B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4453/2016
Ur t e i l vom 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwäl-
tin, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reiste am 23. März 2015 illegal in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2015 fand im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person statt.
Das SEM hörte den Gesuchsteller am 6. Mai 2015 zu seinen Asylgründen
an.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 – eröffnet am 15. Juni 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die Verfügung erwuchs am 15. Juli 2016 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) er-
hob der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Frist zur Beschwerde sei wiederherzustellen, die Verfügung des SEM vom
14. Juni 2016 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzusprechen und eventualiter sei dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden ste-
hen.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
2.
2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da-
rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG).
2.2 Die ordentliche dreissigtägige Beschwerdefrist ist am 15. Juli 2016 un-
genutzt abgelaufen. Der Gesuchsteller ersuchte durch seine Rechtsvertre-
terin am 19. Juli 2016 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und holte
die versäumte Rechtshandlung nach. Somit ist die gesetzliche Frist nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG gewahrt. Die Beschwerde vom 19. Juli 2016 ent-
spricht auch den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG.
2.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiel-
len Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten
wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient
dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter we-
gen unverschuldetem Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist
dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säu-
migen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schwer-
wiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe
eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der
– objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt,
weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder
Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Ver-
nachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit
vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation ver-
schiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu
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entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen.
Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes
ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. PATRICA EGLI, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 24 N. 4 S. 497, mit weiteren Hinweisen auf
die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).
3.2 Die Rechtsvertreterin begründete das Wiederherstellungsgesuch im
Wesentlichen damit, dass die angefochtene Verfügung dem Gesuchsteller
am 15. Juni 2016 zugegangen sei. Am 28. Juni 2016 habe sie das SEM
um Zustellung der Akten beziehungsweise der Protokolle ersucht. Trotz
Nachfrage habe das SEM bis heute keine Akteneinsicht gewährt. Die Be-
schwerde sei in groben Zügen schon damals bereit gewesen. Die Proto-
kolle hätte man für gewisse Ergänzungen und Verifizierungen gebraucht.
Da sie auf die Protokolle gewartet hätte, habe sie nicht mehr an die Frist
gedacht, obwohl diese bei ihr korrekt für den 15. Juli 2016 eingetragen ge-
wesen sei. Erst am 19. Juli 2016 habe sie bemerkt, dass die Beschwerde-
frist abgelaufen sei, obwohl sie die Protokolle des SEM noch gar nicht er-
halten habe. Da die Einreichung der Beschwerde durch das Verhalten des
SEM verhindert worden sei, ersuche sie das Bundesverwaltungsgericht
höflichst, die Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 24 VwVG
wiederherzustellen.
Die Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechtes stellt keinen Grund dar,
welcher eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Mit Einreichung der Be-
schwerde hat der Gesuchsteller zudem belegt, dass dies durchaus auch
ohne die vorinstanzlichen Akten möglich gewesen ist. Bezeichnenderweise
hat der Gesuchsteller das Fristwiederherstellungsgesuch mitsamt der Be-
schwerde bereits vor Erhalt der Protokolle des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht. Dies hätte der Gesuchsteller bereits innerhalb der
Beschwerdefrist tun können. Im Übrigen wäre auch eine rudimentäre Be-
schwerde fürs Erste fristerhaltend gewesen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und die
Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts, als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs nach Art. 29 BV, hätte auf Beschwerdeebene gerügt werden kön-
nen.
3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstel-
lung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unver-
schuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzu-
reichen; dass er aus objektiven oder subjektiven rechtfertigenden Gründen
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nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage ge-
wesen wäre, weshalb ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 112 V 225; 108 V 109). Das Ver-
säumnis der Rechtsvertretung ist ihm anzurechnen.
4.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzu-
weisen. Die Beschwerde vom 19. Juli 2016 ist verspätet und daher offen-
sichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen – ergibt, als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden Gesuchsteller auferlegt. Die-
ser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: