B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4452/2013
E-4943/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______
(Beschwerdeführer 3),
D._______
(Beschwerdeführerin 4),
E._______
(Beschwerdeführerin 5),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügungen des BFM vom 8. Juli 2013 und 28. Juli 2014 /
N (…).
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 2–5, Araber mit letztem Wohnsitz in Damaskus,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ih-
rer Tochter beziehungsweise Schwester F._______ (N [...] /
E-4431/2013) Anfang September 2012 und gelangten auf dem Landweg in
die Türkei, wo sie sich etwas mehr als einen Monat an einem unbekannten
Ort aufhielten. Anschliessend reisten sie in die Schweiz und suchten am
8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2012 und der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2013 brachte die
Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen vor, ihr Mann sei in Syrien als (…)
tätig gewesen. Während der Revolution habe er für verschiedene Fernseh-
sender wie Al-Jazeera und Al Arabia als Videoreporter gearbeitet. Er habe
mit der freien syrischen Armee (FSA) zusammengearbeitet. Aus diesem
Grund sei er von den syrischen Behörden gesucht worden. Eines Tages
sei sein Freund G._______ (…) hingerichtet worden, woraufhin er am
(…). Mai 2012 das Haus im Quartier H._______ in Damaskus verlassen
habe. Etwa eine Woche später habe er ihr telefonisch mitgeteilt, dass er
wohlauf sei. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Alle zwei bis drei
Tage seien Beamte bei ihr zu Hause aufgetaucht und hätten sie be-
schimpft, die Kinder mit Waffen bedroht und gedroht, den Beschwerdefüh-
rer 3 umzubringen, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht preis-
gebe. Zudem hätten sie mehrfach die Wohnung durchsucht und Möbel zer-
stört. Ihre Tochter F._______ habe sodann an den Freitagsdemonstratio-
nen teilgenommen und sei einmal an der Universität Damaskus geschla-
gen worden. Anschliessend habe sich diese nicht mehr politisch betätigt.
Im Juli 2012 sei sie (Beschwerdeführerin 2) mit den Kindern zu Angehöri-
gen ihres Nachbars ins Stadtviertel I._______ gezogen. Dort habe sie er-
fahren, dass ihr Haus in Brand gesteckt worden sei. Im September 2012
habe ihr Nachbar sie in die Türkei gebracht.
Der ebenfalls am 3. Juli 2013 angehörte Beschwerdeführer 3 führte aus, er
sei ab März 2012 wegen der Unruhen nicht mehr zur Schule gegangen und
habe sich zu Hause aufgehalten. Er sei mit seiner Familie aus Syrien aus-
gereist, weil die Shabbiha und das Militär mehrmals zu ihnen nach Hause
gekommen seien und sie bedroht hätten. Sie hätten immer wieder verlangt,
dass sein Vater sich stellen solle und ihm (Beschwerdeführer 3) mit dem
Tod gedroht, wenn er nicht erzähle, wo sein Vater sich aufhalte.
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 3
Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 2–5 das Fa-
milienbüchlein und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
renden 2–5 würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug
erachtete es als unzumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme.
Mit Entscheid gleichen Datums wies es das Asylgesuch von F._______ ab,
ordnete die Wegweisung an und schob den Vollzug zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden 2–5 mit Beschwerde vom
5. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft
betreffend die Dispositivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, sub-
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nach-
fluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Einsicht in die Akte A11/1 (interner Antrag betreffend die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begründung betref-
fend den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden 2–5 auf
zahlreiche Internetartikel und -videos.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden 2–5 zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf.
E.
Am 27. August 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden 2–5 unter Ein-
reichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem wies es
den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft betreffend die Dispositivziffer
4 der angefochtenen Verfügung sowie die Beschwerdebegehren 1–3 (be-
treffend Einsicht in die Akte A11/1 und Fristgewährung) ab. Schliesslich lud
es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 13. September 2013 – die den Be-
schwerdeführenden am 18. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde
– dahingehend vernehmen, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung festgehalten werde.
H.
Am 17. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer 1 gemeinsam mit
seiner volljährigen Tochter J._______ und deren Tochter (N […] /
E-4947/2014) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
Bei der BzP vom 30. September 2013 und der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 24. Juni 2014 führte er insbesondere aus, er habe bei den De-
monstrationen ab Beginn der Revolution während drei bis vier Monaten
Filmaufnahmen angefertigt und diese an Al-Jazeera geschickt. Ab Mai/Juni
2011 habe er begonnen, die Aufständischen zu unterstützen. Die Intensität
seiner Aktivitäten habe im Lauf der Zeit zugenommen. Er habe in Damas-
kus an Demonstrationen teilgenommen und sich an deren Organisation
beteiligt, (…) besorgt und Geld gesammelt. Das Beschaffte habe er zwei
Kollegen namens K._______ und G._______ gegeben, die sich um die
Weiterverteilung gekümmert hätten. Am (…) Mai 2012 sei G._______ ge-
tötet worden, was ihm Angst gemacht habe. In der Folge habe er sich kaum
noch zu Hause aufgehalten. Schliesslich habe er sein Haus am (…) Mai
2012 verlassen und fortan bei seinem Bruder übernachtet. Am 2. Juni 2012
sei er mit seinem Van, in welchem sich (…) befunden hätten, in Damaskus
bei einem Checkpoint angehalten und in der Folge verhaftet worden. Nach-
dem er sechs Tage lang (…) eingesperrt gewesen und dort alle zwei Stun-
den geschlagen worden sei, habe er sich etwa sieben Monate mit rund 70
Personen in einem kleinen Raum aufhalten müssen. In jener Zeit sei er
einmal verhört und gefoltert worden und habe dabei seine gesamten Akti-
vitäten offengelegt und unter anderem auch K._______ verraten, der spä-
ter verhaftet und getötet worden sei. Dann sei er in ein anderes Gefängnis
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 5
mit besseren Bedingungen verlegt worden. In der Nacht des 5. bezie-
hungsweise 9. September 2013 sei er mit Hilfe eines Wächters aus dem
Gefängnis geflohen und habe einen Tag später die Grenze zur Türkei zu
Fuss passiert. Anschliessend sei er auf dem Luftweg in die Schweiz ge-
langt. Nach seiner Flucht sei bei seinen Brüdern nach ihm gesucht worden.
Der Beschwerdeführer 1 reichte zum Beweis seiner Identität seinen syri-
schen Führerschein ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen brachte er
folgende Beweismittel bei: Ausdrucke von Kopien eines Diploms und eines
Zertifikats betreffend die Tätigkeit als (…), Screenshots mit Links auf ein
im Internet abrufbares Video sowie mit Informationen zu getöteten Cousins
und Freunden, eine CD-ROM mit zahlreichen Bildern, ein Bild eines zer-
störten Hauses in Damaskus und Ausdrucke von anlässlich von Demonst-
rationen in der Schweiz (24. Januar und 15. Februar 2014) aufgenomme-
nen Fotografien.
I.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 – eröffnet am 5. August 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Deren Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb der Beschwerde-
führer 1 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
Mit Verfügung gleichen Datums wurde auch das Asylgesuch von
J._______ und deren Tochter abgewiesen und die vorläufige Aufnahme an-
geordnet.
J.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 4. September
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Fest-
stellung des Sachverhalts unter Feststellung des Fortbestands der Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nachfluchtgründe,
subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die
Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere den internen Antrag
betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (A45/2), eventualiter
um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine schriftliche
Begründung betreffend den Inhalt der Akte und um Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung.
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 6
Zum Beweis seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer 1 auf Inter-
netartikel und -videos und reichte zwei Verfügungen des kantonalen Mig-
rationsamts vom 22. und 23. Juli 2014 sowie ein Schreiben der Ausgleichs-
kasse des Kantons L._______ betreffend einen Stellenwechsel (alles in
Kopie) zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer 1 Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses an.
L.
Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit Eingabe vom 22. September 2014
unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
M.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
N.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter ein Abwesen-
heitsurteil des dritten Strafgerichts von Damaskus (beglaubigte Kopie so-
wie deutsche Übersetzung) bezüglich den Beschwerdeführer 1 vom (…)
Dezember 2014, ausgestellt am (…) Dezember 2014, sowie eine CD-ROM
betreffend die Gefährdung von Fotografen und Journalisten in Syrien (inkl.
Printscreen-Ausdruck) ein. Das Urteil sei vom kürzlich in die Schweiz ein-
gereisten Schwiegersohn des Beschwerdeführers 1 mitgebracht worden
und belege, dass letzterer zufolge seiner als politisch beurteilten Aktivitäten
zu fünf Jahren Zwangsarbeit sowie diversen Nebenstrafen verurteilt wor-
den sei und dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 7
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Einwänden auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt
betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individu-
elle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Sy-
rien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge bezie-
hungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfah-
ren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführenden 2–5 vereinigt
und über diese wird in einem Urteil befunden. Über die Beschwerden der
volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister (E-4431/2014 und E-
4947/2014) wird koordiniert in separaten Urteilen gleichen Datums befun-
den. Auf die Ausführungen in den vorliegend behandelten Beschwerde-
schriften betreffend die volljährigen Töchter wird in jenen Urteilen einge-
gangen.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 8
3.
Im Verfahren E-4943/2014 wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Akteneinsicht so-
wie die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend die unrichtige und un-
vollständigen Erhebung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs einzugehen.
4.1 Analog zum Entscheid vom 5. September 2013 über das Begehren
der Beschwerdeführenden 2–5 betreffend Einsicht in den internen Antrag
hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme, sind auch die Einsicht in den inter-
nen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1
(vorinstanzliche Akte A45/2) sowie die damit zusammenhängenden An-
träge (vgl. Beschwerdebegehren 1–3) abzuweisen. Dem Rechtsvertreter
ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass es sich dabei um ein behör-
deninternes Dokument handelt, welches der Einsicht grundsätzlich nicht
unterliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung
der Einsicht seitens der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtenen Verfü-
gungen aufzuheben seien und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen sei. Die erwähnten Verletzungen von Rechtsgrundsätzen
würden ausserdem auch eine Verletzung des Willkürverbots bedeuten.
Der Beschwerdeführer 1 begründet diese Rüge damit, dass die durch ihn
am 13. Mai 2014 und am 19. Juni 2014 (vgl. A35/2 und A41/2) eingereich-
ten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Auch habe es das BFM
unterlassen, ihn bei der Anhörung vom 24. Juni 2014 zu den von ihm ge-
machten Aufnahmen anlässlich der Demonstrationen zu befragen. Seine
Abklärungspflicht habe es ausserdem dadurch verletzt, dass es die Anhö-
rung erst ein Jahr nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt
habe. Zudem habe die Vorinstanz gewisse durch ihn geltend gemachte
Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, so
insbesondere das Sammeln von Geld für die Aufständischen, die Produk-
tion von Filmen und Videos anlässlich von Demonstrationen, die Benut-
zung einer ihm nicht gehörenden Identitätskarte, die Wegnahme jenes Aus-
weises und seiner eigenen Identitätskarte durch die syrischen Sicherheits-
kräfte, die Schläge bei der Festnahme, die Folter anlässlich der ersten Zeit
der Haft und die Verhöre während der Haft. Die Beschwerdeführenden 2–
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 9
5 rügen ebenfalls, die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen mit keinem
Wort erwähnt.
Ferner bringt der Beschwerdeführer 1 vor, bei der BzP sei es zu Verstän-
digungsproblemen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen. Er
habe bei der Anhörung ausdrücklich erwähnt, dass ihn der Übersetzer bei
der Erstbefragung nicht richtig verstanden habe. Auch habe er aufgrund
des Dialekts des Dolmetschers das Gefühl gehabt, Arabisch sei nicht des-
sen Muttersprache.
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188).
4.4 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhob und sich in den
angefochtenen Entscheiden hinreichend ausführlich mit den Vorbringen
der Beschwerdeführenden auseinandersetzte.
4.4.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1 eingereichten Be-
weismittel ist zu bemerken, dass diese im Sachverhalt angeführt und, so-
weit sie die exilpolitischen Aktivitäten betreffen, in den Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung explizit gewürdigt wurden. Die weiteren Beweismit-
tel (vgl. den Sachverhalt Bst. H) belegen zum einen die durch die Vo-
rinstanz nicht bestrittene Berufsausbildung und -ausübung des Beschwer-
deführers 1. Zum anderen handelt es sich um Fotografien und Screens-
hots, welche sich nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 bezie-
hen; so erwähnte er etwa weder anlässlich BzP noch bei der (nach der
Einreichung der Beweismittel erfolgten) Anhörung, dass auch Cousins von
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 10
ihm getötet worden seien. Aufgrund dieses Umstands ist betreffend die le-
diglich im Sachverhalt erwähnten Beweismittel von einer impliziten Würdi-
gung durch die Vorinstanz auszugehen.
4.4.2 Die Film- und Fotografentätigkeit des Beschwerdeführers 1 anläss-
lich der Demonstrationen in Syrien schätzte die Vorinstanz als grundsätz-
lich glaubhaft ein und prüfte sie unter dem Aspekt der Asylrelevanz. Wei-
tere Fragen in diesem Zusammenhang drängten sich bei der Anhörung da-
her nicht auf. Zudem ist der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich auf seine
Mitwirkungspflicht zu verweisen. Aus der Zeitdauer von neun Monaten zwi-
schen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung kann sodann
keine Verletzung der Abklärungspflicht abgeleitet werden.
4.4.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ge-
wisse Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnte. Jedoch be-
rücksichtigte sie die Dokumentationstätigkeit anlässlich der Demonstratio-
nen – und damit auch die Aufnahme von Videos – sowohl im Sachverhalt
als auch bei der Prüfung der Asylrelevanz. Auch die Schläge bei der Fest-
nahme am 2. Juni 2012 wurden in der Erwägung II/1 der angefochtenen
Verfügung explizit einer Würdigung unterzogen; die geltend gemachte Fol-
ter wurde im Sachverhalt festgehalten. Aus der Nichterwähnung der übri-
gen Einzelheiten des durch den Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Sach-
verhalts kann sodann nicht geschlossen werden, die erwähnten Einzelhei-
ten seien unbeachtet geblieben. Indessen handelt es sich im Vergleich zu
den übrigen Sachverhaltselementen, die durch das BFM mehrheitlich als
unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant eingestuft wurden, nicht um
entscheidwesentliche Geschehnisse.
4.4.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2–5 ergibt sich, dass die vor-
geblich durch die Beamten ausgestossenen Todesdrohungen und das zu-
nehmend aggressivere Vorgehen im angefochtenen Entscheid sowohl im
Sachverhalt als auch im Erwägungsteil (als stete Drohungen, Einschüch-
terungen und ein Leben in ständiger Angst) berücksichtigt wurden. Die Zer-
störung von Mobiliar bei den angeblichen Hausdurchsuchungen sowie die
spätere Niederbrennung des Hauses der Beschwerdeführenden wurden
hingegen im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt.
Diese Elemente erscheinen jedoch für die Beurteilung der Asylvorbringen
nicht als zentral, zumal der Brand erst nach dem endgültigen Verlassen der
Wohnung erfolgte. Eine Diskrepanz zwischen den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin 2 und der Darlegung und Würdigung des Sachverhalts
durch das BFM, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung füh-
ren müsste, ist nicht auszumachen. Auch die Feststellung des BFM, wo-
nach der Beschwerdeführer 3 keine eigenen Asylgründe geltend mache,
kann nicht als Verletzung der Begründungspflicht eingestuft werden. Zwar
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 11
machte er gegen ihn gerichtete Todesdrohungen geltend; diese erfolgten
jedoch vollumfänglich im Zusammenhang mit den durch die Beschwerde-
führerin 2 vorgebrachten Nachteilen. Die Beschwerdeführerin 2 machte
schliesslich selbst nie geltend, an (…) zu leiden. Eine psychische Erkran-
kung wäre zudem höchstens bei der Beurteilung des Wegweisungsvoll-
zugs zu berücksichtigen, welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Ur-
teils ist. Daher besteht diesbezüglich ebenfalls kein weiterer Abklärungs-
bedarf.
4.4.5 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf Verstän-
digungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Dol-
metscher anlässlich der BzP. Der Beschwerdeführer 1 erklärte vielmehr zu
Beginn und am Ende der Befragung, er verstehe den Dolmetscher gut be-
ziehungsweise er habe diesen gut verstanden (vgl. A24/10 Bst. h S. 2 und
Ziff. 9.02 S. 8). Sodann bestätigte er die Richtigkeit des Protokolls mit sei-
ner Unterschrift, weshalb er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen
muss. Der nachträgliche Einwand am Ende der Anhörung, als der Be-
schwerdeführer 1 mit Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert
wurde, ist nicht geeignet, die Verständigung bei der Erstbefragung in Frage
zu stellen.
4.4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den angefochtenen Verfügun-
gen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
oder das Willkürverbot verletzt hätte.
4.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen
Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entspre-
chenden Anträge abzuweisen sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 12
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Entscheide
insbesondere Folgendes aus:
6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 habe sich bei der Schilderung seiner Vor-
bringen in grundlegende Widersprüche verstrickt. Insbesondere die ge-
schilderte Festnahme bei einer Checkpoint-Kontrolle und der Aufenthalt im
Gefängnis enthielten erhebliche Widersprüche, weshalb sie nicht glaubhaft
seien.
So habe er den Ablauf der Kontrolle seines Autos durch Angehörige des
Militärs respektive des Geheimdienstes und die daran beteiligten Personen
anlässlich der Anhörung mehrfach widersprüchlich geschildert. Zunächst
habe er vorgebracht, bei der Kontrolle am Checkpoint sei sein Auto durch-
sucht und er zu den gefundenen (...) befragt worden. Anschliessend sei er
geschlagen worden. Im zweiten Teil der Anhörung habe er hingegen aus-
gesagt, zunächst sei von hinten ein Gewehr auf ihn gerichtet worden und
er sei mit dem Lauf eines anderen Gewehrs geschlagen und an den Haa-
ren aus dem Auto gerissen worden. Erst anschliessend habe man ihn zu
den (...) befragt und danach weiter geschlagen. Auf Vorhalt habe er die
zweite Version dahingehend präzisiert, dass er nach der Entdeckung der
(...) nicht näher dazu befragt worden sei. Zudem habe er sich hinsichtlich
der beteiligten Personen (Militär- beziehungsweise Geheimdienstangehö-
rige) widersprochen. Bei dieser Aktenlage könne ihm die Festnahme bei
der angeblichen Checkpoint-Kontrolle nicht geglaubt werden.
Ferner habe er bei der Erstbefragung angegeben, er sei zehn Tage vor der
Ausreise in ein anderes Gefängnis versetzt worden. Dort habe er einen
Wärter kennengelernt, ihn um Hilfe für die Flucht gebeten und ihm durch
seinen Bruder Geld übermittelt. Bei der Anhörung habe er hingegen vorge-
bracht, er sei nach sieben Monaten in Haft in ein anderes Gefängnis an
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 13
einem anderen Ort verlegt worden. Dort habe er einen Wärter kennenge-
lernt, dem er nach einiger Zeit die Telefonnummer seines Bruders gegeben
habe, damit dieser dem Bruder mitteile, dass er Geld und Zigaretten brau-
che. So habe die Beziehung zum Wärter begonnen, der ihm Anfang Sep-
tember 2013 mitgeteilt habe, er werde sich um seine Entlassung bemühen.
Auf Vorhalt der Widersprüche habe der Beschwerdeführer angegeben, bei
der Versetzung zehn Tage vor der Flucht habe es sich um einen Umzug
innerhalb desselben Gebäudes gehandelt. Den Wärter habe er bereits ei-
nige Monate vorher kennengelernt. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht
zu überzeugen, da der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben habe, er
sei kurz vor der Flucht wegen den Gerüchten um einen Angriff der USA auf
Syrien versetzt worden. Dabei könne es sich kaum um eine Verlegung in-
nerhalb desselben Gebäudes gehandelt haben. Zudem habe er wörtlich
gesagt, dass er "in diesem neuen Gefängnis" einen Wärter kennengelernt
habe (vgl. A24/10 S. 7 und A43/25 F162 f.).
Zusammenfassend sei ohne abschliessende Aufzählung der Unglaubhaf-
tigkeitselemente festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
1 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien sodann nicht asyl-
relevant. Bis auf die angebliche Verhaftung im Juni 2012 habe er eigenen
Angaben zufolge nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei
diesen nicht bekannt gewesen. Davon abgesehen habe er insgesamt keine
überzeugenden Argumente dafür geliefert, dass er konkret verfolgt sei oder
sich eine Verfolgung in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit verwirklichen würde. Er sei lediglich aufgrund des Gefühls, unter
Beobachtung zu stehen, zu seinem Bruder gezogen. Wenn er jedoch tat-
sächlich eine Verfolgung befürchtet hätte, wäre er nicht bereits einige Tage
nach der Ermordung seines Freundes mit einem Van durch Damaskus ge-
fahren, um (...) zu verteilen, zumal alle Strassen mit Checkpoint-Kontrollen
ausgestattet gewesen sein sollen. Zudem habe er die (im Jahr 2011 ange-
fertigten) Aufnahmen der Demonstrationen nicht mit seinem Namen verse-
hen und sich mit dem ermordeten Freund jeweils heimlich getroffen. Eine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege daher nicht vor
und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten.
6.1.2 Betreffend die Beschwerdeführenden 2–5 hielt die Vorinstanz fest, es
könne darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vertieft
zu prüfen. Die Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gegen
Familienangehörige bestehe vorwiegend dann, wenn die Behörden nach
einem geflüchteten Aktivisten fahnden würden und Anlass zur Vermutung
bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 14
Kontakt stehen würden oder ebenfalls politisch aktiv seien. Dies sei vorlie-
gend jedoch nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass es den Be-
hörden nicht darum gegangen sei, die erkennbar unpolitische Beschwer-
deführerin 2 und ihre Familie persönlich zu verfolgen, sondern rein um die
repressive Einschüchterung des personellen Umfelds eines Gesuchten.
Dafür spreche vor allem, dass die Behörden zwar wiederholt vorbeigekom-
men seien, jedoch nach einigen Fragen, Einschüchterungen und Sachbe-
schädigungen jedes Mal wieder abgezogen seien und sie unbehelligt zu-
rückgelassen hätten. Es könne nicht von Massnahmen asylrelevanter In-
tensität gesprochen werden. Dass sie seit Anfang 2012 das Haus aus Si-
cherheitsgründen kaum mehr verlassen hätten, sei sodann auf die aktuelle
Lage in Syrien und nicht auf eine gezielte Verfolgung zurückzuführen. Auf-
grund fehlender Hinweise bestehe somit keine begründete Furcht vor einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.2 Dagegen wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen eingewendet,
die Vorinstanz habe zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden 2–5 gezweifelt, was massgebend zu Guns-
ten des Beschwerdeführers 1 zu würdigen sei.
6.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 würden in beispielhafter
Weise Realkennzeichen enthalten. Er habe seine Kernvorbringen sehr
ausführlich, konsistent und detailreich geschildert. Die Vorinstanz habe
dies ignoriert und sich stattdessen auf unbedeutende Nebenpunkte kon-
zentriert und diesbezüglich Widersprüche konstruiert.
Den Hergang der Kontrolle am Checkpoint und die Befragung zu den (...)
habe er widerspruchsfrei geschildert. Er sei bei der Kontrolle nach dem
Auffinden der (...) mit dem Lauf eines Gewehrs geschlagen und an den
Haaren gezogen worden, bevor er detailliert zu den (...) befragt und dabei
erneut geschlagen worden sei. Danach sei ihm das T-Shirt über den Kopf
gezogen worden, er sei durchsucht worden und die Beamten hätten seine
eigene sowie die durch ihn benutzte Identitätskarte gefunden und ihn in
seinem Van an einen unbekannten Ort gebracht (vgl. die Beschwerde-
schrift bezüglich den Beschwerdeführer 1 S. 14–16). Betreffend die am
Checkpoint anwesenden Personen habe er sich teilweise auf Checkpoints
im Allgemeinen und teilweise auf den Checkpoint bezogen, bei welchem er
kontrolliert und festgenommen worden sei. Dies sei deshalb geschehen,
weil die Vorinstanz ihre Fragen nicht präzise formuliert beziehungsweise
ihn nicht zu präziseren Angaben aufgefordert habe. Damit sei sie erneut
der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung nicht
nachgekommen (vgl. Beschwerdeschrift bzgl. den Beschwerdeführer 1 S.
16 f.). Hinsichtlich des dargelegten Gefängnisaufenthalts verhalte es sich
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 15
so, dass er zweimal versetzt worden sei. Sieben Monate nach der Fest-
nahme sei er in ein anderes Gefängnis überführt worden. Etwa zehn Tage
vor seiner Flucht sei er innerhalb des zweiten Gefängnisses versetzt wor-
den. Die Missverständnisse anlässlich der BzP rührten daher, dass der
Dolmetscher ihn nicht richtig verstanden habe. Zudem habe der Dolmet-
scher ihm gesagt, er solle sich kurz fassen (vgl. Beschwerdeschrift bzgl.
den Beschwerdeführer 1 S. 17–19 sowie E. 4.2 oben). Während der Haft
sei er gefoltert und verhört worden. Dadurch hätten die syrischen Behörden
nebst dem Transport von (...) auch von seinen weiteren Aktivitäten erfah-
ren. Obwohl sein Name nicht auf den Aufnahmen gestanden habe und er
sich mit seinem Freund heimlich getroffen habe, hätten die Behörden von
sämtlichen früheren Aktivitäten Kenntnis gehabt. Daher seien auch diese
ursächlich für eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach
Syrien (vgl. Beschwerdeschrift bzgl. den Beschwerdeführer 1 S. 20 f.).
Der Beschwerdeführer 1 sei den syrischen Behörden als Regimegegner
bekannt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde er direkt in die Hände
der Behörden getrieben, welche ihrer Pflicht nach Zerschlagung jeglicher
Opposition nachgehen würden.
6.2.2 Die Beschwerdeführenden 2–5 brachten vor, sie hätten glaubhaft ge-
schildert, dass der Beschwerdeführer 1 als Fotograf für die syrische Oppo-
sition tätig gewesen sei und in Kontakt mit ausländischen Medien gestan-
den habe, bis er sich nach der Ermordung eines Arbeitskollegen versteckt
habe. Daraufhin sei es zu den genannten Todesdrohungen gegen die Fa-
milie gekommen. Es sei offensichtlich, dass es den syrischen Behörden
darum gegangen sei, den Beschwerdeführer 1 zu finden und ihn dasselbe
oder ein ähnliches Schicksal erleiden zu lassen wie seinen Kollegen. Durch
die zunehmende Intensität der Drohungen und der Übergriffe auf die Woh-
nung sei schliesslich auch ihnen klar geworden, dass sie an Leib und Le-
ben konkret bedroht gewesen seien, weshalb sie im letzten Moment die
Flucht angetreten hätten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung im Zeitpunkt der Ausreise sei offensichtlich zu bejahen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant quali-
fizierte und eine drohende Verfolgung verneinte.
7.1 Die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers 1 bilden die Festnahme
am 2. Juni 2012 und die anschliessende Inhaftierung bis am 5. September
2013.
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 16
Eine abschliessende Auflistung und Abwägung von Glaubhaftigkeits- und
Unglaubhaftigkeitselementen hinsichtlich der angeblichen Festnahme
kann unterbleiben, da sich die gesamte Haft aufgrund zentraler Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft erweist.
Wie in E. 4.4.5 vorstehend dargelegt, ist das Protokoll der BzP ohne Ein-
schränkungen verwertbar. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerde-
führer 1 etwa zehn Tage vor der Flucht "von einem Gefängnis in ein ande-
res Gefängnis verlegt" worden sei. "In diesem neuen Gefängnis" habe er
einen Wärter kennengelernt, der ihm schliesslich bei der Flucht geholfen
habe (vgl. A24/10 Ziff. 7.01 S. 7). Bei der Anhörung brachte er hingegen
vor, er sei zunächst sechs Tage in (…) eingesperrt gewesen und anschlies-
send ca. sieben Monate mit etwa 70 Personen in einem Raum eingesperrt
gewesen. Danach – folglich etwa Anfang Dezember 2012 – sei er "in ein
anderes Gefängnis" gebracht worden, in welchem die Bedingungen besser
gewesen seien. Dort habe sich der Kontakt zum Wärter namens
M._______ ergeben. Etwa Anfang September 2013 sei dieser zu ihm ge-
kommen und habe ihm gesagt, es gebe eine Überraschung für ihn, er
werde schauen, dass er (Beschwerdeführer 1) entlassen werde. Sein Bru-
der habe dem Wärter 25'000 bis 30'000 USD bezahlt. Am 5. beziehungs-
weise 9. September 2013 habe dieser ihm saubere Kleidung gegeben und
ihn zu einem Auto gebracht, wo er sich in den Kofferraum gelegt habe. Der
Wärter selbst sei mit ihm 15 bis 20 Minuten gefahren, bis sie seinen (Be-
schwerdeführer 1) Bruder getroffen hätten (vgl. A43/25 F31 S. 6 f.; F63 S.
10).
Auf die widersprüchliche Darstellung anlässlich der Anhörung aufmerksam
gemacht, sagte der Beschwerdeführer 1, die Beziehung zum Wärter sei
während der ersten vier Monate oberflächlich gewesen und dieser habe
ihn erst kurz vor der Flucht über die geplante Befreiung informiert. Diese
Ergänzung vermag die offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers 1 nicht zu erklären, zumal sie auch in zeitlicher Hinsicht
nicht in den Kontext seiner Aussagen bei der BzP passt. Auf Nachfrage gab
er an, kurz vor der Flucht innerhalb desselben Gebäudes verlegt worden
zu sein (vgl. A43/25 F162 f. S. 20). Dies erklärt jedoch ebenfalls nicht, wa-
rum er bei der Erstbefragung angab, den Wärter erst zehn Tage vor seiner
Flucht kennengelernt zu haben. Die dargelegten Widersprüche lassen sich
auch nicht damit erklären, dass dem Beschwerdeführer 1 durch den Dol-
metscher bei der BzP gesagt worden sei, er solle sich kurz halten. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer die Befreiung durch den Wärter ober-
flächlich und in nicht nachvollziehbarer Weise schilderte (vgl. A43/25 F31
S. 7; F130–132 S. 17).
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 17
Die geltend gemachte Haft erweist sich als unglaubhaft, womit den Vor-
bringen betreffend den (...)transport respektive die Kontrolle am Check-
point, die zu jener Haft geführt haben sollen, die Grundlage entzogen wird.
Die beglaubigte Kopie des Abwesenheitsurteils betreffend den Beschwer-
deführer 1 (vgl. Sachverhalt Bst. N) ist nicht geeignet, an der Einschätzung
der Haft etwas zu ändern. Es vermag insbesondere die Unglaubhaftigkeit
der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht aufzulö-
sen. Bei der beglaubigten Urteilskopie handelt es sich um ein Dokument,
welches zwar formal betrachtet mit Unterschriften, Stempeln und Marken
versehen ist. Allein diese äusseren Merkmale vermögen jedoch gemäss
den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts den Um-
stand nicht zu beseitigen, dass syrische Dokumente relativ
einfach käuflich erworben werden können (vgl. betreffend Identitätspa-
piere, welche grundsätzlich am schwierigsten zu fälschen sind: Asharq
al-Awsat, Syrians, Pick Your Passports, 3. Mai 2014,
, abgerufen 25. Juni 2015;
Anadolu Agency (Ankara), Thousands of fake Syrian passports seized
in Bulgaria, 25. August 2014,
thousands-of-fake-syrian-passports-seized-in-bulgaria, abgerufen am
23. Juni 2015). Zum Urteil ist zudem zu bemerken, dass keinerlei Hinweise
bestehen, wie der Schwiegersohn in dessen Besitz gelangt sein will. Die
CD-ROM ist aufgrund der bestehenden Aktenlage ebenfalls nicht geeignet,
eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 zu belegen, da der persönliche
Bezug fehlt.
7.2 Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Dokumentator
der Demonstrationen in Syrien und den Kontakt zu seinem getöteten
Freund kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer 1 die Kundgebungen in Syrien nur während eines Zeit-
raums von drei bis vier Monaten bis Juni 2011 dokumentierte und anonym
agierte (vgl. A43/25 F98 f. S. 13 f.). Die Ausreise erfolgte erst mehr als zwei
Jahre später im September 2013. Ein Kausalzusammenhang zwischen je-
ner Tätigkeit und der Ausreise ist mithin zu verneinen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Behörden wüssten um sein Engagement und die-
ses bilde im Falle einer Rückkehr einen asyrelevanten Verfolgungsgrund,
kann angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Hauptvorbingen
nicht gehört werden.
7.3 Betreffend die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ist auf
E. 4.4.1 vorstehend zu verweisen. Mit den beigebrachten Unterlagen lässt
sich zwar die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als (…) in den Jahren
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 18
2004 bis 2008 belegen. Eine drohende asylrelevante Verfolgung kann da-
raus jedoch nicht abgeleitet werden.
7.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2–5 würdigte die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Asylrelevanz.
Gleichzeitig brachte sie betreffend die Glaubhaftigkeit der Darlegung inso-
fern einen Vorbehalt an, als diese nicht geprüft wurde. Wie sich aus dem
nachträglichen Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 ergibt, dokumentierte
dieser die Demonstrationen in Syrien nur während eines relativ kurzen Zeit-
raums im Frühjahr 2011. Die angeblichen Behelligungen der Beschwerde-
führenden 2–5 begannen indes erst ein Jahr später, als der Beschwerde-
führer 1 Ende Mai 2012 die Wohnung der Familie verliess. Ein Zusammen-
hang zwischen der Dokumentation der Demonstrationen durch den Be-
schwerdeführer 1 und den angeblichen Behelligungen erscheint daher als
unwahrscheinlich. Zudem hat sich nach dem Erlass der Verfügung betref-
fend die Beschwerdeführenden 2–5 erwiesen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1 zur Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit zu Gunsten der
Opposition nicht geglaubt werden können. Eine Behelligung der Beschwer-
deführenden 2–5 kann darum auch aus diesem Grund nicht erfolgt sein.
Die gestützt auf die damalige Aktenlage vorgenommene Einschätzung des
BFM kann dennoch insofern geschützt werden, als es sich bei den geltend
gemachten Drohungen, Wohnungsdurchsuchungen, leichten Tätlichkeiten
und der allgemeinen Lage in Syrien – wie zutreffend ausgeführt – nicht um
asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Für eine Nie-
derbrennung der Wohnung der Beschwerdeführenden aus asylrechtlichen
Motiven bestehen sodann keine hinreichenden Hinweise.
7.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre
Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG)
beziehungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen.
8.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführen-
den für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Flüchtlingseigenschaft sei
aktuell als erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer 1 sei den syrischen
Behörden als Regimegegner bekannt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien
würde er direkt in die Hände der Behörden getrieben, welche ihrer Pflicht
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 19
nach Zerschlagung jeglicher Opposition nachgehen würden. Im Übrigen
könne bereits der Status als abgewiesene Asylbewerber im Falle einer
Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch Inhaftierung und Folter aus-
lösen, ebenso die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers und ein langjähriger
Auslandsaufenthalt. Es sei ausserdem offensichtlich, dass nach Syrien
ausgeschafften Asylsuchenden zurzeit flächendeckend vorgeworfen
werde, im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen zu sein (vgl.
insb. die Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführenden 2–5, S.
13–16 und die Beschwerdeschrift betreffend den Beschwerdeführer 1 S.
21–25 und 34 f.). Zudem seien sie im Falle der Rückkehr nach Syrien einer
asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgeliefert (vgl.
die Beschwerdeschrift bzgl. den Beschwerdeführer 1 S. 31 ff.). Der Be-
schwerdeführer 1 betätige sich schliesslich exilpolitisch und sei als Teil der
Masse individueller Oppositioneller ein Gegner Assads.
8.1 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe bestehen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung
führen.
8.1.1 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat im Septem-
ber 2012 (Beschwerdeführende 2–5) respektive 2013 (Beschwerdeführer
1), nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges. Dieser aktuell herrschende
Konflikt, in welchem auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Ge-
walt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, hat bis Dezem-
ber 2014 mindestens 191'000 Menschen das Leben gekostet, mehr als 3,2
Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen
gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im
Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine
friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert.
Darüber hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Sy-
rien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist
als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse
und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herr-
schaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklar-
heiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Sy-
rien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetra-
gen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen
hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu
ausführlich das zur Publikation bestimmte Urteil D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 20
8.1.2 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers 1 ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situa-
tion nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien
aufgrund von Vorfluchtgründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung dro-
hen würde. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass die nicht ausreiserele-
vante, den Behörden nicht bekannte, und nur über einen begrenzten Zeit-
raum ausgeübte Film- und Fotografentätigkeit im Frühjahr 2011, aktuell zu
einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 führen würde.
8.1.3 Für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden durch
islamistische Gruppen im Falle einer Rückkehr bestehen sodann keine hin-
reichend konkreten Anhaltspunkte.
8.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb – infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, wie dies insbesondere der Beschwerdeführer 1 geltend macht.
Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund-
sätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes
mit seinem Sicherheitsapparat völlig offen.
8.2.1 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-perso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staats-
angehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbeson-
dere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der
Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Orga-
nisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wer-
den können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem
längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem ein-
gehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er-
warten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund
der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 21
in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschre-
ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit
einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat
sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei
auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind.
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand
tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
8.2.2 Der Beschwerdeführer 1 machte mit Eingaben vom 13. Mai 2014 und
vom 19. Juni 2014 sowie anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2014 ein
exilpolitisches Engagement geltend und reichte Fotografien ein. Demnach
nahm er am 24. Januar 2014 an einer Demonstration vor dem Sitz der Ver-
einten Nationen in Genf teil und wurde mit der alten syrischen National-
flagge und seinem Fotoapparat sowie verschiedenen weiteren Demonst-
ranten abgelichtet. Zudem führte er bei der Anhörung aus, er habe an einer
weiteren Demonstration teilgenommen. Aus Angst um seine in Syrien ver-
bliebenen Brüder habe er sich politisch aber nicht weiter betätigt (vgl.
A43/25 F154-159 S. 19).
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung unter ausführlicher
Bezugnahme auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 fest, dieser
habe bekundet, mit seiner politischen Einstellung nicht soweit an die Öf-
fentlichkeit gehen zu wollen, dass es die syrischen Behörden erfahren
könnten. Ferner erscheine fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit auf-
grund eines unterschwelligen politischen Profils ausreiche, um eine flücht-
lingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien
anzunehmen. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten
von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es als un-
wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer 1 in
der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deswegen verfolgen würden. Im Übrigen dürfte eine Identifizierung in der
Schweiz kaum wahrscheinlich sein, da er nicht habe glaubhaft machen
können, bereits im Heimatstaat aus politischen Gründen aufgefallen zu
sein. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei der
Rückkehr nach Syrien mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der
dortigen Behörden zu rechnen habe.
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 22
Auf Beschwerdeebene wendet der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen
ein, exilpolitische Demonstrationen der Exilsyrer würden sehr wohl wahr-
genommen, und zwar sowohl vor Ort am Schauplatz als auch in Syrien, wo
das Regime anhaltend gegen jegliche Form oppositionellen Tuns vorgehe.
Zahlreiche in- und ausländische Medien würden von der Überwachung der
syrischen Exilopposition und deren Konsequenzen berichten. Aus Syrien
geflüchtete Menschen wie er hätten nur beschränkt Möglichkeiten zum
Protest. Dies schmälere sein Profil und sein Engagement aber nicht und
könne nicht gegen ihn verwendet werden. Seine anhaltende Überzeugung
zeige sich in seiner Beteiligung am Protest gegen das Assad-Regime. Die
Vorinstanz argumentiere mit pauschalen, standardmässigen und veralte-
ten Behauptungen. Im Hinblick auf die Ereignisse und Entwicklungen in
Syrien im vergangenen Jahr stelle dies ein willkürliches Vorgehen dar (vgl.
Beschwerdeschrift bzgl. Beschwerdeführer 1, S. 25–31).
Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln ergibt sich entge-
gen der Darlegung in der Beschwerdeschrift aufgrund der zweimaligen Teil-
nahme an Demonstrationen kein ernstzunehmendes exilpolitisches Enga-
gement des Beschwerdeführers 1. Es ist davon auszugehen, dass die im
Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen
Personen richten, welche in exponierter Weise politisch – aus der Sicht der
syrischen Behörden – missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerde-
führer 1 angesichts des sehr niederschwelligen Engagements nicht der Fall
ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger zu beurteilen,
als dasjenige, welches im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 zur An-
nahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat.
Das BFM ist daher im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss gelangt, aufgrund
der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers 1 sei nicht davon aus-
zugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
8.2.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung
von Asylgesuchen in der Schweiz nicht zur Annahme führt, die Beschwer-
deführenden hätten bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszu-
schliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht
glaubhaft geltend machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise
politisch aktiv gewesen zu sein, ist – soweit beurteilbar – nicht anzuneh-
men, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen wür-
den und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 23
8.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlit-
tene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
10.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
10.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der
generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen
Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen (vgl. jeweils die Dispositivziffern 4–7 der angefochte-
nen Verfügungen).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerden sind daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfü-
gungen vom 5. September 2013 und vom 24. September 2014 gutgeheis-
senen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
verzichten.
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 24
(Dispositiv nächste Seite)
E-4452/2013
E-4943/2014
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi