B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4453/2013
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Marina Wyss, Swiss-Exile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit sei-
nem Bruder mit einem Visum [für ein EU-Mitgliedsstaat] zunächst nach
[EU-Mitgliedstaat] reiste, daraufhin nach [weiterer EU-Mitgliedsstaat] wei-
terreiste, wo er seinen Bruder allerdings aus den Augen verloren habe
und deswegen am 11. Juli 2011 alleine per Zug in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am Tag der Einreichung seines
Asylgesuchs aufforderte, innert 48 Stunden seine Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen, und dabei unter Hinweis auf Art. 32 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Nichteintreten androhte,
dass am 22. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ei-
ne summarische Befragung stattfand und der Beschwerdeführer betref-
fend seine fehlenden Identitätspapiere angab, nichts unternommen zu
haben (vgl. A4/8 S. 4),
dass er weiter ausführte, sein guineischer Pass sei ihm auf der Durchrei-
se in Italien abhanden gekommen, nämlich als er seinen Bruder aus den
Augen verloren habe, der im Besitz beider Pässe gewesen sei (vgl. A4/8,
S. 5),
dass die auf den 11. April 2012 angesetzte Bundesanhörung wegen eines
falschen Dolmetscher-Aufgebots abgesagt werden musste,
dass am 24. Juli 2013 die fragliche Bundesanhörung erfolgen konnte und
der Beschwerdeführer dabei nach wie vor keine Identitätspapiere vorwei-
sen konnte und als Grund anführte, er habe eine Person in seiner Heimat
zur Besorgung eines neuen Passes beauftragt gehabt, jedoch sei dort die
Ausstellung eines Passes ohne sein persönliches Erscheinen nicht mög-
lich (vgl. A16/12 S. 2),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 30. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete, wobei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 23. Au-
gust 2013 angesetzt wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
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Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für deren Nichteinreichung
sowohl an der summarischen Befragung als auch an der einlässlichen
Anhörung keine entschuldbaren Gründe nach Art. 32 Abs. 3 AsylG nen-
nen können,
dass des Weiteren eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen
ergebe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht
asylrelevant seien und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen – sein Vater sei ein
Freund des ehemaligen Präsidenten Camara gewesen und deshalb um-
gebracht worden; zuvor sei die ganze Familie ständig mit dem Tod be-
droht worden – völlig unsubstanziiert, repetitiv und in Kernaussagen wi-
dersprüchlich dargelegt und damit nicht glaubhaft gemacht habe,
dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festhielt, es sei im
September 2009 sowie zu Beginn des Jahres 2010 zwar zu gewaltsamen
Auseinandersetzungen zwischen Streitkräften der Regierung und Opposi-
tionsanhängern gekommen, dennoch herrsche in Guinea keine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt; den Wegweisungsvoll-
zug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich,
dass das BFM auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers
Bezug nahm und festhielt, entsprechende Medikamente seien in [letzter
Wohnort und Geburtsort des Beschwerdeführers] erhältlich,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
6. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen;
dass in formeller Hinsicht der Verzicht auf Vollzugsmassnahmen und die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass vorab zu überprüfen ist, ob die vorinstanzliche Verfahrensdauer von
zwei Jahren bis zum Vorliegen des Nichteintretensentscheids angesichts
der in Art. 37 Abs. 1 AsylG festgesetzten Verfahrensfrist von zehn Tagen
zulässig ist,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 11. Juli 2011 einreichte,
am 22. Juli 2011 die Kurzbefragung stattfand, die Bundesanhörung dage-
gen erst rund zwei Jahre später am 24. Juli 2013 erfolgte; zwei Tage nach
der Bundesanhörung erging der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Nichteintretensent-
scheide auch lange nach Ablauf der gesetzlichen Verfahrensfrist – bei
welcher es sich um eine Ordnungsfrist handelt – gefällt werden können,
ohne dass allein deswegen Grund zur Kassation bestünde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 15, E. 5d, S. 125 f.; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richt D-3980/2006 vom 7. September 2009, E. 3.2.1; E-6481/2007 vom
30. November 2010, S. 9; E-6157/2011 vom 27. Dezember 2011, S. 8),
dass im Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 15 indessen festgehalten
wurde, der Zweck der Verfahrensbeschleunigung sei offensichtlich dann
nicht mehr erfüllt, wenn seit der Gesuchstellung bis zur vorinstanzlichen
Verfügung über 22 Monate vergangen sind und die Vorinstanz nach Er-
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lass ihrer Verfügung den sofortigen Vollzug anordnet; in diesen Fällen
müsse dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist angesetzt
werden (vgl. a.a.O., E. 5e, S. 126 f.),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit dem Verzicht auf den
sofortigen Vollzug der Wegweisung und der Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 23. August 2013 der langen Dauer des Verfahrens Rechnung ge-
tragen hat,
dass vorliegend – entgegen dem Sachverhalt im vorstehenden Grund-
satzurteil – zudem auffällt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid unmittel-
bar nach Durchführung der zweiten Anhörung gefällt hat und nicht noch
etliche weitere Monate hat verstreichen lassen,
dass ferner auch keine Gründe ersichtlich sind, um von einer missbräuch-
lichen Verfahrensverzögerung der Vorinstanz zu sprechen, zumal die Ver-
fügung des BFM, wäre diese bereits innert zehn Tagen seit Gesuchstel-
lung ergangen, im Ergebnis dieselbe gewesen wäre (vgl. e contrario Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-623/2013 vom 26. Juli 2013,
E. 6.2.2 f.),
dass unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände zusammenfas-
send festgehalten werden kann, dass trotz der langen vorinstanzlichen
Verfahrensdauer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Anlass zur
Kassation besteht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfü-
gung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum
Schluss gekommen ist, es lägen für die Nichteinreichung der Reise- oder
Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vor, und dass es ebenso
zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Vornahme zusätz-
licher Abklärungen für nicht notwendig erachtete,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, wegen (wirt-
schaftlicher) Beziehungen seines Vaters mit dem damaligen Präsidenten
Guineas (Moussa Dadis Camara) sei seine Familie von regierungsfeindli-
chen Gruppierungen bedroht worden, tatsächlich äusserst unsubstanziiert
und teilweise widersprüchlich ausfallen (vgl. A16/12 S. 3 ff.),
dass die Vorbringen zunächst in ihrem zeitlichen Ablauf ungereimt er-
scheinen, nachdem der Vater und die Familie des Beschwerdeführers an-
lässlich der Unruhen im September 2009 als Freunde Camaras bedroht
worden sein sollen, dann aber Militärschutz für ihr Haus erhalten hätten,
dass sodann der Militärschutz nach dem versuchten Attentat auf Camara
(d.h. im Dezember 2009) abgezogen worden sei und sie danach schutz-
los geblieben seien (A16/12 S. 3, 7), dass aber die Tötung des Vaters und
das Niederbrennen des Hauses sich erst im Juni 2011 ereignet haben
sollen,
dass die Drohungen und Übergriffe mit der gewaltsamen Niederschla-
gung von Protesten durch Camara im September 2009 in Zusammen-
hang gestanden haben und möglicherweise von den Opfern jener Unru-
hen im September 2009 ausgegangen sein sollen (A16/12 S. 9), bzw.
dass das Militär den Vater umgebracht habe (A4/8 S. 5),
dass der Beschwerdeführer in der Disco vom Tod des Vaters und vom
Niederbrennen des Hauses erfahren habe und nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt sei, sondern sich sofort bei einem Bekannten in Sicherheit
gebracht habe (A16 S. 8), bzw. dass er nach Hause gegangen und das
verbrannte Haus und den Vater gesehen habe (A4/8 S. 5), bzw. dass er –
erst am nächsten Tag – nur das zerstörte Haus, aber nicht mehr die Lei-
che des Vaters gesehen habe (A16/12 S. 8),
dass der Beschwerdeführer zur Erklärung der Ungereimtheiten im Rah-
men der Anhörung lediglich auf seine psychischen Probleme hinwies
(A16/12 S. 3, 10), was nicht zu überzeugen vermag,
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dass die Vorinstanz die Aussagen – namentlich zu den Umständen der
angeblich während längerer Zeit erfolgenden Drohungen – sodann zu
Recht auch als unsubstanziiert eingeschätzt hat,
dass der Beschwerdeführer zu den etlichen Verfolgungsereignissen – wie
beispielsweise der Erhalt von Drohbriefen, die Verunstaltung seiner Haus-
fassade durch Drohschriften und schliesslich die Ermordung seines Va-
ters sowie die Niederbrennung seines Wohnhauses – keinerlei schriftliche
oder photographische Beweismittel eingereicht hat,
dass das BFM demnach zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftig-
keit der Gesuchsvorbringen ausging und an dieser Einschätzung auch die
Argumente in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene geltend machte, dem
Beschwerdeführer sei es angesichts des Todes beider Elternteile und des
Verschwindens seines Bruders unmöglich, Papiere zu beschaffen; ferner
könnte jede Person, die in seinem Auftrag versuchen würde, ihm Papiere
zu beschaffen, Zielscheibe der Angriffe von Gegnern Camaras werden,
dass demgegenüber der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhö-
rung zu Protokoll gab, er habe jemanden beauftragt, um seine Dokumen-
te zu erhalten (vgl. A16/12 S. 2), womit ein klarer Widerspruch zum vor-
stehenden Argument der Rechtsvertreterin festzustellen ist,
dass angesichts der nicht glaubhaft gewordenen Verfolgungsgründe eine
reale Gefahr für Angehörige oder Freunde des Beschwerdeführers in
Guinea im Zusammenhang mit seinen Vorbringen ohnehin ausgeschlos-
sen werden kann, weshalb die vorstehende Erklärung der Rechtsvertrete-
rin zusätzlich in Zweifel zu ziehen ist und nicht zu überzeugen vermag,
dass auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und sein Bru-
der vor zwei Jahren in Italien getrennt worden seien und es beiden seit-
her nicht gelungen sei, Kontakt aufzunehmen, wenig plausibel erscheint,
wäre doch namentlich zu erwarten gewesen, dass der Bruder sich in der
Schweiz, auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, in irgendeiner
Form gemeldet hätte,
dass die der Beschwerdeschrift beigelegten Referenzschreiben bzw.
Zeugenberichte nicht geeignet sind, eine Änderung des vorinstanzlichen
Entscheids herbeizuführen, da diese möglicherweise aus Gefälligkeit ver-
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fasst wurden und ihnen deswegen ein äusserst geringer Beweiswert zu-
kommt,
dass die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft –
abgesehen von den aus Guinea stammenden Zeugenberichten – im We-
sentlichen eine Wiederholung des bereits im Verfahren geltend gemach-
ten Sachverhalts darstellen, weshalb diesbezüglich auf die entsprechen-
den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzügli-
chen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Guinea nicht eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt herrscht (vgl. beispielsweise die Entscheide D-81/2013 vom
27. Mai 2013 E. 7.4.1; D-1809/2013 vom 11. April 2013), und dass weder
die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass dem eingereichten Arztzeugnis vom 6. August 2013 zufolge der Be-
schwerdeführer weiterhin in psychiatrischer Behandlung aufgrund seiner
Erkrankung an einer mittelschweren depressiven Episode mit somati-
schem Syndrom (CIM-10: F32.11) steht, wobei diesbezüglich auf die Er-
wägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, eine solche Behandlung sei in
[letzter Wohnort und Geburtsort des Beschwerdeführers] ebenfalls mög-
lich,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aus einer wohlhabenden
Familie stammt – sein verstorbener Vater sei ein erfolgreicher Ge-
schäftsmann mit Beziehungen zum ehemaligen Präsidenten Moussa Da-
dis Camara gewesen (vgl. A16/12 S. 3 f.) – und zuletzt als (…) arbeitete
(vgl. A4/8 S. 2),
dass angesichts des damaligen Wohlstands von weiterhin bestehenden
sozialen und wirtschaftlichen Kontakten der Familie ausgegangen werden
kann, womit es dem Beschwerdeführer auch ohne Anwesenheit seiner
nahen Familienangehörigen zuzumuten ist, sich in seiner Heimatstadt er-
folgreich zu reintegrieren,
dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: