Abtei lung V
E-4453/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, geboren (...), Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4453/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) April 2010 verliess und über Italien und Frankreich am
(...) Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er noch am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass er in der Folge ins Transitzentrum C._______ transferiert und dort
am (...) Mai 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
bevor am 7. Juni 2010 die Bundesanhörung stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei Staatsangehöriger Guineas mit letztem Wohnsitz in D._______,
dass er seine Mutter nie kennengelernt habe, sein Vater im Jahre 2008
bei einem Verkehrsunfall getötet worden sei und er seither bei seiner
älteren Schwester und deren Familie gelebt und von diesen finanzielle
Unterstützung erhalten habe,
dass er nie die Schule besucht, später während rund drei Jahren als
Maurergehilfe gearbeitet und gelegentlich im Lebensmittelladen seines
Schwagers ausgeholfen habe,
dass er seine Freundin geschwängert habe und er diese auf Verlangen
ihrer Eltern – welche im Übrigen von Anfang an gegen ihre Beziehung
gewesen seien – hätte heiraten sollen,
dass sein Schwager gegen eine Hochzeit gewesen sei und er selbst
nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe,
dass sich seine Freundin in der Folge für eine Abtreibung entschieden
habe und bei dem Eingriff verstorben sei, worauf er sich während rund
zehn Tagen bei einem Freund auf einer Baustelle versteckt habe,
dass sein Schwager ihn aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, dass er
zu Hause wiederholt von den Brüdern seiner verstorbenen Freundin
gesucht worden sei,
dass er die heimatlichen Behörden nicht um Schutz ersucht habe, da
er von diesen keine Hilfe habe erwarten können,
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dass er auf Anraten seines Schwagers und mit dessen finanzieller
Hilfe seinen Heimatstaat am (...) April 2010 auf dem Seeweg über den
Hafen von D._____ verlassen habe und rund zwei Wochen später in
einem ihm unbekannten Ort in Italien von Bord gegangen sei, wo sein
Begleiter ihn einer anderen Person anvertraut habe,
dass diese Person ihn zunächst an einen ihm unbekannten Ort in
Frankreich gefahren habe, wo er im Verlaufe seines mehrtägigen Auf-
enthalts von der Polizei angehalten, erkennungsdienstlich erfasst und
anschliessend wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, bevor sie am
(...) Mai 2010 – ohne kontrolliert worden zu sein – mit dem Auto in die
Schweiz eingereist seien,
dass er im Jahre 2008 im Heimatstaat willkürlich verhaftet, geschlagen
und derart am Kopf verletzt worden sei, dass er seither unter
Hörproblemen und Rückenschmerzen leide,
dass er abgesehen davon nie irgendwelche Probleme mit den heimat-
lichen Behörden gehabt und weder er noch seine Eltern oder Ge-
schwister sich jemals politisch betätigt hätten,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort von
der Familie seiner verstorbenen Freundin umgebracht zu werden und
es aufgrund der allgemeinen Lage in Guinea keine Sicherheit gebe,
dass er im Heimatstaat eine Identitätskarte besessen habe, er diese
jedoch auf seiner Reise verloren habe und sein Schwager bei den
heimatlichen Behörden für ihn keine neuen Ausweispapiere be-
antragen könne, da dazu sein Fingerabdruck und seine Unterschrift
nötigt seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung
innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass es sich bei seinen Aussagen zum Verbleib seiner Identitätskarte
und den Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem
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Heimatstaat um stereotype Vorbringen handle, und er offensichtlich
nicht gewillt sei, den Asylbehörden seine Reise- oder Identitätspapiere
auszuhändigen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumen-
ten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit seinen
Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation eröffnen
und diese durch die stereotypen und oberflächlichen Vorbringen noch
verstärkt würden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein unverbind-
lich und plakativ ausgefallen seien, jeden Detailreichtum vermissen
lassen und keinerlei Realkennzeichen enthalten würden, was den
Verdacht erhärte, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen
konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze,
dass sodann bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen – ent -
gegen den Einwendungen des Beschwerdeführers – vom Bestehen
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen sei,
dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt herrsche, ein Wegweisungsvollzug damit grundsätz-
lich zumutbar sei und auch keine individuellen Gründe gegen eine
Rückkehr sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Asyl-
gesuchs an das BFM zurückzuweisen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, er könne sich
durch seinen Schwager im Heimatstaat keine neue Identitätskarte
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beschaffen, da dazu sein Fingerabdruck und seine Unterschrift
benötigt würden,
dass der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit gehabt hätte, sich
durch die Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz ein Reise-
oder Identitätspapier ausstellen zu lassen, zumal er eigenen Aussagen
zufolge bereits eine Identitätskarte besitzt und demzufolge bei den
Behörden registriert ist,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der angesetzten Frist glaubhaft zu machen
vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätz-
liche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen keines
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zu Grunde liegt und die
entsprechenden Vorbringen damit als nicht asylrelevant zu bezeichnen
sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im an-
gefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im
Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung im
Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen
Verfahren geäusserten Vorbringen beschränkt, ohne sich auch nur an-
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satzweise mit den Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen,
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Marco Abbühl
Versand:
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