B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4454/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
E-4454/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Ha-
zara, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober
2015 und reiste über Pakistan, Iran und verschiedene europäische Länder
am 15. November 2015 in die Schweiz ein. Am 16. November 2015 er-
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl.
Er wurde am 26. November 2015 summarisch zu seiner Person, dem Rei-
seweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 16. Juni 2016 einge-
hend zu seinen Asylvorbringen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im
Dorf C._______ beziehungsweise D._______ im Distrikt E._______ in der
Provinz F._______ aufgewachsen zu sein. Er habe das Gymnasium in
F._______ abgeschlossen und habe danach ab dem Jahre 2010 vier Jahre
lang in Kabul (…) studiert. In F._______ sei er ab dem Jahr 2008 neben
der Schule für die Hilfsorganisation «(…)» tätig gewesen, die Kleider und
andere Hilfsgüter an Bedürftige verteilt sowie Lernkurse für Frauen ange-
boten habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er von den Taliban bedroht
worden, wobei diese ihn aufgefordert hätten, die Hilfsorganisation zu ver-
lassen, was er kurze Zeit später auch gemacht habe. Während seines Stu-
diums sei er dem Studentenverein (…) beigetreten, dessen Direktor er spä-
ter geworden sei. Für den Verein habe er bis 2014 (…) von Kabul nach
E._______ transportiert und dort (…) für Schüler organisiert. Im Jahre 2014
sei er ausserdem als (…) tätig gewesen. Im September 2014, nach Ab-
schluss seines Studiums, habe er eine Managerstelle bei (…) beziehungs-
weise bei der «(…)», einer staatlichen Stelle, angetreten. Kurz vor seiner
Ausreise habe er seine Eltern in seinem Heimatdorf besuchen wollen.
Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sie einen Drohbrief der Taliban er-
halten hätten, der für ihn bestimmt sei. Er sei daraufhin nicht mehr nach
Kabul zurückgekehrt, sondern habe Afghanistan in Richtung Pakistan ver-
lassen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er, aufgrund sei-
nes Wissens über (…) mit den afghanischen Behörden in Konflikt zu kom-
men. Zudem befürchte er erneute Schwierigkeiten mit extremistischen
Gruppierungen. Als weiteren Grund führte er den Krieg in Afghanistan an.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen afghanischen
Identitätsausweis, einen Dienstausweis und die Arbeitsbewilligung von
(…), einen Bericht über seine Tätigkeit bei (…) in der Provinz G._______,
eine Kopie seines Ausweises als (…), einen Drohbrief der Taliban, seinen
E-4454/2017
Seite 3
Studentenausweis, seine Diplome des Gymnasiums, der Universität und
eines Englischkurses inklusive Notenblatt, eine CD mit Videoaufnahmen
von Vorträgen des Studentenvereins in E._______ sowie Kopien der Iden-
titätsausweise seiner Geschwister und seiner Verlobten zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer, han-
delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 9. August 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuhe-
ben und er sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die damalige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsge-
mäss der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtli-
cher Rechtsbeistand eingesetzt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Die am 16. Januar 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 18. Januar 2018 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur
Einreichung einer Replik eingeräumt.
E-4454/2017
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht des H._______ vom 17. August 2018 zu den Akten, welche be-
legt, dass er unter einer (…) sowie einer (…) leide und einer regelmässigen
ambulanten (…)therapie mit medikamentöser Behandlung bedürfe.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) («Afghanistan: Die aktuelle Si-
cherheitslage» und «Afghanistan: Gefährdungsprofile», beide vom
12. September 2018) zu den Akten und ersuchte um eine zeitnahe Erledi-
gung des Verfahrens.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wurde das SEM erneut zu ei-
ner Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus organisatorischen
Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfah-
ren zuständig sei und die unterzeichnende Richterin seit dem 20. Dezem-
ber 2018 den Vorsitz im Verfahren innehabe.
K.
Die am 23. August 2019 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2019 zugestellt und ihm die
Möglichkeit zur Einreichung einer Replik eingeräumt.
L.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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Seite 5
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
E-4454/2017
Seite 6
3.
Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene die Verletzung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG, indem die
Vorinstanz es unterlassen habe, das als Beweismittel eingereichte Droh-
schreiben der Taliban zu übersetzen und in der Verfügung zu würdigen.
Hierzu ist festzuhalten, dass in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2018
darauf hingewiesen wurde, dass das Drohschreiben vor Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung übersetzt worden sei. Mit Schreiben vom
20. Dezember 2017 sei das SEM dem entsprechenden Akteneinsichtsge-
such des Beschwerdeführers nachgekommen und habe ihm Einsicht in die
Übersetzung des Drohbriefes gewährt. Demzufolge kann in Bezug auf die
gerügte fehlende Übersetzung der Mangel als geheilt gelten. Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht,
kann dazu festgehalten werden, dass das SEM nach der entsprechenden
Übersetzung das Beweismittel gewürdigt und in der angefochtenen Verfü-
gung, wenn auch sehr knapp, erwähnt hat. Entsprechend ist die Vorinstanz
ihrer Pflicht, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, genügend nach-
gekommen. Nicht erforderlich ist mithin, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die formelle Rüge erweist sich folglich als unbegründet, weshalb keine Ver-
anlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist
demnach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand-
halten würden. Zum einen treffe die von ihm vorgebrachte allgemeine Lage
in Afghanistan aufgrund des Krieges grosse Teile der Bevölkerung und sei
daher nicht asylrelevant. Zum anderen seien nach dem Subsidiaritätsprin-
zip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den
Schutz eines Drittstaates angewiesen. Eine solche sei im vorliegenden Fall
gegeben, zumal der Beschwerdeführer zuletzt in Kabul gelebt habe, wo er
eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit den Taliban gehabt habe.
Die von ihm geltend gemachten Nachteile, die Drohungen der Taliban in
F._______ und E._______, würden sich aus lokal oder regional beschränk-
ten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Entsprechend sei es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, sich den angeblichen Verfolgungsmassnah-
men durch einen Verbleib in Kabul zu entziehen. Die Behörden in Kabul
seien sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, so dass der Beschwerde-
führer sich bei einer allfälligen Behelligung durch die Taliban oder einer an-
deren Gruppierung schutzsuchend an die dortigen Behörden wenden
könnte. Die dargelegten Befürchtungen, aufgrund der heiklen Informatio-
nen, die er über seinen letzten Arbeitsort (…) habe, bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat Probleme mit den afghanischen Behörden zu bekom-
men, seien ferner als reine Spekulationen zu werten. Seinen Angaben
seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die afghanischen
Behörden irgendwelche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu sei-
nem Nachteil einleiten würden.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem unter Berufung auf zwei Berichte der
SFH (zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 30. September 2016 und zur
Sicherheitslage in der Stadt Kabul vom 19. Juni 2017) und einem Bericht
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der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 8. August 2017 in der Beschwerde
entgegen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jah-
ren rasant verschlechtert habe. Auch in Kabul würden regelmässige und
mit zunehmender Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe
mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung stattfinden. Mithin wäre
auch er in Kabul gefährdet, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylge-
setzes ausgesetzt zu sein. Aufgrund seines Profils (ethnischer Hazara,
Schiite, vergangene Tätigkeit für eine Hilfsorganisation, die sich unter an-
derem für Frauen eingesetzt habe, Studienabgänger einer Universität,
ehemaliger Direktor eines Studentenvereins, […] und Manager bei […])
würde er auch in Kabul in den Fokus von Oppositionellen und der Taliban
geraten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen seien die Taliban in
ganz Afghanistan aktiv und ausserdem gut vernetzt. Aufgrund des als Be-
weismittel eingereichten Drohbriefes sei zudem erwiesen, dass er von den
Taliban gesucht werde; bereits im Jahre 2008 sei er aufgrund seiner Tätig-
keit für die Hilfsorganisation in deren Visier geraten und bedroht worden.
Insgesamt bestehe für ihn in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative
und er habe begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asyl-
gesetzes ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht explizit geprüft hat, ist zunächst fest-
zuhalten, dass nach Einschätzung des Gerichts am Wahrheitsgehalt seiner
Ausführungen nicht zu zweifeln ist. Er hat an der BzP und der Anhörung
schlüssig, nachvollziehbar und authentisch seine Tätigkeiten für die (…)-
Organisation (act. A16/17 F30 ff.), den Studentenverein (act. A16/17
F33 f., F63 ff., F103 ff.) und seine letzte Arbeitsstelle (…) (act. A16/17
F36 ff.) schildern können. Er vermochte Details zu nennen und die einzel-
nen Ereignisse zeitlich und örtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Auch die
Umstände der gegen ihn gerichteten verbalen und schriftlichen Drohungen
vermochte er weitestgehend plausibel wiederzugeben. Insgesamt sind die
fluchtauslösenden Ereignisse, auch aufgrund der zahlreichen eingereich-
ten Beweismittel, glaubhaft gemacht.
6.2
6.2.1 Mit Urteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich bei der
Beurteilung der Sicherheitslage Afghanistans Gruppen von Personen defi-
nieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol-
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Seite 9
gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, wel-
che der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in-
klusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer
derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der af-
ghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entspre-
chende Personen (vgl. dazu: UN High Commissioner for Refugees [UN-
HCR]), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August
2018, , S. 40 ff. [abgerufen
am 3. Oktober 2019] sowie die beiden Berichte des European Asylum Of-
fice [EASO] «Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals
targeted by armed actors in the conflict» vom Dezember 2017, S. 34 f. und
«Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis»
vom Juni 2018, S. 41 ff.). Auch andere Quellen berichten von gezielten
Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler
Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Ge-
waltakt – insbesondere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu wer-
den (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT]:
«Country Information Report Afghanistan» vom 18. September 2017,
Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: «Afghanistan:
Die aktuelle Sicherheitslage» vom 12. September 2018, insbesondere
S. 9; ACCORD: «Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie
für Kabul» vom 11. September 2018, Kapitel 1.2).
6.2.2 Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer zu einer Personengruppe gehört, welche aufgrund ihrer
Exponiertheit bereits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
war. Bereits als Jugendlicher hat er sich bei der internationalen (…)-Hilfs-
organisation, die ihren Hauptsitz in den USA hat, für Bedürftige, Migranten
und Frauen engagiert, wobei die schulische und berufliche Ausbildung die-
ser Minderheiten im Zentrum stand. Als (…) bei den Präsidentschaftswah-
len 2014 hat er, wenn auch nur kurz, mit internationalen (…) zusammen-
gearbeitet. Seine studiumsbegleitende Tätigkeit bei einem Studentenver-
ein, der sich für die Förderung von (…) einsetzte, bestand unter anderem
im illegalen Transport von (…) von Kabul nach E._______. Zudem hat er,
wie den als Beweismitteln eingereichten Videos zu entnehmen ist, im Rah-
men der Tätigkeit für den Studentenverein auch öffentliche Vorträge gehal-
ten und war als Direktor des Vereins entsprechend exponiert. Schliesslich
handelt es sich bei seiner letzten Arbeitsstelle (…) um die staatliche «(…)»,
die mit dem Wiederaufbau und der rechtmäßigen Landverteilung in Afgha-
nistan befasst ist und international, unter anderem von der Weltbank und
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Seite 10
USAID, finanziert wird. Aufgrund all dieser Tätigkeiten, die teilweise auch
exponiert waren, weist der Beschwerdeführer mithin ein Risikoprofil auf,
welches sich anhand der glaubhaft gemachten Drohungen gegen ihn auch
auf individueller Ebene konkretisiert und insgesamt zu einer objektiv be-
gründeten Furcht vor Verfolgung durch extremistische regierungsfeindliche
Akteure führt.
6.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre
2015 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch
regierungsfeindlichen Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte.
Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit sei-
ner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert hat, ist davon auszuge-
hen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise
auch aktuell künftige Verfolgung vor Übergriffen seitens regierungsfeindli-
cher Gruppierungen zu befürchten hat.
6.3
6.3.1 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen
Organen sondern von Dritten ausgeht, bleibt die Frage zu prüfen, ob für
den Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz angenommen, eine inner-
staatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Praxisge-
mäss und der sogenannten Schutztheorie folgend, bedarf es für die An-
nahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative am Zufluchtsort einer funk-
tionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur. Der Staat muss gewillt
sein, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person
am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. An die Effektivität des Schutzes am
Zufluchtsort sind hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es
nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss
auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Ein-
fluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE
2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig
in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu
beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchts-
ort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit
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Seite 11
kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
6.3.2 Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer
ausreichenden Schutzinfrastruktur zu verneinen; davon geht auch das
SEM aus, welches den Beschwerdeführer auf die innerstaatliche Fluchtal-
ternative Kabuls verweist.
6.3.3 Zunächst ist entgegen der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen,
dass das Verfolgungsinteresse der Taliban auch ausserhalb der Heimatre-
gion des Beschwerdeführers zu bestehen scheint. Zwar wurde der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kabul nie direkt von den Tali-
ban bedroht. Die Taliban durchliefen aber in den letzten Jahren insbeson-
dere auch auf militärischer Ebene eine Modernisierung respektive Entwick-
lung und wandelten sich zu einer heute gut organisierten Bewegung. Sie
operieren zunehmend in grossen Formationen, unterhalten parallele Ver-
waltungsstrukturen, einschliesslich einer Gerichtsbarkeit sowie eines Steu-
ersystems. Aus diesen einzelnen Indizien und Faktoren lässt sich schlies-
sen, dass die Taliban in Afghanistan in den letzten Jahren an Einfluss,
Macht und Stärke gewonnen haben. Es wird davon ausgegangen, dass die
Taliban für die Anschläge in Kabul eine Spezialeinheit ausgebildet haben
und eine solide Präsenz in Kabul aufweisen, wobei sie insbesondere in den
Aussenquartieren an Macht und Handlungsspielraum gewinnen und auch
ihre Versorgungswege ins Zentrum sichergestellt sind (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
[als Referenzurteil publiziert]). Angesichts dessen ist aufgrund des Profils
des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, dass er zukünftig auch in
Kabul in den Fokus der Taliban geraten könnte.
6.3.4 Im bereits erwähnten Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat das Bundesverwaltungsgericht eine neue La-
gebeurteilung in Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt
sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten
Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7)
und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über
alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicher-
heitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Tei-
len Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungs-
gebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationa-
ler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität
wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic
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Seite 12
State in Khorasan Province (ISKP), wie der IS in Afghanistan bezeichnet
wird, die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul
zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letz-
ten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den
urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei
oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Die
Sicherheitslage ist demnach in Kabul – auch ohne derzeitige direkte
Kampfhandlungen – durch die Vielzahl und die Intensität der Anschläge als
äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 E. 8.2.3).
Bezüglich der Sicherheitskräfte in Afghanistan führt das Referenzurteil aus,
dass sich die hauptverantwortliche Afghan National Security Forces
(ANSF) aus der Afghan National Army (ANA), der Afghan National Police
(ANP) und der paramilitärischen Afghan Local Police (ALP) zusammen-
setzt und grosse Defizite in den Bereichen Kommando und Kontrolle, Füh-
rung, Logistik und Koordination aufweist. Daraus ist zu schliessen, dass
die afghanischen Sicherheitskräfte den der Regierung feindlich gesinnten
Konfliktparteien kaum in genügender Weise entgegenzuhalten, diese zu-
rückzudrängen oder zu kontrollieren vermögen (vgl. a.a.O. E. 7.3.4).
Auch die Polizei sowie das Justizsystem in Kabul weisen grosse Defizite
auf, insbesondere aufgrund der behördeninternen Kriminalität, der Politi-
sierung, der vorherrschenden Korruption sowie des Nepotismus (s. auch
Urteil des BVGer D-4286/2016 vom 4. Juni 2018 E. 6.3.4 f.).
Vor diesem Hintergrund kann zusammenfassend festgehalten werden,
dass in Kabul nicht allen afghanischen Bürgern und Bürgerinnen eine funk-
tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, die eine
effektive Strafverfolgung ermöglicht. Selbst wenn in Kabul die Straf- und
Justizbehörden besser zu funktionieren scheinen als anderswo in Afgha-
nistan, hängt der Zugang generell von den finanziellen Möglichkeiten und
verwandtschaftlichen Bindungen oder Parteibeziehungen ab. Wer weder
über ausreichend finanzielle Mittel noch Einfluss verfügt, kann deshalb in
Kabul kaum auf rechtsstaatlichen Schutz durch Polizei und Justiz zählen.
6.3.5 Der Beschwerdeführer entstammt keiner wohlhabenden Familie mit
Einfluss oder Parteibeziehungen. Es ergehen auch keine Hinweise aus
den Akten, dass sein in Kabul lebender Onkel oder seine Verlobte über
Einfluss oder Parteibeziehungen verfügen, die ihm Schutz gewähren könn-
ten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
E-4454/2017
Seite 13
in Kabul eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur gegen die
Bedrohung der Taliban zur Verfügung steht.
Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich
auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Lan-
desteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber
derjenigen von Kabul in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Unter
diesen Umständen sind die hohen Anforderungen an den Nachweis einer
sicheren (und zumutbaren) landesinternen Schutzalternative vorliegend
nicht gegeben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als
glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten
lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss-
gründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter macht mit der am 12. September 2019 eingereichten Kostennote
einen zeitlichen Aufwand von 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von
Fr. 200.–, Dolmetscherkosten von Fr. 75.– und eine Spesenpauschale von
Fr. 30.– geltend. Der Aufwand und der zur Verrechnung gebrachte Stun-
denansatz scheinen gesamthaft als angemessen. Die von der Vorinstanz
dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich
damit auf insgesamt Fr. 2’405. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4454/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’405.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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