnten NGO, bei der sie tamilische Flüchtlinge, darunter
auch LTTE-Mitglieder, unterstützt habe, werde ihr in Sri Lanka, einem
Staat, der alles andere als ein funktionierender Rechtsstaat sei, als Un-
terstützung der terroristischen LTTE angerechnet. Mit Verweis auf diverse
Berichte führt sie aus, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine staatliche Verfolgung, denn Personen mit Verbindungen zu einer
NGO würden bei einer Einreise genau überprüft werden, insbesondere,
wenn diese Personen in irgendeiner Weise die LTTE mit Geld- oder
Sachleistungen unterstützt hätten. Diesen Personen würden gemäss vor-
genanntem Bericht längere Haftstrafen unter brutalen Bedingungen oder
das Verschwindenlassen drohen. Auch die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) halte fest, dass mit der
LTTE in Verbindung stehende Personen einem erhöhten Verfolgungsrisi-
ko ausgesetzt seien, und für eine solche Annahme sei die Teilnahme an
LTTE-Kampfhandlungen nicht erforderlich. Auch die von der Vorinstanz
gezeichnete friedliche Lage in Sri Lanka, wonach es keinerlei Hinweise
auf Zusammenarbeit von Regierung und bewaffneten Organisationen
oder auf wahllose Festnahmen mehr gebe, widerspreche den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts. Diesem zufolge komme es weiterhin
zu schwerwiegenden Repressalien und die Menschenrechtslage habe
sich teilweise sogar verschlechtert (vgl. a.a.O. E.7 und E. 8). Als LTTE-
Unterstützerin müsse sie nicht nur Verfolgung durch den srilankischen
Staat, sondern auch Repressalien durch paramilitärische Gruppierungen
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Seite 7
wie die Eelam People's Democratic Party (EPDP) oder die Tamil Makkal
Vidulthalai Puligal (TMVP) befürchten. Diese Gruppierungen würden
weitgehend frei operieren und hätten keine Strafverfolgung zu befürchten.
Der srilankische Staat sei nicht willens, Tamilen vor Repressalien durch
diese Gruppierungen zu schützen. Als geschiedene Frau sei sie beson-
ders gefährdet, da sie nach dortigen Moralvorstellungen stigmatisiert sei
und die Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka stark zugenommen habe und
weiterhin anhalte, so wie auch in BVGE 2011/24 E. 8.3.1 festgestellt wor-
den sei.
Die Beschwerdeführerin gehöre aufgrund ihrer aktiven, gegen den Willen
der Behörden stattfindenden Hilfsaktionen für flüchtige ehemalige LTTE-
Angehörige zu einer Risikogruppe und habe begründete Furcht vor Ver-
folgung durch die srilankischen Behörden oder durch paramiliärische
Kräfte, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu ge-
währen sei.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E-4452/2012
Seite 8
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen er-
heblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs-
prozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlech-
tert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regie-
rung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfol-
gungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011
E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach
Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige
Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende ha-
ben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergrif-
fe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rech-
nen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der
Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt
zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der
Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping
und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, wel-
che über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risiko-
gruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss al-
lerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweili-
gen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern aus-
schliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist
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Seite 9
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, da sie vom
August 2006 bis Mai 2007 für das Hilfswerk "(…) tätig gewesen sei, und
Flüchtlinge – darunter auch LTTE-Mitglieder – mit Kleidern, Nahrungsmit-
teln und Medikamenten versorgt habe, werde sie bei einer Rückkehr ver-
dächtigt in Verbindung mit der LTTE gestanden zu haben. Überdies sei
sie im Mai 2007 von Soldaten und Personen in Zivil gesucht worden. Ihre
Mutter habe für sie deswegen bei der Human Rights Commission of Sri
Lanka Anzeige erstattet, was eine bei der Vorinstanz handschriftlich aus-
gefüllte Karte belegen solle. Zwei weitere Schreiben (Hilfswerk und Dio-
zese von C._______) im Original sollen die Vorbringen bestätigen. Diese
Vorbringen sind als unzureichend zu qualifizieren, um zum heutigen Zeit-
punkt davon ausgehen zu müssen, die Beschwerdeführerin sei wegen ih-
rer Kontakte mit möglichen Mitgliedern der LTTE vor ihrer Ausreise oder
als Zugehörige einer Risikogruppe einem erhöhten Verfolgungsrisiko
ausgesetzt. Das Hilfswerk "(…)" verfolgt ausschliesslich humanitäre Ziele.
Dass unter den Bezügern auch LTTE-Mitglieder gewesen sind, ist vor
dem Hintergrund des Bürgerkrieges durchaus glaubhaft, aber vermag
keine konkreten Hinweise für eine Verbindung zur LTTE zu geben. Auch
der geltend gemachte Besuch beziehungsweise die Besuche im Mai
2007 durch unbekannte bewaffnete Personen – hätten sie denn tatsäch-
lich stattgefunden – sind vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges zu beur-
teilen. Immerhin gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wäh-
rend ihres zweieinhalbjährigen Aufenthalts bei ihrer Grossmutter weder
durch die staatlichen Behörden noch durch paramilitärische Organisatio-
nen behelligt worden war. Aus heutiger Sicht ist nicht davon auszugehen,
dass sie aufgrund der geltend gemachten Ereignisse im Mai 2007 im Vi-
sier der srilankischen Behörden steht, zumal sie sich auch politisch in
keiner Weise engagiert hat. Die bei der Vorinstanz zu den Akten gegebe-
nen Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren. Einerseits kommt ihnen ein geringer Beweiswert zu, andererseits ist
aus deren Inhalt kein Risikoprofil (Verdacht, dass Verbindungen zur LTTE
bestanden haben) abzuleiten. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Argument, wonach Personen, die in Verbindung zu einer NGO stehen,
bei einer Rückkehr sehr genau untersucht werden und ihnen eine lang-
jährige Haftstrafe unter brutalen Bedingungen drohe, greift im vorliegen-
den Verfahren zu kurz. Eine genaue Überprüfung der Person bei deren
Einreise alleine begründet noch keine asylrelevante Verfolgung und die
erwähnte Verbindung zu einer NGO dürfte nur von Relevanz sein, wenn
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Seite 10
die Organisation politische Zwecke verfolgt, indem sie opponierende Kräf-
te unterstützt, und deswegen von ihr – aus Sicht der srilankischen Behör-
den – eine allfällige Gefahr ausgehen könnte. Das Hilfswerk "(…)" verfolgt
die wirtschaftliche Förderung von Frauen, indem sie Zugang zur Gewäh-
rung von Krediten zwecks Landbewirtschaftung erhalten (vgl. Bericht "
[…]" von D._______, Centre for Women's Research Sri Lanka, RAP
publication 2006/12 S. 21). Der Hilfsorganisation kommt kein politischer
Charakter zu und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Tätigkeit – die notabene fünf Jahre zurückliegt – nicht im
Visier der Sicherheitsbehörden steht.
6.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE
2011/24 E. 8.3.1 geltend, die Gewalt an Frauen habe zugenommen und
deshalb müsse sie auch Repressalien durch paramilitärische Organisati-
onen befürchten, zumal diese straflos agieren könnten. Was den Hinweis
auf BVGE 2011/24 E. 8.3.1 betrifft, ist die Rechtspraxis des Bundesver-
waltungsgerichts dergestalt zu verstehen, dass Frauen, die während oder
nach dem Bürgerkrieg Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sind,
einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, da sie der Risikogrup-
pe "Augenzeugen von Menschenrechtsverletzungen" angehören. Den
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine derartigen Anhaltspunkte
zu entnehmen, weshalb sie nicht zu dieser Risikogruppe gezählt werden
kann. Hingegen ist mit der Beschwerdeführerin darin übereinzustimmen,
dass die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung,
häusliche Gewalt und andere Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen,
nicht wirksam umgesetzt werden (vgl. E. 8.3.1), was indessen in casu
mangels Zugehörigkeit zu dieser Gruppe offen gelassen werden kann.
6.3.3 Was den mangelnden staatlichen Schutz im Zusammenhang mit
den vorgebrachten Repressalien durch paramilitärische Organisationen
betrifft, sei Folgendes gesagt: Das Bundesverwaltungsgericht führt in
BVGE 2011/24 E. 8.5 zusammenfassend aus, die Schutzgewährung ge-
genüber Übergriffen seitens paramiliärischer Gruppen durch die staatli-
chen Behörden werde auch heute sowohl für den Norden als auch für
den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient beschrieben.
Einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping oder anderen Ver-
folgungshandlungen durch paramilitärische Organisationen seien Perso-
nen mit abgewiesenem Asylgesuch und finanziell beträchtlichen Mitteln
ausgesetzt; die srilankischen Behörden seien bei der Aufklärung dieser
Verbrechen untätig. Im konkreten Verfahren ist indessen festzustellen,
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dass die Beschwerdeführerin nicht über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügt und deshalb nicht der vorgenannten Risikogruppe angehört.
6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Besuche von Unbe-
kannten bei ihren Eltern im Oktober 2011 sind einerseits unsubstanziiert
geschildert worden, andererseits ist die Begründung, ihr Ehemann habe
wahrscheinlich jemandem verraten, dass sie nach Hause kommen würde,
unzureichend, um annehmen zu müssen, sie sei künftig einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt. Auch die geltend gemachte gesellschaftli-
che Stigmatisierung als geschiedene Frau stellt eine Behauptung dar, die
jeglichen Beweises mangelt.
6.3.5 Ein exilpolitisches Engagement macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend, und den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die darauf
schliessen liessen, sie habe in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE
unterhalten.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat, weshalb das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 12
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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Seite 13
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, ein solcher sei für das
gesamte Gebiet der Ostprovinz zumutbar. Ebenso sei der Vollzug in die
Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumut-
bar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der
Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens-
und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein von begünstigenden Fak-
toren zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______ (Distrikt
Batticaloa). In Anbetracht der obigen Ausführungen sei der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat zumutbar, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprächen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine
junge, gesunde Frau mit Universitätsabschluss. Mit Angehörigen und Be-
kannten vor Ort sowie Geschwistern in der Schweiz verfüge sie über ein
Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könne.
8.4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete diesen Erwägungen, das Bun-
desverwaltungsgericht beurteile den Vollzug der Wegweisung in die
Nordprovinz als grundsätzlich zumutbar, wenn davon ausgegangen wer-
den könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwerti-
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ge Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könne. Aufgrund ihrer
Scheidung sei das srilankische Beziehungsnetz belastet und es sei zwei-
felhaft, ob sie bei der Rückkehr unterstützt werden würde. Mit diesem so-
zialen Stigma werde es der Beschwerdeführerin schwer fallen, in Sri Lan-
ka wieder Fuss zu fassen.
8.4.3 In ihrer neusten Rechtsprechung hielt das Gericht betreffend den
Wegweisungsvollzug fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostpro-
vinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.1).
8.4.4 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im April 2009 aus-
schliesslich in der Ostprovinz in B._______ gelebt. Der Vollzug der Weg-
weisung dorthin ist für sie demnach grundsätzlich zumutbar. Entgegen ih-
rer Ausführungen ist gemäss vorgenannter Rechtsprechung nicht erfor-
derlich, dass eine aus der Ostprovinz stammende Person bei ihrer Rück-
kehr eine gleichwertige Situation vorzufinden hat. In casu gilt es dennoch
festzuhalten, dass sie in B._______ nach wie vor über ein familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sie
aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit in ihrer Heimatregion und ihrem
Engagement sowie ihrer Bildung ein von der Familie unabhängiges Be-
ziehungsnetz hat aufbauen können. Die Kontakte zum Hilfswerk "(…)"
dürften sich in ihrem konkreten Fall ebenfalls als hilfreich erweisen. Der
jungen gesunden gut ausgebildeten Beschwerdeführerin sollte eine so-
ziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka in absehbarer Zeit ge-
lingen.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines gültigen Reisepasses,
weshalb, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist auf-
grund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: